Sparkasse Mittelholstein Aktiengesellschaft – Ordentliche Hauptversammlung

Sparkasse Mittelholstein Aktiengesellschaft

Rendsburg

Der Vorstand der Sparkasse Mittelholstein Aktiengesellschaft lädt die Aktionäre zur

ordentlichen Hauptversammlung

am Montag, 13. Juni 2022, um 18.00 Uhr

in die

ACO Thormannhalle, Am Ahlmannkai, 24782 Büdelsdorf,

ein.

Tagesordnung

 
1.

Begrüßung durch den Versammlungsleiter, Feststellungen über die Förmlichkeiten der
Einladung, der Tagesordnung und der Beschlussfähigkeit der Versammlung

2.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Sparkasse Mittelholstein Aktiengesellschaft
für das Geschäftsjahr 2021 mit dem Lagebericht des Vorstandes und dem Bericht des
Aufsichtsrates sowie des Vorschlags des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns
des Geschäftsjahres 2021

3.

Feststellungen des Versammlungsleiters über die Abstimmungsberechtigung der erschienenen
Aktionäre

4.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2021 der
Sparkasse Mittelholstein Aktiengesellschaft

5.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2021

6.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021

7.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Sparkasse Mittelholstein Aktiengesellschaft

8.

Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Erläuterungen und Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten

Zu TOP 2

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Sparkasse Mittelholstein Aktiengesellschaft
für das Geschäftsjahr 2021 mit dem Lagebericht des Vorstandes und dem Bericht des
Aufsichtsrates sowie des Vorschlags des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns
des Geschäftsjahres 2021

Der vollständige Jahresabschluss nebst Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrates sowie
des Vorschlags des Vorstandes über die Verwendung des Bilanzgewinns liegen von der
Einberufung der Hauptversammlung an in der Sparkasse Mittelholstein Aktiengesellschaft,
Vorstandsstab, Röhlingsplatz 1, 24768 Rendsburg, für die Aktionäre zur Einsichtnahme
aus.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt;
der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen.

Zu TOP 4

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2021 der
Sparkasse Mittelholstein Aktiengesellschaft

Beschlussvorschlag des Aufsichtsrates und des Vorstandes

 
Der sich aus dem Jahresabschluss 2021 ergebende Bilanzgewinn in Höhe von 3.775.280,94 Euro
ist wie folgt zu verwenden:
a) an die Aktionäre auszuschüttender Betrag Dividende in Höhe von 2,05 Euro je Aktie 1.764.227,95 Euro
b) in die anderen Gewinnrücklagen einzustellender Betrag 2.011.052,99 Euro

Zu TOP 5

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2021

Beschlussvorschlag des Aufsichtsrates und des Vorstandes

Über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes Dr. Sören Abendroth und Bernd Jäger
für das Geschäftsjahr 2021 wird in einem Block abgestimmt.

Den Mitgliedern des Vorstandes wird für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung erteilt.

Zu TOP 6

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021

Beschlussvorschlag des Aufsichtsrates und des Vorstandes

Über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates Andreas Breitner, Gerhard Fenske,
Pierre Gilgenast, Thomas Grüneberg, Rainer Hinrichs, Bernd Irps, Andreas Kienemann,
Britta Klesse, Axel Kodlin, Antje Lembrecht, Dr. Christopher Leptien, Olav Melbye,
Sebastian Pawlick, Ursula Rink, Jan Runte, Niklas Simon, Dr. Markus Stöterau, Jörn
Timm, Melanie Tolle, Jens van der Walle, Matthias Wittstock und Thomas Wobser für
das Geschäftsjahr 2021 wird in einem Block abgestimmt.

Den Mitgliedern des Aufsichtsrates wird für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung erteilt.

Zu TOP 7

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Sparkasse Mittelholstein Aktiengesellschaft

Die Hauptversammlung wird gebeten, die Satzung der Sparkasse Mittelholstein Aktiengesellschaft
zu ändern.

Beschlussvorschlag des Aufsichtsrates und des Vorstandes

Die Satzung der Sparkasse Mittelholstein Aktiengesellschaft wird wie folgt geändert:

 
1)

§ 1a Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 erhalten folgende Fassung:

„Der Anspruch der Aktionärin oder des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils wird
ausgeschlossen. Das Depotkonto zur buchmäßigen Verwaltung der Aktien ist bei der Sparkasse
Mittelholstein AG zu führen.“

2)

§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Die Sparkasse ist ein selbständiges Unternehmen mit der Aufgabe, auf der Grundlage
der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu
stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise,
der öffentlichen Hand und insbesondere der mittelständischen Wirtschaft mit geld-
und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen.“

3)

§ 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„Die Sparkasse soll bei ihren Geschäften mit den Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe
zusammenarbeiten.“

4)

§ 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Sparkassenbücher und andere Sparurkunden, auf die ein Vormund, eine Pflegerin oder
ein Pfleger, eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer oder ein Elternteil,
dem ein Beistand bestellt ist, nach § 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuches Einzahlungen
leistet, sind durch den Vermerk „Mündelgeld“ kenntlich zu machen.“

5)

§ 17 Abs.1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

„Vermietung von Schließfächern und Aufbewahrung von verschlossenen Depots sowie sonstigen
Wertgegenständen und Urkunden aller Art, auch in Form von digitalen Angeboten“

6)

In § 21 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „oder Aktionäre“ durch die Worte „oder Aktionärinnen oder Aktionäre“ ersetzt.

7)

In § 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 werden jeweils das Wort „Aktionäre“ durch die Worte „Aktionärinnen und Aktionäre“ ersetzt.

8)

§ 22 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates.
Sie oder er wird im Verhinderungsfalle durch ihre oder seine Stellvertretung im Aufsichtsrat,
und falls diese verhindert ist, durch ein anderes von den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern
bestimmtes Aufsichtsratsmitglied vertreten.“

9)

§ 23 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„Das Stimmrecht kann durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten ausgeübt
werden. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und ist der oder dem Vorsitzenden der
Hauptversammlung spätestens bei Beginn der Hauptversammlung vorzulegen.“

10)

§ 23 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„Eine Aktionärin oder ein Aktionär ist nicht stimmberechtigt, wenn darüber Beschluss
gefasst wird, ob sie oder er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien
ist oder ob die Sparkasse gegen sie oder ihn einen Anspruch geltend machen soll.“

11)

In § 23 Abs. 8 Satz 3 werden die Worte „den Vorsitzenden“ durch die Worte „die Vorsitzende oder den Vorsitzenden“ ersetzt.

12)

§ 23 Abs. 9 erhält folgende Fassung:

„Jeder Beschluss der Hauptversammlung ist in einer Niederschrift, die die oder der
Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet, festzuhalten. Ein Verzeichnis der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer an der Hauptversammlung, der erschienenen oder vertretenen Aktionärinnen
und Aktionäre und deren Vertretungen, ist mit der Angabe ihres Namens und Wohnortes
sowie des Betrages der von jeder oder jedem vertretenen Aktien unter Angabe ihrer
Gattung aufzustellen und der Niederschrift als Anlage beizufügen. Werden Beschlüsse
gefasst, für die das Gesetz oder diese Satzung eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit
bestimmen, so ist die Niederschrift notariell zu beurkunden.“

13)

§ 24 Abs. 1a entfällt.

14)

In § 24 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „eines Nachfolgers“ durch die Worte „einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers“ ersetzt.

15)

§ 24 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„Als Aufsichtsratsmitglieder dürfen nicht gewählt werden:

a)

Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde und des Sparkassen- und Giroverbandes
für Schleswig-Holstein,

b)

Personen, die Unternehmerinnen oder Unternehmer, persönlich haftende Gesellschafterinnen
oder Gesellschafter, Kommanditistinnen oder Kommanditisten, Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats-
oder Vorstandsmitglieder, Leiterinnen oder Leiter, Beamtinnen oder Beamte, Angestellte
oder Handelsvertreterinnen oder Handelsvertreter von Kreditinstituten und anderen
Unternehmungen sind, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig
Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln, und Beschäftigte der Steuerbehörden; diese
Einschränkung gilt nicht, wenn das Kreditinstitut, die Unternehmung oder ein mit dem
Kreditinstitut oder der Unternehmung verbundenes Unternehmen Aktionärin oder Aktionär
der Sparkasse ist,

c)

Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder Vermögensvergehens ein
Strafverfahren schwebt oder eine Strafe verhängt worden ist oder die als Schuldnerin
oder Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung in den
letzten zehn Jahren verwickelt waren oder noch sind,

d)

Personen, die untereinander, mit der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder

mit einem Mitglied des Vorstandes bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten

Grade verschwägert, verheiratet, durch eingetragene Lebenspartnerschaft oder durch
Adoption verbunden sind.“

16)

In § 24 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „der Vorsitzende“ durch die Worte „die oder der Vorsitzende“ ersetzt.

17)

In § 24 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „des“ durch die Worte „der oder des“ ersetzt.

18)

In § 24 Abs. 6 Satz 5 werden die Worte „Der Vorsitzende“ durch die Worte „Die oder der Vorsitzende“ ersetzt.

19)

§ 24 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

„Die oder der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder des Aufsichtsrates durch Handschlag
zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten. Sie oder er hat hierbei ausdrücklich
auf die Pflicht zur Wahrung der Verschwiegenheit gemäß § 31 hinzuweisen. Die oder
der Vorsitzende wird durch seine Vertreterin oder seinen Vertreter verpflichtet.“

20)

In § 24 Abs. 8 Satz 1 werden die Worte „Wenn ein Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre“ durch die Worte „Wenn ein von der Hauptversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied“ ersetzt.

21)

In § 24 Abs. 8 Satz 3 werden die Worte „ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer“ durch die Worte „ein von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewähltes Aufsichtsratsmitglied“ ersetzt.

22)

In § 25 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 werden jeweils das Wort „Aktionären“ durch die Worte „Aktionärinnen und Aktionären“ ersetzt.

23)

§ 26 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„die Wahl

a)

der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates und mindestens einer Stellvertreterin

oder eines Stellvertreters sowie

b)

der zu wählenden Mitglieder, Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse
des Aufsichtsrates;

bei der Wahl mehrerer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ist die Reihenfolge
der

jeweiligen Stellvertretung festzulegen,“

24)

§ 26 Abs. 2 Nr. 2b erhält folgende Fassung:

„der oder des Vorsitzenden des Vorstandes“

25)

§ 26 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„die Einrichtung von weiteren Ausschüssen des Aufsichtsrates, die Wahl ihrer Mitglieder
und etwaiger Ersatzmitglieder sowie der Vorsitzenden der Ausschüsse und ihrer Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter,“

26)

In § 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 werden jeweils die Worte „Der Vorsitzende“ durch die Worte „Die oder der Vorsitzende“ ersetzt.

27)

§ 27 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, darunter
die oder der Vorsitzende oder – bei ihrer oder seiner Verhinderung – eine oder einer
seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind.“

28)

In § 27 Abs. 5 werden die Worte „des Vorsitzenden“ durch die Worte „der oder des Vorsitzenden“ ersetzt.

29)

In § 27 Abs. 6 werden die Worte „vom Vorsitzenden und dem Protokollführer“ durch die Worte „von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer“ ersetzt.

30)

§ 28 erhält folgende Fassung:

„Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder
wird vom Aufsichtsrat festgelegt. Die über die Mindestzahl hinausgehenden Mitglieder
können als stellvertretende Mitglieder bestellt werden. Der Aufsichtsrat bestellt
ein Mitglied zur oder zum Vorsitzenden des Vorstandes. Er kann eine Stellvertreterin
oder einen Stellvertreter der oder des Vorsitzenden des Vorstandes bestellen.“

31)

In § 32 werden die Worte „mit einem Prokuristen“ durch die Worte „mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen“ ersetzt.

32)

§ 35 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Erstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie deren Prüfung
und die Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Lageberichtes gilt §
26 Abs. 1 Satz 1 und 3 und 4 und Abs. 2 und 3 des Sparkassengesetzes entsprechend.“

33)

In § 37 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 werden jeweils das Wort „Gläubiger“ durch die Worte „Gläubigerinnen und Gläubiger“ ersetzt.

34)

In § 37 Abs. 5 wird das Wort „Aktionäre“ durch die Worte „Aktionärinnen und Aktionäre“ ersetzt.

Zu TOP 8

Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Beschlussvorschlag des Aufsichtsrates

Zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 wird die Prüfungsstelle des Sparkassen-
und Giroverbandes für Schleswig-Holstein, Faluner Weg 6, 24109 Kiel, bestellt.

 

Sparkasse Mittelholstein Aktiengesellschaft

Der Vorstand

Dr. Sören Abendroth                Bernd Jäger

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