SCI AG – Hauptversammlung 2016

SCI AG

Usingen

WKN 605 101, ISIN DE0006051014

 

Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zur

ordentlichen Hauptversammlung

am 12. August 2016 um 10:00 Uhr

in der Rauschpennhalle, An der Sporthalle 11, Ortsteil Merzhausen, 61250 Usingen

mit nachfolgender Tagesordnung eingeladen.

Tagesordnung

TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2015, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Vorschlags des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2015

TOP 2

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015 in Höhe von 4.765.125,94 Euro wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 0,70 Euro je dividendenberechtigte Stückaktie, das sind insgesamt EUR 301.492,10;

Vortrag des Restbetrages in Höhe von EUR 4.463.633,84 auf neue Rechnung.

Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2015 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der jedoch unverändert eine Dividende von EUR 0,70 je dividendenberechtigte Stückaktie vorsehen wird.

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

TOP 4

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

TOP 5

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Wirtschaftsprüfer Stefan Süring, Bad Homburg v.d.H. zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.

TOP 6

Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, eine Vergütung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 in Höhe von insgesamt EUR 13.500,00 (zuzüglich einer auf die Aufsichtsratsvergütung etwa entfallenden Umsatzsteuer) zu beschließen. Die Aufteilung der Vergütung erfolgt nach der Maßgabe, dass ein einfaches Aufsichtsratsmitglied eine einfache Vergütung, der stellvertretende Vorsitzende eine zweifache Vergütung und der Vorsitzende eine dreifache Vergütung erhält (jeweils zuzüglich einer auf die Aufsichtsratsvergütung etwa entfallenden Umsatzsteuer).

TOP 7

Beschlussfassung über ein neues Genehmigtes Kapital; Änderung von § 7 der Satzung

Die von der Hauptversammlung am 16. Mai 2011 beschlossene Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft, das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlage einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 226.195,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011), lief mit Ablauf des 15. Mai 2016 aus. Sie soll durch eine neue Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals ersetzt werden (Genehmigtes Kapital 2016).

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

Unter Aufhebung der bestehenden Satzungsregelung des § 7 der Satzung wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der im Folgenden beschlossenen Satzungsänderung in das Handelsregister ein Genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2016) durch Neufassung von § 7 der Satzung wie folgt geschaffen:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit jeweiliger Zustimmung des Aufsichtsrats, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 12. August 2021 um bis zu EUR 226.195,00 (Nennbetrag) durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016).

Grundsätzlich ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht darf nur in folgenden Fällen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden:

für Spitzenbeträge;

soweit der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Auf die Begrenzung in Höhe von 10 % des Grundkapitals sind Veräußerungen eigener Aktien aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG anzurechnen;

soweit erforderlich, um den Inhabern von Optionsscheinen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Optionsrechte als Aktionär zustehen würde;

wenn ein Dritter, der nicht Kreditinstitut ist, die neuen Aktien zeichnet und sichergestellt ist, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden und die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) und des § 7 der Satzung (Genehmigtes Kapital) entsprechend der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen.“

TOP 8

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung

Die Gesellschaft beabsichtigt, zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung („D&O-Versicherung“) abzuschließen. Dies soll in die Satzungsregelung über die Aufsichtsratsvergütung aufgenommen werden. Weiterhin verweist der § 3 der Satzung noch auf den „elektronischen“ Bundesanzeiger, der jedoch nur noch als Bundesanzeiger erscheint. Weiterhin ist das bedingte Kapital gem. § 8 Abs. 5 der Satzung abgelaufen und der entsprechende Absatz soll gestrichen werden. Zur Abbildung dieser Änderungen soll die Satzung entsprechend angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

a) Ergänzung des § 16 der Satzung um einen Absatz (3):

„(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder zur Absicherung gegen Haftungsrisiken aus der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.“

b) § 3 der Satzung erhält folgenden Wortlaut:

„Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt.“

c) § 8 Abs. 5 der Satzung wird gestrichen

TOP 9

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und Verwendung eigener Aktien

Auf Grundlage von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 12. August 2021 zu anderen Zwecken als denen des Wertpapierhandels eigene Aktien der Gesellschaft, die insgesamt einen Anteil von 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen, zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d und 71e Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden. Der Erwerb kann innerhalb des Ermächtigungszeitraums bis zur Erreichung des maximalen Erwerbsvolumens, verteilt auf verschiedene Erwerbszeitpunkte, erfolgen.

b) Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53 a AktG) über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebotes. Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der Erwerbspreis für den Erwerb je Stückaktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft an den letzten fünf Börsentagen vor dem Erwerb der Aktie, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlusskurse der Aktie im Handel der Börse, an der der Rückkauf erfolgen soll, um nicht mehr als 10 Prozent überschreiten und um nicht mehr als 30 Prozent unterschreiten. Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre, darf der Angebotspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den vom Vorstand zeitnah ermittelten Net Asset Value (NAV) je Aktie nicht überschreiten und um nicht mehr als 30 Prozent unterschreiten. Das Volumen des öffentlichen Erwerbsangebots kann begrenzt werden. Bei einem öffentlichen Angebot an alle Aktionäre ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, eine Aktienstückzahl je verkaufswilligem Aktionär zu bestimmen, bis zu deren Höhe Verkaufswünsche von Aktionären bevorzugt berücksichtigt werden.

c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, eigene Aktien, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53 a AktG) wieder über die Börse zu veräußern oder den Aktionären aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung ihres Bezugsrechts im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Darüber hinaus ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 12. August 2021 ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, Dritten zum Kauf oder als Gegenleistung für eine Sacheinlage anzubieten. Der Preis darf hierbei den Börsenkurs bzw. wenn ein solcher nicht vorliegt, den Net Asset Value (NAV) nicht wesentlich unterschreiten. Der Handel mit eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen Aktien stattdessen auch einziehen, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Von den vorstehenden Ermächtigungen kann einmal oder mehrmals, einzeln oder zusammen und bezogen auf Teilvolumina der erworbenen eigenen Aktien Gebrauch gemacht werden. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) entsprechend dem Einzug eigener Aktien anzupassen.

d) Der Beschluss der Hauptversammlung vom 1. Juli 2015 unter Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und Verwendung eigener Aktien) wird aufgehoben.

Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten.

Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Verwendung des genehmigten Kapitals gemäß § 203 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Top 7:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Schaffung eines Genehmigten Kapitals vor, um der Gesellschaft kurzfristige Reaktionen auf Marktgegebenheiten ohne erneute Einberufung einer Hauptversammlung zu ermöglichen. Die der Gesellschaft von der Hauptversammlung am 16. Mai 2011 erteilte Ermächtigung zur Schaffung eines Genehmigten Kapitals lief am 15. Mai 2016 aus. Um der Gesellschaft wieder die Möglichkeit der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital zu ermöglichen, soll das Genehmigte Kapital jetzt erneuert werden (Genehmigtes Kapital 2016).

Das Genehmigte Kapital soll bis zum höchsten gesetzlich zulässigen Betrag von EUR 226.195,00 geschaffen werden. Gesetzlich zulässig ist eine Ermächtigung von bis zu fünf Jahren. Dies ist im vorliegenden Fall bis zum 12. August 2021.

Den Aktionären sind die aus der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals entstehenden neuen Aktien grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (§§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 5 AktG).

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise für bestimmte Fälle auszuschließen. Dazu im Einzelnen:

Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies dient der Herstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Der Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (Beschränkung auf 10 % des Grundkapitals und Ausgabebetrag in Nähe des Börsenpreises) bietet der Gesellschaft die Möglichkeit, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Zwar kommt es durch den Ausschluss des Bezugsrechts zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die ihre Quote aufrechterhalten möchten, haben indessen die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu erwerben, zumal die Ermächtigung lediglich auf 10 % des Grundkapitals beschränkt ist.

Ferner wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, das Bezugsrecht, soweit erforderlich, auszuschließen, um den Inhabern von Optionsscheinen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Optionsrechte als Aktionär zustehen würde. Dies ist vor dem Hintergrund erforderlich und angemessen, da ansonsten wegen des den Optionsscheininhabern gewährten Verwässerungsschutzes die Optionsbedingungen anzupassen wären. Dadurch wäre den Optionsscheininhabern eine höhere Anzahl Aktien zu gewähren, was im Resultat dem vorgeschlagenen Bezugsrechtsausschluss wirtschaftlich gleichkommt.

Für den Fall, dass ein Dritter, der nicht Kreditinstitut im Sinne des KWG ist, die Aktien zeichnet und übernimmt und sie sodann den Aktionären entsprechend ihres gesetzlichen Bezugsrechtes zum Bezug anbietet, wird den Aktionären ein indirektes Bezugsrecht gewährt, welches sie gegenüber dem direkten gesetzlichen Bezugsrecht nicht benachteiligt. Die Möglichkeit der Übernahme der Aktien durch einen Dritten dient lediglich der schnelleren und einfacheren Durchführung der Kapitalerhöhung.

Der Ausgabebetrag kann naturgemäß derzeit noch nicht festgesetzt werden, da es an einer konkreten Verwendungsabsicht fehlt. Die Festsetzung des jeweiligen Ausgabebetrages obliegt daher kraft Gesetzes dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen, auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts, für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Der Vorstand wird über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten.

Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu TOP 9

Der Gesellschaft soll gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erneut die Möglichkeit gegeben werden, auf den Inhaber lautende Stückaktien bis zu 10 % des Grundkapitals über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots zu erwerben und diese auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre wieder zu veräußern. Die Veräußerungsmöglichkeit unter Bezugsrechtsauschluss soll die finanzielle Flexibilität der Gesellschaft erhöhen.

Die Veräußerung soll in allen folgenden Fällen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können:

Die Gesellschaft soll in der Lage sein, eigene Aktien als Gegenleistung für eine Sacheinlage anzubieten. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen reagieren zu können. In derartigen Transaktionen wird nicht selten die Gegenleistung in Aktien bevorzugt. Dem trägt die Ermächtigung Rechnung.

Außerdem enthält der Beschlussvorschlag die Ermächtigung, die eigenen Aktien gegen Barleistung an Dritte zu veräußern, um beispielsweise neue Investoren zu gewinnen oder die Aktionärsbasis zu erweitern. Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs bzw. wenn ein solcher nicht vorliegt, den Net Asset Value (NAV) von Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Die Gesellschaft wird den etwaigen Abschlag vom Börsenpreis bzw. NAV möglichst niedrig halten. Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten Aktien weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 10 % des Grundkapitals überschreiten. Auf die 10 %-Grenze sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.

Darüber hinaus kann die Gesellschaft die eigenen Aktien auch einziehen und damit das Grundkapital herabsetzen.

Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten.

Teilnahmeberechtigung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gem. § 19 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen.

Die Berechtigung zur Teilnahme ist durch eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn (0:00 Uhr Ortszeit) des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung, also den 22. Juli 2016 zu beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet wird, also bis zum 5. August 2016 (24:00 Uhr Ortszeit), unter der nachstehend bestimmten Adresse zugehen:

SCI AG, Bartholomäus-Arnoldi-Str. 82, 61250 Usingen, Fax: 06081 / 688051

Den zur Teilnahme berechtigten Personen werden Eintrittskarten übermittelt.

Stimmrechtsvertretung

Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihre Stimm- und ihre sonstigen Aktionärsrechte durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.

Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder die diesen gleichgestellten Rechtsträger, die bevollmächtigt werden, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen anderen der in § 135 AktG diesen gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen.

Anträge von Aktionären

Möchten Aktionäre Gegenanträge zu einem Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt stellen, so sind diese gemäß § 126 Absatz 1 AktG ausschließlich an die nachfolgend genannte Anschrift zu richten:

SCI AG, Bartholomäus-Arnoldi-Str. 82, 61250 Usingen

Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Gegenanträge werden den anderen Aktionären unverzüglich im Internet unter http://www.sci-ag.de zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen des Vorstandes werden ebenfalls unter der genannten Internet-Adresse veröffentlicht.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 452.390,00. Es ist eingeteilt in 452.390 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 21.687 eigene Aktien. Die Zahl der Aktien, die ein Stimmrecht gewähren, also die Gesamtzahl der Aktien abzüglich der zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen oder ihr gemäß § 71 d AktG zuzurechnenden eigenen Aktien, beträgt zu diesem Zeitpunkt 430.703 Aktien.

Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 der Gesellschaft, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen.

 

Usingen, im Juni 2016

Der Vorstand

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