Sky Deutschland AG – Bekanntmachung gemäß §§ 248a i.V.m. 149 Abs. 2 AktG

Sky Deutschland AG

Unterföhring

WKN: SKYD00
ISIN: DE000SKYD000

Bekanntmachung gemäß §§ 248a i.V.m. 149 Abs. 2 AktG

I.      Anfechtungsklage und Verfahrensbeendigung durch Vergleich

Der Aktionär Dr. Dietrich Ratthey hat innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist eine Anfechtungsklage gegen den in der außerordentlichen Hauptversammlung der Sky Deutschland AG am 22. Juli 2015 gefassten Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Sky Deutschland AG auf die Sky German Holdings GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beim Landgericht München I, Az. 5 HK O 14713/14, eingereicht (die „Anfechtungsklage“).

Noch vor einer Zustellung der Anfechtungsklage an die Sky Deutschland AG und Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger am 4. September 2015 aufgrund eines zwischen ihm und der Sky Deutschland AG geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs (der „Vergleich“) die Anfechtungsklage zurückgenommen.

II.      Inhalt des Vergleichs

Der Vergleich hat folgenden Inhalt:

AUSSERGERICHTLICHER
VERGLEICH

in dem Rechtsstreit
vor dem Landgericht München I, Az. 5 HK O 14713/15

zwischen

Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Dietrich Ratthey, sich im Rechtsstreit selbst vertretend

– Kläger –

und

Sky Deutschland AG mit Sitz in Unterföhring,

gesetzlich vertreten im Rechtsstreit durch ihren Vorstand und ihren Aufsichtsrat

– Beklagte –

Präambel

1.

Am 22. Juli 2015 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten statt. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Beklagten gegen Gewährung einer von der Sky German Holdings GmbH mit Sitz in München (Hauptaktionärin) zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 6,68 je auf den Namen lautende Stückaktie auf die Sky German Holdings GmbH beschlossen (der „Übertragungsbeschluss“).

2.

Der Kläger hat innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist Klage gegen die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses beim Landgericht München I, Az. 5 HK O 14713/15, eingereicht (die „Anfechtungsklage“ bzw. der „Rechtsstreit“).

3.

Das Gericht hat den Streitwert der Anfechtungsklage auf EUR 500.000,00 festgesetzt. Die Anfechtungsklage ist der Beklagten wegen noch ausstehender Einzahlung des vom Gericht eingeforderten Gerichtskostenvorschusses noch nicht zugestellt worden.

4.

Der Kläger rügt mit der Anfechtungsklage

a)

das Verfahren der Zugänglichmachung von Unterlagen vor der Hauptversammlung; sowie

b)

die Darstellung der Ableitung des Ertragswerts der Beklagten aus den Jahresergebnissen der Detailplanungsphase sowie aus dem nachhaltig zu erzielenden Ergebnis in der gutachtlichen Stellungnahme zur Ermittlung des Unternehmenswerts, die dem Übertragungsbericht der Hauptaktionärin gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG als Anlage beigefügt ist (die „Gutachtliche Stellungnahme“).

Die Beklagte hält diese Rügen für unbegründet. Die Parteien sind sich jedoch einig, dass der Kläger mit seiner Anfechtungsklage rechtmäßig von seinen Aktionärsrechten Gebrauch gemacht hat.

Zur Beilegung des Rechtsstreits vereinbaren der Kläger und die Beklagte unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtsposition hiermit, was folgt:

§ 1
Zusätzliche Erläuterungen
zur Ableitung des Ertragswerts der Beklagten

1.

Die Beklagte verpflichtet sich, unverzüglich nach Rücknahme der Anfechtungsklage gemäß nachstehendem § 2 folgende Informationen auf ihrer Internetseite zugänglich zu machen:

a)

Die Gutachtliche Stellungnahme;

b)

eine nähere Erläuterung der Darstellung zur Ableitung des Ertragswerts der Beklagten aus den Jahresergebnissen der Detailplanungsphase sowie dem nachhaltig zu erzielenden Ergebnis, die in der Tabelle auf S. 85 der Gutachtlichen Stellungnahme enthalten sind; und

c)

eine alternative Darstellung, bei welcher der Beitrag der diskontierten Netto-Einnahmen jedes einzelnen Jahres der Detailplanungsphase sowie der Beitrag der diskontierten Netto-Einnahmen aus dem nachhaltig zu erzielenden Ergebnis zum Ertragswert dargestellt wird.

2.

Die Informationen gemäß Absatz 1 sind für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zugänglich zu machen.

§ 2
Klagerücknahme

Der Kläger verpflichtet sich, die Anfechtungsklage unverzüglich durch entsprechenden Schriftsatz an das Landgericht München I vollumfänglich zurückzunehmen. Der Kläger wird ferner die Beklagte unmittelbar nachfolgend, spätestens am 4. September 2015, durch Übermittlung einer Eingangsbestätigung des Gerichts bzw. – bei Übersendung der Klagerücknahme an das Gericht per Telefax – Übermittlung einer Sendebestätigung von der erfolgten Klagerücknahme benachrichtigen.

§ 3.
Sonstige Pflichten im Zusammenhang
mit der Klagerücknahme

1.

Der Kläger verpflichtet sich, keine Maßnahmen zu ergreifen, die der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Beklagten entgegenstehen oder diese verzögern, und stimmt einer solchen Eintragung hiermit ausdrücklich zu. Etwa gegenüber dem Registergericht bereits erhobene Einwände gegen die Eintragung wird der Kläger unverzüglich durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Registergericht zurückziehen bzw. für erledigt erklären. Der Kläger wird die erfolgte Eintragung des Übertragungsbeschlusses weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen.

2.

Die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss festgesetzten Barabfindung in einem Spruchverfahren bleibt dem Kläger unbenommen.

§ 4
Wirksamwerden

Der Vergleich wird wirksam mit Eingang der Klagerücknahme des Klägers gemäß vorstehendem § 2 beim Landgericht München I. Der Vergleich entfällt endgültig, wenn die Klagerücknahme des Klägers nicht spätestens am 4. September 2015 bei Gericht eingegangen ist.

§ 5
Kostentragung

1.

Die Beklagte trägt die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.

2.

Die Beklagte erstattet dem Kläger ferner die nachfolgend genannten außergerichtlichen Kosten:

Aus dem vom Gericht festgesetzten Streitwert der Anfechtungsklage in Höhe von EUR 500.000,00 erstattet die Beklagte dem Kläger:

1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG; sowie

1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG.

Etwaige darüber hinausgehende außergerichtliche Kosten trägt der Kläger selbst.

3.

Die Beklagte trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4.

Die gemäß vorstehendem Absatz 2 zu erstattenden Gebühren sind von der Beklagten zehn Bankarbeitstage nach Zugang einer schriftlicher Kostennote des Klägers, frühestens aber zehn Bankarbeitstage nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister der Beklagten zur Zahlung durch Überweisung auf das in der Kostennote anzugebende Konto des Klägers fällig. Gleiches gilt für die Erstattung eines vom Kläger entrichteten Gerichtskostenvorschusses durch die Beklagte gemäß vorstehendem Absatz 1; eine Erstattung erfolgt insoweit jedoch nur, soweit der Kläger infolge der Klagerücknahme keinen eigenen Erstattungsanspruch gegenüber dem Gericht hat.

5.

Die Parteien dieses Vergleichs verpflichten sich, im Verhältnis zueinander kein Kostenfestsetzungsverfahren durchzuführen, wenn die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergeben, fristgerecht erfüllt werden.

§ 6
Keine Sondervorteile

Der Kläger erklärt, dass ihm im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vergleichs keine Sondervorteile gewährt, eingeräumt oder in Aussicht gestellt worden sind und er solche auch nicht gefordert hat. Die Beklagte erklärt, dass sie Aktionären im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vergleichs keine Sondervorteile gewährt, eingeräumt oder in Aussicht gestellt hat.

§ 7
Veröffentlichung

Die Beklagte wird entsprechend § 248a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG diesen Vergleich unverzüglich nach dessen Wirksamwerden gemäß vorstehendem § 4 im vollständigen Wortlaut, jedoch ohne Angabe der Adresse der Parteien des Vergleichs sowie ohne Nennung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf eigene Kosten im Bundesanzeiger bekannt machen.

§ 8
Schlussbestimmungen

1.

Dieser Vergleich unterliegt deutschem Sachrecht.

2.

Nebenabreden zu diesem Vergleich bestehen nicht und haben keine Wirksamkeit.

3.

Soweit eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam und/oder undurchführbar sein sollte, wird hierdurch die Wirksamkeit dieses Vergleichs im Übrigen nicht berührt. Die undurchsetzbare und/oder unwirksame Bestimmung gilt durch diejenige wirksame und durchführbare Regelung ersetzt, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am Nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Lücken in diesem Vergleich.

Cannero, den 4. September 2015 München, den 4. September 2015
gez. Dr. Dietrich Ratthey gez. Sky Deutschland AG

III.      Gesonderte Beschreibung und Hervorhebung der Leistungen der Gesellschaft

Die Leistungen der Gesellschaft aufgrund des Vergleichs ergeben sich im Einzelnen aus § 1 (Zugänglichmachen von zusätzlichen Erläuterungen zur Ableitung des Ertragswerts der Gesellschaft) sowie aus § 5 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 (Übernahme der gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und Erstattung bestimmter außergerichtlicher Kosten des Klägers) des Vergleichs. Die betreffenden Bestimmungen sind vorstehend in Abschnitt II im Wortlaut abgedruckt.

* * * *

Die in § 1 des Vergleichs genannten zusätzlichen Erläuterungen werden unter folgender Internetadresse zugänglich gemacht: http://info.sky.de/hauptversammlung.

 

Sky Deutschland AG

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.