Softing AG: Bekanntmachung nach § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG – Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Softing AG
Haar
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung nach § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG – Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 07.05.2020

Softing AG

Haar

ISIN DE0005178008

Bekanntmachung nach § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG

Die ordentliche Hauptversammlung der Softing AG am 6. Mai 2020 hat unter Tagesordnungspunkt 7 unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Mai 2016 den Vorstand ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben und eigene Aktien in Pfand zu nehmen. Die Ermächtigung ist auf eigene Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von bis zu 10 % beschränkt. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 5. Mai 2025.

Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien, die auf Grund dieser Ermächtigung oder früherer Ermächtigungen erworben wurden oder werden oder die aufgrund der Realisierung des Pfandrechts übertragen wurden, neben der Veräußerung durch Angebot an alle Aktionäre oder der Veräußerung über die Börse

a)

Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen sowie beim Erwerb von Forderungen gegen die Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten;

b)

an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft an Dritte abgegeben werden, darf den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreiten. Beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen;

c)

einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die Aktien können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden.

Vorstehende Ermächtigungen, die die Verwendung der erworbenen oder aufgrund der Realisierung des Pfandrechts übertragenen eigenen Aktien betreffen, können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene oder auf Grund der Realisierung des Pfandrechts übertragene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. a) und b) verwendet werden.

Der vollständige Wortlaut des Beschlusses ist in der im Bundesanzeiger vom 9. April 2020 veröffentlichten Tagesordnung der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 angegeben.

 

Haar, im Mai 2020

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.