Schaltbau Holding AG
München
– ISIN: DE0007170300 –
– WKN: 717030 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 8. Juni 2017
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie zu der am Donnerstag, dem 8. Juni 2017, 11.00 Uhr (MESZ), im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33, 80636 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
A) Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Schaltbau Holding AG, jeweils zum 31. Dezember 2016, des zusammengefassten Lageberichts für die Schaltbau Holding AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2016, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 sowie der erläuternden Berichterstattung des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 HGB Die vorgenannten Unterlagen können ab dem 27. April 2017 im Internet unter
eingesehen werden und werden auf Verlangen jedem Aktionär unentgeltlich übersandt. Die vorgenannten Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung aus. Eine Beschlussfassung ist zu diesem Tagesordnungspunkt nicht vorgesehen. Der Bilanzverlust der Schaltbau Holding AG des Geschäftsjahres 2016 wird auf neue Rechnung vorgetragen. |
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Es ist beabsichtigt, jeweils gesondert über die Entlastung der einzelnen im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Beschluss fassen zu lassen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Beschlussfassung über die Entlastung der folgenden im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 bis zur ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitglieder des Vorstands beschließt, zu vertagen:
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Es ist beabsichtigt, jeweils gesondert über die Entlastung der einzelnen im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Beschluss fassen zu lassen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den einzelnen im Geschäftsjahr 2016 amtierenden und nachfolgend genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen:
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4. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 13 Ziff. 1 und 2 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, im Wege der Satzungsänderung § 13 Ziff. 1 und 2 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) wie folgt neu zu fassen:
Die Ziffern 3 und 4 von § 13 der Satzung bleiben unverändert. |
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5. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit der Bar- und Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende Satzungsänderungen § 5 Ziff. 3 der Satzung der Gesellschaft enthält ein Genehmigtes Kapital, nach dem der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats dazu ermächtigt ist, das Grundkapital um bis zu € 3.294.000,00 zu erhöhen. Das Genehmigte Kapital läuft im nächsten Jahr, am 5. Juni 2018, aus. Es soll deshalb durch neue Genehmigte Kapitalia ersetzt und die Satzung entsprechend angepasst werden. Dabei soll künftig zwischen dem Genehmigten Kapital I, bei dessen Ausnutzung das Bezugsrecht der Aktionäre im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ausgeschlossen werden kann, und dem Genehmigten Kapital II, bei dessen Ausnutzung das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen werden kann, unterschieden werden. Die Beschlussfassung zum Genehmigten Kapital II soll unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt, dem TOP 6, erfolgen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen dementsprechend zur Schaffung des Genehmigten Kapitals I vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
Bericht des Vorstandes zu Punkt 5 lit. b) der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG: Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die gemäß Punkt 5 lit. b) der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechtes erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: „Die dem Vorstand unter TOP 5 lit. b) eingeräumte Ermächtigung sieht jeweils den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre vor. Damit soll der Vorstand ggf. in die Lage versetzt werden, von der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch zu machen.
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6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals (soweit nicht bei Beschlussfassung zu TOP 5 erfolgt) und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II mit der Möglichkeit der Bar- und Sachkapitalerhöhung unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende Satzungsänderungen Wie bereits zu TOP 5 erläutert, enthält § 5 Ziff. 3 der Satzung der Gesellschaft ein Genehmigtes Kapital, nach dem der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats dazu ermächtigt ist, das Grundkapital um bis zu € 3.294.000,00 zu erhöhen. Das Genehmigte Kapital läuft im nächsten Jahr, am 5. Juni 2018, aus. Es soll deshalb durch neue Genehmigte Kapitalia ersetzt und die Satzung entsprechend angepasst werden. Dabei soll künftig zwischen dem Genehmigten Kapital I, bei dessen Ausnutzung das Bezugsrecht der Aktionäre im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ausgeschlossen werden kann, und dem Genehmigten Kapital II, bei dessen Ausnutzung das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen werden kann, unterschieden werden. Die Beschlussfassung zum Genehmigten Kapital I soll unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt, dem vorstehenden TOP 5, erfolgen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen dementsprechend zur Schaffung des Genehmigten Kapitals II vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
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7. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie ggf. zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2017 Es ist beabsichtigt, jeweils gesondert zum einen über die Wahl zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 und zum anderen ggf. zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2017 Beschluss fassen zu lassen.
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B) Teilnahmebedingungen
1. |
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie Erklärung der Bedeutung des Nachweisstichtags Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung ist berechtigt, wer sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmeldet. Die Aktionäre müssen zudem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts rechtzeitig nachweisen; hierzu bedarf es des Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, der sich auf den 18. Mai 2017, 00:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) beziehen muss. Rechtzeitig sind Anmeldung und Anteilsbesitznachweis, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis 1. Juni 2017, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Anmeldung sowie Anteilsbesitznachweis müssen in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sind an folgende Adresse zu übermitteln:
Nach Eingang der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten darum, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Anteilsbesitznachweises zu sorgen, um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten nicht zu gefährden; wir empfehlen, alsbald das depotführende Institut zu kontaktieren. Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär, der insoweit den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung bemisst sich allein nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag entsteht aber nicht eine Art Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch bei (vollständiger oder teilweiser) Veräußerung nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung allein der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich. Umgekehrt bleiben Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag entsprechend außer Betracht: Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahmeberechtigt. Keine Bedeutung hat der Nachweisstichtag allerdings für die Dividendenberechtigung. |
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2. |
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
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3. |
Auskunftsrecht der Aktionäre Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 HGB Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstandes eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen (z.B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen). |
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4. |
Recht der Aktionäre auf Gegenvorschläge/Wahlvorschläge Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme von Vorstand und/oder Aufsichtsrat unter
zugänglich gemacht, falls der Aktionär spätestens bis 24. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ), einen Gegenantrag gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten TOP mit Begründung an (ausschließlich) die folgende Adresse der Gesellschaft (Postanschrift oder Fax oder E-Mail) übersandt hat:
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Die vorstehenden Regelungen für Gegenanträge gelten sinngemäß ebenso für den Gegenvorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Abgesehen von den Fällen des § 126 Abs. 2 i.V.m. § 127 Satz 1 AktG brauchen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Name, ausgeübter Beruf und Wohnort der zur Wahl zum Prüfer vorgeschlagenen Person, bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind Firma und Sitz anzugeben) enthalten. Aktionäre werden darum gebeten, sich um die Darlegung ihrer Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags zu bemühen. |
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5. |
Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten unter:
Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss der Gesellschaft spätestens bis 8. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. |
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6. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung waren insgesamt 6.152.190 auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien der Schaltbau Holding AG ausgegeben; jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält derzeit 7.645 eigene Aktien, die nicht teilnahme- und stimmberechtigt sind. |
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7. |
Informationen (Unterlagen) auf der Internetseite der Schaltbau Holding AG Folgende Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich:
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Wir würden uns freuen, Sie in München begrüßen zu dürfen.
München, im April 2017
Schaltbau Holding AG
Der Vorstand
Dr. Bertram Stausberg (Sprecher) Helmut Meyer Thomas Dippold Ralf Klädtke