Sartorius Aktiengesellschaft – Dividendenbekanntmachung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Sartorius Aktiengesellschaft
Göttingen
Gesellschaftsbekanntmachungen Dividendenbekanntmachung 29.06.2020

Sartorius Aktiengesellschaft

Göttingen

ISIN DE0007165607 und ISIN DE0007165631

Dividendenbekanntmachung

Die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft vom 26. Juni 2020 hat beschlossen, aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 eine Dividende von € 0,35 je Stammstückaktie und eine Dividende von € 0,36 je Vorzugsstückaktie auszuschütten.

Die Auszahlung der Ausschüttungsbeträge erfolgt ab dem 1. Juli 2020 nach Abzug von 25% Kapitalertragsteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (insgesamt 26,375%) sowie gegebenenfalls Kirchensteuer durch die depotführenden Banken.

Die einbehaltene Kapitalertragsteuer inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer hat für Dividenden im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen einer natürlichen Person als Aktionär grundsätzlich abgeltende Wirkung. Für Dividenden im Rahmen der weiteren Einkunftsarten (bspw. gewerbliche Einkünfte) einer natürlichen Person sowie für juristische Personen als Aktionäre werden die einbehaltene Kapitalertragsteuer sowie der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer gegen Vorlage der vom depotführenden Kreditinstitut auszustellenden Steuerbescheinigung im Veranlagungsverfahren angerechnet, soweit es sich um inländische Personen handelt.

Inländische Aktionäre, deren Aktien im Depot bei einem inländischen Kreditinstitut verwahrt werden, erhalten die Dividende ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag, soweit das Kreditinstitut aufgrund einer von dem betreffenden Aktionär vorgelegten Nichtveranlagungsbescheinigung, einer „Dauerüberzahler”-Bescheinigung oder eines vom Aktionär erteilten Freistellungsauftrages hierzu berechtigt ist.

Bei ausländischen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags nach Maßgabe von Europarecht oder bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Staat ermäßigen. Die Anträge zur Erstattung des Ermäßigungsbetrages müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2024 beim Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn, eingegangen sein. Soweit bereits Freistellungsbescheide aufgrund der entsprechenden Regelungen des anwendbaren Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch das Bundeszentralamt für Steuern erteilt wurden und der depotführenden Bank vorliegen, erfolgt die Auszahlung der Dividende nur mit Abzug der verminderten Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlages.

 

Göttingen, im Juni 2020

Der Vorstand

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