Rheinmetall Automotive AG: Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Rheinmetall Automotive AG

Neckarsulm

Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Der Vorstand ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht nach den für ihn maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist. Der Aufsichtsrat ist nach Auffassung des Vorstands nach Maßgabe von § 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 95 AktG nur aus drei Mitgliedern der Aktionäre zusammenzusetzen. Der Aufsichtsrat wird nach diesen gesetzlichen Vorschriften gebildet und zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht, das Landgericht Heilbronn, anrufen.

 

Neckarsulm, den 18.12.2020

Der Vorstand

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