SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft – Hauptversammlung

SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft
Kahl/Main
– Wertpapier-Kenn-Nummer 723 890 / ISIN DE 0007238909 –

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der
am 9. Juni 2015 um 10.30 Uhr
im Auditorium der Commerzbank AG
Große Gallusstraße 19
60311 Frankfurt am Main
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.

Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses nach International Financial Reporting Standards (IFRS) zum 31. Dezember 2014 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft und den Konzern mit dem Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014

Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Hanauer Landstraße 103, D-63796 Kahl/Main und im Internet unter www.singulus.de (unter Investor Relations/Finanzberichte) als Bestandteile des Geschäftsberichts 2014 der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft bzw. des SINGULUS TECHNOLOGIES Konzerns eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Wunsch kostenlos zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein.

Der festgestellte Jahresabschluss sowie der gebilligte Konzernabschluss nach IFRS, einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern zum 31. Dezember 2014, wurden von der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, geprüft und jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Aus diesem Grund entfällt eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung.
2.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2014 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
3.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates, die im Geschäftsjahr 2014 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 sowie, für den Fall, dass eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2015 erfolgt, als Prüfer des Halbjahresfinanzberichts zu wählen.
5.

Anzeige eines Verlusts in Höhe der Hälfte des Grundkapitals der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft gem. § 92 Abs. 1 AktG

Der ordentlichen Hauptversammlung wird angezeigt, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft absehbar ist.

Der Hauptversammlung wird hierzu die ungeprüfte Einzelbilanz der Gesellschaft zum 31. März 2015 vorgelegt. Diese kann auf der Internetseite der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft unter www.singulus.de im Bereich „Investor Relations“ unter dem Link „Hauptversammlung“ abgerufen werden (http://www.singulus.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html). Sie wird den Aktionären auf Anfrage auch kostenlos zugesandt. Ferner wird sie in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausliegen. Aus dieser Bilanz ergibt sich, dass das Eigenkapital zum 31. März 2015 EUR 27,3 Mio. betrug. Seit diesem Stichtag sind weitere Verluste aufgelaufen, die bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung nach Einschätzung des Vorstands zu einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals führen werden.

Der Vorstand wird diese Bilanz oder eine auf einen späteren Zeitpunkt aufgestellte Bilanz in der Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben in der Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die Gelegenheit, hierzu Fragen zu stellen. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 5 keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vorgesehen.
6.

Bericht des Vorstands über das Konzept zur Neuausrichtung der Gesellschaft

Der Vorstand wird das Konzept zur Neuausrichtung der Gesellschaft in der Hauptversammlung darstellen und erläutern. Die Aktionäre haben in der Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die Gelegenheit, hierzu Fragen zu stellen. Zu Tagesordnungspunkt 6 ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da sich dieser Tagesordnungspunkt auf die Darstellung und Erläuterung des Konzepts beschränkt.
7.

Beschlussfassung über die Ergänzung des Genehmigten Kapitals 2012/I

Für die Zwecke der Neuausrichtung der Gesellschaft und der damit möglicherweise verbundenen Restrukturierung des Fremd- und Eigenkapitals soll der Bezugsrechtsausschluss für die Ausgabe neuer Aktien bis zum Gesamtnennbetrag des Genehmigten Kapitals 2012/I zugelassen werden. In der Hauptversammlung am 19. Juni 2012 hatte der Vorstand gegenüber den Aktionären eine Verpflichtung abgegeben, die in dieser Hauptversammlung gegebene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nur bis zu einem Betrag von 20% des Grundkapitals auszunutzen. Die Erweiterung der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts dient insbesondere der Ermöglichung eines sogenannten Debt-to-Equity Swaps, also der Ausgabe von Aktien gegen Einlage schuldrechtlicher Ansprüche gegen die Gesellschaft. Die Selbstverpflichtung des Vorstands vom 19. Juni 2012 wird durch die vorgeschlagene Beschlussfassung gegenstandslos.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a)

In § 5 der Satzung werden Ziffer 5.2 Satz 4 und Satz 5 wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates für neu ausgegebene auf den Inhaber lautende Aktien mit einem Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 24.465.157,00 das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;

soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Optionsrechten oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, die von der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft oder deren nachgeordneten Konzernunternehmen ausgeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde;

für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen.

Weiter ist der Vorstand ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats für gegen Bareinlagen neu ausgegebene Aktien in einem Gesamtnennbetrag von bis zu 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze ist der Gesamtnennbetrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit Erteilung dieser Ermächtigung bis zur unter Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss entweder aufgrund einer Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als erworbene eigene Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert worden sind.“
b)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.
8.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- oder Wandelschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals („Bedingtes Kapital 2015/I“) und Aufhebung der bedingten Kapitalia 2012/III und 2014/IV sowie entsprechende Satzungsänderung

Im Rahmen der Neuausrichtung der Gesellschaft und der damit möglicherweise verbundenen Restrukturierung des Fremd- und Eigenkapitals soll der Vorstand die Möglichkeit haben, die bestehende Anleihe durch eine Options- und/oder Wandelanleihe zu ersetzen. Das setzt insbesondere voraus, dass die Options- und/oder Wandelanleihe gegen Erbringung einer Sacheinlage sowie unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden kann. Deshalb soll ein neuer Beschluss über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen gefasst werden und die bedingten Kapitalia 2012/III vom 19. Juni 2012 sowie 2014/IV vom 28. Mai 2014 durch die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2015/I ersetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a)

Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- oder Wandelschuldverschreibungen

aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 8. Juni 2020 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 75.000.000,00 auszugeben und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte oder
-pflichten und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautende Aktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Nennbetrag von je EUR 1,00 und einer Laufzeit von längstens 20 Jahren nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren oder aufzuerlegen.

Die Schuldverschreibungen können in Euro oder – unter Begrenzung auf den entsprechenden Gegenwert – in einer ausländischen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch eine Konzerngesellschaft der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, an der die SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates für die SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft (i) die Garantie für diese Schuldverschreibungen zu übernehmen, (ii) deren Inhabern Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautende Aktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Nennbetrag von je EUR 1,00 zu gewähren oder aufzuerlegen und (iii) weitere für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.

Die Schuldverschreibungen können auch gegen Erbringen einer Sachleistung ausgegeben werden.

Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt.

bb) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen oder einer Gruppe oder einem Konsortium von Kreditinstituten und/oder solchen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, an der die SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist, hat die SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit denjenigen, denen bereits zuvor ausgegebene Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten zustehen oder auferlegt sind, ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen, die mit Options- und/oder Wandlungsrecht und/oder -pflicht ausgegeben werden, vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht auf Inhaberaktien mit einem Gesamtnennbetrag, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze ist der Gesamtnennbetrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit Erteilung dieser Ermächtigung bis zur unter Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht und/oder -pflicht unter Bezugsrechtsausschluss entweder aufgrund einer Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als erworbene eigene Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert worden sind.

Soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ausgegeben werden, ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates berechtigt, das Bezugsrecht auszuschließen, sofern der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem gemäß Ziffer (a) (bb) Absatz (3) dieses Tagesordnungspunktes zu ermittelnden Marktwert der Schuldverschreibungen steht.

cc) Wandlungsrecht, Wandlungspflicht
Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht können die Gläubiger ihre Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umtauschen. Der Gesamtnennbetrag der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft, der gemäß nachfolgender lit. ee) zu bestimmen ist. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Anleihebedingungen können auch ein variables Umtauschverhältnis vorsehen. Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht vorsehen. In diesem Fall kann die Gesellschaft in den Anleihebedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen und dem Produkt aus dem Umtauschverhältnis und einem in den Anleihebedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt des Pflichtumtauschs ganz oder teilweise in bar auszugleichen. Als Börsenpreis ist bei der Berechnung im Sinne des vorstehenden Satzes mindestens 80 % des für die Untergrenze des Wandlungspreises gemäß lit. ee) relevanten Börsenkurses der Aktie anzusetzen.

§§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.

dd) Optionsrecht
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft gegen Zahlung des Optionspreises berechtigen.

Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder teilweise durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls durch eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. In diesem Fall darf der Gesamtnennbetrag, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Die Laufzeit des Optionsrechts darf höchstens 20 Jahre betragen.

§§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.

ee) Wandlungs- bzw. Optionspreis
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Inhaberaktie muss entweder mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den fünf Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibung betragen oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktie der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während der Bezugsfrist, mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- bzw. Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 fristgerecht bekannt gemacht werden kann, entsprechen.

ff) Verwässerungsschutz
Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG können die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen Verwässerungsschutzklauseln (d.h. insbesondere eine Ermäßigung des Options- und/oder Wandlungspreises) für den Fall vorsehen, dass die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist das Grundkapital erhöht oder weitere Wandelanleihen, Optionsanleihen bzw. sonstige Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde. Die Ermäßigung des Options- und/oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- und/oder Wandlungsrechts und/oder bei der Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Bedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Werts der Wandlungs- bzw. Optionsrechte und/oder -pflichten führen können, eine wertwahrende Anpassung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vorsehen.

Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen oder Ereignisse (z. B. ungewöhnlich hohe Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten vorsehen. Bei einer Kontrollerlangung durch Dritte kann eine marktübliche Anpassung des Options- oder Wandlungspreises vorgesehen werden.

In jedem Fall darf der Gesamtnennbetrag der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der Schuldverschreibung nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG sind stets zu beachten.

gg) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Ferner können die Bedingungen der Schuldverschreibungen vorsehen, dass das Umtauschverhältnis und/oder der Options- oder Wandlungspreis variabel sind und der Options- oder Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit festgelegt wird. Der Mindestausgabebetrag nach den Regelungen unter lit. ee) darf auch insoweit nicht unterschritten werden.

Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können das Recht der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft vorsehen, im Fall der Wandlung oder Optionsausübung statt der Gewährung von Aktien einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während eines vom Vorstand zu bestimmenden, angemessenen Zeitraums von Tagen vor oder nach Erklärung der Wandlung oder der Optionsausübung entspricht.

Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch vorsehen, dass nach Wahl der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft das Optionsrecht oder die Optionspflicht statt durch Lieferung von neuen Aktien aus bedingtem Kapital auch durch neue Aktien aus genehmigtem Kapital und/oder in bereits existierende Inhaberaktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft erfüllt werden kann.

Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen können weiter das Recht der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft vorsehen, den Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten arithmetischen Mittelwert der Schlussaktionspreise von Aktien gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Handelstagen vor dem Fälligkeitstag entspricht.

hh) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen sowie im vorgenannten Rahmen Options- oder Wandlungszeitraum zu bestimmen oder im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Konzerngesellschaft der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft festzulegen.
b)

Bedingte Kapitalerhöhung

Das Grundkapital wird um bis zu EUR 24.465.157,00 durch Ausgabe von bis zu 24.465.157 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag von je EUR 1,00 mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2015/I“). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Schuldverschreibungen, die gemäß vorstehender Ermächtigung (Ziffer (a) dieses Tagesordnungspunktes) begeben werden.

Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung (Ziffer (a) dieses Tagesordnungspunktes) jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie, jeweils ganz oder teilweise, von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen gemäß der vorstehenden Ermächtigung (Ziffer (a) dieses Tagesordnungspunktes) Gebrauch gemacht wird und/oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten jeweils nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital und/oder durch andere Leistungen bedient werden. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
c)

Aufhebung der Bedingten Kapitalia 2012/III und 2014/IV

Das von der Hauptversammlung vom 19. Juni 2012 beschlossene Bedingte Kapital 2012/III gemäß § 5 Ziffer 5.6 der Satzung in Höhe von EUR 9.750.000,00 sowie das von der Hauptversammlung vom 28. Mai 2014 beschlossene Bedingte Kapital 2014/IV gemäß § 5 Ziffer 5.7 der Satzung in Höhe von EUR 9.750.000,00 werden aufgehoben. § 5 Ziffern 5.4 bis einschließlich 5.9 entfallen.

Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bedingten Kapitals 2012/III und 2014/IV vor der Eintragung des bedingten Kapitals 2015/I eintragen zu lassen.
d)

Satzungsänderung

In § 5 der Satzung wird Ziffer 5.3 wie folgt neu gefasst:
„5.3

Das Grundkapital ist um bis zu EUR 24.465.157,00 durch Ausgabe von bis zu 24.465.157 auf den Inhaber lautende Aktien im Nennbetrag von je EUR 1,00 bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2015/I“). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG, an der die SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist, aufgrund der von der Hauptversammlung vom 9. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung oder Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung oder Optionsausübung erfüllen, oder soweit die SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stammaktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft zu gewähren. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nicht durchgeführt, soweit ein Barausgleich gewährt wird oder eigene Aktien oder Aktien aus genehmigtem Kapital oder einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden.

Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2015/I nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten.“

Der Vorstand wird ermächtigt, das Bedingte Kapital 2015/I unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Falls der Beschluss zur Umwandlung der auf den Inhaber lautenden Nennbetragsaktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft in auf den Namen lautende Stückaktien wie unter Tagesordnungspunkt 10 vorgesehen gefasst wird, gilt der unter diesem Tagesordnungspunkt gefasste Beschluss entsprechend für auf den Namen lautende Stückaktien.
9.

Beschlussfassung über die vereinfachte Herabsetzung des Grundkapitals der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft zur Deckung von Verlusten

Aufgrund des in der vorläufigen ungeprüften Bilanz der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft zum 31. März 2015 ausgewiesenen Eigenkapitals in Höhe von rd. EUR 27,3 Mio. ist eine Unterdeckung des gezeichneten Kapitals entstanden. Das gezeichnete Kapital beträgt EUR 48,9 Mio. Zum Ausgleich der Wertminderungen und zur Deckung sonstiger Verluste soll das Grundkapital der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft herabgesetzt werden. Eine Kapitalherabsetzung erscheint ferner sinnvoll, da der Ausgabebetrag bei Kapitalerhöhungen den Nennbetrag der Aktie nicht unterschreiten darf. Angesichts des Nennbetrags je Aktie von EUR 1,00 sowie des derzeitigen Kursniveaus der Aktie der Gesellschaft wären Kapitalerhöhungen nur zu einem deutlich über dem Börsenkurs liegenden Ausgabebetrag möglich und somit für Aktionäre und mögliche sonstige Investoren wenig attraktiv. Die Zusammenlegung von Aktien im Wege der Kapitalherabsetzung führt dazu, dass der der Gesellschaft vom Kapitalmarkt zugeschriebene Wert auf eine geringere Anzahl Aktien aufgeteilt wird, so dass der Kurs der Aktie regelmäßig steigt. Der Anstieg des Börsenkurses über den Nennbetrag der Aktie würde die Ausgabe neuer Aktien zu einem Wert in der Nähe des Börsenkurses ermöglichen. Dadurch würde die Kapitalmarktfähigkeit der Gesellschaft gestärkt.

Zur weiteren Vereinfachung der Konzernstruktur und zur Einsparung von Kosten zieht der Vorstand die Verschmelzung der SINGULUS STANGL SOLAR GmbH auf die SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft in Betracht. Aufgrund historisch aufgelaufener Verluste würden hierdurch Verschmelzungsverluste entstehen, die die Unterdeckung des gezeichneten Kapitals voraussichtlich weiter erhöhen. Deshalb soll der Vorstand ermächtigt werden, den Umfang der Kapitalherabsetzung bis zu einem Maximalbetrag von EUR 40.775.261,00 (also auf ein Grundkapital von EUR 8.155.053,00) im Falle der Verschmelzung festzulegen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a)

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 48.930.314,00, eingeteilt in 48.930.314 Inhaberaktien im Nennbetrag von je EUR 1,00, wird im Verhältnis von maximal 6 : 1 um bis zu EUR 40.775.261,00 auf bis zu EUR 8.155.053,00 herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung gemäß §§ 229 ff. Aktiengesetz (AktG) in voller Höhe zur Deckung von Verlusten. Die Kapitalherabsetzung wird in der Weise durchgeführt, dass jeweils maximal 48.930.314 (achtundvierzig Millionen neunhundertdreißigtausenddreihundertvierzehn) Inhaberaktien im Nennbetrag von je EUR 1,00 zu 8.155.053 (acht Millionen einhundertfünfundfünfzigtausenddreiundfünfzig) Inhaberaktien im Nennbetrag von je EUR 1,00 zusammengelegt werden.
b)

Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 31. Dezember 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Betrag der Kapitalherabsetzung festzusetzen. Die Kapitalherabsetzung soll dem Betrag entsprechen, der erforderlich ist, um Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste in der Bilanz der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft zu dem der Durchführung der Kapitalherabsetzung vorangehenden Quartalsende zu decken. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalherabsetzung festzulegen.
c)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft (insbesondere § 5 Ziffer 5.1 und § 6 Ziffer 6.1) entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalherabsetzung anzupassen.
10.

Beschlussfassung über die Umwandlung von auf den Inhaber lautenden Nennbetrags- in auf den Namen lautende Stückaktien

Die Gesellschaft beabsichtigt, die auf den Inhaber lautenden Nennbetragsaktien der Gesellschaft in auf den Namen lautende Stückaktien umzuwandeln. Stückaktien haben den Vorteil, dass der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals nicht auf einen vollen Euro lauten muss und Kapitalmaßnahmen folglich einfacher durchzuführen sind. Namensaktien bieten verbesserte Möglichkeiten der Unternehmensinformation und Kommunikation der Gesellschaft mit ihren Aktionären. Die Umstellung dient damit der Investor-Relations-Arbeit der Gesellschaft mit ihren Aktionären. Namensaktien sind darüber hinaus in verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen üblich. Eine Umstellung spiegelt insofern die international ausgerichtete Tätigkeit der Gesellschaft wider und kann damit die Ansprache auch ausländischer Investoren verbessern.

Die Umwandlung in Namensaktien erfordert die Einrichtung eines Aktienregisters. Dafür ist erforderlich, dass die Aktionäre ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Anschrift bzw., soweit es sich bei den Aktionären um Gesellschaften handelt, ihre Firma, ihren Sitz und ihre Geschäftsanschrift sowie in jedem Fall die Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister angeben. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer im Aktienregister eingetragen ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a)

Die bisher auf den Inhaber lautenden Nennbetragsaktien der Gesellschaft werden in auf den Namen lautende Stückaktien umgewandelt.
b)

§ 6 Ziffer 6.1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

㤠6 Aktien

6.1 Das Grundkapital ist eingeteilt in […] Namensstückaktien.“
c)

§ 6 Ziffer 6.2 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen. Die Bezifferung der nachfolgenden Ziffern von § 6 (derzeit Ziffern 6.3 bis 6.5) ändert sich entsprechend.
d)

In § 5 der Satzung der Gesellschaft werden Ziffer 5.2 Satz 1, Satz 4 und Satz 5, Ziffer 5.3 Satz 1 wie folgt neu gefasst:

㤠5 Grundkapital

5.2 Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. Juni 2017, einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 24.465.157,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 24.465.157 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2012/I“). […]

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates für neu ausgegebene auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von bis zu EUR 24.465.157,00 das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: […]

Weiter ist der Vorstand ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats für gegen Bareinlagen neu ausgegebene Aktien in einem anteiligen Betrag von bis zu 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich im Sinne des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit Erteilung dieser Ermächtigung bis zur unter Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss entweder aufgrund einer Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als erworbene eigene Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert worden sind.

5.3 Das Grundkapital ist um bis zu EUR 24.465.157,00 durch Ausgabe von bis zu 24.465.157 auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2015/I“).“
e)

§ 13 Ziffer 13.2 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen. Die Bezifferung der nachfolgenden Ziffern von § 13 (derzeit Ziffern 13.3 und 13.4) ändert sich entsprechend.
f)

§ 15 Ziffer 15.1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„15.1 Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.“
g)

Der Vorstand wird ermächtigt, alles Erforderliche und Notwendige für die Umwandlung der auf den Inhaber lautenden Nennbetragsaktien in auf den Namen lautenden Stückaktien zu veranlassen.
h)

Der Vorstand wird angewiesen, die unter diesem Tagesordnungspunkt beschlossene Satzungsänderung erst nach Durchführung der in Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Kapitalherabsetzung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
i)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, insbesondere für den Fall, dass einzelne Beschlüsse nicht wie oben unter Tagesordnungspunkt 7 oder Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagen gefasst werden, die bei Anmeldung dieses Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister geltende Fassung der Satzung (insbesondere § 5 Ziffer 5.2, 5.6, 5.7) entsprechend anzupassen.

Berichte des Vorstands

Die folgenden Berichte des Vorstands können im Internet unter www.singulus.de im Bereich „Investor Relations“ unter dem Link „Hauptversammlung“ eingesehen werden (http://www.singulus.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html). Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner liegen sie in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

Noch zu Tagesordnungspunkt 7: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über die Erweiterung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von Aktien aus Genehmigtem Kapital 2012/I

Unter Tagesordnungspunkt 7 wird die Erweiterung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2012/I vorgeschlagen.

Die Erweiterung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss dient der Umsetzung der Neuausrichtung der Gesellschaft und der damit möglicherweise verbundenen Restrukturierung des Fremd- und Eigenkapitals.

Um im Rahmen der Neuausrichtung der Gesellschaft Flexibilität bei einer möglichen Stärkung des Eigenkapitals zu haben, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Erweiterung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapitals 2012/I vor. Der Bezugsrechtsausschluss bezieht sich auf die Ausnutzung des gesamten Genehmigten Kapitals 2012/I in Höhe von EUR 24.465.157,00.

Grundsätzlich steht den Aktionären bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012/I ein Bezugsrecht zu. Die Verwaltung soll berechtigt sein, das Bezugsrecht in bestimmten Fällen auszuschließen.

Die Verwaltung soll berechtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses Spitzen entstehen, deren Verwertung nur bei Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre möglich ist. Damit soll die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient daher der Praktikabilität der erleichterten Durchführung einer Bezugsrechtsemission.

Sofern den Aktionären neue Aktien zum Bezug angeboten werden, ist den Inhabern von durch die Gesellschaft oder ihre unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften ausgegebenen Wandlungs- und Optionsrechten entweder unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde, oder der Wandlungs- bzw. Optionspreis ist entsprechend den Wandlungs- bzw. Optionsbedingungen zu ermäßigen. Die Gewährung eines solchen Bezugsrechts an die Inhaber von Wandlungs- und Optionsrechten und den Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen dient dem Verwässerungsschutz der Wandlungs- und Optionsberechtigten, die gestellt werden sollen, als seien sie bereits Aktionäre. Dieser Verwässerungsschutz dient der erleichterten Platzierung der Emissionen und damit dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. Der Vorstand unserer Gesellschaft möchte sich folglich die Möglichkeit der entsprechenden Gestaltung der Bedingungen einer Options- oder Wandelanleihe offen halten.

Darüber hinaus soll die Verwaltung ermächtigt werden, das Bezugsrecht auch auszuschließen, soweit eine Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen erfolgen soll. Diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss soll den Vorstand insbesondere in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrates in geeigneten Fällen einen sogenannten Debt-to-Equity-Swap durchzuführen, also die Ausgabe von Aktien gegen Einlage von Forderungen gegen die Gesellschaft. Hierbei handelt es sich um ein anerkanntes Instrument der finanziellen Restrukturierung einer Gesellschaft, durch das das Eigenkapital gestärkt und die Verbindlichkeiten reduziert werden. Bei der Gesellschaft käme insbesondere ein Tausch der ausgegebenen Anleihe gegen Aktien in Betracht. Falls sich die Möglichkeit einer entsprechenden Restrukturierung ergibt, bedarf es eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – schnell zurückgreifen kann. Daneben soll die Verwaltung weiterhin in der Lage sein, Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen – insbesondere im Wege der Verschmelzung – zusammenzuschließen. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern oder zum Zusammenschluss mit Unternehmen, die in verwandten Geschäftsbereichen tätig sind, zu reagieren. Nicht selten ergibt sich die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Das gilt vor allem in der derzeitigen Liquiditätssituation der Gesellschaft, die, um im Fall sich kurzfristig bietender strategischer Optionen handlungsfähig zu sein, die Möglichkeit haben muss, ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen.

Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital 2012/I nur dann ausnutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung, d. h. der zu erwerbenden Forderungen oder sonstiger Wirtschaftsgüter, in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Darüber hinaus soll der Verwaltung die Möglichkeit gegeben werden, das Bezugsrecht bei Bareinlagen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen; nach der Ermächtigung darf die Summe dieser unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht übersteigen. Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Auch diese Möglichkeit soll der Gesellschaft eröffnet werden.

Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrates im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. In der Hauptversammlung vom 9. Juni 2012 hatte der Vorstand sich gegenüber den Aktionären verpflichtet, die in dieser Hauptversammlung gegebene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für das neu geschaffene genehmigte Kapital 2012/1 nur bis zu einem Betrag von 20% des Grundkapitals auszunutzen. Durch den vorgeschlagenen erweiterten Bezugsrechtsausschluss wird diese Verpflichtung hinfällig, falls diese Ermächtigung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen wird.

Noch zu Tagesordnungspunkt 8: Erläuterung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechtes bei der Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 75.000.000,00 sowie zur Schaffung des dazugehörigen Bedingten Kapitals 2015/I von bis zu EUR 24.465.157,00 soll die Möglichkeiten der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen.

Die Emission von Anleihen mit Wandel- und/oder Optionsrechten auf Aktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft ermöglicht die Aufnahme von Kapital zu attraktiven Konditionen. Die erzielten Wandel- oder Optionsprämien kommen der Gesellschaft zugute. Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft die erforderliche Flexibilität, die Anleihen selbst oder über Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften zu platzieren.

Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die Options- bzw. Wandelanleihen zu (§ 221 Abs. 4 i. V. m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Options- und/oder Wandelanleihen an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Anleihen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG).

Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre und liegt daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.

Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. Dies bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Options- bzw. Wandlungsrechte nach den Options- und Wandlungsbedingungen ermäßigt werden muss.

Darüber hinaus soll der Vorstand in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrates auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der Options- und/oder Wandelanleihe ihren Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dies kann zweckmäßig sein, um günstige Börsensituationen rasch wahrnehmen und eine Anleihe schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu können. Die Aktienmärkte sind mittlerweile sehr volatil. Die Erzielung eines möglichst vorteilhaften Emissionsergebnisses hängt daher in verstärktem Maße davon ab, ob auf Marktentwicklungen kurzfristig reagiert werden kann. Günstige, möglichst marktnahe Konditionen können in der Regel festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. Bei Bezugsrechtsemissionen ist in der Regel ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich, um die Attraktivität der Konditionen und damit die Erfolgschancen der Emission für den ganzen Angebotszeitraum sicherzustellen.

Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit bei Options- und Wandelanleihen der Konditionen dieser Anleihe) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität der Aktienmärkte besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei der Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit der Ausübung (Bezugsverhalten) eine alternative Platzierung bei Dritten erschwert bzw. mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Bei Einräumung eines Bezugsrechts kann die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf eine Veränderung der Marktverhältnisse reagieren, was zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Kapitalbeschaffung führen kann. Options- und/oder Wandelanleihen werden hauptsächlich von spezialisierten Investoren gekauft, weshalb sich die besten Ausgabepreise dann erzielen lassen, wenn diese Finanzierungsinstrumente nur solchen Investoren angeboten werden.

Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Options- und/oder Wandelanleihen nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben werden. Der Marktwert ist nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen zu ermitteln. Der Vorstand wird bei seiner Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den Abschlag vom Marktwert so gering wie möglich halten. Damit wird der rechnerische Wert eines Bezugsrechts praktisch gegen null gehen, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu annähernd gleichen Bedingungen durch Erwerb über die Börse aufrechtzuerhalten. Dadurch werden ihre Vermögensinteressen angemessen gewahrt.

Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gilt nur für die Options- und/oder Wandelanleihen mit Rechten auf Aktien, auf die ein Gesamtnennbetrag von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals anfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze ist der Gesamtnennbetrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit Erteilung dieser Ermächtigung bis zur unter Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht und/oder -pflicht unter Bezugsrechtsausschluss entweder aufgrund einer Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als erworbene eigene Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert worden sind. Diese Anrechnung geschieht im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung.

Für die Errechnung des Wandlungs-/Optionspreises gibt die Ermächtigung die genauen Errechnungsgrundlagen wieder. Anknüpfungspunkt ist hierbei jeweils der Börsenkurs der SINGULUS TECHNOLOGIES-Aktie im zeitlichen Zusammenhang mit der Platzierung der Schuldverschreibungen bzw. – im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungsrechts – der Wandlung. Der Wandlungs-/Optionspreis wird unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der der Schuldverschreibung zugrunde liegenden Bedingungen wertwahrend angepasst, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs-/Optionsfrist z. B. das Grundkapital erhöht und den Inhabern von Wandlungs-/Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs-/Optionsrechts zustünde.

Die Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen kann auch gegen Sachleistung erfolgen, sofern dies im Interesse der Gesellschaft liegt. In diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden theoretischen Marktwert der Options- und/oder Wandelanleihen steht. Dies eröffnet die Möglichkeit, die begebene Anleihe gegen die Ausgabe einer Options- oder Wandelanleihe zurückzukaufen, gegebenenfalls mit Pflichtwandeloption.

Außerdem können Options- und/oder Wandelanleihen in geeigneten Einzelfällen als Akquisitionswährung eingesetzt werden, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern. So kann sich in Verhandlungen durchaus die Notwendigkeit ergeben, die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in anderer Form bereitzustellen. Die Möglichkeit, Options- und/oder Wandelanleihen als Gegenleistung anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend ausnutzen zu können. Dies kann auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll sein.

Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrates in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder Wandelanleihen mit Options- oder Wandelrechten gegen Sachleistung mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.

In den Anleihebedingungen kann – zur Erhöhung der Flexibilität – vorgesehen werden, dass die Gesellschaft einem Wandlungsberechtigten bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern einen Geldbetrag zahlt, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsentage vor Erklärung der Wandlung bzw. Optionsausübung entspricht. Ferner kann ein variables Wandlungsverhältnis und/oder eine Bestimmung des Wandlungspreises innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Aktie der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft während der Laufzeit der Anleihe vorgesehen werden. Schließlich können die Bedingungen der Schuldverschreibungen auch eine Wandlungspflicht bzw. eine Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht verbundenen Schuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Gläubigern der Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren. Dies dient dazu, die Liquiditätsrisiken der Gesellschaft besser kontrollieren zu können.

Das vorgesehene bedingte Kapital dient dazu, die mit den Options- und/oder Wandelanleihen verbundenen Wandlungs- oder Optionsrechte zu bedienen. Stattdessen können dazu auch eigene Aktien oder ein bestehendes genehmigtes Kapital eingesetzt werden, sofern ein solches vorhanden und die Verwendung für diesen Zweck erlaubt ist.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 48.930.314,00 und ist eingeteilt in 48.930.314 Aktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung bedarf nach § 13 Ziffer 13.1 der Satzung der Textform (§ 126b BGB) und soll die Stückzahl der Aktien angeben, mit denen die Teilnahme an der Hauptversammlung beabsichtigt ist oder aus denen Stimmrechte ausgeübt werden sollen. Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts reicht nach § 13 Ziffer 13.2 der Satzung ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, das heißt auf den Beginn des 19. Mai 2015 (00:00 Uhr MESZ), zu beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 2. Juni 2015 (24:00 Uhr MESZ) unter folgender Adresse zugehen:
SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Fax: 069/12012-86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com

Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.

Der Nachweisstichtag („Record Date“) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Wird eine Vollmacht erst nach Ablauf der Frist zur Anmeldung erteilt, muss der Bevollmächtigte nicht mehr angemeldet werden, sondern kann das Stimmrecht des Aktionärs ungeachtet einer eigenen Anmeldung ausüben, sofern der Aktionär selbst rechtzeitig angemeldet war.

Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich nach § 13 Ziffer 13.3 der Satzung der Textform; § 135 AktG bleibt unberührt. Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen. Ausnahmen vom Textformerfordernis können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 Abs. 10 AktG, § 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.

Der Nachweis kann auch unter folgender E-Mail-Adresse übermittelt werden: hv2015@singulus.de

Wir bieten unseren Aktionären an, sich von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft („Stimmrechtsvertretern“) vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben, zu denen ihnen ausdrücklich Weisungen erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter können weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen. Ebenso wenig nehmen die Stimmrechtsvertreter Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht kann das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens Montag, 08. Juni 2015, 24.00 Uhr MESZ unter der nachstehend genannten Adresse
SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft
Hanauer Landstraße 103
D-63796 Kahl am Main
Telefax: +49 (0)6188 440-110
E-Mail: hv2015@singulus.de

zugegangen sein.

Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG; Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz) an den Vorstand der Gesellschaft unter
Vorstand der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft
Hanauer Landstraße 103
D-63796 Kahl am Main

oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail an hv2015@singulus.de zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 9. Mai 2015, 24.00 Uhr MESZ. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Die Antragssteller haben nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG erfüllt werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG) sowie Wahlvorschläge übersenden (vgl. § 127 AktG). Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an:
SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft
Hanauer Landstraße 103
D-63796 Kahl am Main
Telefax: +49 (0)6188 440-110
E-Mail: hv2015@singulus.de

zu richten.

Gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 Satz 1 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung nach ihrem Eingang im Internet unter www.singulus.de (dort unter Investor Relations/Hauptversammlung) veröffentlicht, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 25. Mai 2015, 24.00 Uhr MESZ, der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag oder Wahlvorschlag zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung an oben genannte Adresse übersandt hat.

Aktionäre werden gebeten (ohne dass dies eine notwendige Voraussetzung für die Geltendmachung der Rechte gemäß §§ 126, 127 AktG wäre), ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Um eine sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an oben genannte Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG finden sich im Internet unter www.singulus.de (dort unter Investor Relations/Hauptversammlung).

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG

Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen ist auch über die Internetseite der Gesellschaft unter www.singulus.de (dort unter Investor Relations/Hauptversammlung) zugänglich, auf der sich auch die weiteren Informationen gemäß § 124a AktG finden.

Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.

Kahl am Main, im April 2015

SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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