sino Aktiengesellschaft – Ordentliche Hauptversammlung

sino Aktiengesellschaft

Düsseldorf

Wertpapier-Kenn-Nummer 576 550 /​ ISIN DE0005765507

Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 31. Mai 2022, ab 11:00 Uhr (MESZ)
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (in seiner aktuellen Fassung nachfolgend „COVID-19-Gesetz“)
in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, zuletzt geändert durch Artikel 15
des Aufbauhilfegesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), hat der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten.
Vor dem Hintergrund der unabsehbaren weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie und
der damit zusammenhängenden Verhaltensregeln soll dadurch insbesondere Planungssicherheit
gewährleistet werden. Außerdem sollen Gesundheitsrisiken für Aktionäre sowie Mitarbeiter,
externe Dienstleister und Organmitglieder soweit wie möglich vermieden werden.

Die Hauptversammlung wird im Internet übertragen; Stimmabgabe, Widerspruchseinlegung
und Fragestellung werden für angemeldete Aktionäre elektronisch ermöglicht. Aktienrechtlicher
Ort der Hauptversammlung i.S.d. § 121 Abs. 3 AktG ist das CCD Süd Congress Center
Düsseldorf, Raum 28, Stockumer Kirchstr. 61, 40474 Düsseldorf. Eine physische Teilnahme
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) ist ausgeschlossen.

 
I.

Tagesordnung

 
TOP 1:

Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten und damit festgestellten Jahresabschlusses
zum 30. September 2021, des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2021,
des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2020/​2021
sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Der Jahresabschluss zum 30. September 2021 und der Konzernabschluss zum 30. September
2021 mit dem zusammengefassten Lagebericht und Konzernlagebericht, jeweils für das
Geschäftsjahr 2020/​2021, wurden von der dhpg Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Bonn, geprüft und jeweils mit uneingeschränkten Bestätigungsvermerken
versehen.

Die vorgenannten Unterlagen können ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
im Internet unter

www.sino.de/​hv22

eingesehen werden.

TOP 2:

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020/​2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2020/​2021 ausgewiesenen
Bilanzgewinn von 140.205.672,07 EUR wie folgt zu verwenden:

Bilanzgewinn 140.205.672,07 EUR
Dividendenausschüttung:
53,00 EUR je Aktie
bei 2.337.500 Aktien insgesamt mithin

123.887.500,00 EUR

Einstellung in Gewinnrücklagen 0,00 EUR
Gewinnvortrag 16.318.172,07 EUR
TOP 3:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2020/​2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im Geschäftsjahr 2020/​2021
amtierenden Mitglieder des Vorstands zu beschließen.

Während des Geschäftsjahres 2020/​2021 amtierten durchgängig ausschließlich die Vorstandsmitglieder
Ingo Hillen und Karsten Müller.

TOP 4:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2020/​2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im Geschäftsjahr 2020/​2021
amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen. Der Aufsichtsrat war im Geschäftsjahr
2020/​2021 wie folgt besetzt:

Rabea Bastges 17.09.2021 bis 30.09.2021
Thomas Dierkes 17.09.2021 bis 30.09.2021
Dr. Marcus Krumbholz 01.10.2020 bis 30.09.2021
Stefan Middelhoff 01.10.2020 bis 17.09.2021
Götz Röhr 01.10.2020 bis 17.09.2021

Herr Stefan Middelhoff und Herr Götz Röhr sind mit Ablauf der Hauptversammlung der
sino Aktiengesellschaft am 17.09.2021 ausgeschieden. Frau Rabea Bastges und Herr Thomas
Dierkes wurden zu Aufsichtsräten mit Amtszeitbeginn nach Ende der Hauptversammlung
der sino Aktiengesellschaft am 17.09.2021 gewählt.

TOP 5:

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2021/​2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die dhpg Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Bonn, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2021/​2022 zu bestellen.

TOP 6:

Aufsichtsratswahlen

Die Amtszeiten aller drei derzeit amtierenden Aufsichtsratsmitglieder enden mit Ablauf
der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2022.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gem. § 7 Abs. 1 der Satzung, §§ 95 S.
1, 96 Abs. 1 6. Var. AktG aus drei Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen.

Es sind daher drei Aufsichtsratsmandate neu zu besetzen.

Der Aufsichtsrat schlägt hierzu vor, die folgenden Personen in den Aufsichtsrat der
Gesellschaft zu wählen:

a)

Frau Rabea Bastges, geb. am 17.05.1972, wohnhaft in Düsseldorf, Head of Strategy bei
HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf;

b)

Herrn Thomas Dierkes, geb. am 07.11.1965, wohnhaft in Grevenbroich, Rechtsanwalt und
selbstständiger Berater von Start Ups und KMU bei Vorbereitung und Umsetzung von Kapitaltransaktionen,

und

c)

Herrn Dr. Marcus Krumbholz, geb. am 29.12.1963, wohnhaft in Erkrath, Steuerberater
und Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis, Erkrath.

Die Amtszeiten sollen bei allen Kandidaten mit der Beendigung der Hauptversammlung
der Gesellschaft vom 31.05.2022 beginnen und mit Ablauf derjenigen Hauptversammlung,
die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/​2024 beschließt,
enden.

Alle drei Kandidaten sind mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, hinreichend
vertraut.

Frau Rabea Bastges ist nach Banklehre und Studium der Betriebswirtschaftslehre langjährig
in unterschiedlichen Führungsfunktionen der HSBC Trinkaus & Burkhardt Gruppe tätig.
Sie ist zudem Mitglied des Aufsichtsrats der HSBC Internationale Kapitalanlagegesellschaft
mbH, Düsseldorf (INKA).

Herr Dierkes war als Bankkaufmann und Volljurist bei der Börse Düsseldorf nach langjähriger
Tätigkeit in der Zulassungsstelle und als Justitiar 14 Jahre in der Geschäftsführung
der tätig und bis zum Zusammengehen der Düsseldorfer Börse mit der BÖAG Börsen AG
auch Vorstandsmitglied der Trägergesellschaft. Er war zudem Mitglied des Aufsichtsrats
der vwd TransactionSolutions AG, Frankfurt.

Herr Dr. Krumbholz verfügt aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen in einer international
tätigen Rechtsanwalts-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüfergesellschaft und in eigener
Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei über hinreichenden Sachverstand auf den
Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Herr Dr. Krumbholz hat derzeit keine
Mandate in Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
inne.

Lebensläufe der Kandidaten finden sich auf der Homepage der Gesellschaft unter

www.sino.de/​hv22

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Die Wahlen sollen im Wege der Einzelwahlen durchgeführt werden.

TOP 7:

Beschlussfassungen über Satzungsänderungen

a)

Anpassung Hauptversammlungskompetenz bei vorzeitiger Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern
an gesetzliche Mindestanforderungen

§ 7 Abs. 4 der Satzung lautet derzeit: „Die Mitglieder des Aufsichtsrats können vor
Ablauf ihrer Amtszeit ihres Amtes nur dann enthoben werden, wenn ein wichtiger Grund
in ihrer Person vorliegt. Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit,
die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals
umfasst.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen hierzu vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 7 Abs. 4 der Satzung wird ersatzlos aufgehoben ohne die Nummerierung der Satzung
im Übrigen anzupassen.

b)

Anpassung des Zeitraums der Durchführung der Hauptversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres
an gesetzliche Mindestanforderungen

§ 12 Abs. 1 der Satzung lautet derzeit: „Die Hauptversammlung findet innerhalb der
ersten acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres am Sitz der Gesellschaft oder einer
Landeszentralbank statt.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen hierzu vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 12 Abs. 1 der Satzung erhält folgenden neuen Wortlaut: „Die Hauptversammlung findet
innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen nach Ablauf des Geschäftsjahres am Sitz
der Gesellschaft oder einer Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank statt.“

TOP 8:

Beschlussfassungen über weitere Satzungsänderungen betreffend den Unternehmensgegenstand

Die Gesellschaft beabsichtigt eine Erweiterung des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstandes
um mehrere erlaubnispflichtige Tatbestände.

Eine wesentliche Änderung des bislang praktizierten Geschäftsmodells der sino Aktiengesellschaft
ist damit nicht beabsichtigt. Vielmehr möchte die Gesellschaft die Möglichkeit erlangen,
ihr bisheriges Dienstleistungsspektrum eigenständiger und noch schneller als bislang
abdecken und hierdurch mehr Kunden ansprechen zu können. Dies verlangt eine gewisse
Flexibilität bei der Gesellschaft, Dienstleistungen in Eigenregie erbringen zu können.

Die diesbezügliche Regelung in § 2 der Satzung der sino Aktiengesellschaft lautet
derzeit vollständig wie folgt:

㤠2 Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung
und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung),
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde
Rechnung (Abschlussvermittlung) sowie die Anlageberatung. Die Gesellschaft ist nicht
befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz
an Geldern oder Wertpapieren ihrer Kunden zu verschaffen. Ferner ist Gegenstand des
Unternehmens die Verwaltung, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen aller
Art an Kapital und Personengesellschaften.

(2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand
des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf zu
diesem Zweck im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen
gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen und deren
Geschäftsführung übernehmen oder sich auf die kapitalisierte Verwaltung der Beteiligung
beschränken. Die Gesellschaft kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene
Unternehmen ausgliedern.“

Die Gesellschaft wird kurzfristig bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) den Antrag stellen, ihr zusätzlich die Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen
und Wertpapiernebendienstleistungen nach dem seit 26. Juni 2021 auf die sino Aktiengesellschaft
anwendbaren Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz
– kurz: „WpIG“) zu gestatten:

(A)

die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde
Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpIG),

(B)

den Eigenhandel durch das Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene
Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 10 lit. c)
WpIG),

(C)

die Gewährung von Darlehen oder anderen Krediten an andere für die Durchführung von
Wertpapierdienstleistungen, sofern die Gesellschaft an diesen Geschäften beteiligt
ist (Wertpapiernebendienstleistung gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 WpIG).

Der bisherige Unternehmensgegenstand gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung soll unverändert
fortgeführt werden.

Die Erlaubniserweiterungsanträge werden im Nachgang zur Hauptversammlung gestellt.
Um gleichwohl mit der erforderlichen Satzungsänderung nicht bis zur ordentlichen Hauptversammlung
des nächsten Jahres warten zu müssen oder eine aufwendige außerordentliche Hauptversammlung
durchführen zu müssen, soll schon jetzt die Änderung des Unternehmensgegenstandes
beschlossen werden. Dabei wird jedoch der Vorstand angewiesen, die beschlossene Satzungsänderung
gemäß den nachfolgenden Tagesordnungspunkten (TOPs) 8 a) bis 8 c) nur dann zur Eintragung
im Handelsregister anzumelden, wenn die jeweils zugehörigen Erlaubnisse gemäß den
jeweils zugehörigen Anträgen gemäß (A) bis (C) dieser Präambel erteilt wurden. Zusätzlich
werden die Satzungsänderungen gemäß den TOPs 8 b) bis 8c) unter die aufschiebende
Bedingung der Handelsregistereintragung der Satzungsänderung gemäß TOP 8 a) (Finanzkommissionsgeschäft)
gestellt, da diese für die Gesellschaft von zentraler Bedeutung ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Finanzkommissionsgeschäft

Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 wird ein neuer Satz 2 (erster Satzteil) eingefügt mit folgendem
Wortlaut:

„Weiterer Unternehmensgegenstand ist die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten
im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),“

Der bisherige Satz 2 entfällt.

Wird keiner der nachfolgenden Satzteile gemäß Tagesordnungspunkten 8 b) bis 8 c) in
das Handelsregister eingetragen, beschränkt sich der neu einzufügende Satz 2 auf den
vorstehenden Teilsatz; das Komma am Ende ist dann durch einen Punkt zu ersetzen.

Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung gemäß diesem Tagesordnungspunkt
8 a) nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die gemäß Präambel
(A) beantragte korrespondierende Erlaubnis der BaFin erteilt wurde.

b)

Eigenhandel

Nach dem gemäß der vorstehenden Beschlussfassung zu TOP 8 a) neu eingefügten ersten
Teilsatz eines Satz 2 wird folgender weiterer Satzteil eingefügt:

„der Eigenhandel durch das Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene
Rechnung als Dienstleistung für andere,“

Wird der hieran anschließende Satzteil gemäß dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt
8 c) nicht in das Handelsregister eingetragen, ist das Komma am Ende dieses vorstehenden
Satzteiles durch einen Punkt zu ersetzen.

Die Satzungsänderung gemäß diesem TOP 8 b) steht unter der aufschiebenden Bedingung
der Handelsregistereintragung der Satzungsänderung gemäß TOP 8 a).

Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung gemäß diesem Tagesordnungspunkt
9 b) nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die gemäß Präambel
(B) beantragte korrespondierende Erlaubnis der BaFin erteilt wurde.

c)

Lombardkredit

Nach den gemäß den vorstehenden Beschlussfassungen zu TOP 8 a) und ggf. TOP 8 b) neu
eingefügten ersten Teilsätzen eines Satz 2 wird folgender letzter Satzteil eingefügt:

„die Gewährung von Darlehen oder anderen Krediten an andere für die Durchführung von
Wertpapierdienstleistungen, sofern die Gesellschaft an diesen Geschäften beteiligt
ist.“

Die Satzungsänderung gemäß diesem TOP 8 c) steht unter der aufschiebenden Bedingung
der Handelsregistereintragung der Satzungsänderung gemäß TOP 8 a).

Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung gemäß diesem Tagesordnungspunkt
8 c) nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die gemäß Präambel
(C) beantragte korrespondierende Erlaubnis der BaFin erteilt wurde.

TOP 9:

Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss eines
Andienungsrechts und zu deren Verwendung auch unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts
der Aktionäre sowie Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

1)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG eigene Aktien zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen
und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erwerben. Diese Ermächtigung gilt bis
zum 30. Mai 2027. Sie ist insgesamt auf einen Anteil von 10 % des im Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer ist – des
zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt.
Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im
Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind,
zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung kann
unmittelbar durch die Gesellschaft oder durch ein von der Gesellschaft abhängiges
oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder durch von der Gesellschaft
oder von der Gesellschaft abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen
beauftragte Dritte ausgeübt werden und erlaubt den Erwerb eigener Aktien im ganzen
Umfang oder in Teilbeträgen sowie den einmaligen oder mehrmaligen Erwerb.

Der Erwerb eigener Aktien kann nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels
eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer
an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
erfolgen.

a)

Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse oder über ein öffentliches Kaufangebot
darf die Gesellschaft je Aktie nur einen Gegenwert (ohne Erwerbsnebenkosten) zahlen,
der den arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der Gesellschaft in der
Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der
Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Abschluss
des Verpflichtungsgeschäftes, sofern der Erwerb über die Börse stattfindet, oder vor
der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des öffentlichen Kaufangebots, sofern
der Erwerb im Wege eines öffentlichen Kaufangebots erfolgt, um nicht mehr als 10 %
über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen
Kaufangebots erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten
der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall
bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs am letzten Handelstag
vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 10%-Grenze für das Über- oder Unterschreiten
ist auf diesen Betrag anzuwenden.

Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen
Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorhandene Rückkaufvolumen überschreitet,
kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Erwerb
nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt nach dem Verhältnis
der Beteiligung der andienenden Aktionäre an der Gesellschaft (Beteiligungsquote)
erfolgen. Darüber hinaus können eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen
bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten vorgesehen
werden.

b)

Erfolgt der Erwerb der Aktien mittels einer an alle Aktionäre gerichtete öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, legt die Gesellschaft eine Kaufpreisspanne
je Aktien fest, innerhalb derer Verkaufsangebote abgegeben werden können. Die Kaufpreisspanne
kann angepasst werden, wenn sich während der Angebotsfrist erhebliche Kursabweichungen
vom Kurs zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
ergeben. Der von der Gesellschaft zu zahlende Kaufpreis je Aktie, den die Gesellschaft
aufgrund der eingegangenen Verkaufsangebote ermittelt, darf den arithmetischen Mittelwert
der Kurse der Stückaktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder
einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der
letzten drei Börsenhandelstage vor dem nachfolgend beschriebenen Stichtag ohne Berücksichtigung
der Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Stichtag
ist der Tag, an dem der Vorstand der Gesellschaft endgültig formell über die Veröffentlichung
der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder deren Anpassung entscheidet.

Das Volumen der Annahme kann begrenzt werden. Sofern von mehreren gleichartigen Verkaufsangeboten
wegen der Volumenbegrenzung nicht sämtliche angenommen werden können, kann unter insoweit
partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis
der Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgen. Darüber hinaus können
eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien
je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung
nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden.

Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern
und soweit diese Anwendung finden.

2)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei einer Veräußerung
eigener Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre den Inhabern der von der Gesellschaft
oder einem ihrer nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegebenen Options- und/​ oder
Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen
nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht
zustehen würde.

3)

Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien
in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an sämtliche Aktionäre
zu veräußern, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der
den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist dabei
ausgeschlossen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt
10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs.
3 S. 4 AktG bezugsrechtsfreien Veräußerung eigener Aktien aus genehmigtem Kapital
unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden.
Ferner sind auf diese Begrenzungen von 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen,
die zur Bedienung von Options- und/​ oder Wandlungsrechten und/​oder Wandlungspflichten
ausgegeben bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit
dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben wurden.

4)

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien
Dritten in anderer Weise als über die Börse oder mittels Angebot an sämtliche Aktionäre
anzubieten und zu übertragen, soweit dies

a)

im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen daran oder von Unternehmensteilen
oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen als (Teil-)Gegenleistung geschieht;
oder

b)

erfolgt, um die Aktien Personen zum Erwerb anzubieten, die im Arbeitsverhältnis zu
der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenem Unternehmen stehen oder standen; oder

c)

erfolgt, um die Aktien Organmitgliedern von Konzerngesellschaften zum Erwerb anzubieten;
oder

d)

erfolgt, um die Aktien Dritten zum Erwerb anzubieten, die als strategische Partner
der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften einen erheblichen Beitrag zur Erreichung
der unternehmerischen Ziele der Gesellschaft leisten.

5)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen
Aktien den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft in Erfüllung der jeweils geltenden
Vergütungsvereinbarungen zu übertragen.

6)

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird gemäß §§ 71
Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 3, 4 AktG insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den
vorstehenden Ermächtigungen verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im
Falle der Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht
der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen.

7)

Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen
Aktien einzuziehen ohne dass die Einziehung und ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedürfen. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden.
Die Einziehung kann auch nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung in
der Weise erfolgen, dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien
der Gesellschaft am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand wird gemäß
§ 237 Abs. 3 Nr. 3, 2. Hs. AktG ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der
Satzung entsprechend anzupassen. Die Einziehung kann auch mit einer Kapitalherabsetzung
verbunden werden; in diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um
den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals herabzusetzen
und die Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend
anzupassen.

8)

Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen,
einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Sie erfassen auch die Verwendung von Aktien
der Gesellschaft, die aufgrund von § 71 d S. 5 AktG erworben oder a) durch ein von
der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder
b) durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung eines
von der Gesellschaft abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens
erworben wurden.

 
II.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 9 der Tagesordnung gemäß §§
71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 S. 2 AktG

Der Vorstand hat gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen
Bericht über die Gründe für die in Punkt 9 der Tagesordnung vorgeschlagenen Ermächtigungen
zum Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre beim Erwerb eigener
Aktien sowie des Bezugsrechts bei der Veräußerung zurückerworbener eigener Aktien
erstattet. Der Bericht ist vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet
unter

www.sino.de/​hv22

zugänglich. Der Bericht wird wie folgt bekannt gegeben:

 
1)

Unter Punkt 9 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, den Vorstand
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für einen Zeitraum von 5 Jahren bis zum 30. Mai 2027
zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien bis zu 10 % des zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer
ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu
erwerben. Der Vorstand ist nach dem Beschlussvorschlag berechtigt, die Aktien auch
unter Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines eventuellen Andienungsrechts
der Aktionäre zu erwerben und die aufgrund dieser Ermächtigungen erworbenen eigenen
Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
zu verwenden.

Der Vorstand soll in die Lage versetzt werden, das Instruments des Erwerbs eigener
Aktien nutzen zu können. Diese Ermächtigung steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt,
dass etwaige neu hinzuerworbene Aktien zusammen mit bereits vorhandenen eigenen Aktien
die Grenze des § 71 Abs. 2 S. 1 AktG von 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten.
Der Erwerb eigener Aktien kann über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre
gerichteten Kaufangebots erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktionäre in gleicher Weise
die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, sofern die Gesellschaft
von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht. Die Ermächtigung sieht
jedoch auch vor, dass die Aktien unter Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
und eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre erworben werden können.

 
2)

Im Einzelnen:

 
a)

Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts

Die eigenen Aktien sollen zunächst über die Börse, mittels eines an alle Aktionäre
der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an alle
Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erworben
werden können.

Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten kann es dazu kommen, dass die von den Aktionären angebotene
Menge an Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien
übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung von Quoten erfolgen. Hierbei soll es
möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder kleinerer Teile
von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu,
gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleinere Restbestände
zu vermeiden und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern.
Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden werden.
Im Übrigen kann die Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien (Andienungsquoten)
statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem
wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. Schließlich soll eine
Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von
Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der
von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie
es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen.
Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden
Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären
für angemessen.

 
b)

Verwendung erworbener eigener Aktien und Ausschluss des Bezugsrechts

Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die erworbenen eigenen Aktien durch ein
öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse wieder veräußert werden.
Mit den genannten Möglichkeiten der Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien wird
bei der Veräußerung der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.

Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre
soll der Vorstand berechtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge
auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich,
um eine Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Veräußerungsangebots an die
Aktionäre technisch durchführbar zu machen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der
Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss mit dem Ziel, den Inhabern
der von der Gesellschaft oder einem ihrer nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegebenen
Options- und /​oder Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu
gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung
der Wandlungspflicht zustehen würde, hat den Vorteil, dass im Falle einer Ausnutzung
der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits ausstehender
Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten nicht nach den Option- bzw.
Wandlungsbedingungen ermäßigt zu werden braucht.

Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei Veräußerung der Aktien
gegen Barzahlung zu einem Preis, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher
Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, macht von
der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 S.4 AktG zugelassenen
Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch. Den Gedanken des Verwässerungsschutzes
der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert
werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die
endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah
vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag so niedrig bemessen,
wie dies nach dem zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich
ist. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird
keinesfalls mehr als 5 % des aktuellen Börsenkurses betragen. Diese Ermächtigung gilt
mit der Maßgabe, dass die so veräußerten eigenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten dürfen, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – sofern
dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die
Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10
% des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options-
und/​oder Wandlungsrechten und/​oder Wandlungspflichten ausgegeben bzw. auszugeben sind,
sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
wurden. Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien nicht
unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert werden,
wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das
Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186 Abs.
3 S. 4 AktG ausgeschlossen wird. Mit dieser Beschränkung und dem Umstand, dass sich
der Ausgabepreis am Börsenkur zu orientieren hat, werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen
der Aktionäre angemessen gewahrt. Diese können eine zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote
erforderliche Anzahl von Aktien zu annähernd gleichen Konditionen über die Börse erwerben.
Im Übrigen liegt die Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer
Flexibilität verhilft und die Möglichkeit schafft, den Aktionärskreis auch durch die
gezielte Ausgabe von Aktien an Kooperationspartner, institutionelle Investoren oder
Finanzinvestoren zu erweitern. Die Gesellschaft soll dadurch auch in die Lage versetzt
werden, auf günstige Börsensituationen schnell und flexible reagieren zu können.

Die Gesellschaft soll weiterhin auch die Möglichkeit haben, eigene Aktien als (Teil-)Gegenleistung
im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Zusammenhang mit dem Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen anbieten zu können.
In derartigen Transaktionen wird nicht selten von der Verkäuferseite die Gegenleistung
in Form von Aktien bevorzugt, und der internationale Wettbewerb verlangt zunehmend
auch diese Art von Akquisitionsfinanzierung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung
gibt dem Vorstand den notwendigen Handlungsspielraum, sich bietende Gelegenheiten
zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell
und flexibel sowohl auf nationalen als auch auf internationalen Märkten ausnutzen
zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei
der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die
Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der Regel wird der Vorstand
sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung hingegebenen Aktien am Börsenkurs
der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung an den Börsenkurs
ist nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht
durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen.

Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, eigene Aktien insbesondere im Rahmen
von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen Personen zum Erwerb anzubieten, die im Arbeitsverhältnis
zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen.
Außerdem soll der Vorstand ermächtigt werden, eigene Aktien Organmitgliedern von Konzerngesellschaften
zum Erwerb anzubieten. Derartige Programme sind ein bewährtes Instrument, um u.a.
die Beteiligung der Mitarbeiter an der zukünftigen Entwicklung der Gesellschaft zu
ermöglichen und die Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen zu fördern,
was im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Dabei handelt es sich
um eine Ermächtigung zur Ausgabe von sogenannten Belegschaftsaktien. Der vorgeschlagene
Bezugsrechtsausschluss ist Voraussetzung für die Ausgabe von solchen Belegschaftsaktien.
Die Verwendung von eigenen Aktien zur Ausgabe von Belegschaftsaktien ist nach dem
Aktiengesetz auch bereits ohne Ermächtigung durch die Hauptversammlung zulässig (§
71 Abs. 1 Nr. 2 AktG), dann aber nur zur Ausgabe an Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres
nach Erwerb (§ 71 Abs. 3 S. 2 AktG). Demgegenüber wird hier der Vorstand ermächtigt,
ohne Beachtung einer Frist die eigenen Aktien als Belegschaftsaktien einzusetzen.
Über die Ausgabebedingungen entscheidet der Vorstand im Rahmen des durch § 71 Abs.
1 Nr. 2 AktG eröffneten Spielraums. Er kann die Aktien dabei insbesondere im Rahmen
des Üblichen und Angemessenen unter dem aktuellen Börsenkurs zum Erwerb anbieten,
um einen Anreiz für den Erwerb zu schaffen. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien
statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll sein;
die Ermächtigung soll insoweit die Flexibilität erhöhen.

Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, Aktien Dritten zum Erwerb anzubieten,
die als strategische Partner der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften einen
erheblichen Beitrag zur Erreichung der unternehmerischen Ziele der Gesellschaft leisten.
Die Gesellschaft soll dadurch die Möglichkeit haben, innovative Entgeltmodelle auch
mit strategischen Partnern vereinbaren zu können (z.B. im Rahmen von Entwicklungskooperationen)
und das Entgelt teils in Aktien zu zahlen, die erst bei Erreichen bestimmter Ziele
(z.B. einem Ertrag der Entwicklung oder Erreichen eines bestimmten Aktienkurses) übertragen
werden.

Außerdem soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, von der Gesellschaft unter der vorgeschlagenen
Ermächtigung erworbene eigene Aktien Mitgliedern des Vorstandes der Gesellschaft in
Erfüllung der jeweils geltenden Vergütungsvereinbarungen zu übertragen. Eigene Aktien
dürfen somit verwendet werden, um schuldrechtliche Ansprüche zu bedienen, die den
Vorstandsmitgliedern im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung zukünftig möglichweise
gewährt werden. Derzeit enthält das Vergütungssystem für den Vorstand keine Komponente,
die eine Gewährung von Aktien der Gesellschaft vorsieht. Der Aufsichtsrat soll jedoch
in die Lage versetzt werden, eine derartige Vergütungskomponente zukünftig vorzusehen.
Bei einer eventuellen künftigen Gewährung von Aktien an Vorstandsmitglieder im Rahmen
der Vorstandsvergütung ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich.
Die Gewährung von Aktien an Vorstandsmitglieder wäre eine weitere Möglichkeit zur
Bindung der Vorstandsmitglieder an die Gesellschaft, da sie über die so gewährten
Aktien an einer Wertsteigerung des Unternehmens partizipieren würden. Es könnten auf
diesem Weg ergänzende Anreize für eine langfristige, auf Nachhaltigkeit angelegte
Unternehmensführung gesetzt werden. So könnte z.B. ein Teil der variablen Vergütung
(variabler Bonus) statt in Geld in Zusagen auf Aktien gewährt werden. Auf diese Weise
nähme das Vorstandsmitglied während der Haltefrist für die Aktien nicht nur an positiven,
sondern auch an negativen Entwicklungen des Aktienwerts teil. Es könnte somit neben
dem Bonus- auch ein Maluseffekt für die Vorstandsmitglieder eintreten. Die für die
variablen Vergütungskomponenten festzulegenden Erfolgsziele, die dazu gehörenden Bemessungsfaktoren,
das Steigen und das Sinken des Bonus bei Zielüberschreitung und Zielunterschreitung
sowie das Verhältnis der Zahlung in Geld und in Aktien und alle weiteren Einzelheiten
bestimmen sich nach den Anstellungsverträgen bzw. Vergütungsvereinbarungen, die der
Aufsichtsrat namens der Gesellschaft mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern in Zukunft
schließen könnte. Entsprechend seiner gesetzlichen Pflicht aus § 87 AktG sorgt der
Aufsichtsrat dabei dafür, dass die Gesamtvergütung (einschließlich der in Aktien gewährten
Komponenten) in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds
sowie zur Lage der Gesellschaft steht und die übliche Vergütung nicht ohne besondere
Gründe übersteigt.

Schließlich sieht die Ermächtigung auch vor, dass erworbene eigene Aktien auch eingezogen
werden können. Dabei soll die Einziehung sowohl dergestalt möglich sein, dass bei
Einziehung das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt wird, als auch ohne eine
solche Kapitalherabsetzung durch reine Einziehung der Aktien unter gleichzeitiger
Erhöhung des auf die verbleibenden Aktien entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals.
Die Rechte der Aktionäre werden in keinem der beiden vorgenannten Fälle beeinträchtigt.

Der Vorstand wird der jeweils einer etwaigen Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien folgenden Hauptversammlung nach § 71 Abs. 3 S.1 AktG ggf. i.V.m. §
160 Abs. 1 Nr. 2 AktG berichten.

 
III.

Weitere Angaben zur Einberufung

Beschränkung auf eine präsenzlose („virtuelle“) Hauptversammlung

Die Hauptversammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
– mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter – statt. Aktionären
werden Teilnahmerechte vor allem durch die vollständige Übertragung der Hauptversammlung
im Internet sowie durch Stimmabgabe im Wege von Briefwahl sowie Bevollmächtigungs-
und Weisungsmöglichkeiten am Tag der Hauptversammlung bis zum Schluss der Fragenbeantwortung
und dem Einreichen von Widersprüchen zu Protokoll des Notars im Wege elektronischer
Kommunikation gewährt. Zudem ist die elektronische Einreichung von Fragen bis zum
29. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), möglich. Die Einzelheiten werden nachfolgend erläutert.

Grundlage dessen sind neben den Regelungen des Aktienrechts die Sonderbestimmungen
des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie („Covid-19G/​GesR“
vom 27. März 2020, BGBl. I, 570, zuletzt geändert durch Art. 15 Aufbauhilfegesetz
2021 vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147).

Teilnahme an der Hauptversammlung, Ausübung des Stimmrechts, Anmeldung der Aktionäre
zur Hauptversammlung, Nachweis des Aktienbesitzes

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft in Textform so
rechtzeitig angemeldet haben, dass der Gesellschaft die Anmeldung bis spätestens zum
Ablauf des 24. Mai 2022 zugeht.

Ebenfalls bis zum Ablauf des 24. Mai 2022 ist der Gesellschaft ein von ihrem depotführenden
Institut oder Letztintermediär in Textform erstellter besonderer Nachweis ihres Aktienbesitzes
zu übermitteln; der Nachweis muss sich auf den Beginn (00:00 Uhr MESZ) des 10. Mai
2022 („Record Date“) beziehen. Ein Nachweis im Sinne von § 67c Abs. 3 AktG genügt
in jedem Falle. Der Nachweis ist zusätzlich zur Anmeldung erforderlich. Ob nach dem
Stichtag die Aktien noch weiter gehalten werden, ist für die Teilnahmeberechtigung
unerheblich. Eine Beschränkung der Veräußerbarkeit der Aktien ist mit diesem Record
Date nicht verbunden.

Die Anmeldung und der Besitznachweis bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen
in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft unter folgender
Adresse zugehen:

sino Aktiengesellschaft
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Fax: +49 (0) 89 21027-289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

HV-Portal, Zugangsdaten für Login

Zur Abwicklung der Hauptversammlung dient im Wesentlichen das HV-Portal. Dieses ermöglicht
u. a. die Teilnahme an der Internetübertragung der Hauptversammlung per Bild und Ton,
die Stimmabgabe mittels elektronischer Briefwahl, die Vollmachts- und Weisungserteilung
an die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, die elektronische Widerspruchseinlegung
und die elektronische Frageneinreichung. Diese Frageneinreichung zur Ausübung des
gesetzlichen Fragerechts ist bis zum 29. Mai 2022 (24:00 Uhr MESZ) möglich.

Nach erfolgter Anmeldung erhalten die angemeldeten Aktionäre oder Aktionärsvertreter
als Zugangsberechtigung für das HV-Portal ihre Stimmrechtskarte mit einer Nummer sowie
einem Zugangspasswort (gemeinsam: „Logindaten“). Hiermit ist ab 10. Mai 2022 der Zugang
zum HV-Portal unter

www.sino.de/​hv22

möglich.

Bei technischen Fragestellungen oder Zugangsproblemen können sich Aktionäre und Aktionärsvertreter
auch zu üblichen Geschäftszeiten (08:00 – 18:00 Uhr MESZ) an die Hotline unter der
Nummer +49 (0)89 21027-222 wenden.

Übertragung der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird in voller Länge im Internet im HV-Portal und zusätzlich
unter

www.sino.de/​hv22

übertragen. Eine Aufzeichnung ist nicht vorgesehen. Für den Zugang zur Übertragung
über die Homepage werden keine Logindaten benötigt.

Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung und zur Nutzung des HV-Portals benötigen
Sie ein internetfähiges Endgerät und eine Internetverbindung. Um die Bild- und Tonübertragung
der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung
mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen. Nutzen Sie zum Empfang
der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, so benötigen
Sie einen aktuellen Browser, z. B. Edge, Chrome, Mozilla Firefox oder Safari, und
Lautsprecher oder Kopfhörer.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische
Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit
möglich – Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung
auszuüben.

Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit
des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen
der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen
von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss
hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit
und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch
genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum
HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen.

Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für
die Durchführung der Hauptversammlung über das Internet eingesetzten Hard- und Software
einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz
vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den unten genannten
Möglichkeiten zur Rechteausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch
zu machen.

Eine weitergehende umfassende „Online-Teilnahme“ an der Hauptversammlung im Sinne
von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist weder mit der Übertragung noch mit den im Portal
vorgesehenen Rechteausübungen verbunden.

Abstimmung durch sog. Briefwahl

Aktionäre können ihr Stimmrecht unmittelbar – ohne einen Bevollmächtigten und ohne
persönliche Anwesenheit – ausüben, sogenannte Briefwahl. Die Briefwahl ist zu allen
abstimmungsbedürftigen Tagesordnungspunkten, nicht nur bei Wahlen, möglich. Eine Briefwahl
ist ausschließlich elektronisch unter Verwendung des HV-Portals und nur bis zum Eintritt
in die Abstimmungen am Tage der Hauptversammlung möglich. Angemeldete Aktionäre können
nach Erhalt der Zugangsdaten im HV-Portal zu allen Abstimmungspunkten ihr Abstimmungsverhalten
durch Anklicken in einer entsprechenden Bildschirmmaske vorgeben. Ein Widerruf der
durch Briefwahl abgegebenen Stimmen und eine Modifikation des Abstimmungsverhaltens
ist ebenfalls ausschließlich im HV-Portal vorgesehen und bis zum Eintritt in die Abstimmungen
am Tage der Hauptversammlung möglich. Es kann auch von der Briefwahl zur Stimmabgabe
durch Bevollmächtigung gewechselt werden, wenn zuvor ein Widerruf der Briefwahlstimmabgabe
erfolgte. Verfügt ein Aktionär oder Aktionärsvertreter über mehrere Stimmrechtskarten,
ist für die Stimmabgaben aus den unterschiedlichen Beständen jeweils ein einzelner
Login erforderlich, um alle Stimmen des Betreffenden zu erfassen.

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel einen
Intermediär, ein depotführendes Institut, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person oder Institution ihrer Wahl ausüben lassen. In diesem Fall
ist eine rechtzeitige Bevollmächtigung durch den Aktionär erforderlich. Ein Formular
zur Vollmachtserteilung befindet sich auf der Rückseite der Stimmrechtskarte und kann
auch von der Internetseite der Gesellschaft unter

www.sino.de/​hv22

heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Auch Bevollmächtigte – mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
– können an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen. Bitte teilen Sie Ihrem
Bevollmächtigten Ihre Zugangsdaten zum HV-Portal mit, damit dieser der Hauptversammlung
folgen bzw. das Stimmrecht ausüben kann.

Stimmrechtsausübung durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Wir bieten unseren Aktionären zudem an, einen der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen und sich
von diesem in der Hauptversammlung nach Maßgabe erteilter Weisungen vertreten zu lassen.

Die Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen
erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung
befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt.
Ohne solche ausdrücklichen Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht
nicht ausüben.

Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht
erteilen möchten, benötigen hierzu eine Stimmrechtskarte.

Um den rechtzeitigen Erhalt einer Stimmrechtskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung
möglichst frühzeitig bei dem depotführenden Institut eingehen.

Die Stimmrechtsvertreter nehmen Vollmachten und Weisungen vor der Hauptversammlung
über das HV-Portal, per Briefpost und E-Mail sowie am Tage der Hauptversammlung bis
zum Eintritt in die Abstimmungen über das HV-Portal entgegen. Vor der Hauptversammlung
steht Ihnen zur Erteilung der Vollmachten und Weisungen zum einen das mit der Stimmrechtskarte
übersandte Vollmachts- und Weisungsformular zur Verfügung. Darüber hinaus kann das
Vollmachts- und Weisungsformular auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.sino.de/​hv22

heruntergeladen und ggf. ausgedruckt werden.

Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, ist dieses ausschließlich
an die nachfolgende postalische Adresse oder E-Mail-Adresse zu übermitteln und muss
dort bis einschließlich zum 30. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, (Datum des Eingangs) zugehen:

Sino AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts
im Wege der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch das HV-Portal
der Gesellschaft zur Verfügung. Die Bevollmächtigung über das HV-Portal ist ab dem
10. Mai 2022 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich.
Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Vollmacht und Weisungen“ vorgesehen. Über
das HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung
eine etwaige zuvor erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen. Dies gilt
auch für mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars erteilte Vollmachten und Weisungen.

Erhalten die Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand mehrere Vollmachten
und Weisungen oder erhalten sie diese auf verschiedenen Übermittlungswegen, wird die
zuletzt erteilte formgültige Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich
erachtet.

Weitere Einzelheiten dazu ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären mit
der Stimmrechtskarte übersandt werden.

Form und Übermittlung der Vollmachten

Vollmachten, auch die den Stimmrechtsvertretern erteilten, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Das Formerfordernis
gilt nicht bei einer Vollmachtserteilung an Intermediäre im Sinne des § 67a Abs. 4
AktG oder an die einem Intermediär gleichgestellten Institutionen oder Personen gem.
§ 135 Abs. 8 AktG (z. B. Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder geschäftsmäßige
Stimmrechtsvertreter).

Die postalische Übermittlung sowie Zusendung per E-Mail an die Gesellschaft kann bis
zum 30. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ, Eingang), unter der oben genannten Adresse der
Gesellschaft erfolgen. Diese Frist gilt auch für eine Änderung der den Stimmrechtsvertretern
erteilten Weisungen und für einen Widerruf der ihnen erteilten Vollmacht, sofern die
Änderung oder der Widerruf auf postalischem Weg oder per E-Mail erfolgt.

Bevollmächtigungen an die Stimmrechtsvertreter, Weisungen, Weisungsänderungen und
ein Widerruf der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter können jederzeit nach Erhalt
der Logindaten auch im HV-Portal erfolgen und sind dort bis zum Beginn der Abstimmungen
am Tage der Hauptversammlung möglich.

Anmeldung und Aktienbesitznachweis auch bei Vollmachtserteilung stets erforderlich

Auch bei einer Vertretung durch Bevollmächtigte ist in allen Fällen eine wirksame
und rechtzeitige Anmeldung und die rechtzeitige Übermittlung eines Aktienbesitznachweises
des depotführenden Instituts oder Letztintermediärs erforderlich.

Einreichung von Fragen

Aktionären ist ein Fragerecht einzuräumen. Der Vorstand hat entschieden, in Übereinstimmung
mit § 1 Absatz 2 Satz 2 COVID-19G/​GesR ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären die Möglichkeit
einzuräumen, im Wege der elektronischen Kommunikation bis spätestens einen Tag vor
der Hauptversammlung Fragen einzureichen. Die Fragen können ausschließlich über das
HV-Portal unter

www.sino.de/​hv22

eingereicht werden und müssen bis zum 29. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), übermittelt
sein.

Über die Art der Fragenbeantwortung entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen (§ 1 Absatz 2 Satz 2 COVID-19G/​GesR).

Aktionäre können bei der Frageneinreichung entscheiden und vorgeben, ob ihr Name bei
der Fragenbeantwortung genannt werden darf.

Einreichung von Wortbeiträgen im Vorfeld der Hauptversammlung

Angemeldete Aktionäre der Gesellschaft oder deren Bevollmächtigte haben bis zum 29.
Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), die Möglichkeit, Wortbeiträge mit Bezug zur Tagesordnung
in Textform einzureichen. Zugelassene Wortbeiträge werden angemeldeten Mitaktionären
durch das HV-Portal zugänglich gemacht. Diese von der Gesellschaft über die gesetzlichen
Regelungen hinausgehend angebotene Möglichkeit besteht zusätzlich zu den gesetzlichen
Frage- und Antragsmöglichkeiten. Sie soll dazu beitragen, trotz der Durchführung der
Hauptversammlung als präsenzlose Veranstaltung einen breiten Dialog zwischen Aktionären
und Verwaltung auch außerhalb von Fragestellung und Fragenbeantwortung zu ermöglichen.

Ein Wortbeitrag darf 5.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen nicht überschreiten.
Je Aktionär sind höchstens zehn Wortbeiträge zulässig. Reicht ein Aktionär mehr als
zehn Wortbeiträge ein, werden nur die in der zeitlichen Einreichungsreihenfolge ersten
zehn veröffentlicht. Bei Einreichung des Wortbeitrages erklärt der Aktionär oder sein
Bevollmächtigter sein Einverständnis, dass der Wortbeitrag unter Nennung seines Namens
im HV-Portal für Aktionäre veröffentlicht wird. Die Einreichung erfolgt ausschließlich
durch das HV-Portal; dort ist für angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
ein entsprechendes Texteingabefeld vorgesehen. Ein Hochladen von Dateien jeglicher
Art und/​oder die Einreichung von Videobeiträgen ist nicht vorgesehen.

Es ist beabsichtigt, die übersandten Wortbeiträge in der Reihenfolge ihres Eingangs
und nach Prüfung durch die Gesellschaft vor der Hauptversammlung auf der Dokumentenseite
im HV-Portal zu veröffentlichen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung
eines Wortbeitrages. Die Gesellschaft kann bei der Veröffentlichung eines Wortbeitrages
eine eigene Stellungnahme beifügen, muss dies aber nicht. Die Gesellschaft behält
sich vor, insbesondere Wortbeiträge mit beleidigendem, diskriminierendem oder strafrechtlich
relevantem oder offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt sowie solche ohne
jeglichen Bezug zur Tagesordnung oder in anderer als deutscher Sprache nicht zu veröffentlichen.

Mit den Wortbeiträgen wird den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten die Möglichkeit
gegeben, sich zur Tagesordnung zu äußern. Die Einreichung von Fragen und das Stellen
von Anträgen auf diesem Wege sind nicht möglich. Sollte ein Wortbeitrag dennoch Fragen,
Gegenanträge oder abweichende Wahlvorschläge enthalten, die nicht auch zusätzlich
und entsprechend den Vorgaben der Einberufungsmitteilung ordnungsgemäß eingereicht
wurden, finden diese in der präsenzlosen Hauptversammlung keine Berücksichtigung.

Vorstandspräsentation

Der Vorstand beabsichtigt, seine Präsentation zur Hauptversammlung schon vorab auf
der Homepage der Gesellschaft unter

www.sino.de/​hv22

zu veröffentlichen, um den Aktionären die Vorbereitung ihrer Fragen und Stellungnahmen
zu erleichtern.

Teilnehmerverzeichnis

Das Teilnehmerverzeichnis zur Hauptversammlung wird angemeldeten Aktionären im HV-Portal
in der Rubrik „Dokumente“ zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

Einlegung von Widersprüchen

Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19G/​GesR soll Aktionären, die ihr Stimmrecht
ausgeübt haben, auch ohne persönliche Anwesenheit in der Hauptversammlung die Möglichkeit
eingeräumt werden, Widerspruch zu Protokoll des Notars zu erklären. Dies erfolgt ausschließlich
über das HV-Portal. Ein Widerspruch wird dem Notar während der gesamten Hauptversammlung
unverzüglich und vollautomatisch zugeleitet. Diese elektronische Widerspruchsmöglichkeit
ist vom Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Ende freigeschaltet. Auch Bevollmächtigte
können Widerspruch einlegen. Eine Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter mit der Erklärung eines Widerspruchs zu beauftragen, besteht
hingegen nicht.

Sonstige Hinweise und Erläuterungen

Rechte von Aktionären bezüglich der Teilnahme an der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung hat die Gesellschaft 2.337.500 Aktien ausgegeben, die
jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien; alle ausgegebenen
Aktien begründen grundsätzlich Teilnahme- und Stimmrechte. Bei Abstimmungen über bestimmte
Punkte der Tagesordnung gelten bezüglich einzelner Aktionäre gesetzliche Stimmverbote.
Aktionäre haben u. a. das Recht, unter den oben genannten Voraussetzungen (Anmeldung,
Nachweis) im Rahmen der Regelungen dieser Einberufung an der Übertragung der Hauptversammlung
teilzunehmen, Fragen einzureichen, vor der Hauptversammlung Anträge zu den Gegenständen
der Tagesordnung einzureichen und ihre Stimme vor und in der Hauptversammlung durch
die benannten Stimmrechtsvertreter oder durch elektronische Briefwahl abzugeben oder
elektronisch Widerspruch zu Protokoll einzulegen. Sie sind darüber hinaus unter bestimmten
Voraussetzungen berechtigt, in schriftlicher Form (nicht per Telefax oder E-Mail)
bis zum Freitag, 6. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ, eingehend), eine Erweiterung der von
der Verwaltung vorgeschlagenen Tagesordnung zu verlangen.

Einreichung von Anträgen von Aktionären

Tagesordnungserweiterungsverlangen, sonstige Anträge und abweichende Wahlvorschläge
von Aktionären sind ausschließlich an die folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:

sino Aktiengesellschaft
Ernst-Schneider-Platz 1
40212 Düsseldorf
Fax: +49(0)211-3611-1136

Anderweitig adressierte oder verspätet zugehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären,
die uns bis zum 16. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen, im Internet nach Maßgabe
des § 126 AktG unter

www.sino.de/​hv22

veröffentlichen.

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Anträgen von Aktionären werden ebenfalls
unter der genannten Internetadresse veröffentlicht werden.

Bei einer präsenzlosen Hauptversammlung sind Antragstellungen in der Hauptversammlung
nicht vorgesehen und nicht möglich. Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die
nach § 126 oder § 127 des Aktiengesetzes zugänglich zu machen sind, gelten jedoch
kraft gesetzlicher Fiktion gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 COVID-19G/​GesR als in der Versammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Verweis auf weiterführende Informationen

Weitere Informationen finden sich auch im Internet auf der Seite der Gesellschaft
unter

www.sino.de/​hv22

Übermittlung von Unterlagen an Aktionäre

Die Mitteilungen nach § 125 AktG zur Hauptversammlung am 31. Mai 2022 werden den Aktionären
durch die depotführenden Institute oder sonstige Intermediäre übermittelt. Vollmachtsformulare
erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte und können auch im Internet
auf der Seite der Gesellschaft unter

www.sino.de/​hv22

heruntergeladen werden.

Datenschutzhinweise für Aktionäre

Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen
Stellenwert. Die sino Aktiengesellschaft verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher
unter Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie aller weiterer maßgeblicher
Gesetze. Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht
erteilen, erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/​oder über Ihren Bevollmächtigten.
Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren
Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im Internet auf der Webseite zur Hauptversammlung:

www.sino.de/​hv22

 

Düsseldorf, im April 2022

 

Der Vorstand

Ingo Hillen                             Karsten Müller 

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