RSBK Strategie Beratung Kommunikation AG – Bezugsaufforderung (§ 186 Abs. 2 AktG)

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
RSBK Strategie Beratung Kommunikation AG
Frankfurt am Main
Gesellschaftsbekanntmachungen Bezugsaufforderung (§ 186 Abs. 2 AktG) 01.07.2019

RSBK Strategie Beratung Kommunikation AG

Frankfurt am Main

Bezugsaufforderung (§ 186 Abs. 2 AktG)

Die außerordentliche Hauptversammlung der RSBK Strategie Beratung Kommunikation AG mit Sitz in Frankfurt am Main („Gesellschaft“), vom 29. Mai 2019 hat beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 150.000 durch Ausgabe von bis zu 30.000 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie („Neue Aktien“) gegen Bareinlage zu erhöhen („Kapitalerhöhungsbeschluss“). Die Kapitalerhöhung ist noch nicht im Handelsregister eingetragen.

Die Neuen Aktien sind von Beginn des bei Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres an gewinnberechtigt.

Die Neuen Aktien werden zu einem Ausgabebetrag von EUR 4 je Stück Neue Aktie, mithin zu einem Gesamtausgabebetrag in Höhe von bis zu EUR 120.000 ausgegeben.

Die Neuen Aktien werden zunächst den Aktionären der Gesellschaft entsprechend ihres gesetzlichen Bezugsrechts im Verhältnis 4:1 zum Bezug angeboten, d. h. vier bestehende Aktien berechtigen zum Erwerb von einer Neuen Aktie.

Die Einzahlungen auf die Neuen Aktien sind in voller Höhe des Ausgabebetrages innerhalb von 14 Tagen nach Zeichnung in bar auf das Konto bei der Gesellschaft zu leisten.

Die Gesellschaft fordert hiermit ihre Aktionäre auf, ihre Bezugsrechte auf die Neuen Aktien zur Vermeidung des Ausschlusses von der Kapitalerhöhung bis zum Ablauf des

16. Juli 2019, 18:00 Uhr („Bezugsfrist“)

auszuüben. Nicht fristgemäß ausgeübte Bezugsrechte verfallen.

Die Ausübung des Bezugsrechts setzt voraus, dass ein ordnungsgemäß ausgefüllter Zeichnungsschein in zweifacher Ausfertigung innerhalb der Bezugsfrist bei der Gesellschaft eingeht, Vordrucke sind bei der Gesellschaft während der üblichen Geschäftsstunden erhältlich sowie.

Nach Ablauf der Bezugsfrist können Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus bis zum Ablauf von weiteren 14 Tagen nach Ablauf der Bezugsfrist, die nicht von Aktionären gezeichneten Aktien zu den genannten Ausgabebedingungen zeichnen und beziehen. Der Vorstand wird hierbei Zeichnungen von Aktionären untereinander im Verhältnis ihres Bestandes an alten Aktien zueinander berücksichtigen und den Aktionären das Ergebnis der Zuteilung mitteilen. Der Vorstand behält sich die Annahme oder Ablehnung von Zeichnungen und Bezugserklärungen Dritter vor.

 

Frankfurt am Main, 26. Juni 2019

Der Vorstand

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