Sinner Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2018

Sinner Aktiengesellschaft

Karlsruhe

– ISIN: DE0007241002 // WKN: 724100 –

Registergericht Mannheim, HRB 100022

Mitteilung an unsere Aktionäre

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am

Mittwoch, den 16. Mai 2018, 12.00 Uhr, *

in der Abfüllhalle auf dem Sudhausberg, 76185 Karlsruhe-Grünwinkel,
Zeppelinstraße 15, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.

*) Der Beginn kann sich, abhängig vom Ende der vorhergehenden Hauptversammlung der Moninger Holding AG, evtl. geringfügig verzögern.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2017, des Lageberichts für die Sinner Aktiengesellschaft und der erläuternden Berichte zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017.

Der festgestellte Jahresabschluss und der Lagebericht für die Sinner Aktiengesellschaft, die Berichte zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 HGB und der Bericht des Aufsichtsrats werden den Aktionären und der Hauptversammlung nach §§ 176 Abs. 1, 175 Abs. 2 AktG zugänglich gemacht und zu Beginn der Hauptversammlung vom Vorstand, der Bericht des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert.

Der Jahresabschluss ist mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, versehen worden. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt.

Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2017.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen:

Aus dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn von 261.951,10 Euro wird keine Dividende ausgeschüttet. Der Betrag in Höhe von 261.951,10 Euro wird auf neue Rechnung vorgetragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 zu beschließen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 zu beschließen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen.

Die vollständige Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen der Verwaltung kann bei der Sinner Aktiengesellschaft, Durmersheimer Straße 59, 76185 Karlsruhe kostenfrei angefordert werden und ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.sinnerag.de/index.php./investor

zugänglich. Ebenfalls sind die vollständigen Angaben den Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter der Adresse:

www.sinnerag.de/index.php/investor

zugänglich.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf des 09. Mai 2018, 24.00 Uhr, in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der folgenden für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch die Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch das Depot führende Institut nachgewiesen haben:

Sinner Aktiengesellschaft
c/o Landesbank Baden-Württemberg,
4035 H Hauptversammlungen,
Am Hauptbahnhof 2,
70173 Stuttgart,
mit allen Filialen der Baden-Württembergischen Bank

Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts hat durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des Depot führenden Instituts über den Anteilsbesitz zu erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 25. April 2018, (d. h. 00.00 Uhr) zu beziehen.

Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am 09. Mai 2018, 24.00 Uhr, zugehen.

Wir weisen darauf hin, dass im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur gilt, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich ausschließlich – neben der Notwendigkeit zur Anmeldung – nach dem Aktienbesitz zum 25. April 2018, 00.00 Uhr (Nachweisstichtag). Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Auch bei vollständiger oder teilweiser Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgebend; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese Eintrittskarten enthalten auch ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht zur Stimmrechtsabgabe bei der Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicher zu stellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten; ferner ist auch in diesen Fällen der Nachweis des Anteilsbesitzes des Vollmachtgebers erforderlich. Sofern nicht Kreditinstitute oder diesen nach § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichstehende Aktionärsvereinigungen, Personen, Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen bevollmächtigt werden, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr eventueller Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es ist in der Eintrittskarte enthalten, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung erhält. Dieses Formular steht ebenfalls unter

www.sinnerag.de/investor

zum Download zur Verfügung. Die Bevollmächtigung kann auch auf beliebige andere formgerechte Art und Weise erfolgen.

Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung oder der Bevollmächtigung selbst per Post oder Telefax an Sinner Aktiengesellschaft, Postfach 10 01 35, 76231 Karlsruhe, Durmersheimer Straße 59, 76185 Karlsruhe, Fax-Nummer 0721-5702322 sowie durch die Übersendung des Nachweises der Bevollmächtigung oder der Bevollmächtigung selbst an die folgende E-Mail-Adresse:

info@sinnerag.de

Entsprechendes gilt für den Nachweis eines etwaigen Widerrufs der Bevollmächtigung.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 4.524.000 und ist eingeteilt in 1.740.000 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehenden Stimmrechte beträgt damit 1.740.000.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,– erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden („Ergänzungsanträge“). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am 15. April 2018, 24.00 Uhr schriftlich zugehen. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unverzüglich nach Zugang des Verlangens über die Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

www.sinnerag.de/investor

zugänglich gemacht und den Aktionären nach § 125 AktG mitgeteilt, die es verlangen.

Ergänzungsanträge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

Sinner Aktiengesellschaft – Vorstand
Postfach 10 01 35, 76231 Karlsruhe
Durmersheimer Straße 59, 76185 Karlsruhe

Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG

Jeder Aktionär kann einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.

Jeder Aktionär kann außerdem der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

Sinner Aktiengesellschaft
Postfach 10 01 35, 76231 Karlsruhe
Durmersheimer Straße 59, 76185 Karlsruhe
Telefax: 0721/5702-322
E-Mail: info@sinnerag.de

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.sinnerag.de/investor

zugänglich gemacht. Dabei werden die bis zum 01. Mai 2018, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft über einen der vorgenannten Zugangswege zugehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge nur dann gestellt sind, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge oder Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige oder fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Absatz 1 AktG

Nach § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 Aktiengesetz). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedarf.

Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.sinnerag.de/investor

zur Verfügung.

Informationen nach § 124a AktG

Die Informationen nach § 124a AktG zu dieser Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.sinnerag.de/investor

zugänglich.

 

Karlsruhe, im April 2018

DER VORSTAND

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