SCHWARZMEER UND OSTSEE Versicherungs-Aktiengesellschaft S O V A G – Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 UmwG – Ergänzung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2015

SCHWARZMEER UND OSTSEE Versicherungs-Aktiengesellschaft SOVAG

Hamburg

Amtsgericht Hamburg, HRB 3560

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 UmwG
über die bevorstehende Verschmelzung


– Ergänzung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2015 –

Wie bereits mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 1. Juli 2015 bekanntgemacht, beabsichtigt die SCHWARZMEER UND OSTSEE Versicherungs-Aktiengesellschaft S O V A G als übernehmender Rechtsträger das Vermögen ihrer 100 %igen Tochtergesellschaft, der SCHWARZMEER UND OSTSEE Beteiligungsgesellschaft mbH, Hamburg (eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Hamburg unter HRB 68863) als übertragendem Rechtsträger, als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 2 Nr. 1 UmwG zu übernehmen (Verschmelzung durch Aufnahme). Zu diesem Zweck wurde am 14. Juli 2015 ein Verschmelzungsvertrag zwischen der SCHWARZMEER UND OSTSEE Versicherungs-Aktiengesellschaft S O V A G und der SCHWARZMEER UND OSTSEE Beteiligungsgesellschaft mbH in notariell beurkundeter Form abgeschlossen.

Da die übernehmende SCHWARZMEER UND OSTSEE Versicherungs-Aktiengesellschaft S O V A G die alleinige Gesellschafterin der SCHWARZMEER UND OSTSEE Beteiligungsgesellschaft mbH ist, ist ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der übernehmenden SCHWARZMEER UND OSTSEE Versicherungs-Aktiengesellschaft S O V A G gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht erforderlich.

Wir weisen unsere Aktionäre jedoch nochmals darauf hin, dass ein Verschmelzungsbeschluss gemäß § 62 Abs. 2 UmwG dennoch erforderlich ist, wenn Aktionäre der SCHWARZMEER UND OSTSEE Versicherungs-Aktiengesellschaft S O V A G, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung der Gesellschaft knüpft das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, nicht an den Besitz eines geringeren Teils am Grundkapital (vgl. 62 Abs. 2 Satz 2 UmwG). Ein solches Einberufungsverlangen zwecks Beschlussfassung über die Verschmelzung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich an die SCHWARZMEER UND OSTSEE Versicherungs-Aktiengesellschaft S O V A G zu richten.

 

Hamburg, 05. August 2015

SCHWARZMEER UND OSTSEE Versicherungs-Aktiengesellschaft SOVAG

Der Vorstand

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