Rheinmetall Aktiengesellschaft
Düsseldorf
ISIN: DE0007030009 \\ WKN: 703000
Einladung zur Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Rheinmetall AG, Düsseldorf,
die am Dienstag, den 10. Mai 2022, 10.00 Uhr (MESZ), als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet.
Die Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre für die gesamte
Dauer der Veranstaltung mit Bild und Ton live über das Aktionärsportal der Gesellschaft
im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich
im Wege der Briefwahl (schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation) oder
durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung
im Sinne des Aktiengesetzes ist der Rheinmetall Platz 1, 40476 Düsseldorf.
Die Einladung zur Hauptversammlung mit der Tagesordnung wurde im Bundesanzeiger am
30. März 2022 veröffentlicht.
Anlage zu Punkt 6 der Tagesordnung: Vergütungsbericht
Der Vergütungsbericht erläutert die Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat
der Rheinmetall AG und berichtet über die Höhe und Struktur der Vergütung der Organmitglieder.
Hierzu wird die individuell gewährte und geschuldete Vergütung für aktuelle und ehemalige
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder offengelegt. Als gewährte und geschuldete Vergütung
wird diejenige Vergütung dargestellt, für welche die zugrunde liegende Tätigkeit mit
Ablauf des Geschäftsjahres 2021 vollständig erbracht ist. Durch die Erläuterung der
Vergütungssystematik der einzelnen Vergütungsbestandteile wird insbesondere auf die
Nachvollziehbarkeit der sich ergebenden Vergütungen geachtet und deren Förderung der
langfristigen Entwicklung der Gesellschaft dargelegt. Der Bericht richtet sich nach
den Maßgaben des § 162 Aktiengesetz (AktG) sowie den Empfehlungen und Anregungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019.
Der nachstehende Vergütungsbericht ist unter folgendem Link abrufbar:
www.rheinmetall.com/geschaeftsbericht
Das aktuelle Vergütungssystem für Vorstand und Aufsichtsrat ist ebenfalls auf der
Internetseite von Rheinmetall verfügbar:
www.rheinmetall.com/verguetungvorstand
Eine Prüfung des Vergütungsberichts erfolgte über die Anforderungen des § 162 Abs.
3 AktG hinaus auch in materieller Hinsicht durch die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Der entsprechende Vermerk über diese Prüfung ist unter folgendem Link abrufbar:
www.rheinmetall.com/geschaeftsbericht
Die Vorlage des Vergütungsberichts zur Billigung durch die Hauptversammlung gemäß
den Vorgaben des § 120a Abs. 4 AktG erfolgt am 10. Mai 2022.
Vergütung des Vorstands
Das neue, von der Hauptversammlung am 11. Mai 2021 gebilligte Vergütungssystem findet
ab dem 1. Januar 2022 für alle Vorstandsmitglieder Anwendung. Die Vorstandsvergütung
für das abgelaufene Geschäftsjahr 2021 basiert aufgrund zuvor geschlossener Vorstandsverträge
noch auf vorherigen Vergütungssystemen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem
auf der Hauptversammlung am 19. Mai 2020 vorgelegten Vergütungssystem (im Folgenden
das „Vergütungssystem 2020“) und dem diesem vorangegangenen Vergütungssystem (im Folgenden
das „Vergütungssystem 2019“). Das Vergütungssystem 2020 findet für die Vorstandsmitglieder
Herrn Peter Sebastian Krause sowie Herrn Jörg Grotendorst Anwendung. Die Festsetzung
der Vergütung des Vorstandsvorsitzenden Herrn Armin Papperger und des Finanzvorstands
Herrn Helmut P. Merch erfolgt nach dem Vergütungssystem 2019.
Die Vorstandsvergütung der Rheinmetall AG sieht zum einen eine erfolgsunabhängige
Vergütung vor, die aus drei Komponenten besteht: der Grundvergütung, den Nebenleistungen
und einer betrieblichen Altersversorgung. Zum anderen wird eine erfolgsbezogene variable
Vergütung berücksichtigt, die aus zwei Komponenten besteht: dem auf ein Jahr ausgerichteten
Short Term Incentive (kurz STI) und dem langfristig angelegten Long Term Incentive
(kurz LTI).
Übersicht Vergütungssysteme
1. Rückblick auf das Geschäftsjahr 2021
Das Geschäftsjahr 2021 war geprägt vom Wandel innerhalb von Rheinmetall. Im Zuge der
im Geschäftsjahr 2021 vorgenommenen strategischen Neuausrichtung hin zu einem integrierten
Technologiekonzern wurde eine neue Führungsstruktur etabliert. Nach der Auflösung
der Automotive-Holding und der daraus resultierenden direkten Führung aller Divisionen
durch den Vorstand der Rheinmetall AG wird das Gremium künftig nur noch aus drei statt
bislang vier Mitgliedern bestehen. In diesem Zusammenhang hat Herr Jörg Grotendorst,
ehemaliger Vorstand Automotive der Rheinmetall AG, den Aufsichtsrat ersucht, ihn von
seinen Aufgaben zu entbinden. Mit dem Ausscheiden von Herrn Jörg Grotendorst zum 22.
April 2021 wurde die Führungsstruktur des Konzerns entsprechend angepasst, um den
anstehenden Herausforderungen der strategischen Neuausrichtung nachzukommen.
Zudem wurde durch die Verlängerung der Vorstandsverträge zweier Vorstandsmitglieder
ein Zeichen der Kontinuität in turbulenten Zeiten gesetzt. Der Vertrag von Herrn Armin
Papperger wurde um weitere fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Zudem
wurde der Vertrag von Herrn Helmut P. Merch um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022
verlängert. Herr Peter Sebastian Krause wurde als Mitglied des Vorstands bereits 2020
bis zum 31. Dezember 2024 in seinem Amt bestätigt.
Bereits auf der Hauptversammlung 2020 fand eine Beschlussfassung über die Billigung
des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Rheinmetall AG statt. Dabei
wurde keine mehrheitliche Zustimmung erreicht. Gemäß § 120a Abs. 3 AktG hat der Aufsichtsrat
daher das Vergütungssystem im Geschäftsjahr 2021 intensiv überprüft und dabei insbesondere
die Äußerungen der Aktionäre von Rheinmetall berücksichtigt. Das Vergütungssystem
des Vorstands wurde daher im Zulaufen auf die Hauptversammlung am 11. Mai 2021 vollumfänglich
überarbeitet.
Unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) und des DCGK hat der Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2022 umfassende
Änderungen des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der Rheinmetall
AG beschlossen (im Folgenden das „Vergütungssystem 2022“) und das Vergütungssystem
der Hauptversammlung am 11. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 7 zur Billigung vorgelegt.
Die Hauptversammlung hat das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands mit
einer deutlichen Mehrheit von 92,61% gebilligt. Eine Darstellung der wesentlichen
Anpassungen im Vergleich zum Vergütungssystem 2020 findet sich im Kapitel „Ausblick
auf das neue Vergütungssystem für den Vorstand“ innerhalb dieses Vergütungsberichts.
2. Grundsätze der Vorstandsvergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Rheinmetall AG ist auf eine nachhaltige
und langfristige Unternehmensentwicklung ausgerichtet. Sie leistet insofern einen
Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft. Sie setzt Anreize für eine wertschaffende und langfristige Entwicklung
der Gesellschaft. Die Vorstandsmitglieder werden entsprechend ihres Aufgaben- und
Verantwortungsbereichs angemessen vergütet, wobei sowohl der persönlichen Leistung
eines jeden Vorstandsmitglieds als auch der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des
Unternehmens angemessen Rechnung getragen wird. Dabei sollen eine im nationalen und
internationalen Vergleich wettbewerbsfähige Vergütung ermöglicht und so Anreize für
engagierte und erfolgreiche Arbeit geschaffen werden.
2.1 Zielgesamt und Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
Der Aufsichtsrat setzt für jedes Vorstandsmitglied eine Zielgesamtvergütung fest.
Bei der Zielgesamtvergütung handelt es sich um den Betrag, der bei hundertprozentiger
Zielerreichung der variablen Vergütung gewährt wird. Die maximale Gesamtvergütung
für das jeweilige Vorstandsmitglied entspricht dem Betrag, der sich rechnerisch aus
der Summe aller Vergütungsbestandteile für das betreffende Geschäftsjahr unter Berücksichtigung
des Modifiers und der festgelegten Caps der variablen Vergütung ergibt.
Die maximale Gesamtvergütung umfasst gemäß der Definition im Vergütungssystem 2020
alle für das Geschäftsjahr 2021 zugeteilten Vergütungsbestandteile mit Ausnahme der
Nebenleistungen und der betrieblichen Altersversorgung. Das Vergütungssystem 2020
legt für Herrn Peter Sebastian Krause eine betragsmäßige maximale Gesamtvergütung
in Höhe von 2.725.500 EUR und für Herrn Jörg Grotendorst als ehemaliger Vorstand Automotive
eine betragsmäßige maximale Gesamtvergütung in Höhe von 3.037.500 EUR gemäß § 87a
Absatz 1 Nr. 1 AktG fest. Im Geschäftsjahr 2021 wurden diese maximalen Gesamtvergütungen
nicht überschritten. Durch die Begrenzung der einzelnen Vergütungsbestandteile konnte
die Einhaltung der festgesetzten maximalen Gesamtvergütung sowohl für Herrn Peter
Sebastian Krause als auch für Herrn Jörg Grotendorst sichergestellt werden.
2.2 Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2020, unterstützt durch den Personalausschuss,
die Höhe der Vorstandsvergütung einer Angemessenheitsprüfung unterzogen, wobei der
Aufsichtsrat von einem unabhängigen und externen Vergütungsexperten beraten wurde.
In die ausführliche Befassung mit der Vorstandsvergütung ist insbesondere zum einen
ein horizontaler Vergütungsvergleich eingeflossen, bei dem die Höhe der Ziel- und
Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder mit den Vergütungen ins Verhältnis gesetzt
wurden, die bei im DAX und MDAX notierten Gesellschaften üblich sind. Der Vergleich
erfolgte dabei unter Berücksichtigung von Umsatz, Mitarbeiterzahl, Internationalität
und Komplexität des Rheinmetall-Konzerns.
Zum anderen ist ein vertikaler Vergütungsvergleich erfolgt, bei dem das Verhältnis
der Vergütungshöhen sowohl im Geschäftsjahr als auch in der zeitlichen Entwicklung
zwischen dem Vorstandsvorsitzenden, den Ordentlichen Vorstandsmitgliedern, drei Führungsebenen
unterhalb des Vorstands und den Tarifbeschäftigten des Rheinmetall-Konzerns in Deutschland
betrachtet wurde.
3. Vergütungsbestandteile im Detail
Im Folgenden werden die Vergütungsbestandteile im Detail beschrieben und dargelegt,
wie die Leistungskriterien bzw. Erfolgsziele der variablen Vergütung im Geschäftsjahr
2021 angewandt wurden.
3.1 Grundvergütung
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine erfolgsunabhängige Grundvergütung, welche in zwölf
gleichen Teilen monatlich ausgezahlt wird.
3.2 Nebenleistungen
Neben der Grundvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen. Bei diesen
handelt es sich neben dem Ersatz angemessener Auslagen im Wesentlichen um Zuschüsse
zur Kranken- und Pflegeversicherung und die Zurverfügungstellung eines auch privat
nutzbaren Dienstwagens nach den jeweils aktuellen Richtlinien. Zudem wird für jedes
Mitglied des Vorstands eine Unfallversicherung abgeschlossen, die auch eine Leistung
an Erben des Vorstandsmitglieds im Todesfall vorsehen kann. Die Steuerlast aufgrund
dieser Nebenleistungen trägt das betreffende Vorstandsmitglied.
3.3 Betriebliche Altersversorgung
Vorstandsmitglieder erhalten eine betriebliche Altersversorgung in Form eines Kapitalbausteinplans.
Sie erhalten einen jährlichen Grundbeitrag in Höhe von 16% der jeweiligen Grundvergütung
und des jeweiligen 100%-Zielbetrags des STI. Der Grundbeitrag wird ggf. durch einen
erfolgsabhängigen Aufbaubeitrag aufgestockt. Der Aufbaubeitrag unterliegt einem Cap
und ist nach oben auf einen Wert in Höhe von 30% des Grundbeitrags begrenzt.
Der Grundbeitrag sowie der etwaige erfolgsabhängige Aufbaubeitrag werden jährlich
mit einem an das Versorgungsalter anknüpfenden Kapitalisierungsfaktor in einen sog.
Kapitalbaustein umgerechnet. Aus der Summe der in den einzelnen Kalenderjahren erworbenen
Kapitalbausteine ergibt sich sodann das Versorgungskapital. Das Versorgungskapital
wird bei Eintritt des Versorgungsfalls in eine lebenslange Rente umgerechnet. Das
Renteneintrittsalter liegt bei 65 Jahren.
Für Vorstandsmitglieder, die Versorgungsansprüche vor dem 1. Januar 2014 erworben
hatten oder zuvor Vorstandsmitglied der Rheinmetall Automotive AG waren, gilt eine
Überleitungsregelung. Die Höhe der Leistungszusagen beträgt für diese Vorstandsmitglieder
im Schnitt 27,5% der jeweiligen Grundvergütung und des jeweiligen 100%-Zielbetrags
des STI vor dem Eintritt in den Ruhestand. Das Pensionsalter liegt hier beim vollendeten
63. Lebensjahr. Nachfolgend sind die Aufwendungen und Barwerte der Pensionsverpflichtungen
der im Geschäftsjahr 2021 aktiven Vorstandsmitglieder dargestellt:
Vorstandspensionen nach IAS 19
1 Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2012
3.4 Short Term Incentive (STI)
3.4.1 STI – Vergütungssystem 2020
Das Vergütungssystem 2020, welches für das Geschäftsjahr 2021 für Herrn Peter Sebastian
Krause und den zum 22. April 2021 ausgeschiedenen Herrn Jörg Grotendorst zur Anwendung
kommt, sieht einen einjährigen STI vor, dessen Höhe von einem in den Vorstandsdienstverträgen
vereinbarten individuellen Zielbetrag in Euro sowie vom Erreichen finanzieller und
nichtfinanzieller Ziele abhängt. Im Rahmen des Aufhebungsvertrags mit Herrn Jörg Grotendorst
hat dieser keine STI-Zuteilung für das Geschäftsjahr 2021 erhalten. Als finanzielle
Ziele werden die beiden Kennzahlen Ergebnis vor Steuern (EBT) sowie die Gesamtkapitalrentabilität
(ROCE) mit einer Gewichtung von jeweils 40% berücksichtigt. Das EBT eignet sich zur
Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolgs der operativen Geschäftseinheiten des Rheinmetall-Konzerns
in besonderem Maße. Daneben wird das ROCE als zentrale Steuerungsgröße zur Sicherstellung
der Rentabilität verwendet. Die nichtfinanziellen Ziele werden mit insgesamt 20% gewichtet
und vom Aufsichtsrat für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt.
Die gewichtete Summe der Zielerreichungen der finanziellen sowie nichtfinanziellen
Ziele ergibt eine Gesamtzielerreichung. Der STI sieht zudem einen sog. Modifier vor,
d. h. einen eingeschränkten Ermessensspielraum, der es dem Aufsichtsrat ermöglicht,
bei außergewöhnlichen Entwicklungen die sich aus der Zielerreichung ergebenden Werte
nach sachgemäßem Ermessen nach oben oder unten anzupassen. Die Spanne der Anpassung
des Auszahlungsbetrags ist dabei auf +/-20% begrenzt. Der Modifier wird für die beiden
Vorstandsmitglieder einheitlich festgelegt, da er explizit ausschließlich außergewöhnliche
Entwicklungen abdecken soll.
STI – Vergütungssystem 2020
Für jedes finanzielle Ziel wird jährlich ein Zielwert auf Basis der operativen Planung
festgelegt, wobei zwischen den nachfolgend dargestellten Zielerreichungsgraden eine
lineare Berechnung erfolgt.
Die Zielerreichung ist auf das 2,5-fache des Zielbetrags begrenzt, wobei dieser Wert
bei einer Zielübererfüllung von +20% (maximale Zielerfüllung) erreicht wird. Bei einer
Zieluntererfüllung von -20% (minimale Zielerfüllung) oder weniger beträgt der STI
für das betreffende Geschäftsjahr 0 Euro.
Die folgende Tabelle stellt für das Ergebnis vor Steuern sowie die Gesamtkapitalrentabilität
den jeweiligen Zielwert, den tatsächlich erreichten Wert im Geschäftsjahr 2021 sowie
die sich hieraus ergebenden Zielerreichungen dar, welche für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags
aus dem STI des Vergütungssystems 2020 relevant sind:
Zielerreichung finanzielle Ziele STI – Vergütungssystem 2020
Die dargestellten Ist-Werte für das Ergebnis vor Steuern sowie die Gesamtrentabilität
wurden abweichend zu den im Konzernabschluss veröffentlichten Zahlen ohne Anwendung
von IFRS 5 ermittelt, d.h. einschließlich des Verlustes vor Steuern in Höhe von 89
MioEUR der Kolbenaktivitäten. Bei dieser Anpassung wurde unterstellt, dass die Hälfte
der außerplanmäßigen Abwertung in Höhe von 91 MioEUR im Wesentlichen auf die geänderte
Bilanzierung zurückzuführen ist. Die Anpassung beim Ergebnis vor Steuern beträgt somit
44 MioEUR und 1,8%-Punkte beim ROCE. Zum Zeitpunkt der Definition der Zielwerte für
das Jahr 2021 durch den Aufsichtsrat konnte die Anwendung von IFRS 5 nicht unterstellt
werden und daher ist die geänderte Bilanzierung nicht in die Zielwerte eingeflossen.
Die übrigen 50% der Abwertung sind zwingend bei der Zielerreichung zu berücksichtigen,
da sie das Ergebnis eines verschlechterten Geschäftsumfelds sind.
Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat die folgenden nichtfinanziellen Ziele
festgelegt und Zielerreichungen ermittelt, welche für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags
aus dem STI des Vergütungssystems 2020 relevant sind:
Zielerreichung nichtfinanzielle Ziele STI – Vergütungssystem 2020
Da keine außergewöhnlichen Entwicklungen vorliegen, wird der Wert des Modifiers für
Herrn Peter Sebastian Krause auf 1,0 gesetzt. Demnach ergibt sich basierend auf dem
individuellen Zielbetrag, der Gesamtzielerreichung entsprechend der gewichteten Zielerreichungen
der finanziellen und nichtfinanziellen Erfolgsziele und einem Modifier von 1,0 für
das Geschäftsjahr 2021 folgende Auszahlung aus dem STI:
Auszahlungsbetrag STI – Vergütungssystem 2020
Der so ermittelte Auszahlungsbetrag für den STI wird dem Vorstandsmitglied nach Feststellung
des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat mit der nächstmöglichen Gehaltsabrechnung
überwiesen.
3.4.2 STI –Vergütungssystem 2019
Aufgrund der Gültigkeit des Vergütungssystems 2019 besteht für Herrn Armin Papperger
sowie Herrn Helmut P. Merch eine abweichende STI-Ausgestaltung. Die Möglichkeit des
Aufsichtsrats, den Auszahlungsbetrag nachträglich um +/- 20% (Modifier) anzupassen,
ist nicht vorgesehen. Die Auszahlung ist überdies auf 200% des Zielbetrags begrenzt.
Zudem liegt die minimale bzw. maximale Zielerfüllung der finanziellen Ziele bei -30%
bzw. +10%.
STI – Vergütungssystem 2019
Die folgende Tabelle stellt für das Ergebnis vor Steuern sowie die Gesamtkapitalrentabilität
den jeweiligen Zielwert, den tatsächlich erreichten Wert im Geschäftsjahr 2021 sowie
die sich hieraus ergebenden Zielerreichungen dar, welche für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags
aus dem STI des Vergütungssystems 2019 relevant sind:
Zielerreichung finanzielle STI – Vergütungssystem 2019
Die dargestellten Ist-Werte für das Ergebnis vor Steuern sowie die Gesamtrentabilität
wurden abweichend zu den im Konzernabschluss veröffentlichten Zahlen ohne Anwendung
von IFRS 5 ermittelt, d.h. einschließlich des Verlustes vor Steuern in Höhe von 89
MioEUR der Kolbenaktivitäten. Bei dieser Anpassung wurde unterstellt, dass die Hälfte
der außerplanmäßigen Abwertung in Höhe von 91 MioEUR im Wesentlichen auf die geänderte
Bilanzierung zurückzuführen ist. Die Anpassung beim Ergebnis vor Steuern beträgt somit
44 MioEUR und 1,8%-Punkte beim ROCE. Zum Zeitpunkt der Definition der Zielwerte für
das Jahr 2021 durch den Aufsichtsrat konnte die Anwendung von IFRS 5 nicht unterstellt
werden und daher ist die geänderte Bilanzierung nicht in die Zielwerte eingeflossen.
Die übrigen 50% der Abwertung sind zwingend bei der Zielerreichung zu berücksichtigen,
da sie das Ergebnis eines verschlechterten Geschäftsumfelds sind.
Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat die folgenden nichtfinanziellen Ziele
festgelegt und Zielerreichungen ermittelt, welche für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags
aus dem STI des Vergütungssystems 2019 relevant sind:
Zielerreichung nichtfinanzielle Ziele STI – Vergütungssystem 2019
Für die beiden Vorstandsmitglieder Herrn Armin Papperger sowie Herrn Helmut P. Merch
ergibt sich basierend auf ihren jeweiligen individuellen Zielbeträgen und der Gesamtzielerreichung
entsprechend der gewichteten Zielerreichungen der finanziellen und nichtfinanziellen
Erfolgsziele für das Geschäftsjahr 2021 folgende Auszahlung aus dem STI:
Auszahlungsbetrag STI – Vergütungssystem 2019
Der so ermittelte Auszahlungsbetrag für den STI wird dem jeweiligen Vorstandsmitglied
nach Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat mit der nächstmöglichen
Gehaltsabrechnung überwiesen.
3.5 Long Term Incentive (LTI)
Zur noch stärkeren Ausrichtung der Vorstandsvergütung auf eine nachhaltige und langfristige
Unternehmensentwicklung und zur Berücksichtigung der Aktionärsinteressen nehmen die
Vorstandsmitglieder am jeweils für sie gültigen LTI-Programm der Gesellschaft teil.
3.5.1 LTI – Vergütungssystem 2020
Der LTI im Vergütungssystem 2020 beruht auf zwei separat zu bewertenden und gleich
gewichteten Komponenten und wird in jährlichen Tranchen zugeteilt. Im Geschäftsjahr
2021 (Tranche 2021) findet der LTI des Vergütungssystems 2020 für das Vorstandsmitglied
Herrn Peter Sebastian Krause Anwendung. Im Rahmen des Aufhebungsvertrags mit Herrn
Jörg Grotendorst hat dieser keine LTI-Zuteilung für das Geschäftsjahr 2021 erhalten.
LTI – Vergütungssystem 2020
Die Komponente I des LTI basiert auf dem durchschnittlichen bereinigten EBT der Gesellschaft
des Jahres, für das die Vergütung zugeteilt wird, sowie der beiden diesem Jahr vorangegangenen
Jahre. Das bereinigte EBT wird jährlich auf Basis des Rheinmetall-Konzernabschlusses
ermittelt, indem das im Geschäftsbericht veröffentlichte bereinigte EBIT (Earnings
Before Interest and Taxes) und das Zinsergebnis addiert werden. Auf dieser Basis wird
das durchschnittliche bereinigte EBT des betreffenden Jahres und der beiden vorangegangenen
Jahre ermittelt. Dies bedeutet, dass sich der Ausschüttungsbetrag für die Tranche
2021 auf Grundlage des durchschnittlichen bereinigten EBT des Rheinmetall-Konzerns
der Jahre 2019 bis 2021 berechnet.
Für die jeweilige Vertragslaufzeit wird mit dem Vorstandsmitglied ein persönlicher
EBT-Faktor vereinbart. Zur Ermittlung des auf dem durchschnittlichen bereinigten EBT
beruhenden Anteils des LTI wird dieser Faktor mit dem tatsächlich erzielten durchschnittlichen
bereinigten EBT der drei maßgeblichen Jahre multipliziert. Das für die Ermittlung
des Ausschüttungsbetrages maßgebliche durchschnittliche bereinigte Drei-Jahres-EBT
ist auf 750 MioEUR begrenzt (Cap), sodass auch für den Fall, dass das durchschnittliche
bereinigte Drei-Jahres-EBT über diesem Betrag liegt, keine höhere Vergütung gewährt
wird. Liegt das durchschnittliche bereinigte Drei-Jahres-EBT bei 0 Euro oder niedriger,
entfällt diese Vergütungskomponente.
Wie bei der Ermittlung des EBT für das STI wurde auch bei der Ermittlung des bereinigten
EBT auf die Werte vor IFRS 5 abgestellt. Der Anpassung für die Wertminderung im Bereich
der Kolbenaktivitäten wurde in gleicher Höhe als Bereinigung berücksichtigt. Die Kalkulation
des bereinigten EBT für die Tranche 2021 stellt sich wie folgt dar:
Bereinigtes EBT
Das durchschnittliche bereinigte EBT für das Jahr 2021 beträgt somit 489 MioEUR. Basierend
auf dem persönlichen EBT-Faktor von Herrn Peter Sebastian Krause ergibt sich der folgende
Ausschüttungsbetrag für die Komponente I:
Komponente I LTI – Vergütungssystem 2020
Die Komponente II des LTI basiert auf dem monatlichen durchschnittlichen Total Shareholder
Return (TSR) des vergangenen Geschäftsjahres der Gesellschaft. Der maßgebliche TSR
wird auf Basis von dreizehn Monatsendwerten (31. Dezember des Vorjahres bis einschließlich
31. Dezember des Zuteilungsjahres) wie folgt ermittelt:
Zunächst wird der Gesamtertrag (Aktienkursentwicklung inklusive Dividenden) der Rheinmetall-Aktie
für jeden einzelnen Monat eines Geschäftsjahres ermittelt. Zwischenzeitliche Dividenden
werden am Tag des Dividendenabschlags (Ex-Tag) zum Schlusskurs reinvestiert. Maßgeblich
ist dabei jeweils der letzte XETRA-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse
eines jeden Monats. Aus diesen monatlichen Aktienrenditen wird ein Mittelwert gebildet,
der mit den nach gleicher Methodik ermittelten Werten aller MDAX-Werte verglichen
wird. Aus Gründen der besseren Vergleichbarkeit werden nur diejenigen MDAX-Werte in
die Rechnung einbezogen, die über den gesamten Betrachtungszeitraum im Index gelistet
waren.
Die Mittelwerte aller Gesellschaften einschließlich der Rheinmetall AG werden in eine
Reihenfolge gebracht und Perzentilen zugeordnet. Den Perzentilen wiederum werden Zielerreichungsgrade
(in Prozent) zugeordnet, mit denen ein LTI-Zielbetrag in Euro multipliziert wird,
um so den Auszahlungsbetrag für die Komponente II zu erhalten. Die Zuordnung erfolgt
durch lineare Interpolation zwischen dem 75. Perzentil (= Cap 150%) bzw. dem 50. Perzentil
(= 100%) und dem 0. Perzentil (= 0%). Für die Komponente II ist in den Vorstandsdienstverträgen
ein individueller Zielbetrag in Euro vereinbart, der einer Zielerreichung von 100%
entspricht.
Die nachfolgende Tabelle zeigt den individuellen Zielbetrag von Herrn Peter Sebastian
Krause, das erreichte Perzentil sowie die hieraus resultierende Zielerreichung und
den Ausschüttungsbetrag für die Komponente II der Tranche 2021:
Komponente II LTI – Vergütungssystem 2020
Die oben ermittelten Ausschüttungsbeträge für Komponente I und II werden jeweils zu
50% in Aktien der Gesellschaft und zu 50% in bar ausbezahlt. Die Aktien unterliegen
einer Veräußerungssperre (Sperrfrist) von vier Jahren ab der Einbuchung in das Wertpapierdepot
des Vorstandsmitglieds. Zusätzlich werden 20% des Aktienwerts in bar ausbezahlt. Die
Auszahlung der Barvergütung und die Einbuchung der Aktien in die Wertpapierdepots
der Vorstandsmitglieder erfolgen jeweils nach Feststellung des Jahresabschlusses durch
den Aufsichtsrat im Folgejahr.
Auf der Basis des sich für Ende Februar 2021 ergebenden Referenzkurses von 83,69 EUR
wurden am 26. März 2021 im Rahmen der LTI-Tranche 2020 Herrn Peter Sebastian Krause
insgesamt 2.756 Aktien der Rheinmetall AG übertragen, während Herr Jörg Grotendorst
771 Aktien erhielt. Die Übertragung der Aktien im Rahmen der LTI-Tranche 2021 erfolgt
am 25. März 2022 auf Basis des Referenzkurses Ende Februar 2022.
3.5.2 LTI –Vergütungssystem 2019
Aufgrund der Gültigkeit des vorherigen Vergütungssystems besteht für Herrn Armin Papperger
sowie Herrn Helmut P. Merch eine abweichende LTI-Ausgestaltung. So wird ausschließlich
die bereits beschriebene Komponente I berücksichtigt, wobei das durchschnittliche
EBT über die maßgeblichen drei Jahre abweichend vom Vergütungssystem 2020 für den
LTI dieser beiden Herren auf 300 MioEUR begrenzt ist.
LTI – Vergütungssystem 2019
Basierend auf den persönlichen EBT-Faktoren von Herrn Armin Papperger und Herrn Helmut
P. Merch ergeben sich die folgenden Ausschüttungsbeträge für die Komponente I der
LTI Tranche 2021:
Komponente I LTI – Vergütungssystem 2019
Die oben ermittelten Ausschüttungsbeträge für die Komponente I werden jeweils zu 50%
in Aktien der Gesellschaft und zu 50% in bar ausbezahlt. Die Aktien unterliegen einer
Veräußerungssperre (Sperrfrist) von vier Jahren ab der Einbuchung in das Wertpapierdepot
des Vorstandsmitglieds. Zusätzlich werden 20% des Aktienwerts in bar ausbezahlt. Die
Auszahlung der Barvergütung und die Einbuchung der Aktien in die Wertpapierdepots
der Vorstandsmitglieder erfolgen jeweils nach Feststellung des Jahresabschlusses durch
den Aufsichtsrat im Folgejahr.
Auf der Basis des sich für Ende Februar 2021 ergebenden Referenzkurses von 83,69 EUR
wurden am 26. März 2021 im Rahmen der LTI-Tranche 2020 Herrn Armin Papperger insgesamt
8.961 Aktien der Rheinmetall AG übertragen, während Herr Helmut P. Merch 4480 Aktien
erhielt. Die Übertragung der Aktien im Rahmen der LTI-Tranche 2021 erfolgt am 25.
März 2022 auf Basis des Referenzkurses Ende Februar 2022.
3.5.3 LTI – Sperrfrist für die unter dem LTI gewährten Aktien
Die unter den LTI-Tranchen gewährten Aktien unterliegen einer jeweiligen Veräußerungssperre
(Sperrfrist) von vier Jahren ab der Einbuchung in das Wertpapierdepot des Vorstandsmitglieds.
Das Vorstandsmitglied kann daher erst nach Ablauf dieses Zeitraums frei disponieren.
Innerhalb der Sperrfrist unterliegen die gewährten Aktien allen Chancen und Risiken
der Kapitalmarktentwicklung. Die vierjährige Sperrfrist endet automatisch mit dem
Eintritt des Vorstandsmitglieds in den Ruhestand. Vorstandsmitglieder können dementsprechend
nach Eintritt in den Ruhestand die gewährten Aktien sofort veräußern. Die Sperrfrist
endet ebenfalls automatisch mit dem Tod eines Vorstandsmitglieds. Daher können die
Depotbestände durch die Erben z. B. sofort veräußert werden.
3.6 Clawback- bzw. Rückforderungsregelung
Gemäß Vergütungssystem 2020 enthalten die Vorstandsdienstverträge von Herrn Peter
Sebastian Krause und Herrn Jörg Grotendorst eine sog. Clawback-Klausel, die dem Aufsichtsrat
das Recht einräumt, unter dem STI und LTI ausgezahlte Beträge teilweise zurückzufordern,
obgleich die für diese Auszahlungen maßgeblichen vereinbarten Ziele erreicht wurden.
Voraussetzung ist, dass es nach Ende des für den betreffenden Vergütungsbestandteil
maßgeblichen Bemessungszeitraums aus schwerwiegenden unternehmensspezifischen Gründen
zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der Lage der Gesellschaft kommt und die
Rückforderung im Hinblick auf die Leistungen des Vorstandsmitglieds nach pflichtgemäßem
Ermessen des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung von Verhalten und Leistung des Vorstandsmitglieds
im Bemessungszeitraum nicht unbillig ist. Die Rückforderungsmöglichkeit besteht innerhalb
von zwei Jahren nach dem Ende des Bemessungszeitraums des betreffenden Vergütungsbestandteils.
Der Rückforderungsanspruch ist auf maximal 50% des Nettobetrags des jeweiligen im
Bemessungszeitraum ausbezahlten STI und LTI beschränkt. Etwaige Schadensersatzansprüche
gegen das betreffende Vorstandsmitglied bleiben unberührt. Im Geschäftsjahr 2021 bestand
kein Anlass, bereits ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern,
sodass keine Rückforderung erfolgte.
3.7 Leistungen im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags
Eine ordentliche Kündigung des Vorstandsdienstvertrags ist ausgeschlossen. Möglich
ist indes sowohl für das betreffende Vorstandsmitglied als auch für die Gesellschaft
eine Kündigung aus wichtigem Grund. Die Vorstandsdienstverträge sehen vor, dass der
Vertrag automatisch spätestens mit Ablauf des Monats endet, in dem das Vorstandsmitglied
die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder zu
dem Zeitpunkt, ab dem es eine gesetzliche Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze
bezieht. Abweichend dazu wurde der Dienstvertrag von Herrn Helmut P. Merch bis zum
31. Dezember 2022 verlängert. Eine automatische Beendigung ist zudem für den Fall
vorgesehen, dass das Vorstandsmitglied während der Laufzeit seines Vertrags auf Dauer
berufsunfähig wird.
Im Falle einer unterjährigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags werden sowohl
die Grundvergütung als auch STI und LTI nur zeitanteilig gewährt. Die Zielerreichung
für STI und LTI wird dabei grundsätzlich zum Stichtag der Beendigung des Dienstverhältnisses
berechnet.
Zahlungen an ein Vorstandsmitglied, die im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags
ohne wichtigen Grund mit diesem vereinbart werden, sollen den Wert von zwei Jahresvergütungen
(Grundvergütung, STI, LTI, Nebenleistungen) nicht überschreiten und nicht mehr als
die dann noch gegebene Restlaufzeit des Vorstandsdienstvertrags vergüten. Eine besondere
Regelung für eine Abfindung im Fall eines Kontrollwechsels (sog. Change of Control)
sehen die Vorstandsverträge nicht vor.
3.8 Mandatsbezüge
Mit der Vorstandsvergütung sind alle Tätigkeiten für die Gesellschaft sowie für die
mit der Gesellschaft nach den §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen abgegolten. Sofern
für Mandate bei verbundenen Unternehmen eine Vergütung vereinbart wird, wird diese
auf die Grundvergütung angerechnet. Für Mandate in Gesellschaften, bei denen es sich
nicht um verbundene Unternehmen handelt, oder für Funktionen in Verbänden oder ähnlichen
Zusammenschlüssen, denen die Gesellschaft oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen
angehört, entscheidet der Aufsichtsrat über eine solche Anrechnung.
Im vergangenen Geschäftsjahr 2021 haben die Vorstandsmitglieder die folgenden Mandate
bei verbundenen und bei nicht verbundenen Unternehmen wahrgenommen:
Mitglieder des Vorstands und Mandate der Vorstandsmitglieder
*) Konzerninterne Mandate
31. Dezember 2021
3.9 Leistungen Dritter
Im vergangenen Geschäftsjahr 2021 hat kein Vorstandsmitglied Leistungen von einem
Dritten im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied erhalten.
4. Individualisierte Gesamtbezüge 2021
4.1 Zielvergütung für das Geschäftsjahr 2021
Um eine transparente Berichterstattung der Vorstandsvergütung sicherzustellen, zeigt
die folgende Tabelle zunächst die individuell vertraglich vereinbarten Zielbeträge
der einzelnen Vergütungsbestandteile für jedes Vorstandsmitglied zzgl. der Aufwendungen
für Nebenleistungen und die betriebliche Altersversorgung. Der Zielbetrag für den
STI ergibt sich hierbei aus dem vertraglich geregelten STI-Zielbetrag bei einer Zielerreichung
von 100%. Für die Komponente I des LTI ergibt sich der Zielbetrag aus dem vertraglich
festgelegten 100-%-Wert des durchschnittlichen bereinigten EBT der vergangenen drei
Jahre multipliziert mit dem persönlichen EBT-Faktor. Der Zielbetrag der Komponente
II des LTI entspricht dem vertraglich festgelegten LTI-Zielbetrag für die Komponente
II bei einer Zielerreichung von 100%.
Vertraglich vereinbarte Zielvergütung
1 Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2012
* Enthält ebenfalls die zusätzliche Barzahlung in Höhe von 20% des Aktienwerts
4.2 Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021 – im Geschäftsjahr 2021
aktive Vorstandsmitglieder
In der folgenden Tabelle werden sowohl die im Geschäftsjahr als auch im Vorjahr nach
§ 162 AktG gewährten und geschuldeten Vergütungen offengelegt. Darüber hinaus wird
der Aufwand nach IAS 19 für die betriebliche Altersversorgung im jeweiligen Geschäftsjahr
dargestellt.
Die Auszahlungsbeträge der STI- und LTI-Zuteilungen für das Geschäftsjahr 2021 werden
bereits im Vergütungsbericht 2021 ausgewiesen, da die der Vergütung zugrunde liegende
Tätigkeit mit Ablauf des Geschäftsjahres 2021 bereits vollständig erbracht ist. Die
relevanten Ergebnisse zur Feststellung der Zielerreichungen können bereits mit Ablauf
des Geschäftsjahres 2021 festgestellt werden, auch wenn die tatsächliche Auszahlung
erst im Folgejahr, d.h. im Geschäftsjahr 2022, erfolgt.
Gewährte und geschuldete Vergütung für im Geschäftsjahr aktive Vorstandsmitglieder
1 Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2012
* Enthält ebenfalls die zusätzliche Barzahlung in Höhe von 20% des Aktienwerts
Herr Jörg Grotendorst erhält im Rahmen des Aufhebungsvertrags und als Ausgleich für
die vorzeitige Beendigung seiner Tätigkeit eine Abfindung in Höhe von 2,55 MioEUR.
Die Abfindung wurde im 2. Quartal 2021 ausbezahlt. Bis zum Ende seiner Vertragslaufzeit,
dem 31.12.2022, wird ihm eine Grundvergütung in Höhe von 50.000 EUR monatlich bezahlt.
4.3 Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021 – ehemalige Vorstandsmitglieder
Die gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021 der ehemaligen Vorstandsmitglieder,
die in den letzten zehn Jahre aktiv waren, umfasst lediglich Leistungen in Zusammenhang
mit der Altersversorgung.
Gewährte und geschuldete Vergütung für ehemalige Vorstandsmitglieder
5. Ausblick auf das neue Vergütungssystem für den Vorstand
Das von der Hauptversammlung am 11. Mai 2021 gebilligte Vergütungssystem für den Vorstand
findet für alle Vorstandsmitglieder von Rheinmetall mit Wirkung zum 1. Januar 2022
Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt wurden sämtliche Vorstandsverträge auf das Vergütungssystem
2022 umgestellt.
Im Zuge der Überprüfung und Überarbeitung des Vergütungssystems wurde im Detail die
Kritik der Aktionäre am bisherigen Vergütungssystem analysiert und darauf aufbauend
und im Einklang mit der Unternehmensstrategie das Vergütungssystem des Vorstands wie
folgt angepasst:
Ausblick Vergütungssystem 2022
Insgesamt bleibt die Strategie auf ein nachhaltiges und zugleich profitables Wachstum
über konjunkturelle Zyklen hinweg ausgerichtet. Die Beurteilung des wirtschaftlichen
Erfolgs der operativen Geschäftseinheiten und des daraus resultierenden nachhaltigen
sowie profitablen Wachstums des Rheinmetall -Konzerns erfolgt weiterhin vor allem
anhand des Ergebnisses vor Steuern (EBT), das daher als wesentliches Erfolgsziel in
dem STI 2022 des Vorstands berücksichtigt wird. Gleichzeitig stellt die Liquidität
auf Basis des operativen Free Cashflows (OFCF) das zweite zentrale Erfolgsziel im
STI 2022 dar. Die Anpassungsmöglichkeit in Höhe von +/-20% im Falle von außergewöhnlichen
Entwicklungen entfällt vollständig.
Die Unternehmensstrategie ist darauf ausgerichtet, dauerhaft angemessene Renditen
zu erwirtschaften, sich bietende Chancen wahrzunehmen, Erfolgspotenziale zu nutzen
und auszubauen, damit einhergehende Risiken jedoch so weit wie möglich zu vermeiden,
zu minimieren oder zu kompensieren. Ziel ist es, die unternehmerische Flexibilität
und finanzielle Solidität zu erhalten und damit den Fortbestand des Rheinmetall-Konzerns
langfristig abzusichern. Daher wird zur Steuerung der Rheinmetall-Konzern die Rentabilität
auf Basis der Gesamtkapitalrentabilität (ROCE) beurteilt und sichergestellt. Der ROCE
wird daher als ein wesentliches Erfolgsziel im LTI 2022 des Vorstands berücksichtigt.
Als Teil der Konzernstrategie sind auch konkrete und messbare ESG-Ziele (E = Environment,
S = Social, G = Governance) in der variablen Vergütung des Vorstands berücksichtigt.
Darüber hinaus sieht sich Rheinmetall in der Pflicht, seinen Beitrag zur Umsetzung
des Pariser Klimaabkommens zu leisten. Somit wird auch der Beitrag des Vorstands zu
der angestrebten CO2-Neutralität im Jahr 2035 im variablen Teil des Vergütungssystems berücksichtigt und
die Förderung der Energieeffizienzsteigerung aller Rheinmetall-Standorte weiter vorangetrieben.
Zusätzlich fördern wir die kontinuierliche Steigerung des Unternehmenswerts für unsere
Aktionäre durch einen gezielten Interessenangleich zwischen Vorstand und Aktionären.
Mit der unmittelbaren Koppelung der Aktienperformance an einen wesentlichen Teil des
LTI stellen wir die Förderung der Kapitalmarktperformance von Rheinmetall sicher.
Neben der Überarbeitung des STI und des LTI wurden zusätzlich die Malus- und Clawback-Regelungen
erweitert. Demnach sieht das Vergütungssystem 2022 nun die Möglichkeit zur Rückforderung
der variablen Vergütung im Falle eines fehlerhaften Konzernabschlusses und eine Reduzierungs-/Rückforderungsmöglichkeit
im Falle eines Compliance-Verstoßes vor.
Des Weiteren werden Aktienhalteverpflichtungen, sogenannte „Share Ownership Guidelines“
für die Vorstandsmitglieder eingeführt. Zum weiteren Angleich der Interessen von Vorstand
und Aktionären sind die Vorstandsmitglieder dazu verpflichtet, ein signifikantes Eigeninvestment
in Rheinmetall-Aktien vorzunehmen. Die Vorstandsmitglieder sind hiernach verpflichtet,
einen Betrag, der für den Vorstandsvorsitzenden 200% seiner jährlichen Brutto-Grundvergütung
und für die die Ordentlichen Vorstandsmitglieder 100% ihrer jährlichen Brutto-Grundvergütung
entspricht, in Rheinmetall-Aktien zu investieren und diese Aktien bis zur Beendigung
ihrer Vorstandstätigkeit dauerhaft zu halten. Der erforderliche Aktienbestand muss
innerhalb von vier Kalenderjahren aufgebaut werden.
Außerdem wurde für die Summe aller Vergütungsbestandteile eine Maximalvergütung gemäß
§ 87a Abs. 1 Nr. 1 AktG definiert. Diese beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 8.000.000
EUR und für Ordentliche Vorstandsmitglieder jeweils 4.000.000 EUR. Die Maximalvergütung
bezieht sich auf die Summe aller Zahlungen, die aus den Vergütungsregelungen für ein
Geschäftsjahr resultieren. Sollte die Summe der Zahlungen aus einem Geschäftsjahr
diese festgelegte Maximalvergütung übersteigen, so wird der zuletzt zur Auszahlung
anstehende Vergütungsbestandteil (in der Regel der LTI) gekürzt.
Vergütung des Aufsichtsrats
Die für das Berichtsjahr geltenden Vergütungsregelungen für den Aufsichtsrat hat die
Hauptversammlung am 8. Mai 2018 mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2019 verabschiedet.
Diese sind in § 13 der Satzung der Rheinmetall AG niedergelegt und in der folgenden
Grafik dargestellt:
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
Darüber hinaus erhalten die Aufsichtsratsmitglieder ein Sitzungsgeld. Die Höhe des
Sitzungsgeldes beträgt für die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen 1.000 EUR. Die
Teilnahme an Ausschusssitzungen, die nicht am Tag einer Aufsichtsratssitzung stattfinden,
wird mit einem Sitzungsgeld von 500 EUR vergütet. Aufsichtsrats- und Ausschussmitglieder,
die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss
angehört haben, erhalten eine Vergütung pro rata temporis. Zusätzlich erstattet Rheinmetall
den Mitgliedern des Aufsichtsrats auf Antrag die auf die Aufsichtsratsvergütung entfallende
Umsatzsteuer sowie die für die Aufsichtsratssitzungen angefallenen Auslagen.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser
in angemessener Höhe unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe
und bestimmte Führungskräfte mit angemessenem Selbstbehalt einbezogen, soweit eine
solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.
Die zum 31. Dezember 2021 amtierenden Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat erhalten
für das Geschäftsjahr 2021 folgende Vergütung:
*seit 11. Mai 2021
Werte ohne Umsatzsteuer
Die zum 31. Dezember 2021 amtierenden Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat erhalten
für das Geschäftsjahr 2021 folgende Vergütung:
Werte ohne Umsatzsteuer
1 Diese Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sowie die Vertreter der Gewerkschaften
im Aufsichtsrat haben erklärt, ihre Vergütung abzüglich des Sitzungsgeldes gemäß den
Richtlinien des Deutschen Gewerkschaftsbundes an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen.
Die im Geschäftsjahr 2021 ausgeschiedenen Mitglieder des Aufsichtsrats, die die Anteilseigner
vertreten, erhielten folgende Vergütung:
* bis 11. Mai 2021
Werte ohne Umsatzsteuer
Gemäß § 113 Absatz 3 Satz 1 AktG muss die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft
mindestens alle vier Jahre über die Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder
des Aufsichtsrats beschließen. Der stetige Wettbewerb um qualifizierte und erfahrene
Persönlichkeiten als Kandidaten für die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat
sowie die weiterhin steigenden Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit machten
es nach Einschätzung von Aufsichtsrat und Vorstand erforderlich, die Aufsichtsratsvergütung
im Vergleich zur bisher gewährten Vergütung im Rahmen des Marktüblichen zu erhöhen,
um auch künftig bei der Suche nach geeigneten Kandidaten konkurrieren zu können.
Unter Berücksichtigung des ARUG II und des Deutschen Corporate Governance Kodex billigte
die Hauptversammlung am 11. Mai 2021 den unter Tagesordnungspunkt 8 zur Abstimmung
gestellten Antrag der Verwaltung mit einer Mehrheit von 99,75%.
Die nachfolgende Grafik stellt die wesentlichen Anpassungen im Vergleich zum bisherigen
Vergütungssystem des Aufsichtsrats dar. Dieses neue Vergütungssystem gilt ab dem 1.
Januar 2022:
Aufsichtsrats- und Ausschussmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres
dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben, erhalten eine zeitanteilige
Vergütung.
Vergleichende Darstellung der jährlichen Vergütungsentwicklung
Die nachfolgende Tabelle stellt die jährliche Veränderung der Vergütung, der Ertragsentwicklung
von Rheinmetall sowie der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
von Rheinmetall auf Vollzeitäquivalenzbasis dar.
Die Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Rheinmetall wird auf Basis
des durchschnittlichen Personalaufwands der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Full
Time Equivalent) des Rheinmetall Konzerns innerhalb von Deutschland ohne den Bereich
Pistons dargestellt. Dabei werden die Gehälter inkl. erfolgsabhängiger Vergütungen,
Zuschlagszahlungen, Nebenleistungen, soziale Abgaben und Sonderzahlungen berücksichtigt.
Aufwendungen für die Altersversorgung sind, im Einklang mit der gewährten und geschuldeten
Vergütung gem. § 16 AktG, nicht enthalten.
Vergleichende Darstellung
* Die prozentuale Veränderung basiert auf genauen, nicht gerundeten EUR-Werten.
** seit Mai 2021
*** seit Juli 2020
Anlage zu Punkt 7 der Tagesordnung: Lebensläufe der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen
Personen
Eva Louise Helen Öfverström
Bisher nicht Mitglied im Aufsichtsrat der Rheinmetall AG
Unternehmensberaterin, Executive Advisor
Jahrgang: 1975
Nationalität: Schwedisch
Ausbildung / Akademischer Werdegang
1999: Universität Lund, Schweden / Universität Freiburg
Master of Science in Business Administration
Beruflicher Werdegang
1999 – 2003 KPMG DTG AG: Senior Executive
2003 – 2005 Linde AG, Division Linde Gas Therapeutics: Manager Mergers & Acquisitions/Strategic
Business Control
2005 – 2007 Lagom White GmbH: Gründerin, Gesellschafterin und Geschäftsführerin
2007 – 2014: MAN SE
2007 – 2008 Senior Manager Debt & Equity Capital Markets, MAN AG
2008 – 2009 CFO, Russland, OOO MAN Financial Services
2009 – 2015 CFO/Geschäftsführerin, MAN Finance International GmbH
2016 – 2016 Clariant AG: Senior Manager Corporate Projects
2016 – 2019 ThyssenKrupp Steel AG: Head of Controlling, Accounting & Risk
2020 – 2022 Rolls-Royce Power Systems AG, CFO/Mitglied des Vorstandes
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
keine
Kernkompetenzen und Erfahrung
Frau Öfverström verfügt über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung
von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren und ist mit der Abschlussprüfung
vertraut i.S.d. Empfehlung D.4 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Ferner verfügt
sie über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Unternehmensbewertung sowie zu
Transformationsprozessen.
Prof. Dr. Susanne Hannemann
Mitglied im Aufsichtsrat der Rheinmetall AG seit 15. Mai 2012
Professorin für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Unternehmensbesteuerung
und Wirtschaftsprüfung, Hochschule Bochum, Steuerberaterin
Jahrgang: 1964
Nationalität: Deutsch
Ausbildung / Akademischer Werdegang
Studium der Wirtschaftswissenschaften und Promotion in Kreditwirtschaft und Finanzierung
an der Ruhr-Universität Bochum
Beruflicher Werdegang
1993 – 1994 Berliner Bank AG
1994 – 1998: Arthur Andersen
1999 – 2003: PriceWaterhouseCoopers, ab 2001 Partnerin
2003 – 2007: Rheinmetall AG, Leitung Konzernsteuerabteilung
2008: Professorin an der Hochschule Bochum
Seit 2009: Mitglied der Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer(innen), Wirtschaftsprüferkammer
NRW
Seit 2010: Vorsitzende des Prüfungsausschusses für Masterstudiengänge und internationale
Studiengänge des Fachbereichs Wirtschaft der Hochschule Bochum
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
keine
Kernkompetenzen und Erfahrung
Frau Prof. Dr. Hannemann verfügt über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der
Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren und ist mit
der Abschlussprüfung vertraut i.S.d. Empfehlung D.4 des Deutschen Corporate Governance
Kodex.
Prof. em. Dr. Andreas Georgi
Mitglied im Aufsichtsrat der Rheinmetall AG seit 10. Juni 2002
Professor em. für Führungs- und Steuerungsprobleme von Unternehmungen Ludwig-Maximilians-Universität
München
Executive Advisor
Jahrgang: 1957
Nationalität: Deutsch
Ausbildung / Akademischer Werdegang
Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Bremer Bank
Studium Wirtschaftsingenieurwesen an der Technischen Hochschule Darmstadt
Promotion zum Dr. rer. pol., Fachgebiet Finanz- und Steuerrecht an der Technischen
Hochschule Darmstadt
Beruflicher Werdegang
1986 – 1993: Dresdner Bank AG, Hamburg: zuletzt Leitung des Bereichs Steuerungssysteme
1993 – 2000: Bankhaus Reuschel & Co. München, Generalbevollmächtigter, ab 1994 persönlich
haftender Gesellschafter
2000 – 2009: Dresdner Bank AG, Frankfurt am Main, Vorstandsmitglied Private and Corporate
Clients, Advisory & Sales
2008 – 2019: Honorarprofessor an der Ludwig-Maximilians-Universität, München, Fachgebiet
Führungs- und Steuerungsprobleme von Unternehmen
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Felix Schoeller Holding GmbH & Co. KG (Vorsitzender des Beirats)
Kernkompetenzen und Erfahrung
Herr Prof. em. Dr. Georgi verfügt über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der
Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren und ist mit
der Abschlussprüfung vertraut i.S.d. Empfehlung D.4 des Deutschen Corporate Governance
Kodex. Er verfügt ferner über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Unternehmensbewertung.
Er besitzt Vorstandserfahrung sowie Kenntnisse im Bereich ESG.
Dr.-Ing. Dr. Ing. E. h. Klaus Draeger
Mitglied im Aufsichtsrat der Rheinmetall AG seit 9. Mai 2017
Executive Advisor
Jahrgang: 1956
Nationalität: Deutsch
Ausbildung / Akademischer Werdegang
1975 – 1981: Maschinenbaustudium, Universität Karlsruhe, Abschluss als Diplom-Ingenieur
1985: Promotion, Universität Karlsruhe
Beruflicher Werdegang
1985 – 2016: BMW AG
1985 – 1987: Trainee in der Fertigung
1987 – 1991: Qualitätssicherung
1991 – 1993: Leiter der Abteilung Einkaufsengineering Antrieb, Fahrwerk und Motorsport
1993 – 1995: Leiter Einkauf Sondermodelle
1996 – 1999: Leiter Technischer Einkauf bei BMW Südafrika
2000 – 2002: Leiter Einkauf Karosserie Interieur
2002 – 2004: Leiter Große Modellreihe
2006 – 2016: Mitglied des Vorstands, verantwortlich für den Bereich Forschung, Entwicklung
und Einkauf, ab 2012 verantwortlich für die Bereich Einkauf und Lieferantennetzwerk
2016: Gründung The-Trawler-Company GmbH
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
TÜV SÜD AG (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
keine
Kernkompetenzen und Erfahrung
Herr Dr. Draeger verfügt über vertiefte Branchenkenntnisse im Bereich der Automobilindustrie,
besondere Kenntnisse in den Bereichen Technologie und Innovation sowie über langjährige
industrielle Managementerfahrung.
Düsseldorf im März 2022
Rheinmetall AG
Der Vorstand
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