Salzgitter Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2015

Salzgitter Aktiengesellschaft
Salzgitter
Wertpapier-Kenn-Nr. 620 200

ISIN: DE0006202005

Einberufung der Hauptversammlung 2015

Tagesordnung auf einen Blick
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Salzgitter Aktiengesellschaft und des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 mit dem gemeinsamen Lagebericht, dem erläuternden Bericht zu den Angaben gemäß § 289 Absatz 4 und § 315 Absatz 4 HGB im Lagebericht und dem Bericht des Aufsichtsrats
2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015
6.

Ermächtigung zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Einziehung eigener Aktien mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

wir laden Sie hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Salzgitter Aktiengesellschaft, die am Donnerstag, dem 28. Mai 2015, 11:00 Uhr,

in der Stadthalle Braunschweig, Leonhardplatz, 38102 Braunschweig, stattfindet.

Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Salzgitter Aktiengesellschaft und des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 mit dem gemeinsamen Lagebericht, dem erläuternden Bericht zu den Angaben gemäß § 289 Absatz 4 und § 315 Absatz 4 HGB im Lagebericht und dem Bericht des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2014 (1. Januar bis 31. Dezember 2014) am 26. März 2015 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt keinen Beschluss zu fassen.

Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der gemeinsame Lagebericht, der erläuternde Bericht zu den Angaben gemäß § 289 Absatz 4 und § 315 Absatz 4 HGB im Lagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in unseren Geschäftsräumen Eisenhüttenstraße 99, 38239 Salzgitter, und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind im Internet unter http://www.salzgitter-ag.com abrufbar.
2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 in Höhe von 12.100.000,00 EUR wird wie folgt verwendet:
– Ausschüttung einer Dividende von 0,20 EUR je Aktie auf die 54.087.300 dividendenberechtigten Aktien:
10.817.460,00 EUR
– Gewinnvortrag auf neue Rechnung: 1.282.540,00 EUR

Der Gewinnverwendungsvorschlag geht davon aus, dass die 6.009.700 zum Zeitpunkt des Vorschlags von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind, auch noch am Tag der Hauptversammlung nicht dividendenberechtigt sind. Soweit diese Aktien am Tag der Hauptversammlung infolge Veräußerung dividendenberechtigt sein sollten, wird der Gewinnverwendungsvorschlag in der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 0,20 EUR je dividendenberechtigter Aktie zulasten des Gewinnvortrags entsprechend angepasst.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:

Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor zu beschließen:

Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, wird zum Abschlussprüfer sowohl des Jahres- als auch des Konzernabschlusses der Salzgitter Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2015 gewählt.
6.

Ermächtigung zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Einziehung eigener Aktien mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG

Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der Hauptversammlung am 8. Juni 2010 beschlossene Ermächtigung am 7. Juni 2015 ausläuft, wird vorgeschlagen, erneut eine Ermächtigung zu erteilen. Sie soll auch ermöglichen, eigene Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten (Put-Optionen oder Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden) zu erwerben, und die Möglichkeiten der Verwendung eigener Aktien regeln.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:
I.

Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 8. Juni 2010 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nachfolgenden Ermächtigung aufgehoben; die Ermächtigung in dem Hauptversammlungsbeschluss vom 8. Juni 2010 zur Verwendung der eigenen Aktien bleibt davon unberührt.
II.

Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 27. Mai 2020 eigene Aktien der Gesellschaft mit einem auf sie entfallenden Anteil an dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder – falls dieser Wert niedriger ist – zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapital von bis zu 10 % zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilmengen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden. Der Erwerb kann innerhalb des Ermächtigungszeitraums bis zur Erreichung des maximalen Erwerbsvolumens in Teiltranchen, verteilt auf verschiedene Erwerbszeitpunkte, erfolgen. Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands (1.) über die Börse, (2.) unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten oder (3.) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots erfolgen mit folgenden Maßgaben:
1.

Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-Handelssystem der Deutsche Börse AG oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
2.

Erfolgt der Erwerb der Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten, ist der Vorstand ermächtigt, Optionen zu veräußern, die die Gesellschaft zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der Option verpflichtet (im Folgenden „Put-Option“), Optionen zu erwerben, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der Option zu erwerben (im Folgenden „Call-Option“), und Aktien der Gesellschaft unter Einsatz einer Kombination aus Put-Optionen und Call-Optionen zu erwerben (Put-Optionen und Call-Optionen oder Kombinationen zusammen im Folgenden „Optionen“).
Jeder Erwerb eigener Aktien unter Verwendung von Eigenkapitalderivaten ist dabei auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt.

Die Optionsbedingungen müssen sicherstellen, dass die Optionen nur mit solchen Aktien bedient werden, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden. Die von der Gesellschaft für Call-Optionen gezahlte und für Put-Optionen vereinnahmte Optionsprämie darf nicht wesentlich über bzw. unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen ist. Der bei Ausübung einer Option zu zahlende Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (Ausübungspreis) darf den Durchschnitt der Schlusskurse im XETRA-Handelssystem der Deutsche Börse AG oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem an den drei letzten Börsenhandelstagen vor Abschluss des betreffenden Optionsgeschäfts um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie).

Werden eigene Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre, solche Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen, in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen. Ein Recht der Aktionäre auf Abschluss von Optionsgeschäften besteht auch insoweit nicht, als beim Abschluss von Optionsgeschäften ein bevorrechtigtes Angebot für den Abschluss von Optionsgeschäften bezogen auf geringere Stückzahlen an Aktien vorgesehen wird.

Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien an die Gesellschaft nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Optionsgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen.

Die Laufzeit der Optionen darf 18 Monate nicht übersteigen und muss spätestens am 27. Mai 2020 enden.
3.

Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot oder über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse im XETRA-Handelssystem der Deutsche Börse AG oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des öffentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Kaufangebots angepasst werden. In diesem Fall ist auf den Durchschnitt der Schlusskurse der drei Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abzustellen. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.
III.

Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die auf Grund der Ermächtigung unter Ziffer II. oder einer früher erteilten Ermächtigung erworben wurden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden:
1.

Der Vorstand wird ermächtigt, eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien gegen Barzahlung auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenpreis gilt der Durchschnitt der Schlusskurse im XETRA-Handelssystem der Deutsche Börse AG oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem an den drei Börsenhandelstagen vor der Eingehung der Verpflichtung zur Veräußerung der Aktien. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Salzgitter AG zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder – falls dieser Wert zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Das Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen beziehen, die seit dem 28. Mai 2015 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind.
2.

Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien zu verwenden, um Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben.
3.

Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien zu verwenden, um diese zur Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten aus von der Gesellschaft oder durch unmittelbar oder mittelbar in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen begebenen Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente zu nutzen.
4.

Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien Personen zum Erwerb anzubieten, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen.
5.

Der Vorstand wird ermächtigt, erworbene eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Der Aufsichtsrat bzw. – sofern die Einziehung ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital erfolgt – der Vorstand ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung bzw. zur Anpassung der Angabe der Zahl der Stückaktien zu ändern.
6.

Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigung zu 1. bis 4. auch durch abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder durch auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
7.

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien ist insoweit ausgeschlossen, wie die Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigung verwendet werden.

Bericht des Vorstands über den Bezugsrechtsausschluss gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6

Das Aktiengesetz sieht in § 71 Absatz 1 Nr. 8 ausdrücklich die Möglichkeit vor, eigene Aktien auf Grund einer Ermächtigung der Hauptversammlung zu erwerben, soweit damit nicht der Zweck des Handels in eigenen Aktien verfolgt wird. Eine solche Ermächtigung kann für eine Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt werden.

Bereits in den vergangenen Jahren seit 1999 hatten Hauptversammlungen die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien mit einem auf sie entfallenden Anteil am Grundkapital von bis zu 10 % zu erwerben und diese Aktien unter bestimmten Voraussetzungen auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern. Von einigen dieser Ermächtigungen ist teilweise Gebrauch gemacht worden. Die letzte Ermächtigung vom 8. Juni 2010 läuft entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen am 7. Juni 2015 aus. Zum Erwerb eigener Aktien nach diesem Zeitpunkt bedarf es einer neuen Ermächtigung.

Nach Ansicht des Vorstands kann es für die Salzgitter AG auch künftig aus verschiedenen, heute noch nicht absehbaren Gründen kurzfristig zweckmäßig sein, eigene Aktien zu erwerben und auch in einer anderen Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern. Dies ist insbesondere denkbar im Rahmen von Unternehmensakquisitionen gegen Gewährung von Beteiligungsrechten, zur Gewinnung zusätzlicher oder zur breiteren Beteiligung vorhandener in- und ausländischer Aktionäre, beispielsweise institutioneller Anleger, mit dem Ziel einer Steigerung der Attraktivität unserer Aktie und damit einer Verbesserung unserer Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Die Ermächtigungen zur Veräußerung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß Ziffer III. 1 und 2 sind hierfür geeignet und erforderlich. Sie eröffnen dem Vorstand die für die Erreichung der vorbenannten Ziele notwendigen Handlungsmöglichkeiten. Die Möglichkeit einer Veräußerung gegen Barleistung zu einem Preis, der den Börsenpreis im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, liegt im Interesse der Gesellschaft. Sie kann u. a. eine schnellere und kostengünstigere Platzierung der Aktien erlauben als eine Veräußerung über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre. Dem Schutzbedürfnis der Aktionäre wird durch die Festlegung des Veräußerungspreises nicht wesentlich unter dem Börsenpreis Rechnung getragen. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand einen etwaigen Abschlag vom dann maßgeblichen Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag wird voraussichtlich nicht über 3 % und keinesfalls mehr als 5 % des dann aktuellen Börsenpreises betragen. Da infolgedessen der Wert eines Bezugsrechts praktisch auf Null sinken würde, entsteht den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein wirtschaftlicher Nachteil; sie haben im Übrigen die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu annähernd gleichen Bedingungen im Wege des Erwerbs der erforderlichen Aktien über die Börse zu erhöhen.

Die Veräußerung der eigenen Aktien kann auch zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgen. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten, schafft insbesondere einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte und gewährt den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen liquiditätsschonend nutzen zu können. Dazu müssen die Aktien allein dem Veräußerer angeboten werden können, wofür ein vollständiger Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre unumgänglich ist. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Gewährung von Aktien als Gegenleistung sinnvoll sein. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener Preis für die eigenen Aktien erzielt wird. Die Verwendung eigener Aktien für Akquisitionen hat für die Alt-Aktionäre den Vorteil, dass ihr Stimmrecht im Vergleich zu der Situation vor Erwerb der eigenen Aktien durch die Gesellschaft nicht verwässert wird, dass die eigenen Aktien im Vergleich zur Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage unter Umständen rascher und einfacher beschafft werden können und dass das Grundkapital nicht erhöht werden muss.

Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot oder durch die öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots zu erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Bei der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots können die Adressaten der Aufforderung entscheiden, wie viele Aktien und – bei Festlegung einer Preisspanne – zu welchem Preis sie diese der Gesellschaft anbieten möchten. Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Falle einer Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden können, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den Durchschnitt der Schlusskurse im XETRA-Handelssystem der Deutsche Börse AG oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann stattdessen auch auf den Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt werden. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen.

Neben der Möglichkeit zum konventionellen Erwerb eigener Aktien soll der Gesellschaft auch der Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten ermöglicht werden. Durch diese zusätzliche, in der Praxis vieler DAX-Unternehmen mittlerweile etablierte Handlungsalternative werden die Möglichkeiten der Gesellschaft erweitert, den Erwerb eigener Aktien in optimaler Weise zu strukturieren. Für die Gesellschaft kann es unter Umständen vorteilhaft sein, Put-Optionen zu verkaufen, Call-Optionen zu erwerben oder Aktien der Gesellschaft durch eine Kombination aus Put- und Call-Optionen zu kaufen, anstatt eigene Aktien der Gesellschaft unmittelbar zu erwerben. Dabei darf die Laufzeit der Optionen einen Zeitraum von 18 Monaten nicht übersteigen. Ferner muss die Laufzeit der Optionen dergestalt gewählt werden, dass die Aktien in Ausübung der Optionen nicht nach dem 27. Mai 2015 erworben werden. Dies stellt sicher, dass die Gesellschaft nach Auslaufen der bis zu diesem Datum gültigen (erneuerten) Ermächtigung nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG keine eigenen Aktien auf dieser Grundlage erwirbt. Zudem ist der Erwerb eigener Aktien mittels Eigenkapitalderivaten auf 5 % des bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt.

Die Gesellschaft räumt dem Erwerber einer Put-Option das Recht ein, Aktien der Gesellschaft zu einem in der Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu verkaufen. Für dieses Recht erhält die Gesellschaft eine Optionsprämie, die unter Berücksichtigung unterschiedlicher Parameter − unter anderem Ausübungspreis und Laufzeit der Option sowie Volatilität der Aktien der Gesellschaft − dem Wert des durch die Put-Option eingeräumten Veräußerungsrechts entspricht. Übt der Erwerber die Put-Option aus, so vermindert die von ihm gezahlte Optionsprämie den von der Gesellschaft für den Erwerb der Aktien insgesamt erbrachten Gegenwert. Die Ausübung der Put-Option ist für den Erwerber der Put-Option nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie zum Zeitpunkt der Ausübung der Put-Option unter dem Ausübungspreis liegt, denn in diesem Fall kann der Erwerber die Aktie zu dem höheren Preis verkaufen als an der Börse. Aus Sicht der Gesellschaft bietet der Einsatz von Put-Optionen umgekehrt den Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits bei Abschluss des Optionsgeschäfts festgelegt wird, während die Liquidität erst am Ausübungstag abfließt. Übt der Erwerber die Option nicht aus, weil der Aktienkurs am Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, kann die Gesellschaft auf diese Weise zwar keine eigenen Aktien erwerben, ihr verbleibt jedoch die vereinnahmte Optionsprämie.

Erwirbt die Gesellschaft eine Call-Option, so erhält sie gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine zuvor festgelegte Anzahl von eigenen Aktien zu einem zuvor fest vereinbarten Preis (Ausübungspreis) vom Verkäufer der Option zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist für die Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie über dem Ausübungspreis liegt, denn in diesem Fall kann die Gesellschaft die Aktien zu dem niedrigeren Preis vom Verkäufer kaufen als an der Börse. Durch den Erwerb von Call-Optionen kann die Gesellschaft z. B. Kursrisiken eingrenzen, wenn sie selbst zur Übertragung von Aktien zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtet ist, etwa im Rahmen von Umtauschrechten aus Wandelschuldverschreibungen.

Als Kaufpreis für die Aktien der Gesellschaft ist von der Gesellschaft der in der jeweiligen Option vereinbarte Ausübungspreis zu entrichten. Der Ausübungspreis kann über oder unter dem Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft am Tag des Abschlusses des Optionsgeschäfts liegen, darf aber den durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem der Deutsche Börse AG oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem an den letzten drei Handelstagen vor Abschluss des jeweiligen Optionsgeschäfts um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten; hierbei sind Erwerbsnebenkosten nicht, wohl aber die erhaltene bzw. gezahlte Optionsprämie zu berücksichtigen. Die von der Gesellschaft bei Call-Optionen zu zahlende und bei Put-Optionen zu vereinnahmende Optionsprämie darf nicht wesentlich über bzw. unter dem nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen liegen. Bei der Ermittlung des theoretischen Marktwerts der jeweiligen Optionen ist unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu berücksichtigen.

Die Gestaltung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten schließt es aus, dass Aktionäre beim Rückkauf eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten wirtschaftlich benachteiligt werden. Mit der vorstehend beschriebenen Festlegung von Ausübungspreis und Optionsprämie sowie der zwingenden Vorgabe, die Optionen nur mit solchen Aktien der Gesellschaft zu bedienen, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden, wird sichergestellt, dass die Gesellschaft einen fairen Marktpreis vereinnahmt bzw. zahlt und die an den Optionsgeschäften nicht beteiligten Aktionäre der Gesellschaft daher keinen wertmäßigen Nachteil erleiden. Dies entspricht der Stellung der Aktionäre bei einem Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen können. Die Vorgaben für die Ausgestaltung der Optionen stellen ebenso wie die Vorgaben für die zur Erfüllung der Optionsrechte einzusetzenden Aktien sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre umfassend Rechnung getragen wird. Vor diesem Hintergrund ist es, auch hinsichtlich des dem § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zugrunde liegenden Rechtsgedankens, gerechtfertigt, dass den Aktionären kein Recht zustehen soll, derartige Optionsgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen. Ein Recht der Aktionäre auf Abschluss von Optionsgeschäften mit der Gesellschaft besteht auch insoweit nicht, als bei Abschluss von Optionsgeschäften ein bevorrechtigtes Angebot für den Abschluss von Optionsgeschäften bezogen auf geringe Stückzahlen an Aktien vorgesehen wird. Die Gesellschaft erhält durch den Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts die Möglichkeit, Optionsgeschäfte kurzfristig abzuschließen. Diese Möglichkeit wäre bei einem Angebot zum Erwerb von Optionen an alle Aktionäre bzw. bei einem Angebot zum Erwerb von Optionen von allen Aktionären nicht in gleicher Weise gegeben.

Den Aktionären der Gesellschaft soll ein Recht auf Andienung ihrer Aktien beim Rückkauf eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten nur zustehen, soweit die Gesellschaft aus den jeweiligen Optionen gerade ihnen gegenüber zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Anderenfalls könnten Eigenkapitalderivate für den Rückerwerb eigener Aktien nicht eingesetzt und die damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile nicht realisiert werden.

Der Vorstand hält die Nicht-Gewährung bzw. die Einschränkung des Andienungsrechts nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und des Interesses der Gesellschaft auf Grund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Aktienrückkauf für die Gesellschaft ergeben, für gerechtfertigt.

Die Einräumung der Möglichkeit zur Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien auf andere Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 AktG entsprechend der Regelung in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG insbesondere dann zulässig, wenn die Summe der zu veräußernden Aktien 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Verkaufspreis den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Dies ist durch eine entsprechende Beschränkung unter Ziffer III. 1 der Ermächtigung sichergestellt: Die Ermächtigung ist auf maximal 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Ebenso wird der Vorstand die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals für die Summe aller Bezugsrechtsausschlüsse beachten. Die erworbenen eigenen Aktien dürfen, wenn sie in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barleistung veräußert werden sollen, grundsätzlich nur zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Sowohl die Vermögens- als auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dadurch im Hinblick auf den mit der Veräußerung verfolgten Zweck bestmöglich gewahrt.

Die Ermächtigung sieht ferner vor, dass die eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts eingesetzt werden können, um diese zur Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten aus von der Gesellschaft oder von unmittelbar oder mittelbar in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen begebenen Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente zu verwenden. Es kann zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus bedingtem Kapital ganz oder teilweise eigene Aktien zur Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten einzusetzen; denn insoweit handelt es sich um ein geeignetes Mittel, um einer Verwässerung des Kapitalbesitzes und des Stimmrechts entgegenzuwirken, wie sie in beschränktem Umfang bei der Erfüllung mit neu geschaffenen Aktien eintreten kann.

Die Ermächtigung soll es der Gesellschaft weiter ermöglichen, die erworbenen eigenen Aktien Personen zum Erwerb anzubieten, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen. Die Möglichkeit der Ausgabe eigener Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft sieht das Aktiengesetz ausdrücklich vor. Dafür muss das Bezugsrecht der Aktionäre zwangsläufig ausgeschlossen werden. Durch die Ausgabe von Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Salzgitter AG oder von mit ihr verbundenen Unternehmen soll auch in Zukunft – wie in der Vergangenheit – die Möglichkeit bestehen, die Mitarbeiter in angemessenem Umfang am wirtschaftlichen Erfolg des Konzerns der Gesellschaft, zu dem sie auch im Interesse der Aktionäre maßgeblich beigetragen haben, zu beteiligen. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien stellt eine geeignete Maßnahme dar, um sowohl die Anerkennung der von den Mitarbeitern erbrachten Leistungen zu dokumentieren als auch Leistungsanreize im Hinblick auf ihr zukünftiges Engagement zum Nutzen des Unternehmens zu schaffen. Die Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen kann auf diese Art und Weise noch weiter gesteigert und ihre Bindung an das Unternehmen erhöht werden. Der Vorstand wird den Veräußerungspreis für die eigenen Aktien unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sowie des jeweiligen Zwecks in Orientierung am Börsenkurs festsetzen. Dabei kann es zur Erreichung des vorbezeichneten Zweckes – wie bei Belegschaftsaktien nicht unüblich – erforderlich sein, den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ausgabe auch mehr als unwesentlich unterschreiten zu können. Nur so kann eine möglichst breite und umfangreiche Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen und damit eine größtmögliche Identifikation mit dem Konzern der Gesellschaft und Bindung an das jeweilige Konzernunternehmen erreicht werden. Davon profitiert die Gesellschaft ebenso wie ihre Aktionäre.

Weiterhin kann es nach Ansicht des Vorstands für die Salzgitter AG künftig auch kurzfristig zweckmäßig sein, erworbene eigene Aktien einzuziehen und damit die Anzahl der ausgegebenen Aktien an die Zahl der tatsächlich umlaufenden Aktien anzupassen. Dies kann mit oder ohne Herabsetzung des Grundkapitals erfolgen. Die Ermächtigung räumt dem Vorstand größere Handlungsflexibilität ein; er kann schneller und kostengünstiger über eine Einziehung entscheiden als dies bei der Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses der Fall wäre. Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Ermächtigung des Vorstands zur Einziehung eigener Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss in § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 6 AktG ausdrücklich vor. Die Rechte der Aktionäre werden durch eine Einziehung nicht beeinträchtigt.

Eine Einziehung von Aktien unter Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft führt zu einer Satzungsänderung, die grundsätzlich der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung unterliegt. Hier beträfe die nach Einziehung noch erforderliche Satzungsänderung jedoch allein ihre Fassung. Für diesen Fall sieht das Gesetz in § 179 Absatz 1 Satz 2 AktG ausdrücklich die Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Vornahme der Satzungsänderung vor. Entsprechend § 237 Absatz 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft den Vorstand ermächtigen, die Angabe der Zahl der Stückaktien in der Satzung anzupassen, wenn die Einziehung ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital erfolgt. Die vorgeschlagene Einziehungsermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die in diesem Fall erforderlich werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen.

Teilnahme an der Hauptversammlung
1.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 21. Mai 2015 unter der Adresse

Salzgitter AG
c/o Commerzbank AG
GS-MO 4.1.1 General Meetings
60261 Frankfurt
hv-eintrittskarten@commerzbank.com
Fax-Nr. +49 69 136 26351

in Textform angemeldet und ihre Berechtigung durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachgewiesen haben. Zur Fristwahrung ist der Eingang der Anmeldung und des Nachweises an der obigen Adresse maßgeblich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 7. Mai 2015 (0:00 Uhr) – im Folgenden „Nachweisstichtag“ – zu beziehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Nachweisstichtag erbracht hat. Mit der Anmeldung geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher, so dass Aktionäre auch nach erfolgter Anmeldung und Erbringung des Nachweises des Anteilsbesitzes weiterhin jederzeit frei über ihre Aktien verfügen können. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können an der Hauptversammlung nicht teilnehmen.

Aktionären, die ihre Aktien bei einem depotführenden Institut verwahren lassen, empfehlen wir, die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises durch dieses Institut vornehmen zu lassen; dazu ist bei dem Institut rechtzeitig eine Eintrittskarte anzufordern.
Aktionäre, die ihre Aktienurkunden selbst verwahren, wenden sich bitte für die Anmeldung und den Nachweis rechtzeitig vor dem 7. Mai 2015 ebenfalls an ein zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenes Institut. Sowohl bei Depotverwahrung als auch bei Selbstverwahrung wird das Institut die erforderliche Anmeldung übernehmen und der oben genannten Stelle den maßgeblichen Anteilsbesitz bestätigen. Die angemeldeten Aktionäre erhalten daraufhin die Eintrittskarte zur Hauptversammlung zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst frühzeitig anzufordern.

Um eine hohe Präsenz in der Hauptversammlung zu gewährleisten, bitten wir diejenigen Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, von einer der nachfolgend beschriebenen Möglichkeiten der Bevollmächtigung Gebrauch zu machen.
2.

Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung ihrer Stimmrechte bevollmächtigen. Auch hierzu ist zunächst eine rechtzeitige Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie unter Ziffer 1. beschrieben – am einfachsten durch Anforderung einer Eintrittskarte – erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, es sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder an im Hinblick auf die Stimmrechtsausübung nach den aktienrechtlichen Bestimmungen diesen gleichgestellte Personen. Es wird gebeten, für die Vollmachtserteilung das der Eintrittskarte beigefügte Vollmachtsformular zu verwenden. Auch nach Erteilung der Vollmacht kann der Aktionär weiterhin jederzeit frei über seine Aktien verfügen.

Die Vollmacht kann dem Bevollmächtigten mit der Eintrittskarte ausgehändigt, der Gesellschaft über das elektronische Vollmachts- und Weisungssystem unter der Internetadresse http://www.salzgitter-ag.com/Hauptversammlung unter Verwendung der mit der Eintrittskarte übersandten Zugangsdaten oder der Gesellschaft per E-Mail unter Salzgitter-HV2015@computershare.de übermittelt werden. Erteilung und Widerruf der Vollmacht sind elektronisch bis 12:00 Uhr am Tag der Hauptversammlung möglich.
3.

Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Wir bieten Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, darüber hinaus an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Auch hierzu ist zunächst eine rechtzeitige Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie unter Ziffer 1. beschrieben – am einfachsten durch Anforderung einer Eintrittskarte – und dann die Erteilung einer Vollmacht erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Es wird gebeten, für die Vollmachtserteilung das der Eintrittskarte beigefügte Vollmachtsformular zu verwenden. Bei der Vollmachtserteilung müssen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht für von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Es besteht die Möglichkeit, die Vollmacht mit den Weisungen entweder bis spätestens 27. Mai 2015, 12:00 Uhr (Eingang) an die Adresse:

Salzgitter AG
Abteilung Recht und Versicherungen
Eisenhüttenstraße 99
38239 Salzgitter
Fax-Nr. +49 5341 21-2921
hv@salzgitter-ag.de

zu senden oder der Gesellschaft bis spätestens 27. Mai 2015, 18:00 Uhr (Eingang) über das elektronische Vollmachts- und Weisungssystem unter der Internetadresse http://www.salzgitter-ag.com/Hauptversammlung unter Verwendung der mit der Eintrittskarte übersandten Zugangsdaten zu übermitteln. Auch nach Erteilung der Vollmacht kann der Aktionär weiterhin frei über seine Aktien verfügen.
4.

Rechte der Aktionäre hinsichtlich einer Ergänzung der Tagesordnung, Anträgen, Wahlvorschlägen und Auskunftsverlangen
a)

Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Absatz 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR am Grundkapital der Gesellschaft (entsprechend 185.927 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich unter der folgenden Adresse bis zum 27. April 2015 zugegangen sein:

Salzgitter AG
Abteilung Recht und Versicherungen
Eisenhüttenstraße 99
38239 Salzgitter

Die Antragsteller haben dabei nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also mindestens seit dem 28. Februar 2015, 0:00 Uhr, Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung halten. Als Nachweis ist eine entsprechende Bestätigung durch das depotführende Institut einzureichen.
b)

Gegenanträge und Wahlvorschläge (§ 126 Absatz 1 und § 127 AktG)

Anträge von Aktionären und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn der Aktionär bis zum 13. Mai 2015 der Gesellschaft einen Gegenantrag oder einen Wahlvorschlag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung (Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden) an die folgende Adresse übersandt hat:

Salzgitter AG
Abteilung Recht und Versicherungen
Eisenhüttenstraße 99
38239 Salzgitter
Fax-Nr. +49 5341 21-2921
hv@salzgitter-ag.de
c)

Auskunftsverlangen (§ 131 Absatz 1 AktG)

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
5.

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind unter der Internetadresse http://www.salzgitter-ag.com abrufbar.
6.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der Aktien und die Gesamtzahl der Stimmrechte jeweils 60.097.000. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien.

Salzgitter, im April 2015

Salzgitter Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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