RWE Aktiengesellschaft – Hauptversammlung

RWE Aktiengesellschaft
Essen
International Securities Identification Numbers (ISIN):
DE 0007037129
DE 0007037145
Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 23. April 2015

Die Dela Beteiligungs GmbH hat nach § 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes verlangt, dass die folgenden Gegenstände auf die Tagesordnung der am 23. April 2015, 10.00 Uhr, in der Grugahalle in 45131 Essen, Norbertstraße 2, stattfindenden Hauptversammlung der RWE Aktiengesellschaft gesetzt und bekanntgemacht werden.

Die am 10. März 2015 veröffentlichte Tagesordnung wird daher unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 6 um folgende weitere Tagesordnungspunkte 7 bis 9 ergänzt und hiermit bekanntgemacht:
7.

Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung im Hinblick auf den Erwerb, den Betrieb und die teilweise Veräußerung des niederländischen Energieversorgers Essent

Es wird ein Sonderprüfer gemäß § 142 Abs. 1 AktG bestellt, der die gemäß nachfolgender Ziffer 7.1. genannten Vorgänge einschließlich der in nachfolgender Ziffer 7.2. gestellten Fragen überprüfen soll.
7.1.

Beschreibung der zu prüfenden Vorgänge bei der Geschäftsführung

Gegenstand der Sonderprüfung ist die Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung bezogen auf den Erwerb und den Betrieb des Energieversorgers Essent NV (einschließlich der zum Essent Konzern gehörenden verbundenen Unternehmen, nachfolgend allgemein „Essent“ genannt) sowie im Hinblick auf die Veräußerung des Bereichs Fernwärme Essent Local Energy Solution (ELES), der Tochtergesellschaft Essent NV in den Niederlanden, einschließlich bestimmter Kraftwerke.

RWE entschloss sich, 2009 Essent als einen der größten niederländischen Energieversorger zu erwerben. Der damalige Vorstandsvorsitzende Großmann sah in Essent „einen perfekten Partner“ (vgl. Handelsblatt vom 12.01.2009) für RWE. Die damaligen Gesellschafteranteile bei Essent befanden sich überwiegend in der Hand von niederländischen Kommunen und Provinzen. RWE wollte dadurch zum führenden Energieanbieter der Benelux-Länder aufsteigen und rechnete mit Synergien, die ab 2014 rund 100 Mio. € pro Jahr ausmachen sollten. Tatsächlich entpuppte sich dieser angepriesene Unternehmenskauf als Desaster. Von dem laut Medienberichten damals gezahlten 8-Milliarden-€-Kaufpreis mussten bis dato 50 % abgeschrieben werden, so dass sich ein tatsächlicher Unternehmenswert von nur noch 4 Milliarden € ergäbe. ln der Öffentlichkeit wurde dementsprechend zu Recht von der schwersten Krise bei der RWE AG wie folgt gesprochen:

„Die schwerste Krise, seitdem es Steckdosen gibt, ist nicht nur der verkorksten Energiewende geschuldet. Auch Managementfehler machen dem Konzern zu schaffen“ (vgl. Manager Magazin, März 2014)

Im Dezember 2013 wurde der Bereich Fernwärme Essent Local Energy Solutions (ELES) der Essent an den niederländischen Pensionsfonds PGGM und den Energiedienstleister Dalkia verkauft sowie die drei Gas- und Dampfturbinenkraftwerke in Helmond, Eindhoven und Enschede (nachfolgend auch „Teilveräußerungen“ genannt). Über den Kaufpreis machte RWE keine Angaben, jedoch wurde in der Presse vermeldet: „Für RWE dürften die Einnahmen aus dem Verkauf der Essent-Fernwärmeaktivitäten eher ein Tropfen auf den heißen Stein sein.“ (vgl. Handelsblatt vom 27.12.2013)
7.2.

Zu überprüfende Fragestellungen

Die Sonderprüfung soll sich auf folgende Fragestellungen beziehen:
a)

Wie ist der Erwerb der Essent zustande gekommen? Von wem wurde der Erwerb der Essent initiiert? Welche früheren und heutigen Organmitglieder der RWE AG haben in welcher Weise bei dem Erwerb mitgewirkt?
b)

Wurden die Entscheidungen zum (i) Erwerb und zur (ii) geschilderten Teilveräußerung der Essent jeweils mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns gemäß § 93 Absatz 1 Satz 1 AktG geprüft? Wurden die Anforderungen, die Gesetz und Rechtsprechung für eine privilegierte Unternehmerische Entscheidung verlangen, jeweils eingehalten? Hat der Vorstand bei seinen Entscheidungen jeweils objektive Entscheidungsgrundlagen, insbesondere Marktstudien und Energiepreisprognosen, herangezogen und berücksichtigt? Hat der Vorstand bei der Vorbereitung und Durchführung und Überwachung der vorgenannten Geschäfte seine aktienrechtlichen Sorgfaltspflichten eingehalten? Hat der Vorstand darüber hinaus zu jeder Zeit die Aktionäre in angemessenem Umfang pflichtgemäß informiert?
c)

Verfügte die Gesellschaft bei dem Erwerb und Betrieb der Essent zu jeder Zeit über ein ausreichendes Risikomanagement? Welche Schlussfolgerungen ließen sich daraus ableiten und wie reagierte der Vorstand darauf? Entsprach es der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns oder einer Unternehmerischen Entscheidung zugunsten der Gesellschaft nach Feststellung des Nichteintritts erwarteter Erfolgsvorstellungen Essent zu „behalten“, anstatt Essent vollständig zu veräußern oder abzustoßen? Wenn ja, aus welchen Gründen?
d)

Wie hoch waren die Gesamt-Erträge (Jahresüberschuss) und Gesamt-Verluste (Jahresfehlbetrag) von Essent ab Erwerb bis zum 31.12.2014, aufgeschlüsselt jährlich und im Gesamten? Die Ursachen für die durch Essent anhaltende Ertragssituation der Gesellschaft sind umfassend zu ermitteln. ln welcher Höhe ist für die tatsächliche Entwicklung der rückläufige Strompreis heranzuziehen? Was waren die konkreten Gründe für die erfolgten Abschreibungen auf den Kaufpreis? Welchen Verkehrswert hatte Essent zum 31.12.2014?
e)

Wie hoch war der Kaufpreis für die Fernwärme Sparte (ELES) im Einzelnen und wie hoch wurde dieser Anteil zum Gesamtkaufpreis 2009 bewertet? Wie hoch war der Kaufpreis für die drei Gas- und Dampfturbinenkraftwerke in Helmond, Eindhoven und Enschede im Einzelnen und wie hoch wurde deren Anteil einzeln und gesamt zum Gesamtkaufpreis 2009 bewertet? Wie hoch waren in 2009, 2010, 2011 und 2012 das EBIT, das EBITDA und die Umsätze der Fernwärme Sparte (ELES) sowie der drei Gas­ und Dampfturbinenkraftwerke in Helmond, Eindhoven und Enschede im Einzelnen? Waren die im Rahmen des Verkaufs dieser Teilbereiche erzielten Kaufpreise angemessen; wenn ja, weshalb?
f)

Können ehemalige und/oder aktuelle Mitglieder des Vorstandes der RWE AG für den Ersatz des Schadens herangezogen werden, welcher der RWE AG und ihren Aktionären aus dem vorbezeichneten Erwerb von Essent, dem unterlassenen Gesamtverkauf und dem jetzigen Teilwiederverkauf entstanden ist und/oder noch entstehen wird? Wenn ja, in welchem Umfang? Etwaige Haftungsansprüche gegen den Aufsichtsrat sollen dagegen nicht Gegenstand der Sonderprüfung sein.
7.3.

Bestellung des Sonderprüfers

Der Auftrag zur Durchführung der Sonderprüfung wird der
Dr. Zitzelsberger GmbH,
WirtschaftsprüfungsgeseIlschaft,
Steuerberatungsgesellschaft,
Maximiliansplatz 10,
D-80333 München,

erteilt. Der Sonderprüfer wird ermächtigt, dass er zur Unterstützung seiner Tätigkeiten im Rahmen der Sonderprüfung qualifizierte Hilfspersonen, insbesondere auch zur rechtlichen Prüfung, heranziehen kann. Dies schließt auch die Hinzuziehung von Personen mit Kenntnissen der Energieversorger-Branche ein.

Sollte der bestimmte Sonderprüfer das Mandat nicht übernehmen oder die Tätigkeit nicht abschließen, wird der Sonderprüfungsantrag der
WirtschaftsTreuhand GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Steuerberatungsgesellschaft,
Schulze-Delitzsch-Straße 28,
D-70565 Stuttgart,

erteilt. Der Sonderprüfer wird ermächtigt, dass er zur Unterstützung seiner Tätigkeiten im Rahmen der Sonderprüfung Hilfspersonen, auch zur rechtlichen Prüfung, heranziehen kann. Dies schließt auch die Hinzuziehung von Personen mit Kenntnissen der Energieversorger­Branche ein.

Sollte auch dieser Sonderprüfer das Mandat nicht übernehmen oder die Tätigkeit nicht abschließen, bestellt der Präsident des Landgerichts Düsseldorf einen anderen Prüfer, der über die erforderlichen Voraussetzungen verfügt.
8.

Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung im Hinblick auf das bei der Tochtergesellschaft, der Lechwerke AG, Augsburg, angekündigte Delisting

Es wird ein Sonderprüfer gemäß § 142 Abs. 1 AktG bestellt, der die gemäß nachfolgender Ziffer 8.1. genannten Vorgänge einschließlich der in nachfolgender Ziffer 8.2. gestellten Fragen überprüfen soll.
8.1.

Beschreibung der zu prüfenden Vorgänge bei der Geschäftsführung

Gegenstand der Sonderprüfung ist die Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung im Zusammenhang mit dem bei der Lechwerke AG, Augsburg, angekündigten Delisting. Die RWE AG ist über Tochtergesellschaften mit 89,87 Prozent an der Lechwerke AG beteiligt. Die Marktkapitalisierung der Lechwerke AG beläuft sich auf rund 2,2 Milliarden €. Laut Pressemeldung vom 10.12.2014 habe der Vorstand der Lechwerke AG am 10.12.2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, den Widerruf der Zulassung der Aktien der Lechwerke AG im regulierten Markt an den Börsen Frankfurt und München und die Einbeziehung zum Börsenhandel in den qualifizierten Freiverkehr an der Börse München (m:access) zu beantragen. Am Tage der Ankündigung reduzierten sich der Börsenwert der Lechwerke AG und mithin auch das zum RWE-Konzern gehörende Vermögen. Nachdem ein faktisches Konzernverhältnis mit der Lechwerke AG besteht und der Aufsichtsrat der Lechwerke AG teilweise durch Vorstände der RWE Deutschland AG und RWE Vertrieb AG besetzt ist, ist es naheliegend, dass diese Maßnahme jedenfalls mit der Geschäftsführung der RWE AG abgestimmt war.
8.2.

Zu überprüfende Fragestellungen

Die Sonderprüfung soll sich auf folgende Fragestellungen beziehen:
a)

Wer hat das Delisting bei der Lechwerke AG initiiert? Hat der Vorstand der Lechwerke AG frei und autonom über das Delisting entschieden? Hat der Aufsichtsrat der Lechwerke AG frei und autonom über das Delisting entschieden? Gab es hierzu Beschlüsse bei der RWE AG, der RWE Deutschland AG, der RWE Vertrieb AG oder sonstiger mit der RWE AG verbundenen Unternehmen und wenn ja, welche? Wurde von der RWE AG oder der RWE Deutschland AG oder sonstigen mit der RWE AG verbundenen Unternehmen oder deren Organen Einfluss bei der Frage des Delisting ausgeübt und wenn ja, von wem und in welcher Weise? Wenn Einfluss ausgeübt wurde, liegen die Voraussetzungen der §§ 117, 317 AktG oder sonstiger Haftungsvorschriften vor?
b)

Sofern eine Einflussnahme entsprechend vorstehendem lit. a) vorliegt, wurden dabei die Voraussetzungen an eine Unternehmerische Entscheidung gemäß § 93 AktG beachtet? Wurde eine sorgfältige Prüfung durchgeführt, inwieweit ein Delisting bei der Lechwerke AG kaufmännisch sowie aus Imagegründen sinnvoll ist?
c)

Sofern keine Abstimmung oder Einflussnahme erfolgt ist, war es – insbesondere aus Gründen einer ordnungsgemäßen Konzern-Compliance – geboten, derartige Aktivitäten bei verbundenen Unternehmen zu unterbinden? Falls ja, kommen wegen einer mangelhaften Konzern-Compliance Haftungsansprüche in Betracht und wenn ja, gegen wen konkret?
d)

Ist der RWE AG und/oder dem RWE-Konzern durch das Delisting bei der Lechwerke AG ein Schaden entstanden? Wenn ja, in welcher Höhe? Wie hoch ist der Vertrauensverlust und Imageschaden für die RWE AG und/oder den RWE-Konzern? Wie wirkt sich das Delisting auf die Refinanzierung der Lechwerke AG aus? Sollte hieraus noch kein Schaden entstanden sein, ist es möglich, dass ein solcher ggf. künftig entsteht? Mit welchem Kursverlust der Aktie der Lechwerke AG ist aufgrund geringerer Fungibilität und geringerer kapitalmarkttechnischer Vertrauenswürdigkeit zu rechnen?
e)

Wie hoch waren die Kosten der Lechwerke AG für das Listing im Regulierten Markt in 2013 und in 2014? Wie hoch sind die Kosten (unmittelbar und mittelbar) für das Delisting? Wie hoch ist die geplante Kostenersparnis dadurch in 2015?
f)

Können Mitglieder des Vorstands der RWE AG oder Organe der mit der RWE AG verbundenen Unternehmen für den Ersatz eines Schadens und wenn ja, in welchem Umfang herangezogen werden?
8.3.

Bestellung des Sonderprüfers

Der Auftrag zur Durchführung der Sonderprüfung wird der
GINS,
Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB,
Max-Joseph-Str. 7,
D-80333 München,

erteilt. Der Sonderprüfer wird ermächtigt, dass er zur Unterstützung seiner Tätigkeiten im Rahmen der Sonderprüfung qualifizierte Hilfspersonen, insbesondere auch zur rechtlichen Prüfung, heranziehen kann. Dies schließt auch die Hinzuziehung von Personen mit Kenntnissen der Energieversorger-Branche ein.

Sollte der bestimmte Sonderprüfer das Mandat nicht übernehmen oder die Tätigkeit nicht abschließen, wird der Sonderprüfungsantrag der
WirtschaftsTreuhand GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Steuerberatungsgesellschaft,
Schulze-Delitzsch-Straße 28,
D-70565 Stuttgart,

erteilt. Der Sonderprüfer wird ermächtigt, dass er zur Unterstützung seiner Tätigkeiten im Rahmen der Sonderprüfung qualifizierte Hilfspersonen, insbesondere auch zur rechtlichen Prüfung, heranziehen kann. Dies schließt auch die Hinzuziehung von Personen mit Kenntnissen der Energieversorger-Branche ein.

Sollte auch dieser Sonderprüfer das Mandat nicht übernehmen oder die Tätigkeit nicht abschließen, bestellt der Präsident des Landgerichts Düsseldorf einen anderen Prüfer, der über die erforderlichen Voraussetzungen verfügt.
9.

Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung im Hinblick auf die Überwachung von verbundenen Unternehmen, nämlich der RWE Polska Contracting sp. z.o.o.

Es wird ein Sonderprüfer gemäß § 142 Abs. 1 AktG bestellt, der die gemäß nachfolgender Ziffer 9. 1. genannten Vorgänge einschließlich der in nachfolgender Ziffer 9.2. gestellten Fragen überprüfen soll.
9.1.

Beschreibung der zu prüfenden Vorgänge bei der Geschäftsführung

Gegenstand ist die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs.1 AktG zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung im Hinblick auf die Überwachung der RWE Polska Contracting sp. z.o.o., Polen, eine polnische Tochtergesellschaft der RWE AG. RWE Polska Contracting sp. z.o.o. befindet sich seit Jahren in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der SKT Sp. z.o.o., deren Geschäftsführer Herr Benedikt Kotzur ist. Streitpunkt ist ein von RWE Polska Contracting sp. z.o.o. teilweise gekündigter Kooperationsvertrag. Hierzu heißt es in der Ausgabe des Manager Magazins Dezember 2014, Seite 28, wie folgt:

„Auch mit dem früheren polnischen Subunternehmer Benedikt Kotzur liefern sich die RWE­ Manager seit Jahren ein zähes Gefecht um dessen Ansprüche aus einer längst beendeten Geschäftsbeziehung. Der Kleinkrieg hat mittlerweile sogar die Essener Führungsetage erreicht. Seit Juni dieses Jahres ermittelt die Staatsanwaltschaft der Ruhrmetropole gegen die RWE-Oberen wegen des Verdachts auf Untreue. Anlass war eine Strafanzeige Kotzurs gegen Vorstand und Aufsichtsrat des Konzerns. Sein Argument: Obwohl RWE in einer ganzen Serie von Prozessen ein ums andere Mal gegen ihn verloren habe, zahle der Essener Stromversorger seine Schulden immer erst dann, wenn die polnischen Gerichte die Zwangsvollstreckung anordneten. Die dadurch verursachten Kosten, unter anderem für Rechtsberatung, gingen zu Lasten des Unternehmens und seiner Aktionäre. Bis Redaktionsschluss war RWE nichts von einem Ermittlungsverfahren gegen den Vorstand und den Aufsichtsrat bekannt. Das Unternehmen möchte allerdings betonen, alle Zahlungen, „zu denen wir gerichtlich verpflichtet wurden“, geleistet zu haben.“
9.2.

Zu überprüfende Fragestellungen

Die Sonderprüfung soll sich auf folgende Fragestellungen beziehen:
a)

Sind der Tochtergesellschaft RWE Polska Contracting sp. z.o.o. und dem RWE­ Konzern aus den mit der SKT Sp. z.o.o. geführten Zivilverfahren und Vollstreckungsverfahren Schäden entstanden und wenn ja, in welcher Höhe und wie setzte sich der jeweilige Schaden zusammen? Wie verteilt sich der Schaden auf die Geschäftsjahre 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014?
b)

Ist der Vorwurf, RWE zahle seine Schulden an SKT sp. z.o.o. immer erst dann, wenn die polnischen Gerichte die Zwangsvollstreckung anordneten, zutreffend? Waren die Forderungen der SKT Sp. z.o.o. offensichtlich berechtigt und wenn ja, in welcher Höhe?
c)

Aus welchen Gründen ist der Vorstand der RWE AG hier nicht eingeschritten? Ab welchem Zeitpunkt war der Vorstand über die Auseinandersetzung zwischen der RWE Polska Contracting sp. z.o.o. und der SKT sp. z.o.o. informiert? Hat der Vorstand bei der Überwachung der RWE Polska Contracting sp. z.o.o. die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt? Wurde die jeweilige Entscheidung der Konzernspitze, hier nicht einzuschreiten, unter Beachtung von § 93 AktG getroffen? Lag dem Vorstand für diese Entscheidung eine angemessene Informationsgrundlage im Sinne von § 93 Abs. 1 S.2 AktG vor?
d)

Können frühere oder aktuelle Mitglieder des Vorstandes der RWE AG für den Ersatz des jeweiligen Schadens herangezogen werden, der dem RWE-Konzern aus dem fehlenden Einschreiten entstanden ist und/oder noch entstehen wird?
9.3.

Bestellung des Sonderprüfers

Der Auftrag zur Durchführung der Sonderprüfung wird der
Dr. Zitzelsberger GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Steuerberatungsgesellschaft,
Maximiliansplatz 10,
D-80333 München

erteilt. Der Sonderprüfer wird ermächtigt, dass er zur Unterstützung seiner Tätigkeiten im Rahmen der Sonderprüfung qualifizierte Hilfspersonen, insbesondere auch zur rechtlichen Prüfung, heranziehen kann. Dies schließt auch die Hinzuziehung von Personen mit Kenntnissen der Energieversorger-Branche ein.

Sollte der bestimmte Sonderprüfer das Mandat nicht übernehmen oder die Tätigkeit nicht abschließen, wird der Sonderprüfungsantrag der
WirtschaftsTreuhand GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Steuerberatungsgesellschaft,
Schulze-Delitzsch-Straße 28,
D-70565 Stuttgart,

erteilt. Der Sonderprüfer wird ermächtigt, dass er zur Unterstützung seiner Tätigkeiten im Rahmen der Sonderprüfung qualifizierte Hilfspersonen, insbesondere auch zur rechtlichen Prüfung, heranziehen kann. Dies schließt auch die Hinzuziehung von Personen mit Kenntnissen der Energieversorger-Branche ein.

Sollte auch dieser Sonderprüfer das Mandat nicht übernehmen oder die Tätigkeit nicht abschließen, bestellt der Präsident des Landgerichts Düsseldorf einen anderen Prüfer, der über die erforderlichen Voraussetzungen verfügt.

BEGRÜNDUNG

Das Ergänzungsverlangen erfolgt aufgrund des teilweise auch in der Öffentlichkeit angeprangerten Missmanagements der Gesellschaft zum Zwecke der Überprüfung von bestimmten Vorgängen bei der Geschäftsführung sowie aufgrund möglicher Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Konzern­Compliance.
1.

TOP 7

Der Erwerb von Essent wird in der Öffentlichkeit als einer der schwersten Managementfehler der RWE AG bezeichnet, welcher für die aktuelle desolate Situation des Unternehmens mitverantwortlich ist. Um weiteren Schaden abzuwenden sowie ggf. Verantwortliche in Regress zu nehmen (der Deckungsrahmen für die D & 0 Versicherung beläuft sich laut Auskunft der Gesellschaft auf 500 Mio. €), ist eine Sachaufklärung durch einen unabhängigen Sonderprüfer zwingend notwendig und im Interesse aller Aktionäre. Ansonsten ergibt sich die Begründung für diesen Tagesordnungspunkt unmittelbar aus TOP 7 selbst. Etwaige Haftungsansprüche gegen den Aufsichtsrat sollen nicht Gegenstand der Sonderprüfung sein.
2.

TOP 8 und TOP 9

Die Sonderprüfungen gemäß der Tagesordnungspunkte 8 und 9 beziehen sich auf die Tätigkeit der Gesellschaft gegenüber verbundenen Unternehmen. Auch hier gilt es jeweils festzustellen, ob ein Schaden entstanden ist, für welchen die Verantwortlichen der Gesellschaft haftbar gemacht werden können. Dadurch wird mittelbar auch die Funktionsfähigkeit einer wirksamen Konzern-Compliance anhand von konkreten Vorgängen überprüft.

Anzumerken ist ergänzend zu TOP 8, dass sich die Lechwerke AG gerade in ihrem erschienenen Geschäftsbericht 2014 (Seite 25) mit dem Slogan präsentiert:

„Für die Lechwerke AG hat eine verantwortungsvolle, qualifizierte, transparente und auf langfristigen wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtete Unternehmensführung einen hohen Stellenwert.“

Hervorhebung nicht im Original

Hierzu steht ein Delisting eines Unternehmens mit einer 2,2 Milliarden € großen Börsenkapitalisierung in diametralem Widerspruch. Denn das Börsensegment des Regulierten Markts ist gesetzlich geregelt. Die Zulassungsvoraussetzungen und Pflichten für börsennotierte Gesellschaften sind hier – anders als im unregulierten Freiverkehr – strenger zum Schutze aller Aktionäre geregelt. So fallen börsennotierte Gesellschaften unter das Börsengesetz, müssen z.B. Halbjahresberichte veröffentlichen und unterliegen den Mitteilungspflichten gemäß §§ 21, 22 WpHG sowie der sog. Ad-hoc-Publizität, § 15 WpHG. Bei einer Notierung im qualifizierten Freiverkehr (m:access) ist dies nicht in gleicher Weise der Fall.

Ansonsten ergibt sich die Begründung für diese Tagesordnungspunkte unmittelbar aus TOP 8 und 9 selbst.
3.

Allgemein

Aus §§ 122 Abs. 2, 142 Abs. 1 AktG ergibt sich die Befugnis, die Sonderprüfungen nach TOP 7, TOP 8 und TOP 9 auf die Tagesordnung zu setzen.

Stellungnahme der Verwaltung zu dem Ergänzungsverlangen der Dela Beteiligungs GmbH:

Vorschläge zur Bestellung von Sonderprüfern fallen in die alleinige Zuständigkeit des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird voraussichtlich kurzfristig Beschlussempfehlungen zu den Tagesordnungspunkten verabschieden, die wir dann unverzüglich auf unserer Internetseite www.rwe.com zugänglich machen und zusammen mit den Mitteilungen nach § 125 AktG übermitteln werden.

Essen, im März 2015

RWE Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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