SKW Stahl-Metallurgie Holding AG – Hauptversammlung 2017

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG

München

ISIN DE000SKWM021
WKN SKWM02

Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung am 10. Oktober 2017

Der Vorstand der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, München, hat die Aktionärinnen und Aktionäre der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG mit Bekanntmachung vom 1. September 2017 zur Hauptversammlung 2017 am Dienstag, den 10. Oktober 2017, um 10.00 Uhr (MESZ) in das Hilton Munich Park, Am Tucherpark 7, 80538 München, Deutschland, eingeladen.

Auf Verlangen der Aktionärin MCGM GmbH, vertreten durch Herrn Dr. Olaf Marx, diese gleichzeitig in Vertretung handelnd für Herrn Johannes Ebert, Herrn Olaf Gantenbrink, Leptis Magna GmbH, Herrn Dr. Roland Göttel, Herrn Jochen Becker, Becker Vermögensverwaltungs-KG und La Muza Inversiones SICAV, S.A., wird gem. § 122 Abs. 2 AktG die Tagesordnung der Hauptversammlung am 10. Oktober 2017 um folgende Gegenstände der Beschlussfassung ergänzt:

Tagesordnungspunkt 9

1.

Beschlussfassung über die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 103 Abs. 1 AktG

Vorlage zur Beschlussfassung:

a)

Das Aufsichtsratsmitglied Dr. Peter Ramsauer wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung dieser Hauptversammlung von seinem Amt abberufen.

b)

Das Aufsichtsratsmitglied Volker Stegmann wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung dieser Hauptversammlung von seinem Amt abberufen.

c)

Das Aufsichtsratsmitglied Titus Weinheimer wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung dieser Hauptversammlung von seinem Amt abberufen.

Begründung

Im Dezember 2016 wurde laut Geschäftsbericht 2016 ein Refinanzierungsausschuss des Aufsichtsrats gegründet, welcher sich mit den für die Gesellschaft zentralen Themen Refinanzierung durch Fremd- und/oder Eigenkapital bzw. der Umsetzung des Restrukturierungskonzeptes befasst. Der Vorsitz des Refinanzierungsausschusses liegt bei Herrn Volker Stegmann, stellvertretender Vorsitzender ist Herr Dr. Alexander Kirsch. Weitere Mitglieder sind Herr Dr. Peter Ramsauer und Herr Titus Weinheimer.

Mit der Ad-hoc-Meldung der Gesellschaft vom 20. Juli 2017 und Presseerklärung vom gleichen Tag wurde bekannt gegeben, dass sich die Kreditgeber des Konsortialvertrages mit dem Finanzinvestor Speyside Private Fund Advisers LLC, New York, USA, über den Verkauf der Kreditforderungen gegen die Gesellschaft geeinigt hätten und über die Umwandlung von Kreditforderungen in Eigenkapital mittels einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage (Debt-to-Equity-Swap) verhandelt werde. In mehreren Presseberichten (u.a. Artikel der Wirtschaftswoche vom 21. Juli 2017 „Zu früh gefreut: SKW Aktionären droht drastischer Kapitalschnitt“) wurde aber auch über einen in diesem Zusammenhang beabsichtigten Kapitalschnitt berichtet. Mit der Ad-hoc-Meldung der Gesellschaft vom 25. August 2017 und Presseerklärung vom gleichen Tag wurde die Planung des Debt-to-Equity-Swaps mit vorausgehender Kapitalherabsetzung im Verhältnis 1:10 (Kapitalschnitt) und anschließendem Squeeze Out bestätigt. Ein solcher Kapitalschnitt geht ausschließlich zu Lasten der Aktionäre der Gesellschaft, die damit fast vollständig ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft verlieren und aufgrund des folgenden Squeeze Out auch um ihre Partizipation an zukünftigen Wertsteigerungspotenzialen gebracht werden. Der Finanzinvestor Speyside Equity hingegen profitiert über den Maßen von einem Einstieg in das Eigenkapital der Gesellschaft. Insbesondere in einer sich erholenden wirtschaftlichen Situation der SKW ist dies sachlich nicht nachvollziehbar und begründbar. Der Aufsichtsrat unterstützt gemäß Pressemeldungen der Gesellschaft vom 20. Juli 2017 und Ad-hoc-Meldung vom 25. August 2017 den Forderungsverkauf der Kreditgeber vollumfänglich. Der Aufsichtsratsvorsitzende der SKW Volker Stegmann hält diesen gar für alternativlos.

Es bestehen somit Anhaltspunkte, dass die Mitglieder des Refinanzierungsausschusses die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre nicht ausreichend vertreten haben. Es ist ferner anzunehmen, dass die Mitglieder des Refinanzierungsausschusses in den Gesprächen und Verhandlungen mit Speyside Private Fund Advisers LLC zur Umwandlung der Kreditforderungen in Eigenkapital der Gesellschaft mittels einer Sachkapitalerhöhung (Debt-to-Equity-Swap) und zu dem vom Finanzinvestor Speyside Equity ebenfalls geforderten 1:10 Kapitalschnitt die Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre nicht berücksichtigen. Durch dieses Verhalten entsteht den Aktionären der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden.

Im Ergebnis besteht keine ausreichende Vertrauensgrundlage mehr gegenüber den Aufsichtsräten Herrn Dr. Peter Ramsauer, Herrn Volker Stegmann und Herrn Titus Weinheimer, deren Amtszeit noch bis zur Hauptversammlung andauert, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt. Diese Vertrauensgrundlage ist aber unerlässliche Voraussetzung, um den Aufsichtsrat in seiner jetzigen Zusammensetzung im Amt zu belassen.

Stellungnahme der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 9:

Im Gegensatz zu den Aktionären, die das Ergänzungsverlangen gestellt haben, sehen Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft keinen Anlass, die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Ramsauer, Stegmann und Weinheimer aus dem Amt abzuberufen. Es handelt sich um hochkompetente und erfahrene Aufsichtsratsmitglieder, die ihren Pflichten nach Gesetz und Satzung während ihrer Amtszeit jederzeit nachgekommen sind.

Insbesondere gilt dies für die Tätigkeit der genannten Herren im Refinanzierungsausschuss des Aufsichtsrats. Dieser wurde im Dezember 2016 eingerichtet, um eine sachgerechte Befassung des Aufsichtsrats mit dem Investorenprozess im Rahmen der finanziellen Restrukturierung der Gesellschaft und des Konzerns unter Vermeidung von Interessenkonflikten zu ermöglichen. Wie im Bericht des Aufsichtsrats dargelegt, besteht der Refinanzierungsausschuss aus vier Aufsichtsratsmitgliedern. Lediglich die Herren Somani und Dr. Marx sind nicht Mitglied des Refinanzierungsausschusses. Der Grund hierfür ist, dass beide selbst bzw. mit ihnen jeweils verbundene Unternehmen, am Investorenprozess der Gesellschaft beteiligt waren. Es entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und den Regeln guter Corporate Governance, dass der Aufsichtsrat und ggf. seine Ausschüsse frei von Interessenkonflikten beraten und entscheiden können. Da es sich bei dem Investorenprozess um ein länger andauerndes Verfahren handelt, war es daher sachgerecht, einen Refinanzierungsausschuss im Aufsichtsrat zu bilden, dem diejenigen Aufsichtsratsmitglieder nicht angehören, die ein Eigeninteresse im Rahmen des Investorenprozesses haben.

Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass Mitglieder des Refinanzierungsausschusses die Interessen der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre nicht hinreichend vertreten haben. Wie im Vorstandsbericht zu Tagesordnungspunkt 6 ausführlich dargelegt, war der Investorenprozess ein ergebnisoffenes Verfahren, bei dem im Interesse des Unternehmens und der Aktionäre das bestmögliche Ergebnis erzielt wurde.

Die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Ramsauer und Stegmann wurden in der Hauptversammlung 2016 auf Vorschlag der MCGM GmbH gewählt. Offenbar missfällt der MCGM GmbH nun, dass die Herren Dr. Ramsauer und Stegmann nicht als willfährige Interessenvertreter des Investors Dr. Marx, sondern unabhängig und im Interesse des Unternehmens agieren. Der Aufsichtsrat legt großen Wert darauf, dass diesem weiterhin eine angemessene Zahl unabhängiger Mitglieder angehört. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende Dr. Marx in seiner Funktion als Geschäftsführer des Investors MCGM GmbH einem dauerhaften und schwerwiegenden Interessenkonflikt ausgesetzt ist.

Der Aufsichtsrat empfiehlt daher, den Beschlussantrag zu Tagesordnungspunkt 9 abzulehnen.

Tagesordnungspunkt 10

2.

Beschlussfassung über die Nachwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes

Vorlage zur Beschlussfassung:

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 S. 1 AktG sowie § 7 Abs. 1 der Satzung in der derzeit geltenden Fassung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat ist nicht mitbestimmt. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Unter der Annahme, dass der Antrag zu TOP 9 ganz oder teilweise erfolgreich ist, mithin mindestens eines der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder Herr Dr. Peter Ramsauer, Herr Volker Stegmann oder Herr Titus Weinheimer in dieser Hauptversammlung abberufen wird oder sofern die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat eines der zuvor genannten Aufsichtsratsmitglieder anderweitig geendet hat, schlagen die Antragsteller vor, wie folgt zu beschließen:

Frau Dr. Eva Nase, Rechtsanwältin und Partnerin bei P+P Pöllath + Partners, München, Deutschland, wird für den Zeitraum von der Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, als Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt.

Frau Dr. Eva Nase hat keine weiteren Mandate in inländischen Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

Begründung

Gerade in dieser für die Gesellschaft schwierigen Zeit ist es wichtig, dass dem Aufsichtsrat möglichst kompetente Aufsichtsratsmitglieder angehören. Frau Dr. Eva Nase berät seit mehr als 15 Jahren börsennotierte und private Unternehmen im Gesellschafts- und Konzernrecht, insbesondere bei allen Vorstands-/Geschäftsführungs- und Aufsichtsratsangelegenheiten sowie in den Bereichen Unternehmens-Restrukturierung, Konzernumstrukturierungen, Kapitalmarktrecht und in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten. Sie besitzt umfassende Kenntnisse in allen Arten von Unternehmenstransaktionen und in Themen der Eigenkapitalfinanzierungen und Kapitalmaßnahmen. Zudem verfügt Frau Dr. Nase über langjährige Erfahrung in allen Aspekten der Corporate Governance und Corporate Compliance. Ihre juristische Expertise auf den Gebieten Corporate M&A und Corporate Litigation sowie ihre praktischen Erfahrungen in der Bewertung und juristischen sowie prozessualen Begleitung von Restrukturierungs- und Turn-Around-Phasen sind Kompetenzen, die im Aufsichtsrat der SKW nicht ausreichend vertreten sind.

Ein aussagekräftiger Lebenslauf der Kandidatin findet sich als Anlage 16 diesem Antrag beigefügt.

Stellungnahme der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 10:

Nachdem der Aufsichtsrat die unter Tagesordnungspunkt 9 beantragte Abwahl von drei Aufsichtsratsmitgliedern für nicht sachgerecht erachtet, besteht nach Auffassung des Aufsichtsrats auch kein Bedarf für die Neuwahl des im Tagesordnungsergänzungsverlangen unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen weiteren Aufsichtsratsmitglieds. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass der Aufsichtsrat bereits in seiner derzeitigen Zusammensetzung hervorragende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Bereich der Restrukturierung und des Gesellschaftsrechts in sich vereint.

Der Aufsichtsrat empfiehlt daher, den Beschlussantrag zu Tagesordnungspunkt 10 abzulehnen.

Tagesordnungspunkt 11

3.

Beschlussfassung über die Verkleinerung des Aufsichtsrats und Änderung von § 7 Abs. 1 der Satzung

Vorlage zur Beschlussfassung:

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 S. 1 AktG sowie § 7 Abs. 1 der Satzung in der derzeit geltenden Fassung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat ist nicht mitbestimmt.

Die Antragsteller schlagen vor, sofern die Hauptversammlung die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder Herrn Dr. Peter Ramsauer, Herrn Volker Stegmann und Herrn Titus Weinheimer in dieser Hauptversammlung abberuft oder sofern deren Mitgliedschaften im Aufsichtsrat anderweitig geendet haben, wie folgt Beschluss zu fassen:

§ 7 Absatz 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

„1. Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern.“

Begründung

Im Zuge der Refinanzierung der Gesellschaft hat sich der mit sechs Mitgliedern besetzte Aufsichtsrat als nicht effizient und zielgerichtet erwiesen. Die Kontrollfunktion des Aufsichtsrats konnte insbesondere durch die Gründung des Refinanzierungsausschusses, der bei Verkleinerung des Aufsichtsrats entfallen kann, nicht mit der notwendigen Sicherheit und Expertise durch den gesamten Aufsichtsrat wahrgenommen werden. Daher soll der Aufsichtsrat der Gesellschaft mit Abberufung der Mitglieder Herrn Dr. Peter Ramsauer, Herrn Volker Stegmann und Herrn Titus Weinheimer oder einzelnen von ihnen von derzeit sechs auf zukünftig vier Mitglieder verkleinert werden, um weitere Fehlentscheidungen und -entwicklungen im Einflussbereich des Aufsichtsrats zu verhindern und eine effiziente Überwachung und Beratung des Vorstands sicherzustellen.

Stellungnahme der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 11:

Vorstand und Aufsichtsrat lehnen die unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagene Satzungsänderung zur Verkleinerung des Aufsichtsrats ab. Nach Einschätzung der Verwaltung ist es nicht zutreffend, dass sich der mit sechs Mitgliedern besetzte Aufsichtsrat als nicht effizient und zielgerichtet erwiesen habe. Insbesondere war die Einrichtung des Refinanzierungsausschusses, wie zu TOP 9 bereits dargelegt, rechtlich und sachlich geboten. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass sich die Hauptversammlung vom 10. Mai 2016 bereits gegen eine Verkleinerung des Aufsichtsrats entschieden hat.

Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussantrag zu Tagesordnungspunkt 11 abzulehnen.

Tagesordnungspunkt 12

4.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung hinsichtlich Mehrheitserfordernissen bezüglich Beschlüssen der Hauptversammlung (§§ 7 Abs. 4, 17 Abs. 4 der Satzung)

Vorlage zur Beschlussfassung:

Die Antragsteller schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

§ 7 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds kann mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Hauptversammlung erfolgen.

b)

§ 17 Absatz 4 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.“

Begründung

Nach § 17 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft werden Beschlüsse der Hauptversammlung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht (die Satzung oder) das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. Eine Ausnahme davon bildet zum einen die Regelung in § 7 Abs. 4 der Satzung, wonach die Abberufung eines Mitglieds des Aufsichtsrats einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf, und zum anderen die Regelung zur Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats, welche ebenso gemäß § 17 Abs. 4 einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf. Dies führt dazu, dass Veränderungen in der Struktur des Aufsichtsrats – abweichend zu anderen durch die Hauptversammlung zu beschließenden Themen – unverhältnismäßig hohen Hürden ausgesetzt sind und auch im Falle des Vorliegens eines Quorums von 50 % + 1 Aktie auf einer Hauptversammlung nicht durchgesetzt werden können. Dadurch können die Etablierung effizienter Kontrollstrukturen im Aufsichtsrat sowie die Einflussnahme der Aktionäre auf die Besetzung des Aufsichtsrats geschwächt bzw. verhindert werden. Künftig soll daher die einfache Mehrheit zur Beschlussfassung für alle Beschlüsse der Hauptversammlung zur Anwendung kommen.

Stellungnahme der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 12:

Vorstand und Aufsichtsrat lehnen die vorgeschlagene Satzungsänderung ab. Abberufung und Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern sollen auch künftig einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erfordern. Die Begründung des Beschlussvorschlages im Tagesordnungsergänzungsverlangen ist insofern irreführend, als die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern nach dem Gesetz grundsätzlich sogar eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfordert (§ 103 Abs. 1 AktG). Das in der Satzung festgeschriebene Erfordernis einer Zweidrittel-Mehrheit für die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern stellt daher bereits eine Erleichterung gegenüber dem gesetzlichen Normalfall dar. Eine weitere Absenkung der Schwelle ist nach Auffassung der Verwaltung nicht sachgerecht.

Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussantrag Tagesordnungspunkt 12 abzulehnen.

Tagesordnungspunkt 13

5.

Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zu den Vorgängen des Investorenprozesses im Rahmen der finanziellen Restrukturierung der Gesellschaft

a) Zu prüfender Sachverhalt

Mit der Ad-hoc-Meldung der Gesellschaft vom 20. Juli 2017 und Pressemeldung vom gleichen Tag wurde die Einigung der Kreditgeber mit dem Finanzinvestor Speyside Fund Advisers LLC, New York, USA, über den Verkauf der Kreditforderungen gegen die Gesellschaft bekanntgegeben. Nach dieser Pressemeldung unterstützen Vorstand und Aufsichtsrat der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG vollumfänglich die Entscheidung der Kreditgeber, „da diese sich offensichtlich für das mit Abstand attraktivste Angebot zur Restrukturierung unserer Bilanz entschieden haben“. Dabei wurde von kurzfristig anstehenden Verhandlungen über die Umwandlung von Kreditforderungen in Eigenkapital mittels einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen (Debt-to-Equity-Swap) gesprochen. Ein damit möglicherweise einhergehender Kapitalschnitt und nachfolgend drohendes De-Listing der Gesellschaft (mit den bekannten negativen Folgen für die Aktionäre) wurde, worüber die Presse jedoch berichtet hat (u.a. Wirtschaftswoche vom 21. Juli 2017), nicht erwähnt.

Mit der Ad-hoc-Meldung der Gesellschaft vom 25. August 2017 und Pressemeldung vom gleichen Tag wurde die Verständigung zwischen dem Vorstand der Gesellschaft und dem Finanzinvestor Speyside Equity auf ein Konzept zur bilanziellen Sanierung der Gesellschaft bekanntgegeben. Dieses beinhaltet – wie von der Presse bereits am 21. Juli 2017 berichtet – einen 1:10 Kapitalschnitt in Folge dessen die Aktionäre der Gesellschaft in Verbindung mit einem Debt-to-Equity-Swap 95% ihrer Anteile zu Gunsten des Finanzinvestors Speyside Equity verlieren würden. Mit dem anschließend geplanten Squeeze Out verlieren die Aktionäre dann alles.

b) Zu prüfenden Aspekte/Zweck der Sonderprüfung

Der vorstehende Sachverhalt wirft Fragen auf, ob der Vorstand und die Mitglieder des Refinanzierungsausschusses ihren organschaftlichen Pflichten ordnungsgemäß und mit der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen sind oder ob Anhaltspunkte für Schadensersatzpflichten des Vorstands und der Mitglieder des Refinanzierungsausschusses gegenüber der Gesellschaft vorliegen. Das soll der Sonderprüfer untersuchen und insbesondere die tatsächlichen Grundlagen eventueller Ersatzansprüche insbesondere aus §§ 93, 116 AktG aufklären.

Vor allem soll er folgenden Fragen nachgehen:

(i)

wie waren der Vorstand und/oder der Refinanzierungsausschuss in den Auswahlprozess unter den Alternativangeboten, insbesondere im Hinblick auf den angekündigten Forderungsverkauf der Kreditgeber und einer nachfolgenden Umwandlung der Forderung in Eigenkapital der Gesellschaft, eingebunden? Wie gestaltete sich die Einbindung? Gibt es hierzu eine Dokumentation?

(ii)

lagen den Pressemeldungen dem Vorstand und/oder dem Refinanzierungsausschuss der Gesellschaft bekannte Planungen eines Kapitalschnitts zugrunde, welche mit den Meldungen vom 25. August 2017 bestätigt und öffentlich kommuniziert wurden oder handelte es sich damals um bloße Spekulationen? Für den Fall, dass es entsprechende Planungen bereits bei der Veröffentlichung der Ad-hoc- und Pressemeldung vom 20. Juli 2017 gab, welcher Konkretisierungsgrad lässt sich feststellen?

(iii)

welche Alternativangebote lagen vor, warum wurden diese durch Vorstand und/oder Refinanzierungsausschuss abgelehnt? Warum war das in Rede stehende Angebot des Finanzinvestors, trotz des Kapitalschnitts, wenn es sich dabei nicht nur um Spekulationen handelt, aus Sicht von Vorstand und/oder Refinanzierungsausschuss das Attraktivste?

(iv)

haben Vorstand und/oder Refinanzierungsausschuss sich bei der Durchführung und Prüfung des Investorenprozesses von sachgerechten Erwägungen leiten lassen und somit ihre Entscheidungen pflichtmäßig am Unternehmensinteresse ausgerichtet, insbesondere auch die Interessen der Aktionäre als Teil des Unternehmensinteresses berücksichtigt? Gibt es Unterlagen über die Entscheidungsfindung und -begründung?

(v)

haben sich der Vorstandsvorsitzende und der Refinanzierungsausschuss des Aufsichtsrats im Investorenprozess redlich und am Unternehmensinteresse orientiert verhalten? Insbesondere haben sie sich aus unsachlichen Erwägungen für oder gegen ein Angebot ausgesprochen?

(vi)

wie war der Gesamtaufsichtsrat eingebunden, wurde er regelmäßig und angemessen informiert?

(vii)

wurde gegen gesetzliche Pflichten verstoßen?

(viii)

wurde der Gesellschaft Schaden zugefügt?

c) Beschlussvorschlag und Person des Sonderprüfers

Ein entsprechender Beschlussvorschlag und die exakte Formulierung des Prüfungsauftrags des Sonderprüfers bleibt dem in der Hauptversammlung zu stellenden Beschlussvorschlag vorbehalten; zur Begründung des Verlangens nach § 122 AktG ist ein ausdrücklicher Beschlussvorschlag nicht erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe ZIP 2015, 125, 128 m.w.N.).

Im Rahmen des Beschlussantrags soll auch beantragt werden, dass der Sonderprüfer sich ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen, insbesondere solcher, die zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sind, bedienen und sich insbesondere in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen darf.

Wir kündigen bereits jetzt an, voraussichtlich Herrn Dr. Thomas Heidel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, MEILICKE, HOFFMANN & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, als Sonderprüfer vorschlagen zu werden.

Stellungnahme der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 13:

Der Aufsichtsrat sieht kein Erfordernis für eine Sonderprüfung. Soweit die zu prüfenden Aspekte überhaupt taugliche Prüfungsgegenstände sind, besteht kein Bedürfnis für eine Sonderprüfung. Die relevanten Tatsachen wurden den Aktionären insbesondere im Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 ausführlich dargelegt. Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen von Vorstand und den Mitgliedern des Refinanzierungsausschusses liegen nicht vor.

In der Kapitalmarktkommunikation hat die Gesellschaft stets im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gehandelt. Insbesondere wurde in der Pressemitteilung und der Ad hoc-Mitteilung vom 20. Juli 2017 der damalige Stand der Verhandlungen zwischen den Kreditgebern und dem Investor Speyside Equity einerseits wie auch der Stand der Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und Speyside Equity andererseits zutreffend mitgeteilt. Zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit der finanziellen Restrukturierung der Gesellschaft waren zu diesem Zeitpunkt noch offen und wurden intensiv verhandelt.

Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass die Kreditgeber beim Verkauf der Kreditforderungen einen Abschlag in zweistelliger Millionenhöhe in Kauf genommen haben. Die Kreditgeber waren also ebenso wie die Organe der Gesellschaft zu der Erkenntnis gelangt, dass eine finanzielle Restrukturierung der Gesellschaft ohne erhebliche Zugeständnisse der beteiligten Stakeholder (Kreditgeber und Aktionäre) nicht möglich sein wird. Aus dem zu Tagesordnungspunkt 6 vorgelegten Gutachten der PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geht explizit hervor, dass der rechnerische innere Unternehmenswert der Aktien der Gesellschaft deutlich im negativen Bereich ist. Die Interessen der Aktionäre werden mit den vorgeschlagenen Maßnahmen daher gewahrt. Andere geeignete Maßnahmen zur finanziellen Restrukturierung der Gesellschaft waren und sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es der MCGM GmbH in den vergangenen 12 Monaten trotz mehrfacher Anläufe nicht gelungen, ein belastbares und verbindliches Angebot für eine nachhaltige finanzielle Restrukturierung der Gesellschaft vorzulegen, welches die Kreditgeber überzeugt hätte, mit der MGHM in Verhandlungen zu treten.

Der Aufsichtsrat empfiehlt daher, den Beschlussantrag zu Tagesordnungspunkt 13 abzulehnen.

Tagesordnungspunkt 14

6.

Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zu den Vorgängen hinsichtlich der Vergütung des Vorstandsvorsitzenden

a) Zu prüfender Sachverhalt

Wie aus den Geschäftsberichten 2014 bis 2016 ersichtlich ist, hat der Vorstand eine extrem hohe Gesamtvergütung (in 2014: EUR 615.000, in 2015: EUR 852.000, in 2016: EUR 959.000) bezogen, insbesondere die variable Vergütung ist exorbitant (in 2014: EUR 295.000, in 2015: EUR 455.000, in 2016: EUR 562.000). Demgegenüber stehen signifikant hohe Jahresfehlbeträge für die Geschäftsjahre 2014 bis 2016, sich konstant verschlechternde Finanzkennzahlen der Gesellschaft und ein Einbruch der Marktkapitalisierung um mehr als 75% seit Amtsantritt von Herrn Dr. Kay Michel als Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft. Zudem wurde mit Herrn Dr. Michel eine Vereinbarung für den Fall des Kontrollwechsels geschlossen (Geschäftsbericht 2016).

b) Zu prüfende Aspekte/Zweck der Sonderprüfung

Der vorstehende Sachverhalt wirft Fragen auf, ob der Vorstand und die Mitglieder des Aufsichtsrats ihren organschaftlichen Pflichten ordnungsgemäß und mit der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen sind oder ob Anhaltspunkte für Schadensersatzpflichten des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats gegenüber der Gesellschaft vorliegen. Das soll der Sonderprüfer untersuchen und insbesondere die tatsächlichen Grundlagen eventueller Ersatzansprüche insbesondere aus §§ 93, 116 AktG aufklären.

Vor allem soll er folgenden Fragen nachgehen:

(i)

haben die Mitglieder des Aufsichtsrats bei Beschlüssen zur Vergütung des Vorstandsvorsitzenden Herrn Dr. Kay Michel die gebotene Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds angewendet?

(ii)

wie wurde die Erhöhung der Gesamtvergütung über die Geschäftsjahre 2014 bis 2016 begründet? Wie wurde die fixe Vergütung festgelegt? Wurden Vergütungsberater zugezogen? Welche Vergleiche (Kienbaum-Studie o.ä.) wurden angestellt? Welchen Unternehmensinteressen hat die stetige Erhöhung der Vorstandsvergütung gedient?

(iii)

durfte der Aufsichtsrat bei der Entscheidung über die Festsetzung der variablen Vergütung des Vorstandsvorsitzenden für die Geschäftsjahre 2014 bis 2016 annehmen, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln? Wie hat er die Vergütung festgelegt? Hat er Vergütungsexperten oder -berater herangezogen? Welche Vergleiche (Kienbaum-Studie o.ä.) hat er angestellt?

(iv)

welche Kriterien werden für die bei dem Führungskräfte-Bonus-System maßgebliche persönliche Leistung zugrunde gelegt?

(v)

gibt es Anhaltspunkte, dass Herr Dr. Michel Einfluss auf die Festlegung seiner Bezüge oder die Festlegung der für die variable Vergütung maßgeblichen Parameter genommen hat?

(vi)

was hat den Aufsichtsrat bewogen, mit dem Vorstand eine Change of Control-Vereinbarung zu treffen, wo doch angesichts des Restrukturierungsprozesses ein solcher sehr wahrscheinlich ist?

(vii)

ist der Gesellschaft durch das Verhalten des Aufsichtsrats (und möglicherweise des Vorstandsvorsitzenden bei der Festlegung der Bezüge) ein Schaden entstanden?

c) Beschlussvorschlag und Person des Sonderprüfers

Ein entsprechender Beschlussvorschlag und die exakte Formulierung des Prüfungsauftrags des Sonderprüfers bleibt dem in der Hauptversammlung zu stellenden Beschlussvorschlag vorbehalten; zur Begründung des Verlangens nach § 122 AktG ist ein ausdrücklicher Beschlussvorschlag nicht erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe ZIP 2015, 125, 128 m.w.N.).

Im Rahmen des Beschlussantrags soll auch beantragt werden, dass der Sonderprüfer sich ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen, insbesondere solcher, die zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sind, bedienen und sich insbesondere in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen darf.

Wir kündigen bereits jetzt an, voraussichtlich Herrn Dr. Thomas Heidel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, MEILICKE, HOFFMANN & PARTNER, Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, als Sonderprüfer vorschlagen zu werden.

Stellungnahme der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 14:

Der Aufsichtsrat sieht keine Notwendigkeit für die Bestellung eines Sonderprüfers betreffend verschiedene Fragen zur Vergütung des Vorstandsvorsitzenden. Der Aufsichtsrat hat bei der Festlegung der Vorstandsvergütung seinen Ermessensspielraum in jeder Hinsicht sachgerecht und pflichtgemäß ausgeübt. Der Aufsichtsrat ist nach sorgfältiger Prüfung aller relevanten Umstände der Überzeugung, dass die mit Herrn Dr. Michel getroffenen Vergütungsvereinbarungen (gerade auch die variable Vergütung und deren Bezugsgröße) angemessen sind und mit den gesetzlichen Vorgaben für die Bezüge von Vorstandsmitgliedern im Einklang stehen. Anhaltspunkte für pflichtwidriges Verhalten sind nicht ersichtlich.

Der Aufsichtsrat empfiehlt daher, den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 14 abzulehnen.

Tagesordnungspunkt 15

7.

Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zu den Vorgängen hinsichtlich der Rolle des damaligen Aufsichtsrats im Zusammenhang mit den Themen der Vergleichsvereinbarung mit ehemaligen Mitgliedern des Vorstands

a) Zu prüfender Sachverhalt

Im Rahmen einer öffentlich bekannten und kommunizierten Auseinandersetzung hat die Gesellschaft Schadensersatz im Zusammenhang mit den inzwischen aus Sicht der Gesellschaft abgewickelten Expansionsprojekten in Bhutan und Schweden angestrebt. Während die damaligen Mitglieder des Vorstands auf Schadensersatz in Höhe von 55 Millionen Euro verklagt wurden, ist nicht bekannt, dass auch Ansprüche gegen die damaligen Aufsichtsratsmitglieder geltend gemacht wurden. Angesichts der Bedeutung der vorgenannten Projekte für die Gesellschaft, liegt es nahe, dass der damalige Aufsichtsrat seiner Kontroll- und Überwachungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist.

b) Zu prüfende Aspekte/Zweck der Sonderprüfung

Der vorstehende Sachverhalt wirft Fragen auf, ob die Mitglieder des Aufsichtsrats ihren organschaftlichen Pflichten ordnungsgemäß und mit der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen sind oder ob Anhaltspunkte für Schadensersatzpflichten der damaligen Mitglieder des Aufsichtsrats gegenüber der Gesellschaft vorliegen. Das soll der Sonderprüfer untersuchen und insbesondere die tatsächlichen Grundlagen eventueller Ersatzansprüche insbesondere aus § 116 AktG aufklären. Darüber hinaus kann sich der Vorstand schadensersatzpflichtig gemacht haben (§ 93 AktG), weil er Ansprüche gegen den damaligen Aufsichtsrat nicht geltend gemacht hat.

Vor allem soll er folgenden Fragen nachgehen:

(i)

sind Ansprüche gegen die damaligen Aufsichtsratsmitglieder geltend gemacht worden? Wenn nein, ist die Entscheidung fundiert getroffen worden und anhand welcher Kriterien? Wenn nein, liegt ein Rechtsgutachten vor, das die Ansprüche gegen den damaligen Aufsichtsrat als aussichtslos bewertet?

(ii)

sind die damaligen Mitglieder des Aufsichtsrats den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Überwachung der Unternehmensleitung im Zusammenhang mit (a) der Gründung, Finanzierung und Geschäftsführung des Joint Venture SKW-Tashi Metals & Alloys Private Ltd. und (b) dem Erwerb des Kalziumkarbid Werks in Schweden sowie der Finanzierung und Geschäftsführung in Bezug auf die SKW Metallurgy Sweden AB gerecht geworden? Wie wurde überwacht und kontrolliert? Welche Berichte/Unterlagen wurden dem Aufsichtsrat vorgelegt oder von ihm angefordert? Hat der damalige Aufsichtsrat seine Entscheidungen jeweils dokumentiert?

(iii)

insbesondere, ist der damalige Aufsichtsratsvorsitzende Herr Titus Weinheimer seiner als Aufsichtsratsvorsitzender gesteigerten Pflicht zur Überwachung und Beratung des Vorstands in den maßgeblichen strategischen Fragen im Zusammenhang mit den oben genannten Vorgängen nachgekommen, und hat er pflichtgemäß mit dem damaligen Vorstand regelmäßig Kontakt gehalten und sich im Rahmen der ihm damals obliegenden Aufgaben zu Fragen der Strategie, der Geschäftsentwicklung und des Risikomanagements der Gesellschaft mit ihm beraten und abgestimmt?

c) Beschlussvorschlag und Person des Sonderprüfers

Ein entsprechender Beschlussvorschlag und die exakte Formulierung des Prüfungsauftrags des Sonderprüfers bleibt dem in der Hauptversammlung zu stellenden Beschlussvorschlag vorbehalten; zur Begründung des Verlangens nach § 122 AktG ist ein ausdrücklicher Beschlussvorschlag nicht erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe ZIP 2015, 125, 128 m.w.N.).

Im Rahmen des Beschlussantrags soll auch beantragt werden, dass der Sonderprüfer sich ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen, insbesondere solcher, die zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sind, bedienen und sich insbesondere in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen darf.

Wir kündigen bereits jetzt an, voraussichtlich Herrn Dr. Thomas Heidel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, MEILICKE, HOFFMANN & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, als Sonderprüfer vorschlagen zu werden.

Stellungnahme der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 15:

Der Aufsichtsrat sieht keinen Bedarf für die Bestellung eines Sonderprüfers hinsichtlich der Rolle des damaligen Aufsichtsrats im Zusammenhang mit den Themen der Vergleichsvereinbarung mit ehemaligen Mitgliedern des Vorstands.

Der Vorstand hat die Tätigkeit des Aufsichtsrats im relevanten Zeitraum und für die relevanten Vorgänge eigenständig rechtlich prüfen lassen. Diese Prüfung kam zu dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen bestehen.

Der Aufsichtsrat empfiehlt daher, den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 15 abzulehnen.

Tagesordnungspunkt 16

8.

Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zu den Vorgängen hinsichtlich der Einhaltung der organschaftlichen Pflichten des Vorstands hinsichtlich der Veröffentlichung der Einigung der Konsortialbanken mit dem Finanzinvestor

a) Zu prüfender Sachverhalt

Mit der Ad-hoc-Meldung der Gesellschaft vom 20. Juli 2017 und Presseerklärung vom gleichen Tag wurde bekannt gegeben, dass sich die Kreditgeber des Konsortialvertrages mit dem Finanzinvestor Speyside Private Fund Advisers LLC, New York. USA, über den Verkauf der Kreditforderungen gegen die Gesellschaft geeinigt haben und über die Umwandlung von Kreditforderungen in Eigenkapital mittels einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage (Debt-to-Equity-Swap) verhandelt werde. In mehreren Presseberichten (u.a. Artikel der Wirtschaftswoche vom 21. Juli 2017 „Zu früh gefreut: SKW Aktionären droht drastischer Kapitalschnitt“) wurde aber auch über einen in diesem Zusammenhang beabsichtigten Kapitalschnitt in Verbindung mit einem hohen Debt-to-Equity-Swap berichtet. Dies ist in der Ad-hoc-Meldung aber nicht erwähnt.

Mit der Ad-hoc-Meldung der Gesellschaft vom 25. August 2017 und der Presseerklärung vom gleichen Tag wurde bekannt gegeben, dass sich die Gesellschaft mit dem Finanzinvestor Speyside Equity auf ein Konzept zur bilanziellen Restrukturierung der Gesellschaft geeinigt hat, welches einen 1:10 Kapitalschnitt in Verbindung mit einem Debt-to-Equity-Swap umfasst. Dadurch würden die Aktionäre der Gesellschaft 95% ihrer Anteile an der SKW verlieren. Dieses Konzept (Debt-to-Equity-Swap und 1:10 Kapitalschnitt) soll den Aktionären auf der ordentlichen Hauptversammlung am 10. Oktober zur Abstimmung vorgelegt werden. Vorstand und Aufsichtsrat unterstützen das Konzept und empfehlen, dieses anzunehmen. Infolge der Meldungen vom 25. August 2017 hat der Aktienkurs der Gesellschaft alleine am 25. August 2017 mehr als ein Drittel des Wertes verloren.

b) Zu prüfende Aspekte/Zweck der Sonderprüfung

Der vorstehende Sachverhalt wirft Fragen auf, ob der Vorstand seinen organschaftlichen Pflichten ordnungsgemäß und mit der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen ist oder ob Anhaltspunkte für Schadensersatzpflichten des Vorstands gegenüber der Gesellschaft vorliegen. Das soll der Sonderprüfer untersuchen und insbesondere die tatsächlichen Grundlagen eventueller Ersatzansprüche insbesondere aus § 93 AktG aufklären.

Vor allem soll er folgenden Fragen nachgehen:

(i)

lagen den Pressemeldungen dem Vorstand der Gesellschaft bekannte Planungen eines Kapitalschnitts zugrunde, welche mit den Meldungen vom 25. August 2017 bestätigt und öffentlich kommuniziert wurden oder handelte es sich damals um bloße Spekulationen? Für den Fall, dass es entsprechende Planungen bereits bei der Veröffentlichung der Ad-hoc- und Pressemeldung vom 20. Juli 2017 gab, welcher Konkretisierungsgrad lässt sich feststellen?

(ii)

hat der Vorstandsvorsitzende Herr Dr. Kay Michel bei der Abgabe der Ad-hoc-Meldung vom 20. Juli 2017 zum Thema Verkauf von Kreditforderungen an den Finanzinvestor Speyside Private Fund Advisers LLC und des weiteren Konzepts zur finanziellen Restrukturierung der Gesellschaft mit Umwandlung der Kreditforderungen in Eigenkapital der Gesellschaft gegen gesetzliche Pflichten verstoßen, weil der Kapitalschnitt nicht mitgeteilt wurde? Warum wurde der geplante Kapitalschnitt nicht erwähnt? Hat sich der Vorstand hierzu Rechtsrat eingeholt?

(iii)

mit wem und wie hat der Vorstand die Presseerklärung vom 20. Juli 2017 abgestimmt und auch hier nicht den geplanten Kapitalschnitt erwähnt?

(iv)

welche Dokumente existieren, die Aufschluss darüber geben, dass dem Vorstand der geplante Kapitalschnitt bereits bei Veröffentlichung der Ad-hoc- und Pressemeldung vom 20. Juli 2017 bekannt war?

(v)

ist der Gesellschaft und ihren Aktionären durch das Verhalten des Vorstands ein Schaden entstanden? Insbesondere haben sich Anleger schon wegen Schadensersatzansprüchen wegen der unvollständigen Ad-hoc-Meldung bei der Gesellschaft gemeldet? Gab es Anfragen von Behörden?

c) Beschlussvorschlag und Person des Sonderprüfers

Ein entsprechender Beschlussvorschlag und die exakte Formulierung des Prüfungsauftrags des Sonderprüfers bleibt dem in der Hauptversammlung zu stellenden Beschlussvorschlag vorbehalten; zur Begründung des Verlangens nach § 122 AktG ist ein ausdrücklicher Beschlussvorschlag nicht erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe ZIP 2015, 125, 128 m.w.N.).

Im Rahmen des Beschlussantrags soll auch beantragt werden, dass der Sonderprüfer sich ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen, insbesondere solcher, die zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sind, bedienen und sich insbesondere in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen darf.

Wir kündigen bereits jetzt an, voraussichtlich Herrn Dr. Thomas Heidel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, MEILICKE, HOFFMANN & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, als Sonderprüfer vorschlagen zu werden.

Stellungnahme der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 16:

Der Aufsichtsrat lehnt den Beschlussantrag zu Tagesordnungspunkt 16 ab. Der Gegenstand dieses Beschlussantrages ist weitgehend deckungsgleich mit dem Beschlussantrag zu Tagesordnungspunkt 13. Insofern verweisen wir auf die Stellungnahme zu diesem Tagesordnungspunkt.

Der Aufsichtsrat empfiehlt daher, den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 16 abzulehnen.

Tagesordnungspunkt 17

9.

Beschlussfassung über den Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden Dr. Kay Michel

Vorlage zur Beschlussfassung:

Dem Vorstandsvorsitzenden Dr. Kay Michel wird das Vertrauen entzogen:

Begründung

Als Alleinvorstand der Gesellschaft hat es Herr Dr. Kay Michel seit dem Bruch der Kreditbedingungen (Covenants) in 2015 nicht geschafft, eine langfristige Finanzierung der Gesellschaft sicherzustellen. Die Kreditgeber der Gesellschaft haben sich im Zuge dessen zu einem Verkauf ihrer Forderungen entschlossen. Dies stellt einen Vertrauensentzug der Kreditgeber gegenüber der Gesellschaft dar, den der Alleinvorstand aus unserer Sicht maßgeblich zu verantworten hat.

Es bestehen insbesondere Anhaltspunkte, dass Herr Dr. Kay Michel im Rahmen der Refinanzierung der Gesellschaft mehrere interessierte Investoren zurückgewiesen bzw. nicht berücksichtigt hat, deren Angebote zu einer deutlich vorteilhafteren Lösung für die Aktionäre der Gesellschaft geführt hätten. Dies erweckt den Eindruck, als ob der Vorstandsvorsitzende unerlaubterweise in die Gesellschafterstruktur eingegriffen hat und Einfluss auf den Refinanzierungsprozess zum Nachteil der Gesellschaft und ihrer Aktionäre genommen hat.

Stellungnahme der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 17:

Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen den Beschlussantrag zu Tagesordnungspunkt 17 abzulehnen. Im Gegensatz zu den Aktionären, die das Ergänzungsverlangen gestellt haben, sehen Vorstand und Aufsichtsrat keinen Grund für einen Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstand. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Vorstand im Rahmen der Refinanzierung der Gesellschaft interessierte Investoren sachwidrig zurückgewiesen oder nicht berücksichtigt hat. Hierbei ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Investorenprozess maßgeblich auch von den Kreditgebern beeinflusst war und von der renommierten Investmentbank Macquarie begleitet wurde.

Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussantrag zu Tagesordnungspunkt 17 abzulehnen.

Tagesordnungspunkt 18

10.

Beschlussfassung über eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen mit Bezugsrecht der Aktionäre sowie damit verbundene Satzungsänderung

Vorlage zur Beschlussfassung:

Wir schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 6.544.930 wird gegen Bareinlagen um bis zu EUR 13.089.860 auf bis zu EUR 19.634.790 durch Ausgabe von bis zu 13.089.860 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien (die „neuen Aktien“), jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie erhöht. Der Ausgabebetrag beträgt mindestens EUR 1,00 je Stückaktie. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2017 gewinnberechtigt, sofern die Ausgabe in 2017 erfolgt. Andernfalls sind die neuen Aktien ab dem 1. Januar 2018 gewinnberechtigt. Der Bezug ist den Altaktionären in einem Bezugsverhältnis (alte zu neuen Aktien) anzubieten, welches dem Verhältnis der am Tag vor Beginn der Bezugsfrist ausgegebenen Anzahl von Aktien zu der Anzahl der im Rahmen der Kapitalerhöhung auszugebenden neuen Aktien entspricht.

b)

Den Aktionären kann das gesetzliche Bezugsrecht auch dergestalt eingeräumt werden, dass die neuen Aktien insgesamt oder teilweise von einem oder mehreren Kreditinstituten und/oder einem oder mehreren Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG zum geringsten Ausgabepreis gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zu dem vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzusetzenden Bezugspreis zum Bezug anzubieten und den Mehrerlös – unter Abzug einer angemessenen Provision sowie der Kosten und Auslagen – an die Gesellschaft abzuführen (mittelbares Bezugsrecht).

c)

Etwaige nicht innerhalb der Bezugsfrist bezogene neue Aktien sollen der MCGM [Metals Fund 1] GmbH, geschäftsansässig Denninger Str. 130, 81927 München, angeboten werden. Dies hat zu dem Bezugspreis zu erfolgen, zu dem die neuen Aktien den Bezugsrechtsinhabern zum Bezug angeboten werden.

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Bezugspreis sowie die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der neuen Aktien festzusetzen. Die Festsetzung des Bezugspreises je neuer Aktie hat durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Durchführung der Kapitalerhöhung aktuellen Marktsituation und des Angebots der MCGM [Metals Fund 1] GmbH als möglicher Backstopping-Investor bestmöglich zu erfolgen. Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft.

e)

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum Ablauf des 6. April 2018 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht München eingetragen ist.

f)

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft (Kapital, Aktien) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.

Begründung

Diese Maßnahme ist ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung der Verschuldungssituation mit dem Ziel der Refinanzierung der Gesellschaft und Rückkehr in den sogenannten Investment-Grade Bereich und eine Alternative zu einem Kapitalschnitt mit einem damit verbundenen Debt-to-Equity-Swap.

Stellungnahme der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 18:

Vorstand und Refinanzierungsausschuss des Aufsichtsrats sowie die begleitende Investmentbank Macquarie sind – auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme eines renommierten Sanierungsberaters – im Rahmen des Investorenprozesses zu der Auffassung gelangt, dass eine Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht im hier vorgeschlagenen Umfang nicht ausreichend ist, um die finanzielle Restrukturierung der Gesellschaft zu gewährleisten. Es bestehen Finanzverbindlichkeiten des Konzerns unter dem Konsortialkreditvertrag in Höhe von mindestens EUR 74 Mio., die zum 31. Januar 2018 fällig werden. Mit einer Barkapitalerhöhung um bis zu EUR 13.089.860,00 wird es nicht möglich sein, hinreichende finanzielle Mittel zu generieren, um eine Rückführung der Verbindlichkeiten zum Fälligkeitstermin sicherzustellen. Der Börsenkurs der SKW-Aktie liegt derzeit unter dem Mindestausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie. Eine Ausgabe der Aktien zu einem Ausgabepreis von wesentlich über EUR 1,00 ist äußerst unwahrscheinlich. Die Erlöse aus der Ausgabe der Aktien werden daher voraussichtlich – selbst wenn die vorgeschlagene Barkapitalerhöhung beschlossen und zügig durchgeführt wird – in keiner Weise ausreichen, um die Rückführung der Kreditverbindlichkeiten zu ermöglichen. Darüber hinaus sehen Vorstand und Aufsichtsrat erhebliche Schwierigkeiten, im Zeitraum vom 10. Oktober 2017 bis 31. Januar 2018 eine Barkapitalerhöhung mit öffentlichem Angebot, Billigung eines Wertpapierprospekts durch die zuständigen Behörden und Bezugsfrist von mindestens zwei Wochen vollständig durchzuführen. Die unter Tagesordnungspunkt 18 vorgeschlagene Barkapitalerhöhung ist daher keine geeignete Alternative zu den von der Verwaltung unter den Tagesordnungspunkten 5 und 6 vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen. Zusätzlich zu den unter den Tagesordnungspunkten 5 und 6 vorgeschlagenen Kapitalmaßnahmen ist die unter Tagesordnungspunkt 18 vorgeschlagene Barkapitalerhöhung nicht erforderlich, sondern würde nur zu einer weiteren Verwässerung der Aktionäre führen, sofern diese ihr Bezugsrecht nicht ausüben.

Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussantrag zu Tagesordnungspunkt 18 abzulehnen.

 

München, im September 2017

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG

Der Vorstand

 

LEBENSLAUF

Dr. Eva Nase

 

Geburtsdatum : 22. November 1974

Nationalität : Deutsch

 

BERUFLICHER WERDEGANG

Seit 3/ 2010 P+P Pöllath + Partners, München
Partnerin (seit 2013)
Beratung im Corporate/M&A und Corporate Litigation (nationale und internationale Konzerne, Investoren und Organmitglieder in allen Bereichen des Gesellschafts-, Konzern- und Kapitalmarktrechts, in allen Aspekten der Corporate Governance sowie in nationalen und internationalen Transaktionen und gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten)
4/ 2005 – 2/ 2010 Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP, München
Rechtsanwältin
Beratung im nationalen und internationalen Corporate/M&A und von Private Equity Transaktionen
7/ 2002 – 3/ 2005 P+P Pöllath + Partners, München
Rechtsanwältin
Rechtliche und steuerrechtliche Beratung von nationalen und internationalen Unternehmenskäufen und Private Equity Transaktionen
12/ 2001 – 3/ 2002 P+P Pöllath + Partners, München
Rechtsreferendarin in der Wahlstation
10/ 2000 – 11/ 2001 Lovells Boesebeck Droste, Düsseldorf
Rechtsreferendarin in der Wahlpflicht- und Anwaltsstation sowie in Nebentätigkeit
2/ 2000 – 6/ 2000 Wollert-Elmendorff Deutsche Industrie-Treuhand GmbH, Düsseldorf
Rechtsreferendarin in Nebentätigkeit
AUSBILDUNG
5/ 2002 Zweites Staatsexamen, Düsseldorf
2/ 1999-10/ 2000 Promotion, Westfälische Wilhelms-Universität, Münster, Institut für Steuerrecht, Stipendium nach dem Graduiertenförderungsgesetz Nordrhein-Westfalen
12/ 1998 Erstes Staatsexamen, Hamm
8/ 1999 International Taxation, lntroductory und Advanced Course, Institut für Steuerrecht, Münster
1994-1998 Studium der Rechtswissenschaften

München, 7. September 2017

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