SM Capital Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2018

SM Capital Aktiengesellschaft

Sindelfingen

ISIN: DE0006171846

Einladung zur Hauptversammlung

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der

am Mittwoch, den 17. Oktober 2018 um 10:00 Uhr, Einlass ab 9:30 Uhr

im Stuttgart Marriott Hotel Sindelfingen,
Mahdentalstraße 68, 71065 Sindelfingen

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Die zuvor genannten Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen werden die Unterlagen jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich übersandt. Darüber hinaus sind die Unterlagen auf der Internetseite des Unternehmens unter der Webadresse

https://smw-ag.de/beteiligungen/sm-capital-ag/index.html

zugänglich. Zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt keine Beschlussfassung, da der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss vom Aufsichtsrat bereits gebilligt und damit festgestellt worden ist.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn der SM Capital Aktiengesellschaft in Höhe von EUR 13.732,57 wie folgt zu verwenden:

Der Bilanzgewinn der SM Capital Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe von EUR 13.732,57 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BW Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dettingen unter Teck, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft und der SM Capital Aktiengesellschaft

Die SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft, die zu mehr als 90% an der SM Capital Aktiengesellschaft beteiligt ist, und die SM Capital Aktiengesellschaft haben am 31.08.2018 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung beider Vertragspartner. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird der Hauptversammlung der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft am 19. Oktober 2018 zur Zustimmung vorgelegt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft als herrschendem Unternehmen und der SM Capital Aktiengesellschaft als beherrschtem Unternehmen vom 31. August 2018 zuzustimmen.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:

„Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft
Sitz Sindelfingen,
Amtsgericht Stuttgart HRB 244984
Geschäftsadresse: Fronäckerstraße 34, 71063 Sindelfingen
– gesetzlich vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Vorstand Herrn Martin Schmitt,
geschäftsansässig Fronäckerstraße 34 in 71063 Sindelfingen –
– nachfolgend auch „Organträgerin“ –
und der
SM Capital Aktiengesellschaft
Sitz Sindelfingen,
Amtsgericht Stuttgart HRB 245393
Geschäftsadresse: Fronäckerstraße 34, 71063 Sindelfingen
– gesetzlich vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Vorstand Herrn Reinhard Voss,
geschäftsansässig Fronäckerstraße 34 in 71063 Sindelfingen –
– nachfolgend auch „Organgesellschaft“ –

Vorbemerkungen

(1)

Die Organträgerin hält mehr als 90% der Aktien der Organgesellschaft.

(2)

Im Hinblick auf die bestehende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen der Organträgerin wird zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 14, 17 KStG der nachfolgende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen:

§ 1 Leitung der SM Capital Aktiengesellschaft

(1)

Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft allgemeine oder auf Einzelfälle bezogene Weisungen zu erteilen. Die Organgesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen.

(2)

Die Organträgerin wird ihr Weisungsrecht nur durch ihren Vorstand ausüben. Die Weisungen sind in Textform zu erteilen. Das Weisungsrecht erstreckt sich auch auf die Erstellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft.

(3)

Die Organträgerin ist nicht berechtigt, dem Vorstand der Organgesellschaft die Weisung zu erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.

(4)

Die Organgesellschaft ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, die Weisungen der Organträgerin zu befolgen. Dem Vorstand der Organgesellschaft obliegt weiterhin die Geschäftsführung und Vertretung der Organgesellschaft.

§ 2 Auskunftsrecht der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft

Die Organträgerin ist jederzeit berechtigt, Bücher und Schriften der Organgesellschaft einzusehen. Der Vorstand der Organgesellschaft ist verpflichtet, der Organträgerin jederzeit alle gewünschten Auskünfte über sämtliche geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Organgesellschaft zu geben. Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat der Vorstand der Organgesellschaft laufend über die geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle.

§ 3 Verpflichtung der SM Capital Aktiengesellschaft zur Gewinnabführung

(1)

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, erstmals ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres, ihren ganzen Gewinn unter Beachtung des in § 301 AktG – in seiner jeweils gültigen Fassung – genannten Höchstbetrages an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 dieses Vertrags – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen und um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.

(2)

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen oder ein Gewinnvortrag aus der Zeit vor Beginn dieses Vertrags dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden.

(3)

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt mit 4 % p. a. zu verzinsen. Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt.

§ 4 Verpflichtung der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft zur Verlustübernahme

(1)

Die Organträgerin ist gemäß § 302 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst bei der Organgesellschaft entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 dieses Vertrages den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. § 302 AktG findet in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.

Die Organträgerin ist im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund gemäß nachfolgenden § 7 Abs. 4 lediglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste der Organgesellschaft bis zum Übertragungs- bzw. Umwandlungsstichtag verpflichtet.

(2)

Die Vertragsparteien verpflichten sich, vor Ablauf von drei Jahren nach dem Tage, an dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrages in das Handelsregister als bekannt gemacht gilt, weder auf den Anspruch auf Verlustausgleich zu verzichten noch sich über ihn zu vergleichen. Dies gilt nicht, falls die Organträgerin zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung oder Beseitigung des Insolvenzverfahrens mit ihren Gläubigern vergleicht, oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

(3)

Der Anspruch auf Verlustübernahme verjährt gemäß § 302 Abs. 4 AktG in 10 Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrags in das Handelsregister nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist.

(4)

Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht mit Ende des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag eingetreten ist, zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % p. a. zu verzinsen. Muss wegen vorzeitiger Beendigung dieses Vertrags bei der Organgesellschaft eine Zwischen- oder Stichtagsbilanz aufgestellt werden, so ist dieser Stichtag der maßgebliche Zeitpunkt.

§ 5 Verpflichtung der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft zur Ausgleichszahlung

(1)

Die Organträgerin garantiert den außenstehenden Aktionären der Organgesellschaft für die Dauer dieses Vertrages als angemessenen Ausgleich die Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung (die „Ausgleichszahlung“). Die Ausgleichszahlung beträgt brutto EUR 0,11 je Stückaktie der Organgesellschaft für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich von der Organgesellschaft hierauf zu entrichtender Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag gemäß dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz.

Am Tag des Abschlusses dieses Vertrags beträgt bei der Organgesellschaft die Körperschaftsteuer 15 % und der Solidaritätszuschlag 5,5 % auf die Körperschaftsteuer. Dementsprechend ergibt sich am Tag des Abschlusses dieses Vertrags nach hiermit generell vereinbarter kaufmännischer Rundung auf einen vollen Cent-Betrag ein an den außenstehenden Aktionär zu zahlender Nettoausgleichsbetrag in Höhe von EUR 0,09 je Stückaktie der Organgesellschaft für ein volles Geschäftsjahr der Organgesellschaft.

Klarstellend wird vereinbart, dass, soweit gesetzlich vorgeschrieben, anfallende Quellensteuern (etwa Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) von dem Nettoausgleichsbetrag einbehalten werden.

(2)

Die Ausgleichszahlung ist jeweils am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Organgesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig. Die Ausgleichszahlung erfolgt erstmals für das Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft endet oder die Organgesellschaft während der Dauer des Vertrags ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig.

(3)

Im Fall einer Erhöhung des Grundkapitals der Organgesellschaft aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer Aktien vermindert sich der Ausgleich je Aktie in dem Maße, so dass der Gesamtbetrag des Ausgleichs unverändert bleibt.

(4)

Falls das Grundkapital der Organgesellschaft durch Bar- oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 5 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung.

(5)

Falls ein Verfahren nach § 1 Nr. 1 SpruchG eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren Ausgleich festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie inzwischen abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung des von ihnen bezogenen Ausgleichs verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich die Organträgerin gegenüber einem Aktionär der Organgesellschaft in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Verfahrens nach § 1 Nr. 1 SpruchG zu einem höheren Ausgleich verpflichtet.

§ 6 Verpflichtung der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft zur Abfindung

(1)

Die Organträgerin ist verpflichtet, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der Organgesellschaft dessen Aktien gegen Barabfindung zu erwerben. Die Organträgerin bietet daher den außenstehenden Aktionären der Organgesellschaft als Abfindung für ihre Aktien an der Organgesellschaft eine Barabfindung in Höhe von EUR 2,35 je Aktie an.

(2)

Die Verpflichtung der Organträgerin zum Erwerb der Aktien ist befristet. Die Frist endet drei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrags im Handelsregister der Organgesellschaft nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG bleibt unberührt.

(3)

Die Annahme des Abfindungsangebotes für die Aktien der SM Capital Aktiengesellschaft ist für die Aktionäre der Organgesellschaft kostenfrei.

(4)

Falls ein Verfahren nach § 1 Nr. 1 SpruchG eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der Abfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich die Organträgerin gegenüber einem Aktionär der Organgesellschaft in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Verfahrens nach § 1 Nr. 1 SpruchG zu einer höheren Abfindung verpflichtet.

(5)

Falls bis zum Ablauf der in § 6 Abs. 2 genannten Frist das Grundkapital der Organgesellschaft aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich die Abfindung je Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der Abfindung unverändert bleibt. Falls das Grundkapital der Organgesellschaft bis zum Ablauf der in vorstehendem Absatz 2 genannten Frist durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 6 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung.

§ 7 Wirksamwerden/Dauer/Kündigung des Vertrages

(1)

Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Aufsichtsräte der Organträgerin und der Organgesellschaft abgeschlossen. Er bedarf zudem der Zustimmung der Hauptversammlungen der Organträgerin und der Organgesellschaft.

(2)

Dieser Vertrag wird wirksam mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft und gilt – mit Ausnahme des Weisungsrechtes nach § 1 dieses Vertrages – rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Das Weisungsrecht gilt erst mit Eintragung des Vertrages im Handelsregister der Organgesellschaft.

(3)

Dieser Vertrag wird für die Zeit bis zum Ablauf des 31.12.2022, mindestens jedoch für einen Zeitraum von fünf vollen Zeitjahren ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird, fest abgeschlossen und verlängert sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einem Vertragspartner gekündigt wird. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung bei der anderen Gesellschaft an.

(4)

Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

a)

die Veräußerung oder Übertragung von sämtlichen Anteilen oder jedenfalls von so vielen Anteilen an der Organgesellschaft, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin nach dem jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorgaben nicht mehr vorliegen;

b)

die Einbringung der Organbeteiligung durch die Organträgerin,

c)

die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft;

d)

oder irgendein anderer Grund, der zum Wegfall der steuerlichen Organschaft zwischen der Organträgerin und der Organgesellschaft führt.

Die außerordentliche Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.

(5)

Endet der Vertrag während eines laufenden Geschäftsjahres, so ist die Organträgerin lediglich zum Ausgleich des anteiligen Verlusts der Organgesellschaft bis zum Zeitpunkt der Beendigung verpflichtet. Weisungen gemäß § 1 dieses Vertrages, die vor der Beendigung erteilt aber noch nicht umgesetzt worden sind, sind nicht mehr zu befolgen.

(6)

Endet der Vertrag, so hat die Organträgerin den Gläubigern der Organgesellschaft nach Maßgabe des § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1)

Zusätze und Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist.

(2)

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung in Kraft treten, die dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der Vereinbarten am nächsten kommt. Diese Sätze 1 und 2 dieses Absatzes gelten entsprechend für Lücken dieses Vertrages.

Sindelfingen, 31. August 2018
SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft
Martin Schmitt
(Vorstandsvorsitzender)
SM Capital Aktiengesellschaft
Reinhard Voss
(Vorstand)“

Folgende Unterlagen sind im Internet unter der Webadresse

https://smw-ag.de/beteiligungen/sm-capital-ag/index.html

zugänglich:

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag,

Gemeinsamer Bericht der Vorstände der SM Capital Aktiengesellschaft und der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft,

Bericht über die Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft und der SM Capital Aktiengesellschaft gemäß § 293b Abs. 1 AktG

Jahresabschlüsse der SM Capital Aktiengesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre,

Jahresabschlüsse der SM Wirtschaftsberatungs Aktiengesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre.

Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der SM Capital Aktiengesellschaft ausliegen.

Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachzuweisen. Hierzu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), d.h. auf den 26. September 2018, 00:00 Uhr zu beziehen. Maßgeblich für die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts ist somit der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag; im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 10. Oktober 2018 unter folgender Adresse zugehen:

SM Capital Aktiengesellschaft
Fronäckerstraße 34
71063 Sindelfingen
Telefax: (07031) 46909 – 66
E-Mail smc@smw-ag.de

Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter obiger Anschrift werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Weitere Hinweise:

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder anderen mit diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt wird, bedarf die Vollmacht der Schriftform. Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder anderer mit diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten für die Vollmachtserteilung die gesetzlichen Bestimmungen.

Anfragen, Mitteilungen, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten:

SM Capital Aktiengesellschaft
Fronäckerstraße 34
71063 Sindelfingen
Telefax: (07031) 46909 – 66
E-Mail smc@smw-ag.de

Unterlagen zu einzelnen Tagesordnungspunkten sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Homepage des Unternehmens im Internet unter der Webadresse

https://smw-ag.de/beteiligungen/sm-capital-ag/index.html

zugänglich. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 5.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien, somit sind 5.000.000 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt.

 

Sindelfingen, 4. September 2018

Der Vorstand

Martin Schmitt                Reinhard Voss

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