SAMSON AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß § 6 Abs. 2 MitbestG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 AktG

SAMSON AKTIENGESELLSCHAFT

Frankfurt am Main

Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß § 6 Abs. 2 MitbestG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 AktG

Der Aufsichtsrat der SAMSON AKTIENGESELLSCHAFT mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 7131 (die „Gesellschaft“), setzt sich derzeit gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, §§ 4 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr.1 Drittelbeteiligungsgesetz in Verbindung mit § 12 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Vertretern der Aktionäre und drei Vertretern der Arbeitnehmer zusammen.

Der Vorstand der Gesellschaft ist der Auffassung, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft damit nicht nach den für ihn maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist.

Unter Berücksichtigung der mit ihr verbundenen Unternehmen beschäftigt die Gesellschaft nunmehr in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer, jedoch weniger als 10.000 Arbeitnehmer. Dies hat nach Ansicht des Vorstandes der Gesellschaft zur Folge, dass die Gesellschaft dem Anwendungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes (MitBestG) nach § 1 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 MitBestG unterliegt und gemäß § 6 MitBestG einen Aufsichtsrat nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes und der dort für anwendbar erklärten Bestimmungen des Aktiengesetzes zu bilden hat.

Nach Auffassung des Vorstandes der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat der Gesellschaft nach Maßgabe von §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und §§ 1 Abs. 1, 6, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 MitbestG aus jeweils sechs Mitgliedern der Anteilseigner und sechs Mitgliedern der Arbeitnehmer zusammenzusetzen.

Der Aufsichtsrat wird nach diesen gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte gemäß § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht anrufen.

 

Frankfurt am Main, den 19.3.2021

SAMSON AKTIENGESELLSCHAFT

Der Vorstand

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