SOFTTECH AG, Neustadt/Wstr. – Hinweis auf eine bevorstehende Verschmelzung (SOFTTECH DevTeam GmbH – Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG – Einberufung einer Hauptversammlung)

von Red. LG

Artikel

SOFTTECH AG

Neustadt/​Wstr.

Hinweis auf eine bevorstehende Verschmelzung

 

Es ist beabsichtigt, die SOFTTECH DevTeam GmbH mit dem Sitz in Neustadt als übertragende Gesellschaft auf die SOFTTECH AG mit dem Sitz in Neustadt als aufnehmende Gesellschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zu verschmelzen. Da sich mehr als 9/​10 des Stammkapitals der SOFTTECH DevTeam GmbH in der Hand der übernehmenden SOFTTECH AG befinden, ist ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden Aktiengesellschaft gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht erforderlich. Wir weisen unsere Aktionäre auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach gilt § 62 Abs. 1 UmwG nicht, wenn Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung der Gesellschaft knüpft das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, nicht an den Besitz eines geringeren Teils am Grundkapital (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 UmwG).

 

SOFTTECH AG
mit dem Sitz in Neustadt

Der Vorstand

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