Shareholder Value Beteiligungen AG – (virtuellen) Hauptversammlung 2020

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Shareholder Value Beteiligungen AG
Frankfurt am Main
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung 20.04.2020

Shareholder Value Beteiligungen AG

Frankfurt am Main

– WKN A16820 –
– ISIN DE000A168205 –

Einladung zur ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 am

Mittwoch, den 27. Mai 2020, um 16.00 Uhr

ein. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Gesellschaft in der Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main.

Die virtuelle Hauptversammlung wird für alle ins Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Aktionäre mittels Livestream im Internet übertragen.

Die Stimmrechtsausübung für angemeldete Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachterteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ist am Tag der Hauptversammlung bis zum Ende der Abstimmungen an der virtuellen Hauptversammlung möglich.

Aktionären, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, steht zudem die Möglichkeit offen, nach Maßgabe der folgenden Regelungen Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen und ihre Stimmrechte selbst oder durch bevollmächtigte Dritte (auch im Wege der elektronischen Kommunikation) auszuüben. Aktionäre oder Bevollmächtigte, die Stimmrechte ausgeübt haben, können außerdem im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einlegen.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu notwendigen Veränderungen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Wir bitten unsere Aktionäre daher in diesem Jahr um besondere Beachtung der nach der Tagesordnung aufgeführten Teilnahmebedingungen.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2019

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

4.

Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die WEDDING & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen.

5.

Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Die bisherige Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft am 19. Mai 2020 aus und soll erneuert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 26. Mai 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrmals Aktien der Gesellschaft bis zu einem Anteil von insgesamt 10 % des Grundkapitals, d.h. bis zu 69.750 Aktien, zu erwerben. Bei der Berechnung des Anteils von 10% sind der Gesellschaft Aktien entsprechend § 71d und § 71e AktG zuzurechnen. Ferner sind die Vorgaben nach § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG zu beachten. Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots erfolgen.

Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der an den jeweils vorangehenden fünf Börsentagen (mit Umsätzen) zuletzt bezahlten Kurse der Aktie im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten.

Beim öffentlichen Kaufangebot dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspannen je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der an den jeweils vorangehenden zehn Börsentagen (mit Umsätzen) zuletzt bezahlten Kurse der Aktie im XETRA-Handel der Deutsche Börse AG (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot angepasst werden. Referenzzeitraum für den maßgeblichen Börsenkurs sind in diesem Fall die drei Handelstage vor dem Tag der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse; die 10-Prozent-Grenze für das Über- und Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. Das Volumen des Erwerbs kann begrenzt werden. Sollte das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Erwerbsvolumen überschreiten, kann die Annahme – unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts – im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien (Andienungsquoten) anstatt nach dem Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre an der Gesellschaft (Beteiligungsquoten) erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme von geringen Stückzahlen der zum Erwerb angebotenen bzw. angedienten Aktien der Gesellschaft von bis zu 100 Stück je Aktionär kann – ebenfalls unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts – vorgesehen werden sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen.

Die Ermächtigung kann vollständig oder in mehreren Teilbeträgen verteilt auf mehrere Erwerbszeitpunkte ausgenutzt werden, bis das maximale Erwerbsvolumen erreicht ist. Der Erwerb kann auch durch für Rechnung der Gesellschaft oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die Ermächtigung kann unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, ausgeübt werden. Ein Handel in eigenen Aktien darf nicht erfolgen.

Ferner wird der Vorstand insbesondere ermächtigt, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien über die Börse vorzunehmen.

Teilnahmebedingungen

Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und Stimmrecht

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 12 der Satzung der Gesellschaft nur die Aktionäre berechtigt, die sich so angemeldet haben, dass ihre Anmeldung spätestens bis Mittwoch, 20. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen ist, und für die die angemeldeten Aktien am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und kann per Post, Telefax, E-Mail oder über das Aktionärsportal der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache über folgende Kontaktmöglichkeiten vorgenommen werden:

Shareholder Value Beteiligungen AG
Neue Mainzer Straße 1
60311 Frankfurt am Main
Fax: 069 / 66983016
E-Mail: ir@shareholdervalue.de
Aktionärsportal: https://shareholdervalue.de/beteiligungen-ag/hauptversammlung/

Aktionäre, die das Aktionärsportal nutzen möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Sie erhalten diese Informationen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung. Dieses geht Ihnen in den nächsten Tagen separat per Post zu.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für die Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Löschungen und Neueintragungen im Aktienregister finden vom 20. Mai 2020 bis zum 27. Mai 2020 (Tag der Hauptversammlung) nicht statt (sog. Umschreibestopp).

Die Aktien werden durch die Anmeldung und/oder den Umschreibestopp nicht gesperrt; Aktionäre können deshalb auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei über ihre Aktien verfügen. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 20. Mai 2020 (sog. Technical Record Date) bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, soweit sie sich nicht zur Ausübung von Stimmrechten oder sonstigen Teilnahmerechten bevollmächtigen lassen. In diesen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrechte bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.

Intermediäre im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Vereinigungen oder Personen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 135 AktG ausüben.

Stimmabgabe durch Briefwahl

Im Aktienregister eingetragene und rechtzeitig angemeldete Aktionäre können ihre Stimmrechte auch per Briefwahl ausüben.

Die Stimmabgabe per Briefwahl kann gleichzeitig mit der Anmeldung entweder mithilfe dem der Einladung zur Hauptversammlung beigefügten Formular oder als elektronische Briefwahl durch Nutzung des Aktionärsportals der Gesellschaft erfolgen.

Per Briefwahl abgegebene Stimmen, ihr Widerruf bzw. eventuelle Änderungen abgegebener Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft spätestens bis Montag, 25. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ), zugehen unter:

Shareholder Value Beteiligungen AG
Neue Mainzer Straße 1
60311 Frankfurt am Main
Fax: 069 / 66983016
E-Mail: ir@shareholdervalue.de
Aktionärsportal: https://shareholdervalue.de/beteiligungen-ag/hauptversammlung/

Die elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Ende der Abstimmung möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt können über das Aktionärsportal auch zuvor abgegebene Briefwahlstimmen widerrufen oder geändert werden. Bei mehreren Erklärungen bzw. Stimmabgaben wird nur die zuletzt eingegangene Erklärung bzw. Stimmabgabe berücksichtigt. Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gilt als Widerruf zuvor abgegebener Briefwahlstimmen.

Stimmrechtsvertretung

Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft

Im Aktienregister eingetragene und rechtzeitig angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten.

Die Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind der Gesellschaft in Textform unter Nutzung der im folgenden beschriebenen Kontaktmöglichkeiten zu übermitteln. Zudem können die Aktionäre zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter das genannte Aktionärsportal der Gesellschaft nutzen.

Die Übermittlung der Vollmacht nebst Weisungen über das Aktionärsportal ist bis zum Ende der Abstimmung in der Hauptversammlung möglich. Die Übermittlung der Vollmacht nebst Weisungen über die übrigen Kontaktmöglichkeiten ist nur bis Montag, 25. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ), möglich an:

Shareholder Value Beteiligungen AG
Neue Mainzer Straße 1
60311 Frankfurt am Main
Fax: 069 / 66983016
E-Mail: ir@shareholdervalue.de
Aktionärsportal: https://shareholdervalue.de/beteiligungen-ag/hauptversammlung/

Über das Aktionärsportal besteht bis zum Ende der Abstimmung in der Hauptversammlung die Möglichkeit, erteilte Vollmachten und Weisungen zu ändern oder zu widerrufen.

Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl gilt als Widerruf zuvor erteilter Vollmachten und Weisungen.

Bevollmächtigung einer anderen Person, Vereinigung

Im Aktienregister eingetragene und rechtzeitig angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen – soweit nicht ein Intermediär oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Vereinigung oder Person bevollmächtigt werden soll – der Textform (§ 126b BGB).

Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft muss der Gesellschaft vorher unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen, wobei die Aktionäre in letztgenanntem Fall aus organisatorischen Gründen gebeten werden, den Nachweis spätestens bis Montag, 25. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ), an die Gesellschaft zu übermitteln:

Shareholder Value Beteiligungen AG
Neue Mainzer Straße 1
60311 Frankfurt am Main
Fax: 069 / 66983016
E-Mail: ir@shareholdervalue.de

Eine physische Teilnahme an der Hauptversammlung ist auch für Bevollmächtigte nicht möglich. Sie können das Stimmrecht aus den von ihnen vertretenen Aktien im Wege der (elektronischen) Briefwahl ausüben oder Untervollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen.

Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Vereinigung oder Person sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Die Aktionäre werden gebeten, sich im Fall der Bevollmächtigung eines Intermediärs oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Vereinigung oder Person rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen der von ihm möglicherweise vorgegebenen Regelungen in Bezug auf die Bevollmächtigung abzustimmen. Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Vereinigung oder Person nimmt dieses/diese auch die Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung vor. Die entsprechende Vollmacht ist in diesem Fall direkt an den Intermediär bzw. die gleichgestellte Vereinigung oder Person zu übermitteln, und zwar so frühzeitig, dass eine Anmeldung bei der Gesellschaft bis Mittwoch, 20. Mai 2020 (24:00 Uhr MESZ), möglich ist.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen.

Rechte der Aktionäre

Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation

Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet.

Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis Sonntag, 24. Mai 2020 (24.00 Uhr MESZ), der Gesellschaft über das Aktionärsportal unter Nutzung des dort enthaltenen (Online-Formulars) unter

https://shareholdervalue.de/beteiligungen-ag/hauptversammlung/

oder an die nachfolgende Adresse übermitteln:

Shareholder Value Beteiligungen AG
Vorstand
Neue Mainzer Straße 1
60311 Frankfurt am Main
Fax: 069 / 66903016
E-Mail: ir@shareholdervalue.de

Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Beantwortung von Fragen gegebenenfalls auch der Name des die Frage übermittelnden Aktionärs genannt wird.

Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Alle am Tag der virtuellen Hauptversammlung ins Aktienregister der Gesellschaft eingetragene Aktionäre haben die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton über das Aktionärsportal der Gesellschaft

https://shareholdervalue.de/beteiligungen-ag/hauptversammlung/

live im Internet zu verfolgen, hierfür benötigen Sie ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Sie erhalten diese Informationen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung, das Ihnen in den nächsten Tagen per Post zugeht.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist an den Vorstand der Shareholder Value Beteiligungen AG zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachstehend genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 12. Mai 2020 (24.00 Uhr MESZ) zugegangen sein:

Shareholder Value Beteiligungen AG
Vorstand
Neue Mainzer Straße 1
60311 Frankfurt am Main
Fax: 069 / 66903016
E-Mail: ir@shareholdervalue.de

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG hat der Vorstand entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre an der Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Stimmen abgeben.

Die Rechte der Aktionäre, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung zu stellen, sind nach der gesetzlichen Konzeption des COVID-19-Gesetzes ausgeschlossen. Gleichwohl wird den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt, in entsprechender Anwendung der §§ 126, 127 AktG Gegenanträge sowie Wahlvorschläge im Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu übermitteln.

Gegenanträge entsprechend § 126 Absatz 1 AktG müssen, wenn sie vor der Hauptversammlung von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden sollen, mit einer Begründung versehen sein und sind an die nachstehend genannte Adresse zu richten:

Shareholder Value Beteiligungen AG
Vorstand
Neue Mainzer Straße 1
60311 Frankfurt am Main
Fax: 069 / 66903016
E-Mail: ir@shareholdervalue.de

Dort müssen sie bis zum Ablauf des 12. Mai 2020 (24.00 Uhr MESZ) eingehen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gewahrt sind, wird die Gesellschaft die Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung unverzüglich auf ihrer Internetseite unter

https://shareholdervalue.de/beteiligungen-ag/hauptversammlung/

zugänglich machen. Auf der genannten Internetseite werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht.

Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß für Vorschläge eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern entsprechend § 127 AktG sowie für die Zugänglichmachung solcher Vorschläge. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden.

Entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der Hauptversammlung allerdings in Übereinstimmung mit der Konzeption des COVID-19-Gesetzes nicht zur Abstimmung gestellt und auch nicht anderweitig behandelt.

Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Eine Veröffentlichung kann außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort vorgeschlagenen Kandidaten bzw. im Fall des Vorschlags einer juristischen Person als Abschlussprüfer die Firma und den Sitz des vorgeschlagenen Abschlussprüfers enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen zudem nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.

In der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden.

Die diesen Aktionärsrechten zugrundeliegenden Regelungen finden sich in §§ 126, 127, 124 Abs. 3 Satz 4 und 125 Abs. 1 Satz 5 AktG.

Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Aktionäre oder Bevollmächtigte, die das Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt haben, können im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Covid-19-Gesetz Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären.

Entsprechende Widersprüche können ab der Eröffnung der Hauptversammlung über das Aktionärsportal

https://shareholdervalue.de/beteiligungen-ag/hauptversammlung/

abgegeben werden und sind bis zu der Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter möglich. Erklärte Widersprüche werden nur wirksam, wenn der den Widerspruch einlegende Aktionär bzw. Bevollmächtigte auch sein Stimmrecht ausübt oder bereits ausgeübt hat. Ordnungsgemäß erklärte Widersprüche werden in die Niederschrift zur Hauptversammlung aufgenommen.

Hinweise zum Datenschutz

Die nach der EU-Datenschutzgrundverordnung geforderten Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre und der sonstigen Hauptversammlungsteilnehmer sind in unseren Datenschutzhinweisen für Aktionäre zusammengefasst, die auf unserer Internetseite unter

https://shareholdervalue.de/beteiligungen-ag/hauptversammlung/

abrufbar sind.

 

Frankfurt am Main, April 2020

Shareholder Value Beteiligungen AG

Der Vorstand

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