SEKTKELLEREI J. OPPMANN AG – 7. Hauptversammlung 2016

SEKTKELLEREI J. OPPMANN AG

WÜRZBURG

ISIN: DE 000 A0WMJJ9

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur

7. ordentlichen Hauptversammlung

ein, die am Freitag, den 13. Mai 2016, um 10.00 Uhr, im VCC Vogel Convention Center GmbH, Eingang Ost, Max-Planck-Straße 7/9, 97082 Würzburg, stattfindet.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Die vorstehenden Unterlagen und der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an, in den Geschäftsräumen der Sektkellerei J. Oppmann Aktiengesellschaft, Im Kreuz 3, 97076 Würzburg, sowie in der Hauptversammlung selbst, zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Verwendung vor:

Bilanzgewinn 788.590,70
6,00 € Dividende je Stammaktie 216.000,00
0,50 € 150 Jahre Jubiläumsbonus je Stammaktie 18.000,00
Dividendenzahlung 234.000,00
Vortrag auf neue Rechnung 554.590,70
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Jahresabschluss der Gesellschaft ist gemäß § 316 Abs. 1 HGB nicht prüfungspflichtig, da es sich bei der Gesellschaft um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB handelt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Michael Panzer, Wirtschaftsprüfer-Steuerberater, Martin-Luther-Str. 6, 97072 Würzburg, für den Fall zu wählen, dass der Vorstand entscheidet, eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 vornehmen zu lassen.

Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts

Nach § 121 Abs. 3 AktG sind nicht börsennotierte Gesellschaften in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung verpflichtet.

Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern. Die Angaben erläutern zusammenfassend und ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit die aus Sicht der Gesellschaft wesentlichen Teilnahmebedingungen.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bis spätestens am siebten Tag vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens Freitag, den 06. Mai 2016, bei der Gesellschaft oder einem Notar oder bei der Sparkasse Mainfranken Würzburg, c/o dwpbank, WASHV, Landsberger Str. 187, 80687 München, hinterlegt haben und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden.

Erfolgt die Hinterlegung bei einem Notar, so ist der Gesellschaft bis spätestens am zweiten Werktag vor dem Versammlungstag, d.h. bis spätestens Mittwoch, 11. Mai 2016, der Hinterlegungsschein einzureichen.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind und nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können sich durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.

Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG mit Kreditinstituten gleichgestellte Person oder Vereinigung bevollmächtigt, besteht kein Textformerfordernis; jedoch ist die Vollmacht vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Wir bitten daher die Aktionäre, sich mit dem jeweils zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG (Abschlussprüfer), sind ausschließlich an die folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:

Sektkellerei J. Oppmann AG
Im Kreuz 3
97076 Würzburg
oder
Telefax: 0931 – 3557440

Anderweitig adressierte oder nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist eingegangene Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.

 

Würzburg, im März 2016

SEKTKELLEREI J. OPPMANN
AKTIENGESELLSCHAFT

ALBERT FRIEDRICH

VORSTAND

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