SLEEPZ AG
Berlin
ISIN DE000A2E3772; DE000A2E4L59
WKN A2E377; A2E4L5
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
19. Juni 2018, 10.00 Uhr (MESZ),
im Ludwig-Erhard-Haus, Berlin
– 1A/B VBKI/Goldbergersaal –
Fasanenstraße 85
10623 Berlin
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SLEEPZ AG und des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Gesellschaft und für den Konzern für das Geschäftsjahr 2017 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats Entsprechend §§ 172, 173 AktG ist zu dem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Jahres- und Konzernabschluss, die Lageberichte, der Bericht des Aufsichtsrats sowie der Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289a und 315a HGB sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es durch diese nach dem Gesetz einer Beschlussfassung bedarf. Die Unterlagen können ab dem Tag der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
eingesehen werden und liegen zudem in unseren Geschäftsräumen zur Einsichtnahme für unsere Aktionäre aus. |
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2. |
Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. |
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3. |
Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des in der Hauptversammlung vom 27. Juni 2014 beschlossenen genehmigten Kapitals nach § 5 Abs. 3 der Satzung und über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und über die entsprechende Satzungsänderung Das ursprünglich in der ordentlichen Hauptversammlung 2014 beschlossene und in § 5 Abs. 3 der Satzung verankerte genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2014/I) in Höhe von 10.350.587,00 € ist teilweise ausgenutzt worden. Um die Gesellschaft auch zukünftig in die Lage zu versetzen, gegebenenfalls flexibel und in maximaler Höhe auf zusätzliches Eigenkapital als langfristiges Finanzierungsmittel zugreifen zu können und im Falle sich am Markt bietender Akquisitionschancen an Stelle einer Barkapitalerhöhung auch den Weg einer Sachkapitalerhöhung wählen zu können, soll das genehmigte Kapital wieder in der gesetzlich zulässigen Höhe geschaffen werden. Dazu soll die bestehende Ermächtigung aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 50% des zum Zeitpunkt der Einberufung bestehenden Grundkapitals mit einer Laufzeit bis zum 18. Juni 2023 zu im Wesentlichen gleichbleibenden Bedingungen ersetzt werden. Das neue genehmigte Kapital soll, wie das bisherige auch, für Bar- und Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Bericht des Vorstands gemäß § 203 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 4: „Beschlussfassung über die Aufhebung des in der Hauptversammlung vom 27. Juni 2014 beschlossenen genehmigten Kapitals nach § 5 Abs. 3 der Satzung und über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und über die entsprechende Satzungsänderung“ Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 4 vor, unter Aufhebung des bisherigen noch bestehenden Genehmigten Kapitals 2014/I ein neues Genehmigtes Kapital 2018/I in Höhe von 50% des zum Zeitpunkt dieser Einberufung bestehenden eingetragenen Grundkapitals zu schaffen. Im Zeitpunkt der Übermittlung dieser Einladung an den Bundesanzeiger beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 12.443.554,00 €. Der gesetzlich zulässige Höchstbetrag für ein genehmigtes Kapital beträgt 50% des Grundkapitals. Dieser gesetzlich zulässige Höchstbetrag soll ausgenutzt werden, um der Gesellschaft die größtmögliche Flexibilität zu ermöglichen und unvorhergesehenen Entwicklungen Rechnung tragen zu können. Das Genehmigte Kapital 2018/I steht der Verwaltung zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck zur Verfügung. Damit soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, auch außerhalb einer ordentlichen Kapitalerhöhung durch die Hauptversammlung auf zusätzliches Eigenkapital als langfristiges Finanzierungsmittel zugreifen zu können. Die vorgesehene Möglichkeit von Sachkapitalerhöhungen erlaubt es dem Vorstand, auf sich am Markt bietende Akquisitionschancen schnell und flexibel zu reagieren. Der Vorstand soll hierdurch in der Lage sein, Kapitalerhöhungen, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, durchzuführen, um durch gezielte Akquisitions- und Kooperationsmaßnahmen die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zu verstärken und deren Ertragskraft und Unternehmenswert zu steigern. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018/I durch Barkapitalerhöhungen haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht, das bei Barkapitalerhöhungen gegebenenfalls als mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG durch Platzierung der neuen Aktien über ein Kreditinstitut ausgestaltet werden kann. Der Vorstand soll das Bezugsrecht jedoch in den folgenden Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausschließen können:
Bei Ausnutzung einer der vorbeschriebenen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts wird der Ausgabepreis so festgelegt werden, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Kapitalmarktverhältnisse die Interessen der Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt bleiben. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals auf der nachfolgenden Hauptversammlung berichten. |
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5. |
Änderung von § 10 Abs. 1 der Satzung (Zusammensetzung des Aufsichtsrats) Die Satzung sieht in § 10 vor, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus drei Mitgliedern besteht. Es handelt sich hierbei um die gesetzliche vorgesehene Mindestanzahl an Aufsichtsratsmitgliedern. Ist bei einem solchen aus drei Personen bestehenden Aufsichtsrat eines der Mitglieder zum Beispiel durch Krankheit verhindert, an einer Beschlussfassung teilzunehmen, so können die verbliebenen Aufsichtsratsmitglieder keinen rechtsgültigen Aufsichtsratsbeschluss fassen. Es kann somit zu Konstellationen kommen, in denen die Gesellschaft handlungsunfähig wäre. Seit der Aktienrechtsnovelle 2016 ist es bei nicht-mitbestimmten Gesellschaften nicht mehr erforderlich, dass die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats durch drei teilbar ist. Die Satzung kann daher auch eine bestimmte höhere Anzahl an Mitgliedern vorsehen. Unter Abwägung der zusätzlichen Kosten einerseits und der Vorteile, die sich für die Gesellschaft daraus ergeben, dass die Anzahl der Mitglieder im Aufsichtsrat die gesetzlich vorgesehene Mindestanzahl überschreitet, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, zu beschließen:
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6. |
Wahl zum Aufsichtsrat Mit Beendigung der Hauptversammlung am 19. Juni 2018 endet gemäß § 102 Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 Abs. 2 der Satzung der SLEEPZ AG die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder, so dass eine Neuwahl erforderlich ist. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 10 Abs. 1 der Satzung nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen und besteht derzeit aus drei und nach Eintragung der Satzungsänderung zu Tagesordnungspunkt 5 in das Handelsregister der Gesellschaft aus vier Mitgliedern. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen erneut in den Aufsichtsrat zu wählen
und zwar jeweils mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr beschließt – also bis zur ordentlichen Hauptversammlung 2023. Der Aufsichtsrat schlägt weiter vor – die Fassung des Beschlusses und Eintragung der Satzungsänderung zu Tagesordnungspunkt 5 in das Handelsregister der Gesellschaft vorausgesetzt – folgende Person in den Aufsichtsrat zu wählen
und zwar mit Wirkung ab Eintragung der Satzungsänderung zu Tagesordnungspunkt 5 in das Handelsregister der Gesellschaft bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr beschließt – also bis zur ordentlichen Hauptversammlung 2023. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung im Bundesanzeiger haben die vorgeschlagenen Kandidaten folgende weitere Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien inne:
Über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung i.S.v. § 100 Abs. 5 AktG verfügt insbesondere das Aufsichtsratsmitglied Michael Stammler. Die Kandidaten sind in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die SLEEPZ AG tätig ist, vertraut. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Ergänzende Angaben Deutscher Corporate Governance Kodex („Kodex“) in der Fassung vom 07. Februar 2017: Der Aufsichtsrat hat sich bei allen Kandidaten vorab versichert, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand mitbringen. Die Wahlvorschläge berücksichtigen die Ziele, die der Aufsichtsrat gemäß der entsprechenden Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex für seine Zusammensetzung benannt hat; zugleich berücksichtigen diese Vorschläge auch das vom Aufsichtsrat gemäß der entsprechenden Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex erarbeitete Kompetenzprofil für das Gesamtgremium. Dieses wurde vom Aufsichtsrat erstmals am 06. Dezember 2016 beschlossen und – vor dem Hintergrund eines sich aus weiteren Konkretisierungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ergebenden Anpassungsbedarfs – am 01. Februar 2018 aktualisiert und auf der Internetseite
veröffentlicht. Beziehungen zwischen den Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinne von Ziff. 5.4.1 Abs. 6 bis Abs. 8 des Kodex bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats nicht. Der Aufsichtsrat unterstützt grundsätzlich die Zielsetzung des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen. Er hat dennoch zuletzt am 29.06.2017 beschlossen, bis zum Ablauf des 29.06.2022 eine Geschlechterquote im Aufsichtsratsgremium von 0% zunächst beizubehalten. In Ermanglung von passenden Kandidatinnen kann nur so die Aktionärsstruktur angemessen widergespiegelt und gleichzeitig die Kontinuität der Arbeit des Gremiums sichergestellt werden. Gem. Ziff. 5.4.3 Satz 3 des Kodex wird darauf hingewiesen, dass der bereits amtierende Aufsichtsratsvorsitzende Sven Rittau weiterhin im Aufsichtsrat als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll. Lebenslauf und Übersicht über wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat
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7. |
Änderung von § 24 der Satzung (Mitteilungspflichten von Inhabern wesentlicher Beteiligungen) Die Satzung sieht in § 24 vor, dass Inhaber wesentlicher Beteiligungen, die die Schwelle von 10% der Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreichen oder überschreiten, von der gesetzlich vorgebebenen Verpflichtung befreit werden, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel detailliert offen zu legen sowie eine Änderung der Ziele mitzuteilen. Die derzeitige Satzungsformulierung verweist dabei auf den zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen „§ 27a Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) in der jeweils geltenden Fassung“. Das Wertpapierhandelsgesetz wurde im Rahmen des 2. Finanzmarktnovellierungsgesetzes aktualisiert und der bisherige § 27a Abs. 1 WpHG (in der vor dem 03. Januar 2018 gültigen Fassung) zum neuen § 43 WpHG (in der am 03.01.2018 geltenden Fassung). Zur Klarstellung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, zu beschließen:
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8. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM GmbH zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. |
Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung (Angaben nach § 49 WpHG) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 12.443.554,00 € – es ist eingeteilt in 12.443.554 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt daher jeweils 12.443.554. |
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2. |
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (§ 121 Abs. 3 Nr. 1 AktG) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 19 unserer Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der SLEEPZ AG unter Nachweis ihres Aktienbesitzes spätestens bis zum 12. Juni 2018, 24.00 Uhr (MESZ) angemeldet haben (Anmeldefrist). Der Aktienbesitz muss durch eine Bestätigung des depotführenden Instituts nachgewiesen werden; dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt auf den 29. Mai 2018, 0.00 Uhr (MESZ) zu beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis über den Anteilsbesitz bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Um an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben zu können, empfehlen wir Aktionären, die ihre Aktien bei einem deutschen Institut verwahrt haben, wie in den vergangenen Jahren beim jeweiligen depotführenden Institut eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung anzufordern. Üblicherweise wird das depotführende Institut die erforderliche Anmeldung und Eintrittskartenbestellung übernehmen und der oben genannten Stelle den maßgeblichen Aktienbesitz bestätigen. Aktionäre erhalten daraufhin die Eintrittskarte zur Hauptversammlung zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst frühzeitig anzufordern. Die Anmeldung mit Eintrittskartenbestellung muss der SLEEPZ AG, c/o Computershare Operations Center unter der oben genannten Adresse spätestens innerhalb der vorgenannten Anmeldefrist zugegangen sein. Aktionäre, die ihre Aktien bei einem ausländischen Institut verwahrt haben, senden die Anmeldung nebst Bestätigung ihres depotführenden Instituts direkt an die SLEEPZ AG, c/o Computershare Operations Center unter der oben genannten Adresse. Auch hier gilt, dass die Anmeldung mit Eintrittskartenbestellung dort spätestens bis zum Ablauf der Anmeldefrist zugegangen sein muss. Weitere Informationen entnehmen Sie entsprechenden Hinweisen auf unserer Homepage unter
Nachweisstichtag und Verfügung über die Aktien Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ist ausschließlich der nachgewiesene Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Die Aktien werden weder durch den Nachweisstichtag noch durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung gesperrt. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch am und nach dem Nachweisstichtag oder nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Solche Verfügungen haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerb und Zuerwerb nach dem Nachweisstichtag. Personen, die erstmals nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, sind daher nicht teilnahmeberechtigt. |
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3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Aktionärsrechte einschließlich ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Der Nachweis kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung vor Beginn der Hauptversammlung per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft zusätzlich folgende Adresse an: SLEEPZ AG Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich zum einen auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugesandt wird, und steht zum anderen auf unserer Homepage unter
zum Download zur Verfügung. Die Vollmacht kann auch auf jedem anderen gesetzlich zulässigen Weg erteilt werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen gem. § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Dies gilt insbesondere für etwaige erst in der Hauptversammlung gestellte Anträge. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Weisungen zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung an. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird jeder Eintrittskarte beigefügt. Dieses steht auch auf unserer Homepage unter
zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden. Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 18. Juni 2018, 24.00 Uhr (MESZ) (Eingang) postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln: SLEEPZ AG Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen geführt haben und zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch noch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsvertretung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch auf unserer Homepage unter
einsehbar. |
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4. |
Rechte der Aktionäre (§ 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG)
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5. |
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung im Investor Relations Bereich unserer Homepage unter
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls unter
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Berlin, im Mai 2018
SLEEPZ AG
– Der Vorstand –