Siemens Aktiengesellschaft: Siemens Aktiengesellschaft

Siemens Aktiengesellschaft

Berlin und München

ISIN DE0007236101

Ergänzung der Tagesordnung
der ordentlichen Hauptversammlung 2021
(auf Verlangen des Vereins von Belegschaftsaktionären in der Siemens AG, e.V., München)

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

nach Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der Siemens Aktiengesellschaft, die am Mittwoch, 3. Februar 2021, 10.00 Uhr (MEZ), als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet, hat der Verein von Belegschaftsaktionären in der Siemens AG, e.V., München, dessen Anteile zusammen mit den Anteilen von Aktionären, die ihn entsprechend bevollmächtigt haben, den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 € erreichen, nach § 122 Abs. 2 Aktiengesetz verlangt, dass der folgende Gegenstand auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht wird.

Die Tagesordnung wird daher unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 9 um folgenden Tagesordnungspunkt 10 ergänzt:

Auf Verlangen des Vereins von Belegschaftsaktionären in der Siemens AG, e.V., München:

10.

Ergänzung der Satzung der Siemens AG

Der Verein von Belegschaftsaktionären in der Siemens AG, e.V. schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Satzung der Siemens AG wird in § 19 wie folgt ergänzt:

„7.

Bei einer virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass Fragen der Aktionäre auch während der laufenden Hauptversammlung gestellt werden können.“

Begründung:

Das Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 Aktiengesetz besteht in der am 03.02.2021 stattfindenden virtuellen Hauptversammlung nicht. Den Aktionären wird in der virtuellen Hauptversammlung nur eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation bis zu zwei Tagen vor der Hauptversammlung eingeräumt. Ein Recht auf Antwort ist damit nicht verbunden.

Damit können keine Fragen zu den Berichten von Vorstand und Aufsichtsrat gestellt werden, die bei der Hauptversammlung abgegeben werden.

Dies schränkt die Aktionärsrechte in nicht akzeptabler Weise ein.

Auch der Deutsche Bundestag hat am 17.12.2020 eine Verbesserung des Fragerechts bei virtuellen Hauptversammlungen beschlossen.

Stellungnahme der Verwaltung der Siemens Aktiengesellschaft zum Antrag des Vereins von Belegschaftsaktionären in der Siemens AG, e.V., München

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Antrag zu Tagesordnungspunkt 10 abzulehnen.

Eine starre Satzungsregelung zur Ausgestaltung eines einzelnen Aspekts einer etwaigen virtuellen Hauptversammlung wird für nicht zielführend angesehen. Zunächst gelten die Regelungen des sogenannten COVID-19-Maßnahmengesetzes zur virtuellen Hauptversammlung nur bis Ende 2021, so dass unklar ist, ob und unter welchen Voraussetzungen rein virtuelle Hauptversammlungen nach diesem Zeitpunkt zulässig sein werden. Dies wird voraussichtlich Gegenstand eines zukünftigen Gesetzgebungsverfahrens sein, dessen Ausgang zunächst abgewartet werden sollte. Eine Satzungsregelung zu den Modalitäten einer virtuellen Hauptversammlung sollte allenfalls und erst dann in Betracht gezogen werden, wenn die gesetzliche Grundlage geklärt ist, da die Satzung auf die dann geltende Rechtslage abgestimmt und mit dieser vereinbar sein sollte.

Darüber hinaus sollte der Vorstand jeweils im konkreten Fall auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Einberufung einer Hauptversammlung geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen und technischen Möglichkeiten entscheiden können, wie eine Hauptversammlung insgesamt konkret ausgestaltet und durchgeführt wird. Die Wahrung der Aktionärsrechte, aber auch der technische und organisatorische Aufwand sowie etwaige technische oder auch rechtliche Risiken sollten im Einzelfall abgewogen werden können, ohne dass ein einzelner Aspekt der Ausgestaltung einer Hauptversammlung ohne Berücksichtigung der Gesamtumstände durch die Satzung vorgegeben werden sollte. Dementsprechend ist auch der derzeitige § 19 Abs. 4 der Satzung der Siemens AG ausgestaltet. Er ermächtigt den Vorstand vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Zudem ermächtigt er den Vorstand, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung zu treffen, die dann mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen sind. Eine solche Regelung erscheint vorzugswürdig, da sie die erforderliche Flexibilität gibt, um jeweils im Einzelfall angemessene Entscheidungen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen zu können.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass auch der Gesetzgeber, der bei den jüngst im Dezember 2020 beschlossenen Änderungen der Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung die Rechte der Aktionäre stärken wollte, gerade keine Verpflichtung zur Einräumung einer Fragemöglichkeit während der virtuellen Hauptversammlung geschaffen hat. Eine solche erscheint auch nicht zwingend erforderlich, da die Aktionäre aufgrund der Geschäftsberichterstattung sowie der regelmäßigen Information des Kapitalmarkts über alle für die Ausübung ihrer Aktionärsrechte wesentlichen Informationen des zurückliegenden Geschäftsjahrs verfügen sollten, selbst wenn sie die konkreten Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstands in der Hauptversammlung noch nicht kennen.

Internetseite, über die die Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz zugänglich sind

Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen und auch die Ergänzung der Tagesordnung sind auch über unsere Internetseite

www.siemens.com/​hauptversammlung

zugänglich, auf der sich zudem die Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz sowie die derzeit gültige Fassung der Satzung der Siemens Aktiengesellschaft befinden.

Mit freundlichen Grüßen

 

Berlin und München, im Januar 2021

Siemens Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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