SinnerSchrader Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

SinnerSchrader Aktiengesellschaft

Hamburg

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 26. Februar 2021 um 12:00 Uhr MEZ als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Für Aktionäre der SinnerSchrader Aktiengesellschaft und ihre Bevollmächtigten wird diese virtuelle Hauptversammlung mit Bild und Ton live via Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich über die elektronische Briefwahl oder Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Völckersstraße 14, 22765 Hamburg.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2019/​2020, des Lageberichts der SinnerSchrader Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2019/​2020 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/​2020

Die vorgenannten Unterlagen sind auf der Website der Gesellschaft unter

https:/​/​sinnerschrader.ag/​de/​termine/​

abrufbar. Sie werden dort zudem auch während der virtuellen Hauptversammlung zugänglich sein und in der virtuellen Hauptversammlung näher erläutert.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019/​2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019/​2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/​2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019/​2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020/​2021

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020/​2021 die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, zu wählen.

5.

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung

Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) soll zum Anlass genommen werden, einige Paragrafen der Satzung der Gesellschaft zu modernisieren. Dabei sollen auch obsolet gewordene Regelungen gestrichen werden, für die es keinen Anwendungsbereich mehr gibt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

§ 3 der Satzung wird vollständig wie folgt neu gefasst:

㤠3 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.“

b)

§ 15 Abs. 3 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.

c)

§ 16 Abs. 1 der Satzung wird vollständig wie folgt neu gefasst:

„(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach Maßgabe der folgenden Sätze 2 bis 4 nachgewiesen haben. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz durch den Letztintermediär erforderlich und ausreichend. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft oder einer in der Einladung zur Hauptversammlung bezeichneten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.“

6.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gegen Bar- und/​oder Sacheinlage mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung

Gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlage einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 5.770.000,00 € zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Diese Ermächtigung ist bis zum 25. Januar 2022 befristet. Sie soll aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital ersetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

6.1

Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals

Das genehmigte Kapital nach § 5 Abs. 1 der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen genehmigten Kapitals aufgehoben.

6.2

Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gegen Bar- und/​oder Sacheinlage mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Februar 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlage einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 5.770.000,00 € zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Den Aktionären ist mit folgenden Einschränkungen ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats

a)

Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

b)

das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, um die neuen Aktien gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensbeteiligungen (im Wege des Anteilserwerbs oder im Wege des Erwerbs einzelner Gegenstände) oder von sonstigen Wirtschaftsgütern auszugeben.

6.3

Satzungsänderung

§ 5 Abs. 1 der Satzung wird vollständig wie folgt neu gefasst:

„(1)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Februar 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlage einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 5.770.000,00 € zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Den Aktionären ist mit folgenden Einschränkungen ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats

a)

Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

b)

das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, um die neuen Aktien gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensbeteiligungen (im Wege des Anteilserwerbs oder im Wege des Erwerbs einzelner Gegenstände) oder von sonstigen Wirtschaftsgütern auszugeben.“

6.4

Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister

Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017 unter Ziffer 6.1 dieses Tagesordnungspunktes so zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung nur eingetragen wird, wenn unmittelbar im Anschluss das unter Ziffern 6.2 und 6.3 dieses Tagesordnungspunktes zu beschließende neue Genehmigte Kapital 2021 eingetragen wird.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2 und 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung (Bezugsrechtsausschluss bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021)

Unter Punkt 6 der Tagesordnung soll das bislang gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft bestehende Genehmigte Kapital 2017 aufgehoben und im Wege der Satzungsänderung ein neues Genehmigtes Kapital 2021 in Höhe von 5.770.000,00 € geschaffen werden. Die derzeit geltende Satzung sieht in § 5 Abs. 1 ein genehmigtes Kapital vor, das den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Grundkapital durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlage einmalig oder mehrfach um bis zu 5.770.000,00 € zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Die Ermächtigung läuft am 25. Januar 2022 aus. Um der Gesellschaft weiterhin schnelle und flexible Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten, soll die Verwaltung der Gesellschaft durch einen entsprechenden neuen Beschluss über den 25. Januar 2022 hinaus ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen.

Wenn die Verwaltung von der neuen Ermächtigung, das Kapital zu erhöhen, Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden, um einen runden Emissionsbetrag und ein glattes Bezugsverhältnis zu erreichen. Dies ermöglicht dem Vorstand, ein auf ganze Aktien gerichtetes Bezugsangebot zu unterbreiten und erheblich aufwendigere (und in der Umsetzung kostenintensivere) Bezugsangebote mit Bruchteilen zu vermeiden. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

Daneben soll dem Vorstand auch die Möglichkeit eingeräumt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um die neuen Aktien zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen gegen Sacheinlagen auszugeben. Die Ermächtigung, das Bezugsrecht auszuschließen, um die neuen Aktien gegen Sacheinlagen auszugeben, soll den Vorstand in die Lage versetzen, in geeigneten Einzelfällen gegebenenfalls dringend benötigte Vermögensgegenstände, etwa Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen (im Wege des Anteilserwerbs oder im Wege des Erwerbs einzelner Gegenstände) oder sonstige Wirtschaftsgüter, etwa Lizenzen, Computersoftware oder vergleichbare Gegenstände, gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht es dem Vorstand, auf sich bietende Angebote möglichst schnell und flexibel zu reagieren. Insbesondere in einem derart dynamischen Markt wie jenem, in dem sich die Gesellschaft bewegt, kann eine schnelle und flexible Reaktionsmöglichkeit notwendig sein, um den Vorsprung der Gesellschaft vor potenziellen Mitbewerbern zu erhalten und weiter zu festigen. Unternehmenserweiterungen, die durch einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb erfolgen, erfordern in der Regel rasche Entscheidungen. Durch die vorgeschlagene Ermächtigung kann der Vorstand auf dem nationalen oder internationalen Markt rasch und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sonstige sich bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung durch den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Ausgabe von Aktien im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ausnutzen. Mitunter wird ein Erwerber auch daran interessiert sein, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung zu erhalten. Die Gesellschaft wäre in diesen Fällen nicht in der Lage, das Unternehmen oder die Beteiligung zu erwerben, wenn sie nicht im Gegenzug Aktien kurzfristig zur Verfügung stellen könnte.

Bei einem solchen Bezugsrechtsausschluss verringern sich die relative Beteiligungsquote und der relative Stimmrechtsanteil der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wären aber im Einzelfall unter Umständen der Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen, von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern und die damit verbundenen Vorteile für die Gesellschaft und die Aktionäre nicht erreichbar.

Wenn sich Möglichkeiten eines Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen ergeben, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht. Er wird dies nur tun, wenn sich der Erwerb im Rahmen des Akquisitionsvorhabens hält, das der Hauptversammlung in diesem Vorstandsbericht abstrakt umschrieben wurde, und wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, wird der Aufsichtsrat seine nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals erteilen. Über Einzelheiten seines Vorgehens wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf einen etwaigen Erwerb gegen Ausgabe von Aktien folgt. Gegenwärtig gibt es keine entsprechenden Akquisitionsvorhaben.

Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Allgemeine Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Auf Grundlage von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I Nr. 14 2020, S. 569, 570), dessen Geltung durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 (BGBl. I 2020, Nr. 48 S. 2258) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde (nachfolgend „COVID-19-Maßnahmengesetz“), hat der Vorstand der SinnerSchrader Aktiengesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die diesjährige ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) als sogenannte virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist daher ausgeschlossen.

Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre, die den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie nachstehend unter „Nachweis der Berechtigung“ beschrieben erbracht haben, oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am 26. Februar 2021 ab 12:00 Uhr MEZ live im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​sinnerschrader.ag/​de/​termine/​

im passwortgeschützten HV-Portal in Bild und Ton übertragen.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgend beschriebenen Bestimmungen. Eine Teilnahme an der Versammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz ist nicht möglich. Über das passwortgeschützte HV-Portal können Aktionäre, die den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie nachstehend unter „Nachweis der Berechtigung“ beschrieben erbracht haben, (und ggf. deren Bevollmächtigte) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem ihre ihnen eingeräumten Aktionärsrechte ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zur Niederschrift erklären.

Nachweis der Berechtigung

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Absatz 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen bzw. depotführenden Instituts erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis des Anteilsbesitzes kann sich auf den Beginn des 21. Tages (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 5. Februar 2021, 00:00 Uhr MEZ, beziehen und muss der Gesellschaft unter folgender Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse bis zum 19. Februar 2021, 24:00 Uhr MEZ, zugehen:

SinnerSchrader Aktiengesellschaft
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat.

Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Stimmrechtskarten für die Ausübung der Rechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung einschließlich der Zugangsdaten für das HV-Portal übersandt.

Details zum HV-Portal

Ab voraussichtlich 5. Februar 2021 steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​sinnerschrader.ag/​de/​termine/​

das passwortgeschützte HV-Portal zur Verfügung. Hierüber können Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) – gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren jeweils wie in den nachfolgenden Abschnitten näher beschrieben – beispielsweise ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben sowie elektronisch Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen, Fragen einreichen und Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung einlegen.

Stimmrechtsvertretung

Bevollmächtigung eines Dritten

Aktionäre können sich hinsichtlich der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung ihres Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten lassen. Auch in allen Fällen der Stimmrechtsvertretung bedarf es des ordnungsgemäßen Nachweises der Berechtigung des Vollmachtgebers zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie vorstehend unter „Nachweis der Berechtigung“ beschrieben. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch bevollmächtigte Dritte nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein sonstiger von § 135 Aktiengesetz erfasster Intermediär noch eine andere, diesen nach § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung sowie auch den Widerruf von Vollmachten steht das passwortgeschützte HV-Portal unter

https:/​/​sinnerschrader.ag/​de/​termine/​

zur Verfügung – und zwar auch noch während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen. Die vorstehend unter „Nachweis der Berechtigung“ genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse kann ebenfalls hierfür verwendet werden, aus technisch-organisatorischen Gründen allerdings nur für Übermittlungen bis zum 25. Februar 2021, 24:00 Uhr MEZ.

Ein Vollmachtsformular, das benutzt werden kann, befindet sich auf der Rückseite der zugesandten Stimmrechtskarte und kann auch von der Website der Gesellschaft unter

https:/​/​sinnerschrader.ag/​de/​termine/​

heruntergeladen werden.

Die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung, sonstigen von § 135 Aktiengesetz erfassten Intermediären oder anderen, diesen nach § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellten Personen oder Institutionen kann auch in einer sonstigen, nach § 135 Aktiengesetz zulässigen Art und Weise erfolgen; wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu Bevollmächtigenden möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 Aktiengesetz die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten haben. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, sonstige von § 135 Aktiengesetz erfasste Intermediäre oder andere, diesen nach § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellte Personen oder Institutionen bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft

Als Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären, die ordnungsgemäß den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie vorstehend unter „Nachweis der Berechtigung“ beschrieben erbracht haben, auch im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung an, dass sie sich nach Maßgabe erteilter Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung vertreten lassen können.

Die Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte der Aktionäre nur entsprechend den ihnen erteilten Weisungen ausüben. Sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur dann zur Stimmrechtsausübung befugt, sofern eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden von einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten, als aus diesen Aktien ein Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl ausgeübt wird. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Weisung an die Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann unter Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals unter

https:/​/​sinnerschrader.ag/​de/​termine/​

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können auch noch während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen Vollmachten und Weisungen erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Auch außerhalb des passwortgeschützten HV-Portals können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilt, geändert oder widerrufen werden, müssen der Gesellschaft dann aber bis zum 25. Februar 2021, 24:00 Uhr MEZ, unter der vorstehend unter „Nachweis der Berechtigung“ angegebenen Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse zugehen.

Ein Vollmachtsformular, das benutzt werden kann, befindet sich auf der Rückseite der zugesandten Stimmrechtskarte und kann auch von der Website der Gesellschaft unter

https:/​/​sinnerschrader.ag/​de/​termine/​

heruntergeladen werden.

Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl

Aktionäre können ihre Stimmen auch mittels elektronischer Briefwahl abgeben. Auch in diesem Fall ist die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts – wie vorstehend unter „Nachweis der Berechtigung“ beschrieben – nachzuweisen.

Briefwahlstimmen können ausschließlich elektronisch über das passwortgeschützte HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​sinnerschrader.ag/​de/​termine/​

abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl über das HV-Portal ist auch noch während der virtuellen Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung erfolgt sein.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Bevollmächtigte einschließlich bevollmächtigte Intermediäre (z. B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich ebenfalls der elektronischen Briefwahl bedienen.

Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Aktionären, die den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie vorstehend unter „Nachweis der Berechtigung“ beschrieben erbracht haben, und ihren Bevollmächtigten wird die Möglichkeit eingeräumt, über das passwortgeschützte HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​sinnerschrader.ag/​de/​termine/​

von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 26. Februar 2021 an bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 Aktiengesetz i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift zu erklären. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift erklären.

Anträge und Wahlvorschläge

Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung nach § 126 Abs. 1 Aktiengesetz sowie Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern nach § 127 Aktiengesetz werden, zusammen mit einer Begründung, derer es jedoch zumindest bei Wahlvorschlägen nach § 127 Aktiengesetz nicht bedarf, auf der Internetseite der Gesellschaft unter Namensangabe des Aktionärs zugänglich gemacht, wenn die weiteren Voraussetzungen für eine Zugänglichmachung vorliegen und sie der Gesellschaft bis zum 11. Februar 2021, 24:00 Uhr MEZ, unter folgender Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse zugeleitet werden:

SinnerSchrader Aktiengesellschaft
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: antraege@linkmarketservices.de

Nach §§ 126, 127 Aktiengesetz zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der antragstellende Aktionär ordnungsgemäß den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, wie vorstehend unter „Nachweis der Berechtigung“ beschrieben, erbracht hat.

Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Maßnahmengesetz

Abweichend von § 131 Aktiengesetz haben teilnahmeberechtigte Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung am 26. Februar 2021 kein Auskunftsrecht. Stattdessen haben sie die Möglichkeit, im Vorfeld der Hauptversammlung Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen. Ein Recht auf Antwort ist damit jedoch nicht verbunden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet.

Fragen der Aktionäre sind bis spätestens zum 24. Februar 2021, 12.00 Uhr MEZ, über das passwortgeschützte HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​sinnerschrader.ag/​de/​termine/​

einzureichen. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. Nach Ablauf der Frist können keine Fragen eingereicht oder gestellt werden.

Aktionärshotline

Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft steht den Aktionären, ihren Bevollmächtigten und Intermediären von Montag bis einschließlich Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr MEZ die Aktionärshotline unter der Telefonnummer +49 (0) 89 21027-220 zur Verfügung.

Hinweis auf die Website der Gesellschaft und Unterlagen zur Einsichtnahme

Diese Einberufung der Hauptversammlung und die zugänglich zu machenden Unterlagen finden sich auf der Website der Gesellschaft unter

https:/​/​sinnerschrader.ag/​de/​termine/​

und können dort eingesehen sowie auf Wunsch auch heruntergeladen werden.

Auch während der virtuellen Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter der vorstehenden Adresse zugänglich sein.

Hinweise zum Datenschutz

Wenn Sie den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erbringen oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, verarbeiten wir personenbezogene Daten über Sie und/​oder Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die SinnerSchrader Aktiengesellschaft verarbeitet diese Daten als Verantwortliche nach Maßgabe der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie weiterer maßgeblicher Gesetze.

Der Schutz von personenbezogenen Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir die Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Diese Datenschutzhinweise stehen unter

https:/​/​sinnerschrader.ag/​de/​termine/​

zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.

 

Hamburg, im Januar 2021

SinnerSchrader Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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