SINNER Aktiengesellschaft – Hauptversammlung

SINNER Aktiengesellschaft
Karlsruhe
– ISIN: DE0007241002 // WKN: 724100 –

Mitteilung an unsere Aktionäre

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Mittwoch, den 13. Mai 2015, 12.00 Uhr, *)
in der Abfüllhalle auf dem Sudhausberg, 76185 Karlsruhe-Grünwinkel, Zeppelinstraße 15, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.

*) Der Beginn kann sich, abhängig vom Ende der vorhergehenden Hauptversammlung der Moninger Holding AG, evtl. geringfügig verzögern.

TAGESORDNUNG
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2014, des Lageberichts für die Sinner AG und der erläuternden Berichte zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014.

Der festgestellte Jahresabschluss und der Lagebericht für die Sinner AG, die Berichte zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 HGB und der Bericht des Aufsichtsrats werden den Aktionären und der Hauptversammlung nach §§ 176 Abs. 1, 175 Abs. 2 AktG zugänglich gemacht und zu Beginn der Hauptversammlung vom Vorstand, der Bericht des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert.

Der Jahresabschluss ist mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, versehen worden. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt.

Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen.
2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2014.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, von dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn von 1.215.477,30 Euro einen Teilbetrag von 261.000,00 Euro zur Ausschüttung einer Basisdividende von 0,15 Euro je Stückaktie und den verbleibenden Betrag in Höhe von 954.477,30 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 zu beschließen.
4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 zu beschließen.
5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.

Die vollständige Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen der Verwaltung wird am Donnerstag, 02. April 2015, im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

Ebenfalls sind die vollständigen Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter der Adresse www.sinnerag.de/investor einzusehen und abrufbar. Die Tagesordnung kann auch bei der Sinner AG, Durmersheimer Straße 59, 76185 Karlsruhe kostenfrei angefordert werden. Des Weiteren können die vollständigen Angaben den Mitteilungen gemäß § 125 AktG entnommen werden. Diese erhalten die Aktionäre unaufgefordert von ihren depotführenden Kreditinstituten.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf des 06. Mai 2015, 24.00 Uhr, in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der folgenden für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch die Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachgewiesen haben:

Sinner Aktiengesellschaft
c/o Landesbank Baden-Württemberg,
4027 H Hauptversammlungen,
Am Hauptbahnhof 2,
70173 Stuttgart,
mit allen Filialen der Baden-Württembergischen Bank
(2)

Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts hat durch einen in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 22. April 2015 (d. h. 00.00 Uhr) zu beziehen.

Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am 06. Mai 2015, 24.00 Uhr, zugehen.

Wir weisen darauf hin, dass im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur gilt, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich ausschließlich – neben der Notwendigkeit zur Anmeldung – nach dem Aktienbesitz zum 22. April 2015, 00.00 Uhr (Nachweisstichtag). Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Auch bei vollständiger oder teilweiser Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgebend; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese Eintrittskarten enthalten auch ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht zur Stimmrechtsabgabe bei der Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten; ferner ist auch in diesen Fällen der Nachweis des Anteilsbesitzes des Vollmachtgebers erforderlich. Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, eine andere nach Maßgabe von § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätiges Unternehmen bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr eventueller Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen, andere nach Maßgabe von § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, oder Finanzdienstleistungsinstitute oder nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätige Unternehmen können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen; die Vollmachtserklärung ist jedoch vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten und unterliegt im Übrigen den gesetzlichen Bestimmungen des § 135 AktG.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es ist in der Eintrittskarte enthalten, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung erhält. Dieses Formular steht ebenfalls unter www.sinnerag.de/investor zum Download zur Verfügung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank erfolgen.

Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung oder der Bevollmächtigung selbst per Post oder Telefax an Sinner Aktiengesellschaft, Postfach 10 01 35, 76231 Karlsruhe, Durmersheimer Straße 59, 76185 Karlsruhe sowie durch die Übersendung des Nachweises der Bevollmächtigung oder der Bevollmächtigung selbst an die folgende E-Mail-Adresse: info@sinnerag.de.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 4.524.000 und ist eingeteilt in 1.740.000 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehenden Stimmrechte beträgt damit 1.740.000.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,– erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden („Ergänzungsanträge“). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am 18. April 2015, 24.00 Uhr eingehen. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.sinnerag.de/investor bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Ergänzungsanträge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

Sinner Aktiengesellschaft – Vorstand
Postfach 10 01 35, 76231 Karlsruhe
Durmersheimer Straße 59, 76185 Karlsruhe
Telefax: 0721/5702-322 · E-Mail: info@sinnerag.de

Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG

Jeder Aktionär kann einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.

Jeder Aktionär kann außerdem der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

Sinner Aktiengesellschaft
Postfach 10 01 35, 76231 Karlsruhe
Durmersheimer Straße 59, 76185 Karlsruhe
Telefax: 0721/5702-322 · E-Mail: info@sinnerag.de

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sinnerag.de/investor veröffentlicht. Dabei werden die bis zum 28. April 2015, 24.00 Uhr, bei der oben genannten Adresse, bzw. per Telefax oder E-Mail eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge nur dann gestellt sind, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge oder Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige oder fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Absatz 1 AktG

Nach § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 Aktiengesetz). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedarf.

Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sinnerag.de/investor zur Verfügung.

Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach §§ 124 ff. AktG

Ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung liegen die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen (der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014, der Lagebericht für die Sinner AG, die erläuternden Berichte zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 HGB und der Bericht des Aufsichtsrats) sowie die Informationen nach § 124a AktG in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Durmersheimer Straße 59, 76185 Karlsruhe, aus und sind auf der Internetseite www.sinnerag.de/investor als pdf.Datei abrufbar. Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 werden auch in der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme zugänglich gemacht.

Karlsruhe, im April 2015

DER VORSTAND

Registergericht Mannheim, HRB 100022

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