RW Holding Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2017

RW Holding Aktiengesellschaft

Düsseldorf

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

am Mittwoch, den 22. Februar 2017, um 12:00 Uhr findet im Hause der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Georg-Glock-Str. 8, 40474 Düsseldorf, 5. Etage/Konferenzbereich, die nächste ordentliche Hauptversammlung statt, zu der wir Sie einladen.

Tagesordnung
zur
ordentlichen Hauptversammlung
der RW Holding Aktiengesellschaft
am 22. Februar 2017

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der RW Holding Aktiengesellschaft zum 31.08.2016 sowie des Lageberichts, des Vorschlags über die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr vom 01.09.2015 bis zum 31.08.2016

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der RW Holding Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr vom 01.09.2015 bis zum 31.08.2016 in Höhe von EUR 1.018.028,77 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015/2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr vom 01.09.2015 bis zum 31.08.2016 zu erteilen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015/2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr vom 01.09.2015 bis zum 31.08.2016 zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016/2017

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dr. Bergmann, Kauffmann und Partner GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dortmund, Niederlassung Wuppertal, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016/2017 zu wählen.

6.

Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Der Aufsichtsrat der RW Holding Aktiengesellschaft besteht laut § 9 Abs. (1) der Satzung aus 9 Mitgliedern, die sämtlich von der Hauptversammlung zu wählen sind. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats endet gemäß § 9 Abs. (2) der Satzung mit der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt.

Mit Ablauf der Hauptversammlung vom 22. Februar 2017, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/2016 entscheiden wird, werden sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats aus dem Amt scheiden. Daher ist die Neuwahl sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder vorzunehmen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die in § 9 Absatz (2) und Absatz (3) der Satzung geregelte Amtsdauer, somit für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017/2018 beschließt, in den Aufsichtsrat der RW Holding Aktiengesellschaft zu wählen:

Thomas Geisel, Düsseldorf, Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf

Dr. Wolfgang Kirsch, Warendorf, Geschäftsführer der Vereinigung der kommunalen RWE-Aktionäre Westfalen GmbH

Thomas Kufen, Essen, Oberbürgermeister der Stadt Essen

Stefan Lukai, Essen, Mitglied des Vorstandes der Sparkasse Essen

Dagmar Mühlenfeld, Mülheim an der Ruhr, Oberbürgermeisterin der Stadt Mülheim an der Ruhr a.D.

Peter Ottmann, Nettetal, Landrat des Kreises Viersen a.D.

Günther Schartz, Wincheringen, Landrat des Landkreises Trier-Saarburg

Peter Scholten, Bad Kreuznach, Vorsitzender des Vorstands der Sparkasse Rhein-Nahe

Wolfgang Schwade, Bedburg, Vorstandsvorsitzender der GVV-Kommunalversicherung VVaG

7.

Änderung der Satzung der RW Holding Aktiengesellschaft

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der RW Holding Aktiengesellschaft wie folgt zu ändern:

7.1

§ 6 der Satzung wird geändert und erhält folgende Fassung:

Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstands bestimmt der Aufsichtsrat.

7.2

§ 7 der Satzung wird geändert und erhält folgende Fassung:

Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Gesellschaft alleine. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Alle Vorstandsmitglieder sind berechtigt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich als Vertreter eines Dritten zu vertreten (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 1. Halbs. 2. Alt. BGB).

7.3

Nach § 25 der Satzung wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:

V. Einziehung von Aktien

§ 26 Einziehung von Aktien

(1)

Auf Verlangen eines Aktionärs sind dessen Aktien einzuziehen.

(2)

Jeder Aktionär kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahrs die Einziehung seiner Aktien verlangen, erstmals zum 31. August desjenigen Geschäftsjahrs, in dem eingebrachte Aktien an der RWE AG wieder an die Gesellschaft zurückübertragen worden sind. Das Einziehungsverlangen hat schriftlich gegenüber der Gesellschaft zu erfolgen.

(3)

Werden Aktien eines Aktionärs gemäß Abs. 1 eingezogen, erhält der Aktionär ein seiner Beteiligung am Unternehmenswert entsprechendes Einziehungsentgelt. Der Unternehmenswert ist durch einen von der Gesellschaft und dem Aktionär einvernehmlich zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer auf Kosten desjenigen Aktionärs, der die Einziehung seiner Aktien gemäß Abs. 1 verlangt hat, zu bestimmen. Einigen sich die Beteiligten nicht auf einen Wirtschaftsprüfer, so ist die verbindliche Benennung eines Wirtschaftsprüfers durch das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. zu beantragen. Bewertungszeitpunkt ist der mit der Einziehung zusammenfallende Bilanzstichtag der Gesellschaft. Die Bestimmung des Unternehmenswerts durch den Wirtschaftsprüfer ist vorbehaltlich offensichtlicher Unrichtigkeiten für alle Beteiligten verbindlich.

(4)

Die Zahlung des Einziehungsentgelts nach Abs. 3 erfolgt im Wege der Sachleistung durch Übertragung einer entsprechenden Anzahl von der Gesellschaft gehaltener Aktien an der RWE AG; maßgeblich für die Wertbestimmung der RWE-Aktien ist der Frankfurter Börsenschlusskurs der RWE-Aktie am Tag der Einziehung der Aktien der Gesellschaft. Sofern und soweit die von der Gesellschaft gehaltenen Aktien an der RWE AG für die Zahlung des Einziehungsentgelts nicht ausreichen sowie zum Ausgleich rechnerischer Spitzenbeträge erfolgt die Zahlung des Einziehungsentgelts in bar.

(5)

Der Aktionär, der die Einziehung seiner Aktien gemäß Abs. 1 verlangt hat, kann keine Sicherheitsleistung für seinen Anspruch auf das Einziehungsentgelt verlangen.

7.4

Der bisherige Abschnitt V. Schlußbestimmung erhält die neue Nummerierung VI. Der bisherige § 26 wird § 27.

8.

Verschiedenes

Teilnahme an der Hauptversammlung

Gem. § 20 der Satzung der RW Holding AG ist zur Teilnahme an der Hauptversammlung die Hinterlegung der Aktien bis zum Schluss der Hauptversammlung erforderlich. Die Hinterlegung kann bei der Gesellschaft, bei einer Wertpapiersammelbank, bei einem deutschen Notar oder einem deutschen Kreditinstitut erfolgen. Die Hinterlegung hat so zeitig zu erfolgen, dass zwischen dem Tage der Hinterlegung und dem Tage der Hauptversammlung vier Werktage frei bleiben.

Düsseldorf, 10. Januar 2017
Mit freundlichen Grüßen
RW Holding Aktiengesellschaft
Der Vorstand
TAGS:
Comments are closed.