SEVEN PRINCIPLES AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

SEVEN PRINCIPLES AG

Köln

– Wertpapier-Kenn-Nummer A2AAA7 –
– ISIN DE000A2AAA75 –

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre1 zu der am Donnerstag, den 23. Juni 2022, 13:00 Uhr (MESZ), im Bankettsaal der Kanzlei
Ebner Stolz Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Holzmarkt
1, 50676 Köln, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.

1 Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine
geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen
und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.

Tagesordnung

 
TOP 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021, der Lageberichte für die SEVEN PRINCIPLES
AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021

Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen
am Sitz der SEVEN PRINCIPLES AG, Ettore-Bugatti-Straße 6-14, 51149 Köln, eingesehen
werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Die Unterlagen sind
im Internet unter

www.7p-group.com/​investor-relations

einsehbar.

TOP 2

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Jahr 2021 amtierenden Vorstand für
das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahr 2021 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

TOP 4

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die GaMa GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.
Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten,
die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2023 aufgestellt werden, soweit die prüferische
Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird.

TOP 5

Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrates

Die Amtszeit zweier amtierender Mitglieder des Aufsichtsrats, namentlich der Herren
Professor Dr. h. c. Hans Albert Aukes und Johannes Mohn, endet mit Beendigung der
diesjährigen Hauptversammlung. Es erfolgt daher die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
für eine neue (verkürzte) Amtsperiode. Die Wahl erfolgt für den unter für die unter
5.1.) und 5.2.) aufgeführten Kandidaten – gemäß der in § 10 Abs. (2) der Satzung normierten
Möglichkeit der Hauptversammlung zum Beschluss einer kürzeren Amtszeit – für die Zeit
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr
nach Beginn der Amtszeit, also für das Geschäftsjahr 2023, beschließt. Der Aufsichtsrat
setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 10 Abs. (1) der Satzung ausschließlich
aus von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung
ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, im Wege der Einzelwahl, die bisherigen Mitglieder

5.1.)

Herrn Professor Dr. h. c. Hans Albert Aukes, Professor an der Technischen Universität
Berlin, wohnhaft in Düsseldorf, und

5.2.)

Herrn Johannes Mohn, Unternehmer, wohnhaft in Steinhagen,

für eine neue (verkürzte) Amtsperiode gemäß § 10 Abs. (2) der Satzung, somit für die
Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2023 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Zu den vorgeschlagenen Personen machen wir folgende Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz
5 AktG:

Herr Professor Dr. h. c Aukes hat keine Ämter im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
inne.

Herr Mohn hat keine Ämter im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG inne.

TOP 6

Ergänzungswahl eines Aufsichtsratsmitgliedes

Zur Verstärkung des Aufsichtsrates soll für eine reguläre Amtsperiode nach § 10 Abs.
(2) der Satzung ein weiteres Mitglied in den Aufsichtsrat gewählt werden. Der Aufsichtsrat
besteht gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung aus mindestens drei und höchstens sechs Mitgliedern.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 10 Abs. (1)
der Satzung ausschließlich aus von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern zusammen.
Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, im Wege der Einzelwahl

Herrn Hartmut Ostrowski, Geschäftsführer der FHO Invest GmbH und Co. KG, wohnhaft
in Bielefeld, für eine neue Amtsperiode gemäß § 10 Abs. (2) der Satzung, somit für
die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2026 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Herr Hartmut Ostrowski, der als Manager und Investor verschiedener Unternehmen tätig
ist, hat die Bereitschaft erklärt, sich für die Wahlen zum Aufsichtsrat zur Verfügung
zu stellen.

Herr Ostrowski studierte Betriebswirtschaft an der Universität Bielefeld (Abschluss:
Diplom-Kaufmann 1982) und begann seine Karriere 1982 im Bertelsmann Konzern, wo er
bis 1988 in verschiedenen Managementpositionen tätig war. In den folgenden zwei Jahren
baute er bei der Security Pacific Eurofinance Inc. als Geschäftsführer eine Factoring
Gesellschaft auf, bevor er 1990 zur Bertelsmann Industrie AG, der heutigen arvato
AG, zurückkehrte und dort 1996 in den Vorstand berufen wurde. 2002 übernahm Herr Ostrowski
den Vorstandsvorsitz der arvato AG und wurde Mitglied im Vorstand der Bertelsmann
AG. Zum 1. Januar 2008 bis Ende 2011 übernahm Herr Ostrowski den Vorstandsvorsitz
der Bertelsmann AG. Seit 2012 ist Herr Ostrowski als Investor über seine Beteiligungsgesellschaft
FHO Invest GmbH und Co. KG tätig. Durch seine bisherige Tätigkeit konnte er wertvolle
Erfahrungen sammeln. Seine bisherigen Tätigkeiten und erworbenen Kenntnisse lassen
Herrn Ostrowski für die Übernahme des Aufsichtsratsmandates sehr geeignet erscheinen.

Herr Ostrowski hat folgende Ämter im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG inne:

Vorsitzender des Aufsichtsrats DSC Arminia Bielefeld GmbH & Co. KG aA und Mitglied
des Wirtschaftsrates des DSC Arminia Bielefeld e.V.

Vorsitzender des Beirats der egeplast Werner Strumann GmbH & Co. KG

Mitglied des Verwaltungsrats der Nagel-Group Verwaltungs SE

Mitglied des Stiftungsrats der Wortmann Stiftung

Mitglied des Beirates der Gehring-Bunte Getränkeindustrie GmbH & Co. KG

Mitglied des Beirats der Gundlach Holding GmbH & Co. KG

Mitglied des Beirats von Nobilia-Werke J. Stickling GmbH & Co. KG

Mitglied des Beirats der Globus Holding GmbH & Co. KG

TOP 7

Beschlussfassung über die Anpassung der Aufsichtsratsvergütung und entsprechende Satzungsänderung

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft wurde letztmalig im
Jahr 2019 angepasst. Im Rahmen der seinerzeitigen Restrukturierungsphase und damit
einhergehender Mehrarbeit im Aufsichtsrat wurde bewusst auf eine erfolgsorientierte
Vergütung verzichtet. Nach Abschluss der Restrukturierungsphase im Jahr 2021 soll
zukünftig auch die Aufsichtsratsvergütung entsprechend um eine variable erfolgsorientierte
Vergütungskomponente ergänzt werden, wobei sich die Festvergütung reduzieren soll.

Die in § 13 Abs. (1) der Satzung festgelegte jährliche Festvergütung des Aufsichtsrates
soll von EUR 30.000,00 auf EUR 25.000,00 herabgesetzt werden. Im Übrigen soll die
Regelung in § 13 Abs. (1) unverändert bleiben.

Zusätzlich soll der Aufsichtsrat zukünftig eine variable Vergütung erhalten, die sich
an dem EBT (Earnings Before Taxes, Gewinn vor Steuern) der Gesellschaft messen soll.

Die weiteren Absätze von § 13 sollen neu nummeriert werden, aber inhaltlich unverändert
bleiben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 13 Abs. (1) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt angepasst und ein § 13 (2)
eingefügt, der wie folgt lautet:

„(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste Vergütung in Höhe von EUR 25.000
für jedes volle Jahr ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Der Vorsitzende erhält
das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das Anderthalbfache. Aufsichtsratsmitglieder,
die einem Ausschuss des Aufsichtsrats angehören, erhalten zusätzlich ein Viertel der
festen Vergütung nach Satz 1. Aufsichtsratsmitglieder, die in einem Ausschuss des
Aufsichtsrats den Vorsitz innehaben, erhalten zusätzlich ein weiteres Viertel der
festen Vergütung nach Satz 1. Ein Mitglied des Aufsichtsrats erhält jedoch insgesamt
höchstens das 2,5-fache der jeweiligen festen Vergütung nach Satz 1.

(2)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten des Weiteren für jedes volle Jahr ihrer
Mitgliedschaft im Aufsichtsrat eine erfolgsorientierte Vergütung in Höhe von 0,2 Prozent
des Gewinns vor Steuern nach Aufsichtsratsvergütung (EBT = Ergebnis nach Steuern gemäß
§ 275 Abs. 2 Nr. 15 HGB zzgl. der Steuern vom Einkommen und Ertrag gemäß § 275 Abs.
2 Nr. 14 HGB), wie er sich aus dem Konzernabschluss der Gesellschaft für das betreffende
Jahr ergibt. Der Vorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende
das Anderthalbfache. Diese erfolgsorientierte Vergütung beträgt maximal EUR 20.000
für ein Aufsichtsratsmitglied, EUR 40.000 für den Aufsichtsratsvorsitzenden und EUR
30.000 für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden. Ausschussvergütungen werden
nicht mit einer erfolgsorientierten Vergütung beaufschlagt.

Die variable Vergütung wird mit dem Beschluss des Aufsichtsrats über die Billigung
des Konzernabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr zur Zahlung fällig.“

Die bisherigen Absätze (2) bis (5) in § 13 der Satzung werden inhaltlich unverändert
zu den Absätzen (3) bis (6). Im Übrigen bleibt § 13 der Satzung unverändert.

Mit Wirksamkeit der vorgenannten Änderungen in § 13 der Satzung findet die Neuregelung
der Aufsichtsratsvergütung erstmals Anwendung auf das am 1. Januar 2022 begonnene
Geschäftsjahr.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Die Gesellschaft ist gemäß § 121 Abs. 3 AktG als nichtbörsennotierte Gesellschaft
nur verpflichtet, in der Einberufung Angaben zu Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit
und Ort der Hauptversammlung sowie der Tagesordnung zu machen. Nachfolgende Hinweise
erfolgen daher freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung
zu erleichtern.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre
berechtigt, die sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache
bis spätestens zum Ablauf des 16. Juni 2022 bei der Gesellschaft unter nachstehender
Adresse oder E-Mail-Adresse

SEVEN PRINCIPLES AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber den Nachweis des Anteilsbesitzes
durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erbracht haben,
dass sie zu Beginn des 2. Juni 2022, d.h. am 2. Juni 2022, 00:00 Uhr (MESZ), Aktionär
der Gesellschaft waren. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes
der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse bis zum Ablauf des 16. Juni 2022,
d.h. am 16. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache
erfolgen.

Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung
bei ihren depotführenden Instituten angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen.
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende
Institut vorgenommen.

Stimmrechtsvertretung

Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten,
z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner
Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung
und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der
Aktionär mehr als eine Person, so ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG
berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.

Gemäß § 134 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b
BGB).

Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen sonstigen
von § 135 AktG erfassten Intermediär oder eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution
oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf
hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise
eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht
nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit
dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet
sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen
form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten
am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung
der Gesellschaft an die nachfolgend genannte Adresse oder E-Mail-Adresse bis zum 22.
Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), übermittelt werden:

SEVEN PRINCIPLES AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Wir bieten unseren Aktionären darüber hinaus an, sich durch einen von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter
muss dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Vor der Hauptversammlung können Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an den von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung der hierfür vorgesehenen
Formulare erteilt werden.

Die notwendigen Unterlagen und Informationen erhalten die Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte.

Auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters
sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.

Ergänzende Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail) durch Vollmacht
und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs
in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per E-Mail, 2. per Brief.

Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Vollmachten und ggf. Weisungen
zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Eine spätere Stimmabgabe
als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe. Der zuletzt zugegangene,
fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung
eingehen, gilt: Vollmacht und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß §
134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung
nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung
entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung
entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Weitere Informationen zur Abstimmung (gem. Tabelle 3 der EU-DVO)

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl
oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
wie nachstehend näher bestimmt auszuüben. Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag
unterbreitet. Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 7 haben
verbindlichen Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils
mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten
(Stimmenthaltung).

Auslage von Unterlagen

Die auszulegenden Unterlagen, namentlich der festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft
zum 31. Dezember 2021, der gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2021, die
Lageberichte für die SEVEN PRINCIPLES AG und den Konzern sowie der Bericht des Aufsichtsrates
für das Geschäftsjahr 2021 liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den
Geschäftsräumen der Gesellschaft, Ettore-Bugatti-Straße 6-14, 51149 Köln, und in der
Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus.

Zusendung von Unterlagen

Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift derjenigen
Unterlagen, die auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen, zugesandt.
Der Jahresabschluss und die Einladung der Hauptversammlung sind auch im Internet abrufbar
unter

www.7p-group.com/​investor-relations

Anträge von Aktionären

a) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs.
2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss
eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung sind ausschließlich zu richten an:

SEVEN PRINCIPLES AG
Herrn Dr. Michael Pesch
Ettore-Bugatti-Straße 6-14
51149 Köln

Anderweitig adressierte Ergänzungsanträge werden nicht berücksichtigt.

Das Verlangen muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des 29. Mai 2022, d.h. bis 24:00
Uhr (MESZ) zugegangen sein. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden
– soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger und im Internet unter

www.7p-group.com/​investor-relations

veröffentlicht und bekannt gemacht.

Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz
3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des
Vorstands über den Antrag halten.

b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG

Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge für die Wahl des Abschlussprüfers sind ausschließlich
zu richten an:

SEVEN PRINCIPLES AG
Herrn Dr. Michael Pesch
Ettore-Bugatti-Straße 6-14
51149 Köln
E-Mail: ir@7p-group.com

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Wir
werden bis spätestens zum Ablauf des 8. Juni 2022, d.h. bis 24:00 Uhr (MESZ) eingehende,
zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des
Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der
Verwaltung unter der Internetadresse

www.7p-group.com/​investor-relations

veröffentlichen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung
mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne
vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Angabe gemäß § 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
EUR 3.770.662,00 und ist eingeteilt in 3.770.662 auf den Inhaber lautende Stückaktien.
Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
beträgt 3.770.662. Von diesen 3.770.662 Stimmrechten ruhen derzeit keine Stimmrechte
aus eigenen Aktien (§ 71 b AktG).

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

UTC Zeiten (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)

Sämtliche Zeitangaben in der Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen
mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte
Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter

Die SEVEN PRINCIPLES AG verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze
personenbezogene Daten, um den Aktionären und deren Vertretern die Teilnahme an der
Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
ermöglichen. Entsprechendes gilt für Gäste der Hauptversammlung. Für die Verarbeitung
ist die SEVEN PRINCIPLES AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO. Die Dienstleister der SEVEN PRINCIPLES AG,
welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten
von der SEVEN PRINCIPLES AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung
der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten diese Daten ausschließlich
nach Weisung der SEVEN PRINCIPLES AG. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung über das Teilnehmerverzeichnis zur Verfügung gestellt. Die
personenbezogenen Daten werden dabei im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert
und anschließend gelöscht.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben sie ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III DSGVO.
Diese Rechte können sie gegenüber der SEVEN PRINCIPLES AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

datenschutz@7p-group.com

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
SEVEN PRINCIPLES AG
Datenschutzbeauftragter
Ettore-Bugatti-Straße 6-14
51149 Köln

Zudem steht ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art.
77 DSGVO zu.

Die Aktionäre erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:

SEVEN PRINCIPLES AG
Datenschutzbeauftragter
Ettore-Bugatti-Straße 6-14
51149 Köln
E-Mail: datenschutz@7p-group.com

 

Köln, im Mai 2022

SEVEN PRINCIPLES AG

Der Vorstand

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