Siltronic AGMünchenWKN: WAF300ISIN: DE000WAF3001Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2022
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses Die genannten Unterlagen sind auf der Homepage der Siltronic AG unter
abrufbar und werden den Aktionären in der Hauptversammlung weiterhin online zugänglich Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Siltronic AG zur Ausschüttung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Siltronic AG aus dem
Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2021 dividendenberechtigten Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern |
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme |
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6. |
Beschlussfassungen über die Billigung des Vergütungsberichts Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften |
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des vom |
A. |
GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS FÜR DIE MITGLIEDER DES VORSTANDS DER SILTRONIC AG Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist klar und verständlich gestaltet. Das Vergütungssystem gilt für alle Vorstandsmitglieder rückwirkend zum 1. Januar 2022 |
B. |
DAS VERGÜTUNGSSYSTEM IM EINZELNEN |
I. |
Maximalvergütung (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG) Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende |
II. |
Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung Das Vergütungssystem leistet einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie der Das Vergütungssystem setzt Anreize, die im Einklang mit dieser Geschäftsstrategie Schließlich trägt das Vergütungssystem dazu bei, qualifizierte Führungspersönlichkeiten |
III. |
Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG) |
1. |
Überblick über die Vergütungsbestandteile und deren jeweiliger relativer Anteil an Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen Ohne Berücksichtigung der betrieblichen Altersversorgung und der Nebenleistungen liegt Unter Berücksichtigung der betrieblichen Altersversorgung und der Nebenleistungen Bei Herrn Irle liegt unter Berücksichtigung der betrieblichen Altersversorgung und Die genannten Anteile können für künftige Geschäftsjahre oder für etwaige Neubestellungen |
2. |
Feste Vergütungsbestandteile |
2.1 |
Jahresgrundgehalt Das Jahresgrundgehalt ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Barvergütung, die |
2.2 |
Betriebliche Altersversorgung Die Vorstandsmitglieder haben als betriebliche Altersversorgung zunächst Anspruch Darüber hinaus haben sie Anspruch auf eine betriebliche Zusatzversorgung der Gesellschaft. Der Bruttobetrag der nach Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden monatlichen Rente Vorstandsmitglieder, denen in der Vergangenheit Zusagen zur Entgeltumwandlung in Versorgungsbezüge Die derzeitigen Vorstandsmitglieder erhalten von der Gesellschaft zusätzlich einen |
2.3 |
Nebenleistungen Als Nebenleistungen der Gesellschaft steht den Vorstandsmitgliedern insbesondere ein |
3. |
Variable Vergütungsbestandteile |
3.1 |
STI Der STI ist ein leistungsabhängiger Bonus mit einem einjährigen Bemessungszeitraum. |
3.2 |
LTI Der LTI ist als aktienbasierter Performance-Share-Plan mit einer vierjährigen Performance-Periode |
IV. |
Leistungskriterien für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. Die unter B.III.3 bereits vorgestellten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien |
1. |
STI Der Gesamtzielerreichungsfaktor (Performancefaktor) des STI orientiert sich an für Das Leistungskriterium Plan-EBIT (40%) setzt Anreize, die operative Ertragskraft des Das Leistungskriterium Plan-Netto-Cashflow (40%) basiert auf einer der zentralen finanziellen Die nichtfinanziellen Ziele leisten gleichermaßen einen Beitrag zur Förderung der Zu weiteren 10% orientiert sich der Gesamtzielerreichungsfaktor des STI an einem oder Der Gesamtzielerreichungsfaktor ist ausschlaggebend für den Auszahlungsbetrag des |
2. |
LTI Der Gesamtzielerreichungsfaktor (Performance-Faktor) des LTI orientiert sich an wirtschaftlichen Für den Gesamtzielerreichungsfaktor ist zu 50% die Veränderung der EBITDA-Marge der Weitere 50% des Gesamtzielerreichungsfaktors orientieren sich an der durchschnittlichen Der jährliche Gesamtzielerreichungsfaktor entspricht der gewichteten Summe der Zielerreichungsfaktoren Darüber hinaus partizipieren die Vorstandsmitglieder an der langfristigen Aktienkursentwicklung |
V. |
Möglichkeiten der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern (§ Der Aufsichtsrat kann den |
VI. |
Aktienbasierte Vergütung (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 7 AktG) Neben dem LTI als aktienbasiertem Performance Share Plan mit vierjähriger Performance-Periode |
VII. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 AktG) |
1. |
Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte, Die Dienstverträge der derzeitigen Vorstandsmitglieder haben folgende Laufzeiten und Der Dienstvertrag mit Herrn Dr. von Plotho hat aktuell eine Laufzeit bis zum 31. Dezember Darüber hinaus endet der Dienstvertrag ohne Kündigung mit dem Ende des Quartals, in Ein Sonderkündigungsrecht im Falle eines Kontrollwechsels (Change of Control) oder |
2. |
Entlassungsentschädigungen (Nr. 8b) Bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags dürfen etwaig zu vereinbarende Die Mitglieder des Vorstands unterliegen nach Beendigung des Dienstverhältnisses jeweils Endet das Dienstverhältnis anderweitig als in Folge einer Kündigung seitens der Gesellschaft Die Hauptmerkmale der Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen sind bereits bei den |
VIII. |
Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei Der Aufsichtsrat überprüft jährlich die Vergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich |
IX. |
Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems Der Aufsichtsrat legt das System und die Höhe der Vorstandsvergütung einschließlich Der Aufsichtsrat legt das beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung Im Fall von wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung vorgelegte System nicht, legt Das vorliegende Vergütungssystem gilt für alle Vorstandsmitglieder rückwirkend zum Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem (Verfahren und Regelungen |
Weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung
Vergütungsbericht (zu Punkt 6 der Tagesordnung)
Der nachfolgende Vergütungsbericht entspricht den Anforderungen des § 162 AktG in
der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG
II). Aufgrund der geänderten regulatorischen Bedingungen wurde der Vergütungsbericht
gemeinsam durch den Vorstand und Aufsichtsrat erstellt und von beiden Organen am 8.
März 2022 beschlossen. Der uneingeschränkte Vermerk über die Prüfung ist am Ende des
Vergütungsberichts abgedruckt. Der vorliegende Vergütungsbericht wird der ordentlichen
Hauptversammlung am 5. Mai 2022 zur Billigung vorgelegt.
Vergütungssystem für den Vorstand im Überblick
Eine vollständige Beschreibung des Vergütungssystems findet sich in der Einberufung
der ordentlichen Hauptversammlung 2020, die auf unserer Unternehmenswebsite abrufbar
ist.
Das Vergütungssystem leistet einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie der
Siltronic AG, ihre Position als einer der führenden Hersteller für Halbleiterwafer
nachhaltig zu festigen, indem das Unternehmen seine Technologieposition verteidigt,
seine Kapazitäten im Rahmen des Marktwachstums erweitert und dabei über alle Marktzyklen
hinweg durch kontinuierliche Verbesserung der Kostenposition Gewinn und Cashflow generiert.
Vergütung 2021
Wichtige Ereignisse im Vergütungsjahr 2021
Der Aufsichtsrat hatte mit Wirkung zum Geschäftsjahr 2021 das Grundgehalt von Rainer
Irle von EUR 360.000 auf EUR 390.000 erhöht.
Vor dem Hintergrund des angekündigten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots
durch GlobalWafers wurde die Aktienhalteverpflichtung durch Beschluss des Aufsichtsrats
vom 9. Dezember 2020 dahingehend angepasst, dass die Vorstandsmitglieder die Möglichkeit
haben, die von ihnen unter dem Share Ownership Commitment gehaltenen Aktien im Rahmen
des Übernahmeangebots andienen zu können. Die Vorstandsmitglieder haben von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es bestand jedoch die Pflicht, die Aktien bis zum Vollzug
des Angebots weiterhin entsprechend der bisherigen Regelung zu halten. Da das Übernahmeangebot
aufgrund der bis zum Long Stop Date am 31. Januar 2022 fehlenden außenwirtschaftsrechtlichen
Genehmigung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht vollzogen
wurde, gilt die bestehende Regelung zur Aktienhalteverpflichtung für die Vorstandsmitglieder
wieder unverändert fort.
Die nachfolgende Grafik gibt einen Überblick über die wesentlichen Bestandteile des
Vergütungssystems, die festgelegten Ziele und ihren Strategiebezug im Geschäftsjahr
2021.
Festlegung der Ziel- und Maximalvergütung für das Geschäftsjahr
2021
Auf Basis des Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat auf Empfehlung des Präsidiums
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 folgende konkrete Zielvergütung festgelegt.
Neben den Höchstbeträgen (Caps) für die einzelnen variablen Vergütungselemente (STI:
200 Prozent, LTI: 200 Prozent) hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr.
1 AktG im Vergütungssystem verbindlich eine Maximalvergütung festgelegt, die alle
für ein betreffendes Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge (Jahresgrundvergütung,
variable Vergütungsbestandteile, Versorgungsaufwand bzw. Servicekosten und Nebenleistungen)
umfasst. Die Maximalvergütung beträgt für das Geschäftsjahr 2021 für den Vorstandsvorsitzenden
Dr. Christoph von Plotho EUR 2.450.000 und für den CFO Rainer Irle EUR 1.810.000.
Der endgültige Zufluss für das Geschäftsjahr 2021 kann erst nach Ablauf der vierjährigen
Haltefrist für die virtuellen Aktien des LTI zu Beginn des Geschäftsjahrs 2025 ermittelt
werden. Überschreitet die danach ermittelte Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr
2021 die festgelegte Maximalvergütung, wird der Barausgleich des LTI für das Geschäftsjahr
2021 entsprechend gekürzt.
Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung der Angemessenheit des
Vergütungssystems
Der Aufsichtsrat legt das System und die Höhe der Vorstandsvergütung einschließlich
der Maximalvergütung auf Vorschlag des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats fest.
Der Aufsichtsrat legt das beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung
vor.
Der Aufsichtsrat überprüft System und Höhe der Vorstandsvergütung regelmäßig auf Angemessenheit.
Zum einen führt er jährlich einen Vertikalvergleich der Vorstandsvergütung zur Vergütung
der Belegschaft durch. Hierbei betrachtet er die Grund- und Zielvergütung jeweils
im Verhältnis zu den Vergleichsgruppen Management und übrige Belegschaft. Zum anderen
werden die Vergütungshöhe und Struktur mit einer vom Aufsichtsrat definierten Peergroup
aus deutschen börsennotierten Unternehmen verglichen (horizontaler Vergleich), die
ähnliche Kennzahlen aufweisen und deren Zusammensetzung veröffentlicht wird. Für die
Bildung dieser Peergroup konnte nicht auf die Wafer-Wettbewerber zurückgegriffen werden,
da diese nur unzureichende Vergütungsinformationen veröffentlichen und nicht in Europa
börsennotiert sind. Der Aufsichtsrat hat deshalb eine Peergroup aus deutschen börsennotierten
Unternehmen gebildet, die im MDAX, TecDAX oder SDAX gelistet sind und ähnliche Kennzahlen
aufweisen. Diese umfasst Carl Zeiss Meditec AG, Fuchs Petrolub SE, Gerresheimer AG,
Jenoptik AG und Sartorius AG.
Im Fall von wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem
erneut der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.
Systematik und Höhe der Vorstandsvergütung werden auf Vorschlag des Präsidialausschusses
des Aufsichtsrats durch das Aufsichtsratsplenum festgelegt und regelmäßig auf ihre
Angemessenheit überprüft. Das Vergütungssystem für den Vorstand wurde zuletzt für
das Geschäftsjahr 2020 angepasst. Es wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am
26. Juni 2020 mit 98,84 Prozent der abgegebenen Stimmen gebilligt und bildet die Basis
für die Vorstandsvergütung 2021.
Feste Vergütung
Jahresgrundgehalt
Das Jahresgrundgehalt ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Barvergütung, die
sich am Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert. Dr. Christoph
von Plotho erhielt 2021 ein Jahresgrundgehalt in Höhe von EUR 550.000 und Rainer Irle
in Höhe von EUR 390.000, das jeweils in zwölf monatlichen Raten als Gehalt gezahlt
wurde.
Betriebliche Altersversorgung
Die Vorstandsmitglieder haben als betriebliche Altersversorgung zunächst Anspruch
auf eine betriebliche Grundversorgung über die Pensionskasse der Wacker Chemie VVaG.
Zu diesem Zweck leisten die Gesellschaft und der Vorstand monatliche Beiträge an die
Pensionskasse.
Dr. Christoph von Plotho hat zudem bis einschließlich für das Geschäftsjahr 2021 eine
betriebliche Zusatzversorgung der Gesellschaft nach folgender Maßgabe:
Als versorgungsfähiges Einkommen gilt das vereinbarte Jahresgrundgehalt. Die Leistungen
aus dieser betrieblichen Zusatzversorgung bestehen aus Altersrenten, vorgezogenen
Altersrenten, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten. Der Versorgungsaufwand
für ein Geschäftsjahr beträgt 15 Prozent (oberhalb von 150 Prozent der geltenden Beitragsbemessungsgrenze
der gesetzlichen Rentenversicherung) bzw. 12,25 Prozent des Jahresgrundgehalts (zwischen
100 und 150 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze). Der Versorgungsaufwand bildet die
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Versorgungsleistung. Die nach Eintritt des Versorgungsfalls
jährlich zu zahlende Versorgungsleistung beträgt 18 Prozent des insgesamt vom Unternehmen
bis dahin zur Verfügung gestellten Versorgungsaufwands. Der Anspruch auf Ruhegehalt
entsteht, wenn der Dienstvertrag beendet ist, aber nicht vor dem Erreichen des 65.
Lebensjahres oder wenn Arbeitsunfähigkeit eintritt.
Abweichend hiervon gilt für Ansprüche, die nach Neubestellungen von Vorstandsmitgliedern
erworben werden bzw. die von Dr. Christoph von Plotho ab dem 1. Januar 2022 und von
Rainer Irle seit dem 1. Januar 2021 erworben werden, folgende Regelung für die Zusatzversorgung:
Die Gesellschaft stellt jährlich einen Versorgungsaufwand in Höhe von 30 Prozent des
Jahresgrundgehalts zur Verfügung. Der bis zum Versorgungsfall angesparte Versorgungsaufwand
wird einem fiktiven Kapitalkonto gutgeschrieben und entsprechend der Umlaufrendite,
jedoch mit mindestens 2,5 Prozent und höchstens 5 Prozent verzinst. Die Verrentung
erfolgt durch Multiplikation dieses Versorgungskapitals nach dem Stand des entsprechenden
Kapitalkontos bei Eintritt des Versorgungsfalles mit dem für das jeweilige Rentenbeginnalter
des Vorstandsmitglieds bei Eintritt des Versorgungsfalls maßgeblichen Verrentungsfaktor.
Alternativ kann das Vorstandsmitglied im Versorgungsfall statt der zugesagten lebenslangen
Alters- und Invalidenrente eine Kapitalzahlung wählen, die dem Versorgungskapital
im Zeitpunkt des Versorgungsfalles entspricht.
Der Bruttobetrag der nach Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden monatlichen Rente
(bezogen auf den arbeitgeberfinanzierten Anteil) ist für die Vorstandsmitglieder auf
50 Prozent der von dem jeweiligen Vorstandsmitglied zuletzt von der Gesellschaft erhaltenen
monatlichen Rate der Jahresgrundvergütung begrenzt (Rentencap).
Vorstandsmitglieder, denen in der Vergangenheit Zusagen zur Entgeltumwandlung in Versorgungsbezüge
(Deferred Compensation) gegeben wurden, dürfen diese in bisherigem Umfang fortführen.
Die derzeitigen Vorstandsmitglieder erhalten von der Gesellschaft zusätzlich einen
monatlichen Betrag (brutto) in Höhe des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung
als Baustein für den Aufbau einer privaten Altersversorgung. Ein solcher Baustein
wird im Fall von zukünftigen Bestellungen neuer Vorstandsmitglieder nicht mehr gewährt.
Die folgende Übersicht zeigt den Versorgungsaufwand sowie die Anwartschaftsbarwerte
der Versorgungszusagen für das Geschäftsjahr 2021.
Zum 31. Dezember 2021 betrugen die Pensionsverpflichtungen für frühere Vorstandsmitglieder
und ihre Hinterbliebenen EUR 7.291.057 und erhielten Bezüge von EUR 287.436.
Nebenleistungen
Als Nebenleistungen der Gesellschaft steht den Vorstandsmitgliedern ein Dienstfahrzeug,
auch zur privaten Nutzung, zur Verfügung. Die Vorstandsmitglieder erhalten zudem einen
Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Kosten im Zusammenhang mit einer
ärztlichen Vorsorgeuntersuchung. Weiter enthalten die Nebenleistungen zu erstattende
Rechtsanwaltskosten und die oben dargestellten Zuschüsse zum Aufbau einer privaten
Altersversorgung bzw. den geldwerten Vorteil der vorgenannten Leistungen.
Versicherungen
Ferner besteht eine D&O-Versicherung mit einem Selbstbehalt entsprechend den Vorgaben
des deutschen Aktiengesetzes in Höhe von 10 Prozent des Schadens bis zur Höhe des
Eineinhalbfachen des Jahresgrundgehalts. Zudem sind die Mitglieder des Vorstands in
die Strafrechtsschutzversicherung einbezogen, die die Gesellschaft für ihre Mitarbeiter
und Organmitglieder abgeschlossen hat. Diese Versicherung deckt etwaige Anwalts- und
Gerichtskosten ab, die bei der Verteidigung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
entstehen. Darüber hinaus sind die Mitglieder des Vorstands in eine Unfallversicherung
für dienstliche und außerdienstliche Unfälle einbezogen.
Variable Vergütung
Leistungsabhängiger Bonus
Der STI ist ein leistungsabhängiger Bonus mit einem einjährigen Bemessungszeitraum.
Grundlage für den STI ist die Erreichung der vom Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr
zu Beginn des Geschäftsjahres festgesetzten Erfolgsziele. Die Erfolgsziele setzen
sich aus für die Gesellschaft relevanten finanziellen Zielen und nichtfinanziellen
Zielen zusammen. Die vom Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2021 festgelegten finanziellen
Ziele beziehen sich auf die Leistungskategorien Plan-EBIT (40 Prozent) und Plan-Netto-Cashflow
(40 Prozent).
Diese Leistungskategorien fördern die langfristige Entwicklung der Gesellschaft wie
folgt:
Das Leistungskriterium Plan-EBIT setzt Anreize, die operative Ertragskraft des Unternehmens
zu stärken. EBIT misst den Gewinn vor Zinsen und Steuern. Im Hinblick auf Steuererleichterungen,
von denen die Tochtergesellschaft in Singapur für ihre Investitionen profitiert, ist
es sinnvoll, eine Kennzahl zu wählen, die die lokale Besteuerung und die Finanzstruktur
des Unternehmens ausschließt. Weiter berücksichtigt die Kennzahl EBIT Abschreibungen
und fördert – vor dem Hintergrund der Kapitalintensität des Halbleitersektors – nur
Investitionen, die eine angemessene Rendite auf das eingesetzte Kapital erzielen.
Das Leistungskriterium Plan-Netto-Cashflow basiert auf einer der zentralen finanziellen
Steuerungsgrößen,
mit denen das Unternehmen geführt wird. Der Netto-Cashflow zeigt, ob die notwendigen
Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte aus der eigenen operativen
Tätigkeit finanziert werden können. Die wesentlichen Einflussgrößen sind neben der
Profitabilität ein wirksames Management des Nettoumlaufvermögens sowie die Höhe der
Investitionen. Das Nettoumlaufvermögen ist die Summe aus Vorräten und Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen zuzüglich der Vertragsvermögenswerte abzüglich der
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Ein positiver Netto-Cashflow ist
in einer zyklischen Industrie von besonderer Bedeutung. Einflussgrößen für diese Leistungskategorie
sind insbesondere Kostenperformance, ein gutes Working-Capital-Management sowie eine
angemessene Investitionspolitik. Dahingegen bleiben Zu- und Rückfluss von Anzahlungen
auf Kunden- und Lieferantenseite unberücksichtigt, sofern sie sich nicht auf Investitionen
in Sachanlagen und immaterielle Anlagegüter beziehen.
Die nichtfinanziellen Ziele beziehen sich auf strategische Ziele (10 Prozent) sowie
auf Ziele aus den Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und umsichtige
Unternehmensführung (Governance) – sogenannte ESG-Ziele – (insgesamt 10 Prozent).
STI 2021
Als strategische Ziele wurden verschiedene Meilensteine für das Projekt FabNext beschlossen,
die eine Machbarkeitsprüfung und Projektierung einer zweiten Fabrik am Konzernstandort
in Singapur umfassen. Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 27. Juli 2021 dem
Vorhaben zugestimmt. Der Aufsichtsrat hat auf eine nach dem Vergütungssystem mögliche
Individualisierung der strategischen Zielsetzung für die Vorstandsmitglieder verzichtet,
um der kollektiven Verantwortung des Vorstands als Organ für das wichtige Projekt
FabNext Rechnung zu tragen.
Die vom Aufsichtsrat festgelegten quantitativen ESG-Ziele (10 Prozent) umfassen Kennzahlen
zur Vermeidung von Arbeitsunfällen (gemessen anhand von Arbeitsunfällen mit Ausfallzeiten
pro Million geleisteter Arbeitsstunden), zum effizienten Einsatz von Silizium in der
Waferherstellung (gemessen anhand der Siliziumausbeuten), zur Verringerung der Verbräuche
von Energie und Wasser (pro cm2 Waferfläche) und zur Recyclingquote, die sich insgesamt
zu einem ESG-Performance-Index zusammensetzen.
Entsprechend dem Vergütungssystem werden die festgelegten Ziele und die erreichten
Zielerreichungsgrade ex post veröffentlicht, soweit sie keine vertraulichen oder wettbewerbsrelevanten
Angaben enthalten, um die Transparenz der Vorstandsvergütung weiter zu erhöhen. Die
für das Geschäftsjahr 2021 geltende Zielsetzung und Zielerreichung im Bonus (STI)
sind in nachfolgender Tabelle dargestellt. Die Ziele für die finanziellen Leistungskriterien
wurden deutlich übererfüllt. Zur Messung der Zielerreichung bleiben die jeweils nicht
geplanten und ergebnissteigernden Wirkungen aus dem (nicht vollzogenen) öffentlichen
Übernahmeangebot durch die GlobalWafers GmbH sowie aus der Zuschreibung eines Gebäudes
unberücksichtigt. Dadurch verringert sich der Ist-Wert für das relevante EBIT-Ziel
um EUR 20 Mio. gegenüber dem berichteten Wert. Bei der Zielmessung der Leistungskategorie
Netto-Cashflow wurde zum einen die ungeplante liquiditätsverbessernde Wirkung des
nicht-vollzogenen Übernahmeangebots auf den Cashflow zurückgenommen; zum anderen blieben
bei der Zielmessung Auszahlungen für Rechnungen unberücksichtigt, die sich auf Investitionen
in Sachanlagen sowie immaterielle Vermögenswerte bezogen, die im Planwert nicht hinterlegt
waren. Hintergrund ist der im Juli 2021 getroffene Beschluss zum Bau einer weiteren
300mm Fabrik am Konzernstandort in Singapur und von Investitionen in Freiberg. In
Summe erhöht sich hierdurch der Netto-Cashflow gegenüber dem berichteten Wert um EUR
161 Mio.
Langfristige aktienbasierte Vergütung: LTI
Der LTI ist als aktienbasierter Performance-Share-Plan mit einer vierjährigen Performance-Periode
bzw. Haltefrist für die virtuellen Aktien (Performance Shares) konzipiert und orientiert
sich an wirtschaftlichen Messgrößen, die die langfristige Tragfähigkeit der Gesellschaft
in den Blick nehmen.
Der im Dienstvertrag vereinbarte Zuteilungswert wird zunächst auf Basis des durchschnittlichen
gewichteten Schlusskurses der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 30 Börsenhandelstagen vor dem ersten
Tag des Vergütungsjahres in gewährte virtuelle Aktien (Phantom Stocks) umgerechnet.
Die virtuellen Aktien werden über einen Zeitraum von vier Jahren, gerechnet ab dem
Beginn des Vergütungsjahres, gehalten. Grundlage für den LTI und die finale Anzahl
der virtuellen Aktien ist die Erreichung der vom Aufsichtsrat für jede Performance-Periode
festgelegten Ziele. Für jede Performance-Periode werden die Erfolgsziele zu Beginn
der Performance-Periode durch den Aufsichtsrat festgelegt.
Die Erfolgsziele für den LTI 2021 beziehen sich auf die Leistungskategorien EBITDA-Marge-Verbesserung/Verschlechterung
im Wettbewerbervergleich über die Performance-Periode und Durchschnitt der jährlichen
Plan-EBIT-Zielerreichung der Gesellschaft über die vierjährige Performance-Periode
und fördern die langfristige Entwicklung der Gesellschaft wie folgt:
Für den Gesamtzielerreichungsfaktor ist zu 50 Prozent die Veränderung der EBITDA-Marge
der Gesellschaft im Wettbewerbervergleich über die Performance-Periode relevant, d.
h. im Vergleich zu wichtigen Halbleiterwafer-Herstellern (derzeit ShinEtsu Electronic
Materials, SUMCO, GlobalWafers und SK Siltron). Die EBITDA-Marge wird definiert als
das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen einschließlich Wertminderungen
und gegebenenfalls Zuschreibungen. Sie ist eine der finanziellen Steuerungsgrößen
des Siltronic-Konzerns, um die Profitabilität im Vergleich zu den Wettbewerbern zu
messen. Mit diesem Leistungskriterium möchte der Aufsichtsrat Anreize für eine im
Industrievergleich anspruchsvolle Performance setzen. Zur Bestimmung der EBITDA-Entwicklung
stellt der Aufsichtsrat im ersten Schritt für die Gesellschaft und für jedes Vergleichsunternehmen
jeweils die durchschnittliche EBITDA-Marge der vier berichteten Quartale, die der
vierjährigen Performance-Periode vorausgehen, fest und vergleicht diese mit der durchschnittlichen
EBITDA-Marge der vier berichteten Quartale vor Abschluss der Performance-Periode.
Im zweiten Schritt wird aus der so ermittelten EBITDA-Entwicklung für die Gesellschaft
und für jedes Vergleichsunternehmen jeweils ermittelt, um wie viel Prozent sich die
EBITDA-Marge verbessert oder verschlechtert hat; für die Vergleichsunternehmen wird
der Durchschnitt hieraus berechnet. Im dritten Schritt wird bestimmt, um wie viel
Prozent die EBITDA-Marge der Gesellschaft von der durchschnittlichen EBITDA-Marge-Veränderung
der Vergleichsunternehmen abweicht. Auf Grundlage des ermittelten Prozentsatzes wird
in einem vierten Schritt die Zielerreichung errechnet.
Weitere 50 Prozent des Gesamtzielerreichungsfaktors orientieren sich an der durchschnittlichen
Unternehmensperformance über die vierjährige Performance-Periode, d. h. am Durchschnitt
der jährlichen Plan-EBIT-Zielerreichung der Gesellschaft über die vierjährige Performance-Periode.
Die Festlegung der Zielsetzung und die Messung der Zielerreichung folgen dem Plan-EBIT-Ziel
des STI. Diese Kennzahl berücksichtigt Abschreibungen und fördert – vor dem Hintergrund
der Kapitalintenisität des Halbleitersektors – nur Investitionen, die eine angemessene
Rendite auf das eingesetzte Kapital erzielen.
Die konkrete Zielsetzung und Zielerreichung (einschließlich der finalen Anzahl der
virtuellen Aktien) der LTI-Tranche 2021 wird nach Ablauf der vierjährigen Performance-Periode
im Geschäftsbericht 2025 veröffentlicht.
Überprüfung der betragsmäßigen Höchstgrenzen für die Gesamtvergütung 2019
Im März 2022 wurde der LTI 2018/2019, der bis zum Ende des Geschäftsjahres 2021 nach
dem bis 2019 geltenden Vergütungssystem gewährt wurde, festgesetzt. In dem alten Vergütungssystem
wurden 51 Prozent des an eine zweijährige Bemessungsgrundlage gekoppelte Bonusbasis
in virtuelle Aktien gewandelt und nach einer zweijährigen Haltefrist ohne Performancefaktor
in bar ausgezahlt. Der dafür maßgebliche gewichtete Xetra-Durchschnittskurs der Siltronic-Aktie
an den letzten 30 Börsenhandelstagen des Geschäftsjahres 2021 betrug EUR 135,97 zuzüglich
der 2020 und 2021 gezahlten Dividenden von insgesamt EUR 5 je Aktie.
Vor dem Hintergrund der Fälligkeit der LTI-Tranche 2018/2019 – 2021 erfolgte auch
eine Überprüfung der Einhaltung der betragsmäßigen Höchstgrenzen des Geschäftsjahres
2019, in dem die Tranche zugesagt wurde, für die Vergütung insgesamt. Die betragsmäßigen
Höchstgrenzen wurden bei keinem Vorstandsmitglied überschritten. Die finale Höhe ergibt
sich aus untenstehender Übersicht:
Zusatzangaben zu aktienbasierten Vergütungsinstrumenten im Geschäftsjahr 2021
Die nachfolgende Übersicht gibt die Entwicklung des Bestands virtueller Aktien der
noch laufenden Tranchen wieder.
Rückforderungsmöglichkeit (Clawback/Malus) für variable Vergütung
Der Aufsichtsrat kann den Auszahlungsbetrag aus dem STI und dem LTI bei Beendigung
des Dienstverhältnisses des Vorstandsmitglieds infolge einer Kündigung seitens der
Gesellschaft aus wichtigem Grund, bei Pflichtverletzungen i.S.d. § 93 AktG oder einem
erheblichen Verstoß des Vorstandsmitglieds gegen den Code of Conduct der Gesellschaft
während des Bemessungszeitraums – beim STI während des maßgeblichen einjährigen Bemessungszeitraums,
beim LTI während des jeweils maßgeblichen vierjährigen Bemessungszeitraums – um bis
zu 100 Prozent reduzieren. Die Reduzierung des Auszahlungsbetrags steht im pflichtgemäßen
Ermessen des Aufsichtsrats.
Im Geschäftsjahr 2021
hat der Aufsichtsrat von der Möglichkeit, die variable Vergütung zu reduzieren, keinen
Gebrauch gemacht.
Aktienhalteverpflichtung (Share Ownership Commitment)
Neben dem LTI als aktienbasiertem Performance-Share-Plan mit vierjähriger Performance-Periode
bildet die Aktienhalteverpflichtung für den Vorstand (Share Ownership Commitment)
einen weiteren wesentlichen Bestandteil des Vergütungssystems. Die Vorstandsmitglieder
sind verpflichtet, Aktien in Höhe von 50 Prozent eines Jahresgrundgehalts (Bruttobetrag)
zu erwerben und während der Dauer ihrer Bestellung zum Vorstandsmitglied zu halten.
Maßgeblich ist der Wert der Aktien zum Zeitpunkt des Erwerbs. Die derzeitigen Vorstandsmitglieder
Dr. Christoph von Plotho und Rainer Irle erfüllen diese Aktienhalteverpflichtung durch
die von ihnen im Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrags im März 2020 jeweils
gehaltenen Aktien, für die der Wert der Aktien zum Zeitpunkt der erstmaligen Begründung
einer Aktienhalteverpflichtung am 14. September 2017 zugrunde gelegt wird. Mit der
Aktienhalteverpflichtung wird neben dem LTI ein zusätzlicher und über die jeweilige
vierjährige Performance-Periode hinausgehender Anreiz für die langfristige Entwicklung
des Unternehmenswerts gesetzt.
Vor dem Hintergrund des angekündigten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots
durch GlobalWafers wurde die Aktienhalteverpflichtung durch Beschluss des Aufsichtsrats
vom 9. Dezember 2020 dahingehend angepasst, dass die Vorstandsmitglieder die Möglichkeit
haben, die von ihnen unter dem Share Ownership Commitment gehaltenen Aktien im Rahmen
des Übernahmeangebots andienen zu können. Hiervon hatten die Vorstandsmitglieder Gebrauch
gemacht. Es bestand jedoch die Pflicht, die Aktien bis zum Vollzug des Angebots weiterhin
entsprechend der bisherigen Regelung zu halten. Da das Übernahmeangebot aufgrund der
bis zum Long Stop Date am 31. Januar 2022 fehlenden außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigung
des Bundeswirtschaftsministeriums nicht vollzogen wurde, gilt die bestehende Regelung
zur Aktienhalteverpflichtung unverändert fort.
Kredite und Vorschüsse
Den Vorstandsmitgliedern wurden keine Kredite oder Vorschüsse gewährt.
Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand
Bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags dürfen etwaig zu vereinbarende
Zahlungen einschließlich Nebenleistungen nicht den Wert von zwei Jahresvergütungen
und nicht den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrags im Sinne
von Empfehlung G.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) übersteigen (AbfindungsCap).
Im Fall einer vorzeitigen Beendigung seitens der Gesellschaft aus wichtigem Grund
ist eine Abfindung ausgeschlossen.
Die Mitglieder des Vorstands unterliegen nach Beendigung des Dienstverhältnisses jeweils
für den Zeitraum von zwölf Monaten einer Karenzverpflichtung im Rahmen eines nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots. Während dieses Zeitraums haben sie Anspruch auf eine Karenzentschädigung
in Höhe von 100 Prozent des zuletzt bezogenen Jahresgrundgehalts. Etwaige Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung sowie erzielte Einkünfte aus einer nicht unter
die Karenzverpflichtung fallenden Tätigkeit werden auf die Karenzentschädigung angerechnet,
soweit durch diese zusätzlichen Einkünfte die Jahresgesamtbezüge (maßgeblich ist der
ausgezahlte Betrag) des letzten vollen Dienstjahres als Vorstandsmitglied überschritten
werden. Zahlt die Gesellschaft eine Karenzentschädigung, so wird die Abfindung auf
die Karenzentschädigung angerechnet.
Endet das Dienstverhältnis anderweitig als infolge einer Kündigung seitens der Gesellschaft
aus wichtigem Grund, so bleibt es für den Anspruch auf den STI und den LTI bei den
allgemeinen vertraglichen Regelungen zu Abrechnung und Auszahlung.
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021
Die nachfolgende Tabelle zeigt die individuell gewährte und geschuldete Vergütung
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG der Vorstandsmitglieder. Nach den Verlautbarungen
des IDW ist es für die Angabe gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 zulässig und sachgerecht,
die Vergütungselemente in dem Geschäftsjahr anzugeben, in dem die der Vergütung zugrunde
liegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit vollständig erbracht worden ist, auch wenn
die tatsächliche Ausbezahlung bzw. der Zufluss erst nach Ablauf des Geschäftsjahrs
erfolgt. Die Tabelle enthält dementsprechend alle Beträge, die im Berichtszeitraum
erdient wurden („Erdienungsprinzip“). Die für das Geschäftsjahr anzugebenden variablen
Vergütungen umfassen dementsprechend neben den im Geschäftjahr ausgezahlten fixen
Vergütungsbestandteilen (Grundvergütung und Nebenleistungen) die für das Geschäftsjahr
2021 erdiente variable Vergütung STI sowie die LTI-Tranche 2021 – 2024. Die Rückstellungszuführung
in die Altersversorgungsverpflichtung ist dagegen nach den Verlautbarungen des IDW
nicht als gewährte und geschuldete Vergütung zu erfassen, sondern findet sich im Abschnitt
‚betriebliche Altersversorgung‘ separat als Versorgungsaufwand erfasst.
An frühere Vorstandsmitglieder wurde im Geschäftsjahr 2021 keine Vergütung im Sinne
von § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG gewährt oder geschuldet. Im Einklang mit § 162 Abs. 5
AktG werden personenbezogene Angaben für ehemalige Vorstandsmitglieder unterlassen,
sofern sie vor dem 31. Dezember 2011 aus dem Vorstand ausgeschieden sind. An ehemalige
Vorstandsmitglieder, die vor diesem Zeitpunkt ausgeschieden sind, bzw. ihre Hinterbliebenen
wurde insgesamt EUR 287.436 Versorgung (Pension/Ruhegehalt) im Geschäftsjahr 2021
ausbezahlt, die ausschließlich feste Bestandteile enthält.
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Siltronic AG ist in der Satzung
der Siltronic AG geregelt.
Die Satzung sieht als feste Jahresvergütung für die Aufsichtsratsmitglieder EUR 30.000
vor.
Aufgrund des mit der Wahrnehmung bestimmter Funktionen verbundenen Mehraufwands wird
die Vergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit dem Faktor 3 multipliziert.
Für seinen Stellvertreter und Vorsitzende eines Ausschusses findet der Faktor 2 Anwendung
und für Mitglieder von Ausschüssen wird die Vergütung mit dem Faktor 1,5 multipliziert.
Die Mitgliedschaft im gesetzlich zu bildenden Vermittlungsausschuss bleibt dabei jedoch
außer Betracht, d. h., eine Mitgliedschaft in diesem Ausschuss führt nicht zur Erhöhung
der Jahresvergütung. Außerdem bleiben Doppel und Mehrfachfunktionen unberücksichtigt,
sodass der Vorsitzende und sein Stellvertreter keine weiteren Faktoren für Funktionen
in Ausschüssen erhalten. Funktionen in Ausschüssen werden zudem bei den Aufsichtsratsmitgliedern
nur einmal berücksichtigt.
Beim Eintritt oder Austritt in den Aufsichtsrat oder einen Ausschuss während des laufenden
Jahres gilt das Prinzip der zeitanteiligen Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten darüber hinaus für jede physische Sitzung
des Gesamtaufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie in Person teilnehmen, ein
Sitzungsgeld in Höhe von EUR 2.500 pro Sitzung, jedoch höchstens EUR 2.500 pro Kalendertag.
Mitglieder, die an physischen Sitzungen per Telefon oder Videokonferenz teilnehmen
oder per Stimmbotenerklärung abstimmen, erhalten kein Sitzungsgeld. Für Sitzungen,
die insgesamt in Form einer Telefon oder Videokonferenz abgehalten werden, erhalten
die teilnehmenden Mitglieder ein reduziertes Sitzungsgeld von EUR 1.250.
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern außerdem auf Nachweis ihre
erforderlichen Auslagen.
Die Gesellschaft gewährt den Aufsichtsratsmitgliedern angemessenen Versicherungsschutz;
insbesondere schließt die Gesellschaft zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine
D&OVersicherung ohne Selbstbehalt ab.
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wurden keine Vorschüsse oder Kredite gewährt.
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Das oben dargestellte Vergütungssystem
wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Juni 2020 mit einer Mehrheit von
99,91 Prozent der Stimmen gebilligt.
Die Darstellung der Aufsichtsratsvergütung folgt ebenfalls dem Erdienungsprinzip.
Mehrjahresübersicht
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Die folgende vergleichende Darstellung stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG
die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen
und früheren Organmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der durchschnittlichen
Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Dabei wird auf die durchschnittlichen
Löhne und Gehälter der Mitarbeiter der Siltronic AG in Deutschland abgestellt, die
im Geschäftsjahr in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis standen (einschließlich
von Personen in der Aktivphase der Altersteilzeit), und berücksichtigt sämtliche tariflichen
und außertariflichen Gehaltsstufen bis zum Seniormanagement. Mitarbeiter, die während
des Geschäftsjahres ausgeschieden sind, wurden anteilig berücksichtigt. Die Vergütung
schließt neben festen Elementen (Gehalt, tarifabhängige und arbeitsplatzbezogene Zulagen,
Aufstockungsbeträge für Altersteilzeit, Mehrarbeit- und Bereitschaftszulagen) zur
besseren Vergleichbarkeit mit der Vorstandsvergütung Nebenleistungen (Zuschuss Firmenwagen
und sonstige geldwerte Vorteile) und variable Bestandteile (Boni, Erfolgsbeteiligungen,
Sonderzahlungen, Einmalzahlungen, Jahreszahlungen, Erfindervergütung, ausbezahlter
Urlaub etc.) ein. Für die variable Vergütung, die sich auf das Vergütungsjahr bezieht,
aber erst nach Ablauf des Geschäftsjahres ausbezahlt wird, wurde der Rückstellungswert
angesetzt. Zeitarbeitnehmer sind in der Population nicht eingeschlossen, da diese
in keinem arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zur Siltronic AG stehen. Auch
Personen, die während ihrer Ausbildung bzw. ihres
Studiums bei uns tätig sind (z. B. Praktikanten, Doktoranden, Auszubildende, Werkstudenten,
Diplomanden etc.), bleiben entsprechend unberücksichtigt.
Gemäß der Übergangsregel in § 26j Abs. 2 S. 2 EGAktG ist die durchschnittliche Vergütung
der Arbeitnehmer nicht rückwirkend für die Vorjahre zu ermitteln, weshalb diese erst
ab 2020 angegeben ist. Für die Höhe der Vorstandsvergütung wurde für die Geschäftsjahre
2017 – 2019 der Gewährungswert nach DRS 17 herangezogen.
Ausblick auf das Geschäftsjahr 2022
Siltronic hat am 22. November 2021 eine neue Klimastrategie beschlossen und ist der
Science Based Targets Initiative beigetreten. Siltronic hat in diesem Zuge Klimaziele
auf Basis des Geschäftsjahres 2021 beschlossen, wonach die CO2-Emissionen (Scope 1
und Scope 2) bis 2030 um 50 Prozent abgesenkt werden sollen. Es ist vorgesehen, die
Klimastrategie in den ESG-Zielen für die Vorstandsvergütung bei der Zielsetzung für
das Geschäftsjahr 2022 zu berücksichtigen.
Der Aufsichtsrat hat im Rahmen der Vertragsverlängerung von Dr. Christoph von Plotho
beschlossen, dessen Grundvergütung mit Wirkung zum 1. Januar 2022 von EUR 550.000
auf EUR 600.000 pro Jahr zu erhöhen. In diesem Zuge soll die Maximalvergütung für
den Vorstandsvorsitzenden von EUR 2.450.000 brutto auf EUR 2.650.000 brutto vorbehaltlich
der Billigung durch die Hauptversammlung 2022 erhöht werden. Weiter wird die betriebliche
Altersversorgung für Dr. Christoph von Plotho wie oben beschrieben umgestellt.
München, 8. März 2022
Dr. Tobias Ohler
Vorsitzender des Aufsichtsrates der Siltronic AG
Dr. Christoph von Plotho
CEO |
Rainer Irle
CFO |
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die Siltronic AG, München,
Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht
der Siltronic AG, München für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember
2021 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Siltronic AG sind verantwortlich
für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der
Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten
einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit
darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben,
frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise
für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen
Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen
des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter
oder unbeabsichtigter – falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen
Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer
das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts
einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen
zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch
nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens
abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden,
der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten
geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend
und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht
der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 zum 31. Dezember 2021
einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts
umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts,
einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt
dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen
wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Hinweis zur Haftungsbeschränkung
Dem Auftrag, in dessen Erfüllung wir vorstehend benannte Leistungen für die Siltronic
AG erbracht haben, lagen die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer
und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2017 zugrunde.
Durch Kenntnisnahme und Nutzung der in diesem Prüfungsvermerk enthaltenen Informationen
bestätigt jeder Empfänger, die dort getroffenen Regelungen (einschließlich der Haftungsbeschränkung
auf EUR 4 Mio. für Fahrlässigkeit in Ziffer 9 der AAB) zur Kenntnis genommen zu haben,
und erkennt deren Geltung im Verhältnis zu uns an.
München, den 8. März 2022
KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Hanshen
Wirtschaftsprüfer |
ppa. Ratkovic
Wirtschaftsprüfer |
Weitere Angaben und Hinweise
Anzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft
eingeteilt in 30.000.000 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft
hält zu diesem Zeitpunkt keine eigenen Aktien.
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht),
in der durch Art. 11 und Art. 12 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 geänderten
Fassung, dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe
2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen
und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September
2021 bis zum 31. August 2022 verlängert wurde (nachfolgend Covid-19-Maßnahmengesetz),
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
abgehalten.
Die Hauptversammlung wird am 5. Mai 2022 ab 10:00 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton
in unserem Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
übertragen. Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zuvor anmelden
(siehe unten unter „Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung“). Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (ausgenommen
der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter) ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt daher ausschließlich im Wege der
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung
Zur Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung sind nur diejenigen
Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung
im Aktienregister der Gesellschaft als Aktionäre eingetragen sind und sich rechtzeitig
angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am 28. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), (letzter Anmeldetag) zugehen.
Die Anmeldung kann über das Aktionärsportal auf der Internetseite unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
erfolgen, indem dort eine Stimmabgabe (Briefwahl) oder eine Vollmachtserteilung vorgenommen
wird. Die notwendigen Angaben für den Zugang zum Aktionärsportal (Aktionärsnummer
und individuelles Zugangspasswort) werden an die Aktionäre, die im Aktienregister
eingetragen sind, mit den
Anmeldeunterlagen per Post übersandt. Sollten Aktionäre die Anmeldeunterlagen – etwa
weil sie an dem für den Versand maßgeblichen Tag noch nicht im Aktienregister eingetragen
sind – nicht unaufgefordert erhalten, werden diese den betreffenden Aktionären auf
Verlangen zugesandt. Ein entsprechendes Verlangen ist an die unten genannte Anmeldeanschrift
zu richten.
Siltronic AG c/o Computershare Operations Center |
Die Anmeldung kann neben der Anmeldung über das Aktionärsportal auch unter dieser
Anschrift in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
Wir empfehlen Ihnen vor dem Hintergrund möglicher Verzögerungen im Postversand aufgrund
der Corona-Pandemie die Anmeldung auf elektronischem Weg über das Aktionärsportal,
da verspätete Anmeldungen nicht berücksichtigt werden dürfen.
Intermediäre (also z.B. Kreditinstitute) und – soweit sie diesen gemäß § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellt sind – Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und Personen,
die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
erbieten, können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber
sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs
ausüben.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung hat keine Auswirkungen auf die Übertragbarkeit
der betreffenden Aktien. Bitte beachten Sie jedoch, dass im Verhältnis zur Gesellschaft
Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen
bestehen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 AktG). Für die Ausübung des Stimmrechts und die Anzahl
der Stimmrechte ist daher der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung
maßgeblich.
Bitte beachten Sie weiter, dass im Zeitraum zwischen dem 29. April 2022, 00:00 Uhr (MESZ), und dem 5. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), aus organisatorischen Gründen ein sogenannter Umschreibestopp besteht, d.h. keine Ein- und Austragungen im Aktienregister vorgenommen werden. Sämtliche
Erwerber von Aktien, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher
in ihrem eigenen Interesse gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu
stellen.
Übertragung der virtuellen Hauptversammlung im Internet
Aktionäre können im Aktionärsportal mit den entsprechenden Zugangsdaten unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
der gesamten Hauptversammlung in Bild und Ton folgen. Bevollmächtigte von ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionären haben die gleiche Möglichkeit durch Eingabe ihrer individuellen
Zugangsdaten, die sie nach Bevollmächtigung übersandt bekommen. Die Eröffnung der
virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden
werden zusätzlich live in Bild und Ton unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
für jedermann zugänglich direkt übertragen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmen in dem Aktionärsportal im Wege elektronischer Kommunikation
abgeben (Briefwahl). Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen
eingetragenen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die
spätestens am 28. April 2022 angemeldet sind (wie oben bei „Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung“ angegeben). Auch für die per Briefwahl ausgeübten Stimmrechte ist der Eintragungsstand
im Aktienregister am Tag der Hauptversammlung maßgeblich; aufgrund des oben angesprochenen
Umschreibestopps wird dieser Eintragungsstand dem zum Ende des 28. April 2022 im Aktienregister verzeichneten Aktienbestand entsprechen.
Die Stimmabgabe erfolgt elektronisch in dem Aktionärsportal mit den entsprechenden
Zugangsdaten unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
Die Briefwahlstimmen können dort bis unmittelbar vor Beginn der Stimmenauszählung
in der virtuellen Hauptversammlung abgegeben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt können
sie in dem Aktionärsportal auch noch geändert und widerrufen werden. Wie oben ausgeführt,
ist Voraussetzung für die Abgabe und Änderung von Briefwahlstimmen stets die rechtzeitige
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und
sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich unter Einhaltung
der genannten Fristen der Briefwahl bedienen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch
einen elektronischen Abgabeweg zur Verfügung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte und Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind, können
ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen, z. B. durch eine
Aktionärsvereinigung oder die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Auch in diesem
Fall ist für die rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder durch einen Bevollmächtigten
Sorge zu tragen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) können nicht
physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht
für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung
von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Für Bevollmächtigte werden gesonderte Zugangsdaten zum Aktionärsportal zur Verfügung
gestellt.
Bevollmächtigung
Wenn weder Intermediäre (z.B. Kreditinstitute) noch – soweit sie diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellt sind – Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder
Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung erbieten, bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
der Textform.
Erteilung und Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Erfolgt die
Bevollmächtigung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, ist die Bevollmächtigung jedoch
in Textform gegenüber der Gesellschaft nachzuweisen. Die Erteilung und der Widerruf
der Vollmacht können bei ordnungsgemäßer Anmeldung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung über das Aktionärsportal mit den entsprechenden
Zugangsdaten unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
oder bis spätestens 4. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der im vorstehenden Abschnitt für die Anmeldung genannten Anschrift, Telefaxnummer
oder E-Mail-Adresse an die Gesellschaft erfolgen. Bitte verwenden Sie für die Erteilung
einer Vollmacht das den Anmeldeunterlagen beigefügte Antwortformular. Den Nachweis
der Bevollmächtigung oder des Widerrufs einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber
dem zu Bevollmächtigenden können Aktionäre und ihre Bevollmächtigten bis 4. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der im vorstehenden Abschnitt für die Anmeldung genannten Anschrift, Telefaxnummer
oder E-Mail-Adresse an die Gesellschaft übermitteln.
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären (z.B. Kreditinstituten) und – soweit sie
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellt sind – Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern
oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung erbieten, gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften
des § 135 AktG, die unter anderem vorsehen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten
ist. Es können daher Ausnahmen vom Textformerfordernis gelten. Die Vollmachtsempfänger
legen teilweise eigene Regelungen für ihre Bevollmächtigung fest, die zu beachten
sind. Wir empfehlen daher eine rechtzeitige Abstimmung mit den betreffenden Vollmachtsempfängern
über die jeweilige Form und das Verfahren der Bevollmächtigung.
Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Wir bieten unseren ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären und deren Bevollmächtigten
an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch Mitarbeiter der Gesellschaft
bei der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Unsere
Stimmrechtsvertreter können nur weisungsgebunden abstimmen. Aus diesem Grund müssen
mit der Vollmacht zwingend Weisungen für die Stimmrechtsausübung erteilt werden. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht daher nur zu den Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen
Sie Weisungen erteilt haben. Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen sind ebenfalls nicht möglich.
Möchten Sie einen unserer Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, nutzen Sie hierzu
bitte entweder das Aktionärsportal mit den übersandten Zugangsdaten unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
oder verwenden Sie das den Anmeldeunterlagen beigefügte Antwortformular. Wenn Sie
nicht das Aktionärsportal nutzen, bitten wir Sie, das Antwortformular mit den entsprechenden
Weisungen sowie eventuelle Änderungen oder Widerrufe so rechtzeitig abzusenden, dass
sie der Gesellschaft spätestens am 4. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der im Abschnitt „Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts in der
virtuellen Hauptversammlung“ für die Anmeldung genannten Anschrift, Telefaxnummer
oder E-Mail-Adresse zugehen.
Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft sowie deren Änderung oder Widerruf im Aktionärsportal
unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
bis unmittelbar vor Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung
erfolgen.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und
sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich unter Einhaltung
der genannten Fristen von dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vertreten lassen.
Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen elektronischen Weg für die Bevollmächtigung
und Weisung oder das entsprechende Antwortformular zur Verfügung.
Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen (Angaben zu den Rechten der
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG, § 1 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz)
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs.
2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00
€ (dieses entspricht 125.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Zudem können sie gemäß §
87 Abs. 4 AktG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass die Hauptversammlung über
die Herabsetzung der nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegten Maximalvergütung
beschließt. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Siltronic AG zu richten
und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also spätestens
bis zum 4. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
Siltronic AG
Vorstand
z. Hd. Investor Relations
Einsteinstraße 172
81677 München
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung
der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht
mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag
auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht.
Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden unverzüglich nach
Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem im Internet
unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
veröffentlicht und den im Aktienregister eingetragenen Aktionären nach § 125 Abs.
2, Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG, 1 Abs. 2
COVID-19-Maßnahmengesetz
Jeder Aktionär ist berechtigt, der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Vorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu übersenden.
Gegenanträge (nebst etwaiger Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an
folgende Adresse zu richten:
Siltronic AG
Investor Relations
Einsteinstraße 172
81677 München
Fax: +49 89 8564 3904
E-Mail: investor.relations@siltronic.com
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bis spätestens 14 Tage
vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum 20. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorstehenden Adresse eingehen, werden wir unverzüglich nach ihrem Eingang
einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen
– gegebenenfalls versehen mit den gemäß § 127 Satz 4 AktG zu ergänzenden Inhalten
– unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
veröffentlichen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der angegebenen
Internetseite der Siltronic AG veröffentlicht. Wahlvorschläge müssen nicht veröffentlicht
werden, wenn der Vorschlag nicht die aktienrechtlich erforderlichen Angaben nach §
124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Name, Beruf und Wohnort des Prüfers
bzw. Aufsichtsratskandidaten sowie Angaben zu Mitgliedschaften des Aufsichtsratskandidaten
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten) enthält.
Die Gesellschaft kann außerdem in den Fällen des § 126 Abs. 2 oder Abs. 3 AktG von
der Zugänglichmachung eines Gegenantrags oder eines Wahlvorschlags absehen.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich
zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende
oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
gemäß den obenstehenden Vorgaben angemeldet ist.
Fragerecht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, ausgenommen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft,
haben ein Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz.
Das Fragerecht besteht nur für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die sich gemäß
den obenstehenden Vorgaben zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet haben.
Fragen können ausschließlich elektronisch im Aktionärsportal mit den übersandten Zugangsdaten
unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
bis zum 3. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), eingereicht werden. Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz
nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung gemäß
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz
Aktionäre, die ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigte ausüben,
können – persönlich oder durch Bevollmächtigte – während der Dauer der virtuellen
Hauptversammlung in dem Aktionärsportal unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
mit den übersandten Zugangsdaten abweichend von § 245 Nr. 1 AktG Widerspruch gegen
Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung einlegen, ohne dass sie physisch in der
Hauptversammlung erscheinen.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124a AktG)
Diese Einberufung der Hauptversammlung sowie die gesetzlich zugänglich zu machenden
Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Erläuterungen zu den Rechten der
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG, § 1 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz
stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter folgendem Link zur Verfügung:
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der Internetseite der
Gesellschaft veröffentlicht.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Ihre personenbezogenen Daten werden für die im Aktiengesetz vorgeschriebene Führung
des Aktienregisters, zur Kommunikation mit Ihnen als Aktionär sowie zur Durchführung
unserer Hauptversammlungen und zum Betrieb des Aktionärsportals verarbeitet. Darüber
hinaus werden Ihre Daten für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung
weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet.
Nähere Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter sind unter
https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html
abrufbar.
München, im März 2022
Siltronic AG
Der Vorstand