Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft – Zweite Aufforderung zur Einreichung unrichtig gewordener Aktienurkunden und Zweite Androhung der Kraftloserklärung

Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft
Büdingen-Wolferborn
ISIN DE0007066003
Zweite Aufforderung zur Einreichung unrichtig gewordener Aktienurkunden und Zweite Androhung der Kraftloserklärung

Die außerordentliche Hauptversammlung der Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft, geschäftsansässig am Lautenstein, 63654 Büdingen-Wolferborn („Gesellschaft“) hat am 7. Mai 2014 auf Verlangen der Hauptaktionärin, der Zurmont Madison Deutschland GmbH mit dem Sitz in München („Hauptaktionärin“), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 3. Juli 2014 in das Handelsregister (HRB 3431) der Gesellschaft beim Amtsgericht Friedberg – Registergericht – eingetragen.

Damit sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Hauptaktionärin zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 74,83 (in Worten: vierundsiebzig Euro dreiundachtzig Cent) je Inhaber-Stückaktie der Gesellschaft. Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekannt-machung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Aktienurkunden der Minderheitsaktionäre verbriefen bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptaktionärin nur noch den Anspruch auf Barabfindung.

Die Gesellschaft fordert nachstehend die Inhaber der noch ausstehenden Aktien der Gesellschaft gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 2 AktG durch dreimalige Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern auf, ihre Aktienurkunden zusammen mit dem Gewinnanteilscheinbogen einzureichen, und droht zugleich die Kraftloserklärung der entsprechenden Aktien, die trotz dreimaliger ordnungsgemäßer Aufforderung nicht fristgerecht durch die Aktionäre eingereicht werden, an.

I. Aufforderung zur Einreichung unrichtig gewordener Aktienurkunden

Nicht bei der Hauptaktionärin eingereichte Aktienurkunden sind als „unrichtig“ im Sinne des § 73 AktG anzusehen, so dass die Voraussetzungen für eine Kraftloserklärung der nicht an die Hauptaktionärin zurückgegebenen Aktienurkunden vorliegen. Die unrichtig gewordenen Aktienurkunden sollen durch Einziehung und Kraftloserklärung aus dem Verkehr genommen werden.

Wir fordern daher die Aktionäre der Gesellschaft auf, in der Zeit

vom 16. Juli 2015 bis 23. September 2015 einschließlich

ihre selbst verwahrten effektiven Aktienurkunden zusammen mit dem Gewinnanteilscheinbogen, enthaltend den Gewinnanteilschein Nr. 14 ff. und den Erneuerungsschein zum Erhalt der Barabfindung ihrem depot- bzw. kontoführenden Institut zur Weiterleitung an die WGZ BANK AG Westdeutsche Genossenschafts- Zentralbank als zentrale Abwicklungsstelle für die Auszahlung der festgelegten Barabfindung während der üblichen Geschäftszeiten einzureichen.

II. Zweite Androhung der Kraftloserklärung

Die unrichtig gewordenen, noch ausstehenden Aktien der Gesellschaft, die trotz dreimaliger Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung der Aktienurkunden nicht bis zum 23. September 2015 eingeliefert wurden, werden gemäß § 73 AktG für kraftlos erklärt. Die erforderliche Genehmigung des Amtsgerichts Friedberg – Registergericht – wurde mit Beschluss vom 13. Mai 2015 erteilt. Die erste Androhung der Kraftloserklärung wurde am 16. Juni 2015 ordnungsgemäß bekanntgegeben. Diese Bekanntmachung ist die zweite von drei notwendigen Androhungen der Kraftloserklärung in den Gesellschaftsblättern.

Anstelle der für kraftlos erklärten Aktien werden neue Aktienurkunden an die berechtigten Aktionären ausgegeben.

Büdingen-Wolferborn, im Juli 2015

Röder Zeltsysteme und Service Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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