SAITOW AG, Kaiserslautern – Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 und Abs. 4 UmwG – Hinweis auf bevorstehende Verschmelzungen

SAITOW AG

Kaiserslautern

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 und Abs. 4 UmwG –
Hinweis auf bevorstehende Verschmelzungen

Es ist beabsichtigt, die omeco GmbH Elektronische Geschäftsprozesse im Internet mit
dem Sitz in Kaiserslautern, die Tyre24 Automotive Network GmbH mit dem Sitz in Kaiserslautern,
die ALZURA Trade GmbH mit dem Sitz in Kaiserslautern und die Kaguma Verwaltungs-GmbH
mit dem Sitz in Hallbergmoos als übertragende Gesellschaften jeweils auf die SAITOW
AG mit dem Sitz in Kaiserslautern als aufnehmende Gesellschaft nach den Vorschriften
des Umwandlungsgesetzes zu verschmelzen.

Da sich jeweils mehr als 9/​10 des Stammkapitals der jeweiligen übertragenden Gesellschaft
in der Hand der SAITOW AG befinden, ist ein Beschluss der übernehmenden Gesellschaft
gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 UmwG nicht erforderlich.

Der Vorstand weist die Aktionäre jedoch auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach
gilt § 62 Abs. 1 UmwG nicht, wenn Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren
Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen,
die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der
Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung der SAITOW AG knüpft das Recht, die Einberufung
der Hauptversammlung zu verlangen, nicht an den Besitz eines geringeren Teils am Grundkapital
(vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 UmwG).

 

Kaiserslautern, im Mai 2022

SAITOW AG

Der Vorstand

 

Michael Saitow                               Christoph Floss

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