SM Beteiligungs Aktiengesellschaft – Außerordentliche Hauptversammlung 2019

SM Beteiligungs Aktiengesellschaft

Sindelfingen

ISIN DE000A1MBDD7

Einladung zur Hauptversammlung

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der

am Freitag, den 1. Februar 2019 um 10:00 Uhr, Einlass ab 09:30 Uhr

im Stuttgart Marriott Hotel Sindelfingen,
Mahdentalstraße 68, 71065 Sindelfingen

stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Tagesordnung

1.

Bericht des Abwicklers über den Abschluss eines Grundstückskaufvertrags mit Auflassung vom 6.12.2018 zwischen der SM Beteiligungs AG als Verkäuferin und der LANA domicile partners GmbH als Käuferin über den Verkauf des im Grundbuch von Ilversgehofen Blatt 41359 zu Gunsten der SM Beteiligungs Aktiengesellschaft eingetragenen Grundbesitzes mit der postalischen Adresse Triftstraße 36 in 99086 Erfurt.

Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da sich dieser auf die Erläuterung des Grundstückskaufvertrags mit Auflassung vom 6.12.2018 zwischen der SM Beteiligungs Aktiengesellschaft als Verkäuferin und der LANA domicile partners GmbH als Käuferin über den Verkauf des im Grundbuch von Ilversgehofen Blatt 41359 zu Gunsten der SM Beteiligungs AG eingetragenen Grundbesitzes mit der postalischen Adresse Triftstraße 36 in 99086 Erfurt beschränkt. Der Vertrag ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter

https://www.smw-ag.de/beteiligungen/sm-beteiligungs-ag/index.html

zugänglich. Abschriften des Vertrages werden außerdem in der Hauptversammlung zur Einsicht vorliegen.

Die SM Beteiligungs Aktiengesellschaft wurde gemäß Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Oktober 2018 mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2018 aufgelöst. Bei dem mit dem genannten Grundstückskaufvertrag mit Auflassung veräußerten Grundbesitz handelt es sich um den letzten noch im Vermögen der Gesellschaft stehenden Grundbesitz. Gemäß § 179a AktG ist daher die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu diesem Vertrag notwendig.

2.

Beschlussfassung über die Zustimmung gemäß § 179a AktG zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrags mit Auflassung vom 6.12.2018 zwischen der SM Beteiligungs Aktiengesellschaft als Verkäuferin und der LANA domicile partners GmbH als Käuferin über den Verkauf des im Grundbuch von Ilversgehofen Blatt 41359 zu Gunsten der SM Beteiligungs Aktiengesellschaft eingetragenen Grundbesitzes mit der postalischen Adresse Triftstraße 36 in 99086 Erfurt.

Der Vertrag hat den folgenden Wortlaut:

„Urkundenrolle Nr. 1837/2018

Verhandelt zu Fulda, am 6. Dezember 2018

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Dr. Harald Hohmann mit dem Amtssitz in Fulda,

erschien heute:

Herr Oliver Buchwald, geb. am 16.09.1970,
geschäftsansässig Leimbacher Straße 130, 36433 Bad Salzungen,
nachstehend handelnd nicht im eigenen Namen, sondern

1.

als vollmachtloser Vertreter, mit der Erklärung Genehmigungserklärung nachzureichen, ohne
hierfür eine Haftung zu übernehmen, für

Herrn Reinhard Voss, geb. am 05.04.1960, geschäftsansässig
Fronäckerstraße 34, 71063 Sindelfingen, dieser nachstehend handelt nicht im eigenen Namen, sondern

a)

als einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der SM Beteiligungs Aktiengesellschaft mit Sitz in Sindelfingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 245006),

– im nachfolgenden auch „Verkäufer“ genannt

b)

als einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der SM Wirtschaftsberatungs AG mit Sitz in Sindelfingen
(Amtsgericht Stuttgart HRB 244984),

c)

als einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der RCM Beteiligungs Aktiengesellschaft mit Sitz in Sindelfingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 245448),

2.

als einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der LANA domicile partners GmbH mit Sitz in Bad Salzungen
(Amtsgericht Jena HRB 504689),

– im nachfolgenden auch Käufer“ genannt

Der Erschienene ist dem Notar von Person bekannt.

Der Notar fragte den Erschienenen, ob er oder eine der mit ihm beruflich verbundenen Personen in einer Angelegenheit, die Gegenstand dieser Beurkundung ist, außerhalb des Notaramtes tätig war oder ist. Es handelt sich hierbei um die Frage einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG. Sie wurde von dem Beteiligten verneint.

Aufgrund heutiger Einsicht in das elektronische Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart HRB 245006 wird bescheinigt, dass Herr Reinhard Voss als einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zur Vertretung der SM Beteiligungs Aktiengesellschaft berechtigt ist.

Aufgrund heutiger Einsicht in das elektronische Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart HRB 244984 wird bescheinigt, dass Herr Reinhard Voss als einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zur Vertretung der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft berechtigt ist.

Aufgrund heutiger Einsicht in das elektronische Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart HRB 245448 wird bescheinigt, dass Herr Reinhard Voss als einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zur Vertretung der RCM Beteiligungs Aktiengesellschaft berechtigt ist.

Aufgrund heutiger Einsicht in das elektronische Handelsregister des Amtsgerichts Jena HRB 504689 wird bescheinigt, dass Herr Oliver Buchwald als einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer zur Vertretung der LANA domicile partners GmbH berechtigt ist.

Der Erschienene, handelnd wie angegeben, erklärte folgenden

Grundstückskaufvertrag mit Auflassung

zu notariellem Protokoll:

I. Grundbuchstand

1.

Im Grundbuch von Ilversgehofen Blatt 41359 ist die SM Beteiligungs Aktiengesellschaft als Eigentümerin des nachfolgenden Grundbesitzes der Gemarkung Ilversgehofen eingetragen:

lfd. Nr. 1

Flur 6 Flurstück 59
Gebäude- und Freifläche Triftstraße 36
in einer Größe von
233 qm

lfd. Nr. 4

Flur 6 Flurstück 58
Gebäude- und Freifläche Triftstraße 36
in einer Größe von
218 qm
lfd. Nr. 5 Flur 6 Flurstück 60
Gebäude- und Freifläche Triftstraße 36
in einer Größe von
305 qm
2.

Der Grundbesitz ist in Abt. II des Grundbuches wie folgt belastet:

lfd. Nr. 1 Grunddienstbarkeit (Wegerecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Ilversgehofen Blatt 40062 Flur 6, Flurstück 57; gemäß Bewilligung vom 22.02.1993 (Urk. Nr. 122/93 des Notars Dr.Lingenberg); im Rang nach Abt. III Nr. 2 und 3; eingetragen am 27.05.1994.
3.

Diese Belastung, die dem Käufer inhaltlich bekannt ist, wird von dem Käufer übernommen.

Der Grundbesitz ist in Abt. III des Grundbuches wie folgt belastet:

lfd. Nr. 4 EUR 550.000,00 Grundschuld ohne Brief für die Berlin Hyp AG mit Sitz in Berlin, 15 % Zinsen.
Vollstreckbar nach § 800 ZPO.
lfd. Nr. 5 EUR 188.000,00 Grundschuld ohne Brief für die Berlin Hyp AG mit Sitz in Berlin, 15 % Zinsen.
Vollstreckbar nach § 800 ZPO
4.

Das Eigentum soll – mit Ausnahme der in Abt. II unter lfd. Nr. 1 eingetragenen und übernommenen Belastung – übergehen frei von grundbuchlichen Lasten und Ansprüchen Dritter gleich welcher Art. Der Verkäufer verpflichtet sich daher, das Vertragsgrundstück in Abt. II – mit Ausnahme der unter lfd. Nr. 1 eingetragenen und übernommenen Belastung sowie etwaige außerhalb des Grundbuchs kraft Gesetzes entstandenen Dienstbarkeiten – und in Abt. III lastenfrei zu übertragen. Der Käufer übernimmt solche etwaige außerhalb des Grundbuches kraft Gesetzes entstandene Dienstbarkeiten, es sei denn, deren Bestehen wäre dem Verkäufer bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben. Der Verkäufer tritt jedoch etwaige ihm wegen solcher Dienstbarkeiten zustehenden Ausgleichsansprüche an den dies annehmenden Käufer ab. Der amtierende Notar wird angewiesen, die Löschungsunterlagen der Berechtigten in Abt. III des Grundbuches nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung gem. nachfolgendem Abschn. II Nr. 2 einzuholen und entgegenzunehmen. Soweit Löschungsbewilligung erteilt wird, wird schon heute die Löschung im Grundbuch beantragt.

5.

Der Notar hat das elektronische Grundbuch am 20.11.2018 eingesehen.

6.

Das Baulastenverzeichnis der Stadt Erfurt enthält nach der von dem Verkäufer eingeholten Auskunft vom 04.10.2016 eine Eintragung, nach welcher die Eigentümer der Flurstücke 58, 59 und 60 verpflichtet sind, ihre Grundstücke für die Dauer der Bebauung als Grundstückseinheit zusammengefasst zu lassen. Der Verkäufer versichert, dass er bzgl. des Vertragsobjekts nach dem 04.10.2016 keine Baulasten erklärt oder Eintragungen ins Baulastenverzeichnis veranlasst hat und dies auch künftig nicht ohne Zustimmung des Käufers wird.

II. Verkauf, aufschiebende Bedingung

1.

Der Verkäufer verkauft hiermit an den Käufer zu alleinigem Eigentum den in Ziff. I. näher bezeichneten Grundbesitz mit aufstehenden Gebäuden mit allen Rechten, Bestandteilen und Pflichten.

2.
Der Kaufvertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung vereinbart, dass der Verkäufer dem Notar schriftlich mitgeteilt hat, dass die unverzüglich anzuberaumende Hauptversammlung der SM Beteiligungs AG der Übertragung des vertragsgegenständlichen Grundbesitzes im Sinne des § 179a AktG zugestimmt hat. Der Schwebezustand endet mit Bedingungseintritt oder mit Bedingungsausfall, spätestens jedoch am 01.12.2020. Im Fall eines Bedingungsausfalls trägt der Verkäufer die Kosten dieses Vertrags sowie deren Rückabwicklung bei Notar; i.Ü. sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz, Arglist oder Garantien beruhen.

III. Kaufpreis

1.

Der Kaufpreis für den veräußerten Grundbesitz mit aufstehenden Gebäuden beträgt

EUR 1.850.000,-
(i. W.: EURO eine Million achthundertfünfzigtausend).
2.

Der Verkauf des Kaufgegenstands stellt nach Überzeugung der Parteien eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG dar. Der Verkäufer überträgt die Immobilie als in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb samt allen wesentlichen Grundlagen so, dass der Käufer in Kontinuität der bisherigen Betriebsführung die Umsatztätigkeit fortführen kann. Damit tritt der Käufer in die insoweit bestehenden Rechtsverhältnisse des Verkäufers ein (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG), führt also insbesondere dessen Berichtigungszeiträume hinsichtlich der Vorsteuer (§ 15a Abs. 10 UStG) fort. Der Verkäufer garantiert, dass keinerlei unerfüllte Verpflichtungen bestehen, für die der Käufer gem. § 75 AO in Anspruch genommen werden könnte; er steht ferner dafür ein, dass solche Rückstände nicht mehr entstehen werden.

Sollte das Finanzamt für Vorsteuerbeträge, die der Verkäufer geltend gemacht hat, aufgrund eines vor der Besitzübergabe liegenden Umstands (z.B. eines zuvor abgeschlossenen umsatzsteuerfreien Mietvertrags) eine Berichtigung gem. § 15a UStG zulasten des Käufers verlangen, hat der Verkäufer den Käufer von allen hieraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteilen samt aller steuerlichen Nebenleistungen freizuhalten. Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer oder einem durch ihn benannten Steuerberater auf Anfrage und nach bestandskräftiger Feststellung der Finanzverwaltung zur Anwendung des § 1 Abs. 1a UStG (Geschäftsveräußerung im Ganzen) sämtliche steuererheblichen Angaben aus seinem Besitzzeitraum, aus denen sich die in § 15a Abs. 10 Satz 2 UStG genannten Umstände samt aufgeschlüsselter Eingangsumsätze – jeweils bezogen auf die einzelnen Bauteile und unter Angabe angewandter Vorsteuerschlüssel – ergeben, jeweils gem. den Anforderungen des Abschnitt 15a.12 Abs. 1 USt-Anwendungserlass (sog. § 15a USt-Register) mitzuteilen und Kopien der entsprechenden Unterlagen und Belege auf erstes Anfordern auszuhändigen. Soweit der Käufer durch einen Steuer- oder Haftungsbescheid in Anspruch genommen wird und deswegen einen Freistellungsanspruch gegen den Verkäufer aus diesem Kaufvertrag hat, ist er verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich den betreffenden Steuer- oder Haftungsbescheid in Kopie zur Verfügung zu stellen und auf dessen Verlangen Rechtsmittel (z.B. Einspruch, Widerspruch, Klage) einzulegen. Eventuell hierbei anfallende Kosten gehen zu Lasten der Partei, die die Einlegung des Rechtsmittels wünscht.

Alle Freistellungsansprüche gegen den Verkäufer sind innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Geltendmachung der Steuer durch die Abgabenbehörde fällig. Sie verjähren frühestens 6 Monate nach Ablauf der Festsetzungsfrist für den Erlass desjenigen Steuer- oder Haftungsbescheides, mit dem der Käufer wegen einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG, § 75 AO, § 11 Abs. 2 GrStG oder § 48 EStG in Anspruch genommen werden kann.

Wie vorstehend ausgeführt, gehen die Beteiligten davon aus, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG vorliegt. Gleichwohl erklärt der Verkäufer vorsorglich und unbedingt gem. § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 9a UStG zu verzichten, der Käufer stimmt zu. Im Falle der Wirksamkeit dieser Option hat der Verkäufer die notwendigen Daten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage offen zu legen, und dem Käufer unverzüglich eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG auszuhändigen, in der er auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweist (§ 14a Abs. 5 UStG).

Wenn und soweit der Verkäufer mit Umsatzsteuernachzahlungen, z.B. gem. § 15a Abs. 8 UStG, deshalb belastet wird, weil die vorsorglich und unbedingt erklärte Option aus Gründen missglückt, die in der Sphäre des Käufers liegen (z.B. mangelnde Unternehmereigenschaft des Käufers, mangelnde Zuordnung des Kaufobjekts zum umsatzsteuerlichen Unternehmen), hat der Käufer dem Verkäufer diese Umsatzsteuernachzahlungen samt aller steuerlichen Nebenleistungen gegen Nachweis innerhalb von 10 Bankarbeitstagen zu erstatten.

Zur Absicherung der Freistellungsverpflichtung, sowie Erfüllung der in vorstehendem Absatz übernommenen evtl. Zahlungsverpflichtungen (Vor- und Umsatzsteuerbeträge) aufgrund eines vor der Besitzübergabe liegenden Umstands übernimmt hiermit sowohl der Organträger RCM Beteilgungs Aktiengesellschaft, Fronäckerstrasse 34, 71063 Sindelfingen, wie auch die Muttergesellschaft der Verkäuferin, die SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft die jeweils selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und Vorausklage.

3.

Der Kaufpreis in Höhe von EUR 1.850.000,00 wurde von dem Käufer bereits auf dem von dem amtierenden Notar eingerichteten folgenden Notaranderkonto auflagenfrei hinterlegt, was der amtierende Notar hiermit bestätigt:

Kontoinhaber: Notar Dr. Harald Hohmann
Kreditinstitut: Deutsche Bank
IBAN: DE42 5307 0024 0084 7038 01

Der amtierende Notar wird unwiderruflich angewiesen, den hinterlegten Kaufpreis an den Verkäufer auszuzahlen, sobald der amtierende Notar den Vertragsparteien schriftlich bestätigt hat, dass die nachfolgenden Auszahlungsvoraussetzungen sämtlich vorliegen:

wenn die Vormerkung für den Käufer LANA domicile partners GmbH an nächst offener Rangstelle im Grundbuch eingetragen ist und dem Notar hierüber eine entsprechende Eintragungsnachricht vorliegt;

wenn die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Stadt Erfurt nach §§ 24 ff BauGB vorliegt;

wenn die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) vorliegt oder eine Bestätigung der zuständigen Behörde vorliegt, dass eine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung nicht erforderlich ist,

wenn die Löschungsunterlagen für die eingetragene Belastung in Abt. III des Grundbuches dem amtierenden Notar in grundbuchmäßiger Form vorliegen und hierüber auflagenfrei oder gegen Zahlung eines Betrages Gebrauch gemacht werden darf, der insgesamt den vereinbarten Kaufpreis nicht übersteigen darf,

wenn der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der SM Beteiligungs AG dem amtierenden Notar vorliegt.

Die Auszahlung des hinterlegten Kaufpreises hat an den Verkäufer in der Weise zu erfolgen, dass zunächst etwaige Treuhandauflagen der Berlin Hyp AG zu erfüllen sind. Der verbleibende Restkaufpreis ist auf folgendes Konto zu überweisen:

Kreditinstitut: Ostsächsische Sparkasse Dresden
IBAN: DE06 8505 0300 3100 3253 45

Der amtierende Notar hat die Vertragsparteien ausführlich über die Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages mit und ohne Einrichtung eines Notaranderkontos belehrt. Er hat insbesondere auf die Regelung des § 57 BeurkG hingewiesen. Danach stellt die Direktzahlung des Kaufpreises die Regel dar und eine Abwicklung über ein Notaranderkonto soll lediglich in Ausnahmefällen erfolgen. Der amtierende Notar wies ferner darauf hin, dass ein berechtigtes Sicherungsinteresse der Vertragsparteien an der Abwicklung über Notaranderkonto gegeben sein soll und dass durch die Abwicklung über ein Notaranderkonto Mehrkosten entstehen.

Nach dieser Belehrung erklärten die Vertragsparteien ausdrücklich, dass sie die Abwicklung der Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto des amtierenden Notars wünschen, da im vorliegenden Fall ein besonderes berechtigtes Sicherungsinteresse des Verkäufers für die Hinterlegung des Kaufpreises gem. § 57 Abs. 2 BeurkG besteht.

Dieses besondere berechtigte Sicherungsinteresse des Verkäufers besteht darin, dass die Besitzübergabe unabhängig von der Zahlung des Kaufpreises bereits am 01.01.2019 erfolgen soll und aus zeitlichen Gründen die zum Vollzug des Grundstückkaufvertrags erforderlichen Genehmigungen nicht bis zum 01.01.2019 vollständig vorliegen.

Eventuelle auf dem Notaranderkonto anfallende Habenzinsen stehen dem Verkäufer zu. Der amtierende Notar wies die Beteiligten darauf hin, dass derzeit keine Habenzinsen zu erzielen sind.

IV. Besitz, Nutzen, Lasten und Gewährleistung

1.

Die Besitzübergabe erfolgt am 01.01.2019.

2.

Mit der Übergabe gehen Nutzen, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung und die mit dem Vertragsbesitz verbundene Haftung sowie die Verkehrssicherungspflicht sowie sämtliche Nutzen und Lasten, gleich ob im Grundbuch eingetragen oder nicht, auf den Käufer über. Grundsteuer und sonstige laufenden Lasten des Vertragsbesitzes trägt der Käufer ab Übergabe.

3.

Das Vertragsobjekt wird verkauft, wie es liegt und steht in dem derzeitigen, dem Käufer bekannten Zustand. Die Rechte des Käufers wegen eines Sach- oder Rechtsmangels des Vertragsobjekts sind ausgeschlossen, soweit in diesem Kaufvertrag nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart ist. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Der Pflichtverletzung des Verkäufers steht jeweils die Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Der Verkäufer versichert jedoch, dass ihm wesentliche verdeckte Mängel nicht bekannt sind.

Die Vertragsparteien erklären übereinstimmend, dass der Käufer Gelegenheit hatte, das Vertragsobjekt sachkundig zu untersuchen. Dem Käufer wurde zum Zwecke der von ihm durchgeführten Due Diligence-Prüfung Unterlagen, u.a. in einem Datenraum, zur Verfügung gestellt. Der Inhalt dieses Datenraums ist in dem dieser Urkunde als Anlage beigefügten Inhaltsverzeichnis im Einzelnen aufgelistet.

Die Erschienenen verzichten nach Belehrung gem. § 14 Abs. 1 BeurkG auf das Verlesen der in der Anlage enthaltenen Auflistungen. Die nicht verlesene Anlage wurde den Erschienenen zur Kenntnisnahme vorgelegt und von den Erschienenen gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 BeurkG unterzeichnet.

Der Verkäufer haftet nicht für die Richtigkeit von denen im Datenraum enthaltenen Dokumenten, erklärt jedoch, dass er keine Kenntnis von deren Unrichtigkeit und von zurückgehaltenen Unterlagen und Informationen hat, die nach der Verkehrsauffassung für die Kaufentscheidung des Käufers maßgeblich sind. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer weitere Unterlagen und Informationen zugänglich gemacht wurden oder anderweitig bekannt geworden sind.

Der Käufer bestätigt, dass ihm weder der Verkäufer noch ein Makler oder ein anderer an der Transaktion beteiligter Dritter außerhalb der Urkunde mündlich oder privatschriftlich, in Anzeigen oder anderen öffentlichen Äußerungen Zusagen zur Beschaffenheit des Kaufgegenstandes gemacht hat, die ihn bei seiner Kaufentscheidung beeinflusst und nicht in dieser Urkunde ihren Niederschlag gefunden hat. Auch soweit in der Vergangenheit abweichende Aussagen zum Vertragsgegenstand gemacht wurden, besteht allseits Einigkeit, dass solche früheren Hinweise, Aussagen oder Darstellungen hiermit gegenstandslos sind, also nur die in diesem Vertrag enthaltenen Beschaffenheitsvereinbarungen gelten.

4.

Erschließungsbeiträge und Abgaben nach dem Baugesetzbuch, Beiträge nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), Anliegerbeiträge unter Einschluss von Kostenerstattungsansprüchen nach dem KAG und den entsprechenden Gemeindesatzungen, die entsprechenden Kosten für Anschlüsse privatrechtlich organisierter Ver- und Entsorgungsträger sowie alle sonstigen Ablösungs-, Ausgleichs- und Anliegerbeiträge trägt der Verkäufer, soweit sie bis zum Besitzübergang entstanden und durch Zustellung eines Beitragsbescheids festgesetzt worden sind. Im Übrigen trägt sie der Käufer. Die Parteien stellen einander im Innenverhältnis von jeglicher dieser Verteilung widersprechenden Inanspruchnahme frei.

5.

Der Käufer tritt im Innenverhältnis zum Verkäufer bereits mit Wirkung zum Besitzübergang in alle Rechte und Pflichten aus dem zum Tag des Besitzübergangs für den Kaufgegenstand bestehendes, dem Käufer bekannten Pachtverhältnis mit dem Pächter des Kaufgegenstandes ein. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen des Pächters im Zusammenhang mit der Verpachtung des Kaufgegenstandes, die nach dem Besitzübergang entstehen werden, frei. Im Gegenzug tritt der Verkäufer dem dies annehmenden Käufer alle Ansprüche aus dem Pachtverhältnis ab, die ab dem Besitzübergang entstehen werden.
Vertragsveränderungen und Vorausverfügungen über die Pachtverhältnisse bedürfen ab sofort der Zustimmung des Käufers.

Die durch den Pächter gestellte und dem Verkäufer verfügbare Sicherheit (Kaution) wird an den Käufer übergeben, sobald dieser dem Verkäufer eine mit dem Pächter unter Beachtung des Widerrufsrechts ausgehandelte schriftliche Erklärung vorgelegt hat, in welcher dieser der Übertragung der Kaution auf den Käufer zustimmt und den Verkäufer ausdrücklich aus seiner Rückgewährverpflichtung nach § 566a BGB entlässt. Solange der Käufer eine solche Erklärung nicht vorgelegt hat, ist der Verkäufer berechtigt, die Sicherheit zurückzubehalten. Nach Ablauf von 6 Monaten nach Besitzübergang ist der Verkäufer berechtigt und verpflichtet, die Kaution an den Pächter zurückzugeben und dies dem Käufer nachzuweisen.

Die Betriebskostenabrechnungen für bis zum Besitzübergang nicht abgeschlossene Abrechnungszeiträume werden vom Verkäufer erstellt und ggü. dem Pächter abgerechnet.

Zum Stichtag des Besitzübergangs werden die Parteien eine Zwischenablesung sämtlicher Verbrauchserfassungsgeräte der Hausanschlüsse vornehmen, die Zählerstände protokollieren und entsprechend Verwenden.

Der Käufer wird vom Verkäufer ermächtigt, ab dem Besitzübergang bis zum Eigentumsvollzug im Grundbuch dem Pächter gegenüber sämtliche mietrechtlichen Erklärungen und rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben und ggf. in gewillkürter Prozessstandschaft im eigenen Namen entsprechende Prozesse zu führen, wobei den Verkäufer kein Prozess – oder Kostenrisiko treffen darf.

Der Verkäufer wird dem Käufer mit Besitzübergang die Original-Pachtverträge übergeben. Vertragsänderungen und Vorausverfügungen über den Pachtzins bedürfen ab sofort der Zustimmung des Käufers.

Der Notar hat dem Verkäufer empfohlen, zur Haftungsvermeidung den Mietübergang den Mietern anzuzeigen und ggf. deren Zustimmung zur künftigen ausschließlichen Verwaltung der Mietsicherheiten durch den Käufer einzuholen (§§ 566 Abs. 2, 566a Satz 2 BGB).

V. Rücktrittsrecht, Rückabwicklung

Wird ein Vorkaufsrecht der Stadt Erfurt ausgeübt oder die Genehmigung nach der GVO nicht erteilt, so sind beide Vertragsteile zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung oder Verzinsung bereits geleisteter Kaufpreisteile besteht in diesem Fall nicht. Ein Rücktritt ist, gleich aus welchem Grund, schriftlich gegenüber dem Notar zu erklären, der eine Kopie dieser Erklärung unverzüglich an die jeweils andere Partei übermittelt.

Für den Fall (aufschiebende Bedingung), dass der Vertrag nicht rechtswirksam wird, eine der Vertragsparteien den Vertrag wirksam anficht, den Rücktritt erklärt oder die Parteien den Vertrag einvernehmlich aufheben, tritt der Käufer bereits hiermit alle ihm in heutiger Urkunde abgetretenen Rechte an den dies annehmenden Verkäufer zurück ab. Der Käufer ist dann ferner verpflichtet, alle vor und nach Vertragsschluss vom Verkäufer übergebenen Unterlagen unverzüglich zurückzureichen.

VI. Auflassung, Vormerkung

1.

Die Erschienenen erklärten sodann die Auflassung wie folgt:

Wir sind uns darüber einig, dass das Eigentum an dem in Ziff. I. dieses Vertrages näher beschriebenen Grundeigentum auf die LANA domicile partners GmbH zu alleinigem Eigentum übergehen soll.

Wir bewilligen und beantragen die Eintragung der Eigentumsveränderung im Grundbuch derzeit jedoch nicht; vielmehr bevollmächtigen wir hierzu den Notar, seinen Vertreter oder Nachfolger im Amt, und zwar unwiderruflich, über den Tod hinaus und befreit von § 181 BGB.

Der Verkäufer muss dem Käufer das Eigentum verschaffen Zug-um-Zug gegen Auszahlung des auf Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises an den Verkäufer und Wegfall des Risikos, für die Grunderwerbsteuer und Notargebühren des Käufers als Zweitschuldner in Anspruch genommen zu werden. Alle Vertragsteile weisen daher den Notar gem. § 53 BeurkG an, die Umschreibung gemäß dieser Vollmacht durch Eigenurkunde erst zu veranlassen, nachdem

a)

der Notar dem Verkäufer den auf Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreis gem. Abschn. III Nr. 3 dieser Urkunde ausbezahlt hat,

b)

des Weiteren die den Käufer treffenden Notargebühren durch diesen entrichtet wurden

c)

und, sofern der Verkäufer vor Endvollzugsvorlage unaufgefordert nachweist, als Zweitschuldner die Grunderwerbsteuer beglichen zu haben, diese durch den Käufer erstattet wurde.

2.

Zur Sicherung des Anspruches auf Übertragung des Eigentums an dem Vertragsbesitz bewilligt der Verkäufer und beantragen die Vertragsteile die Eintragung nur mit Zustimmung des Verkäufers abtret- oder verpfändbaren auflösend bedingten einer Auflassungsvormerkung nach § 883 BGB an dem veräußerten, in Ziff. I. dieses Vertrages näher bezeichneten Vertragsbesitzes. Der Käufer bewilligt und beantragt schon heute die Löschung dieser Vormerkung Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung auf den Käufer, allerdings unter der Voraussetzung, dass bezüglich des Vertragsbesitzes im Range nach der Vormerkung ohne Zustimmung des Käufers keine Eintragungen in das Grundbuch erfolgen.

Die Auflassungsvormerkung steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Notar beim Grundbuchamt die Löschung der Vormerkung beantragt, ohne gleichzeitig die Eigentumsumschreibung zu beantragen. Der Notar wird – was vom Grundbuchamt nicht zu prüfen ist – in einseitig unwiderruflicher Weise ersucht, den Löschungsantrag zu stellen, wenn

a)

er durch den Käufer bzw. die Parteien übereinstimmend dazu schriftlich aufgefordert wird oder wenn

b)

der Verkäufer dem Notar schriftlich mitgeteilt hat, dass der durch Vormerkung gesicherte Anspruch nicht oder nicht mehr bestehe (z. B. nach Ausübung eines vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsrechtes) und

aa)

der Käufer der Löschung nach schriftlicher Information über die durch den Verkäufer erbetene Löschung (per Einwurfeinschreiben an die dem Notar zuletzt bekanntgegebene Adresse) und Hinweis auf seine Widerspruchsmöglichkeit nicht innerhalb von drei Wochen widerspricht und

bb)

der Käufer nicht innerhalb von weiteren drei Wochen eine einstweilige Verfügung gegen den Verkäufer erwirkt, die diesen verpflichtet, die Aufforderung an den Notar nach b) zurückzunehmen.

Für den Fall, dass der Notar nach a) oder b) die Löschung der Vormerkung beantragt und der Kaufpreis noch auf Notaranderkonto hinterlegt ist, wird er unwiderruflich angewiesen, den auf Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Nachweis der vollständigen Rückabwicklung der durch diesen Vertrag vorgenommenen Leistungen und Übertragungen an den Käufer auszuzahlen.

Wurde der Kaufpreis bereits vom Notaranderkonto an den Verkäufer ausbezahlt, darf die Löschung der Vormerkung nur Zug-um-Zug gegen Erstattung oder Hinterlegung des bereits gezahlten Betrags an den Käufer erfolgen.

3.
Vollzugsmitteilung wird an den Notar erbeten, der auch einzelne Anträge stellen, abändern oder zurücknehmen kann.

VII. Vollmachten

Verkäufer und Käufer bevollmächtigen hiermit, und zwar unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und jede für sich allein mit dem Recht, im Einzelfall Untervollmacht zu erteilen, unwiderruflich

die Notarfachangestellte Senta Diegmann,
die Notarfachangestellte Tanja Plummer,
die Notarfachangestellte Carolin Weigel,
die Notarfachangestellte Sophia Wahl,
die Notarfachangestellte Petra Wenzel,
die Notarfachangestellte Patricia Bock,
sämtlich geschäftsansässig Elisabethenstraße 20, 36039 Fulda,

alle mit diesem Vertrag und seiner Durchführung im Zusammenhang stehenden Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, insbesondere die Auflassung zu erklären, die Identitätserklärung abzugeben sowie den Antrag auf Eigentumsumschreibung zu stellen, ferner Grundbuchanträge und -bewilligungen jeder Art zu stellen und zu erklären, die Bezug auf den Kaufgegenstand haben, auch im Falle der Nichtdurchführung dieses Vertrages die zugunsten des Käufers eingetragene Eigentumsverschaffungsvormerkung löschen zu lassen.

VIII. Belehrungen

Die Beteiligten wurden durch den Notar insbesondere noch einmal auf folgendes hingewiesen:

1.

Das Eigentum geht erst mit der Umschreibung im Grundbuch auf den Käufer über. Dies kann vertragsgemäß erst erfolgen, wenn insbesondere die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes wegen der Grunderwerbsteuer, die Vorkaufsrechtverzichtserklärung der Stadt Erfurt sowie die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung vorliegen.

Der amtierende Notar wird angewiesen, die erforderlichen Erklärungen der Stadt Erfurt, der zuständigen Genehmigungsbehörde und des Finanzamts einzuholen und für die Beteiligten entgegenzunehmen.

2.
Nicht beurkundete Abreden sind unwirksam, führen in der Regel zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages und die Vormerkung bedeutet in diesem Falle keine Sicherung. Deshalb müssen insbesondere alle Leistungen und Zahlungen vollständig beurkundet werden.

IX. Kosten, Steuern

Die Kosten dieser Urkunde und ihres Vollzugs sowie die Grunderwerbsteuer trägt der Käufer; entrichtet der Käufer diese Kosten bzw. Steuern nicht spätestens unverzüglich nach der ersten Mahnung, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Etwaige (Mehr-)Kosten der Lastenfreistellung trägt der Verkäufer. Die Kosten seiner Vertretung trägt derjenige, der bei der Beurkundung nicht anwesend war. Die Kosten des Notaranderkontos trägt der Käufer.

X. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder sollte ein wesentlicher Teil dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte der Vertrag lückenhaft sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt. An die Stelle der nichtigen Teile soll eine Regelung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Teile entspricht oder ihnen am nächsten kommt. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit, so ist das der Bestimmung am nächsten kommende rechtlich zulässige Maß anstelle der unwirksamen Bestimmung zu vereinbaren. Andere Vertragslücken sind nach billigem Ermessen auszufüllen. Kommt innerhalb einer Frist von einem Monat eine Einigung der Parteien über die Ersetzung nicht zustande, entscheidet ein fachkundiger Schiedsgutachter, der, soweit sich die Parteien nicht innerhalb einer Frist von einem weiteren Monat über die Person eines Dritten einigen, auf Antrag der einen oder anderen Partei auf jeweils hälftige Kosten von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennen ist.

XI. Abschriften

Die Vertragsteile weisen den Notar an, Ausfertigungen, beglaubigte oder einfache Abschriften zu erteilen an:

1.

jeden Vertragsbeteiligten (auch per PDF-Datei an steve.moehler@smw-ag.de und
oliver.buchwald@hammel.de)

2.

das Grundbuchamt beim Amtsgericht Erfurt

3.

die Grunderwerbsteuerstelle beim Finanzamt Erfurt

4.

die Genehmigungsbehörde der Grundstücksverkehrsordnung

5.
der Stadt Erfurt

Diese Niederschrift wurde den Erschienenen von dem Notar vorgelesen, die Niederschrift nebst Anlage von ihnen genehmigt und die Niederschrift sodann von den Erschienenen und dem Notar eigenhändig wie folgt unterzeichnet:“

 

Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Die Hauptversammlung der SM Beteiligungs Aktiengesellschaft stimmt dem Abschluss des vorliegenden Grundstückskaufvertrages mit Auflassung zwischen der LANA domicile partners GmbH als Käuferin und der SM Beteiligungs Aktiengesellschaft als Verkäuferin über den Verkauf des im Grundbuch von Ilversgehofen Blatt 41359 zu Gunsten der SM Beteiligungs Aktiengesellschaft eingetragenen Grundbesitzes mit der postalischen Adresse Triftstraße 36 in 99086 Erfurt zu.

Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachzuweisen. Hierzu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), d.h. auf den 11. Januar 2019, 00:00 Uhr zu beziehen. Maßgeblich für die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts ist somit der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag; im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 25. Januar 2019 unter folgender Adresse zugehen:

SM Beteiligungs Aktiengesellschaft
Fronäckerstraße 34, 71063 Sindelfingen
Telefax: (07031) 46909 – 66
E-Mail: smb@smw-ag.de

Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter obiger Anschrift werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Weitere Hinweise:

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder anderen mit diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt wird, bedarf die Vollmacht der Schriftform. Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder anderer mit diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten für die Vollmachtserteilung die gesetzlichen Bestimmungen.

Anfragen, Mitteilungen, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126, 127 AktG sowie Vollmachts- und Weisungserteilungen sind ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten:

SM Beteiligungs Aktiengesellschaft
Fronäckerstraße 34, 71063 Sindelfingen
Telefax: (07031) 46909 – 66
E-Mail: smb@smw-ag.de

Unterlagen zu einzelnen Tagesordnungspunkten sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Homepage des Unternehmens im Internet zugänglich unter der folgenden Webadresse:

http://smw-ag.de/beteiligungen/sm-beteiligungs-ag/index.html

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 2.600.000 Euro, welches in 2.600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten eingeteilt ist. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien, somit sind 2.600.000 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt.

 

Sindelfingen, 12. Dezember 2018

Der Vorstand

Reinhard Voss

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