Speicherei- und Speditions-Aktiengesellschaft von 1897 – Hauptversammlung 2017

Speicherei- und Speditions- Aktiengesellschaft von 1897

Riesa

WKN 724 700

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der
am Mittwoch, den 20. Dezember 2017, um 15:30 Uhr (Einlass ab 15:00 Uhr)
in den Räumen des „as/if record store café“, Brüsseler Str. 92 (Erdgeschoss), 50672 Köln,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung:

1.

Bericht des Vorstands und Vorlage der festgestellten Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 nebst Anhängen und Lageberichten sowie den Berichten des Aufsichtsrats.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für die Geschäftsjahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand

a)

für das Geschäftsjahr 2012,

b)

für das Geschäftsjahr 2013,

c)

für das Geschäftsjahr 2014,

d)

für das Geschäftsjahr 2015 und

e)

für das Geschäftsjahr 2016

Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für die Geschäftsjahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat

a)

für das Geschäftsjahr 2012,

b)

für das Geschäftsjahr 2013,

c)

für das Geschäftsjahr 2014,

d)

für das Geschäftsjahr 2015 und

e)

für das Geschäftsjahr 2016

Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über a) die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und über b) Satzungsänderungen in § 4 Abs. 3 (Genehmigtes Kapital), c) in § 6 Abs. 5 (AR-Vergütung) und d) in § 7 Abs. 1 und 3 (Hauptversammlung)

Das bisherige genehmigte Kapital (§ 4 Abs. 3) ist durch Fristablauf erloschen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital in der Zeit bis zum 30. November 2022 um bis zu EUR 150.000,00 durch einmalige oder mehrmalige Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist im Falle der Barkapitalerhöhung ein Bezugsrecht einzuräumen.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das unmittelbare Bezugsrecht auszuschließen, soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut ist, die Aktien aus der Kapitalerhöhung übernimmt und gleichzeitig gewährleistet ist, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird. Erfolgt die Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von Inhaberaktien gegen Sacheinlage und besteht die Sacheinlage in einem Unternehmen und/oder der Beteiligung an einem Unternehmen und/oder der Übernahme von Vermögenswerten, soll der Vorstand auch in diesem Fall ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Aufsichtsrat wird beauftragt und ermächtigt, die Fassung der Satzung hinsichtlich der Höhe und Einteilung des Grundkapitals sowie der Höhe des genehmigten Kapitals entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.

b)

§ 4 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital in der Zeit bis zum 30. November 2022 um bis zu EUR 150.000,00 durch einmalige oder mehrmalige Bareinlagen und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist im Falle der Barkapitalerhöhung ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das unmittelbare Bezugsrecht auszuschließen, soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut ist, die Aktien aus der Kapitalerhöhung übernimmt und gleichzeitig gewährleistet ist, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird. Erfolgt die Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von Inhaberaktien gegen Sacheinlage und besteht die Sacheinlage in einem Unternehmen und/oder der Beteiligung an einem Unternehmen und/oder der Übernahme von Vermögenswerten, soll der Vorstand auch in diesem Fall ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Aufsichtsrat wird beauftragt und ermächtigt, die Fassung der Satzung hinsichtlich der Höhe und Einteilung des Grundkapitals sowie der Höhe des genehmigten Kapitals entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.“

Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 1 und 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die im Rahmen des genehmigten Kapitals vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet.

Der Bericht liegt vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.

Der Bericht wird nachstehend wie folgt bekannt gemacht:

„Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben zur Beschlussfassung in der ordentlichen Hauptversammlung am 20. Dezember 2017 vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 150.000,00 zu erhöhen. In diesem Zusammenhang soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

Für den Fall, dass die Erhöhung des Grundkapitals durch die Ausgabe von Inhaberaktien gegen Sacheinlage erfolgt und die Sacheinlage in einem Unternehmen und/oder der Beteiligung an einem Unternehmen und/oder der Übernahme von Vermögenswerten besteht.

Für den Fall, dass die Erhöhung des Grundkapitals durch einen Dritten übernommen wird, der nicht Kreditinstitut ist, jedoch gewährleistet ist, dass allen Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird.

Für den Fall, dass ein Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge erfolgt.

Zur Rechtfertigung für die vorgesehenen eventuellen Bezugsrechtsausschlüsse ist auf folgendes hinzuweisen:

Der Gesellschaft soll die Möglichkeit eröffnet werden, andere Unternehmen oder Beteiligungen oder Vermögenswerte in der Form zu erwerben, dass die jeweiligen Inhaber/Gesellschafter des anderen Unternehmens oder der anderweitigen Beteiligung oder des anderweitigen Vermögenswertes gegen Einbringung des anderen Unternehmens oder der anderweitigen Beteiligung oder des anderweitigen Vermögenswertes in die Gesellschaft als Aktionäre an der Gesellschaft beteiligt werden. Eine solche Akquisition ist nur dann möglich, wenn das Grundkapital der Gesellschaft gegen Sacheinlage erhöht wird und das Bezugsrecht der vorhandenen Aktionäre ausgeschlossen wird.

Der Vorstand wird vom Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sacheinlage nur nach sorgfältiger Prüfung und mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch machen.

Der Ausschluss des unmittelbaren Bezugsrechts durch die Zeichnung eines Dritten und die Einräumung eines mittelbaren Bezugsrechts gewährleistet im Ergebnis den Aktionären ihre vollen Rechte auf anteilige Zeichnung der neuen Aktien und erleichtert und beschleunigt die Durchführung der Kapitalmaßnahme sowie die Verfügbarkeit der Kapitalmittel, was allen Aktionären zugute kommt.

Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist eine allgemein übliche Maßnahme und in der Rechtsprechung und im Schrifttum als zulässig anerkannt, um die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge zu ermöglichen und die Abwicklung der Kapitalmaßnahme zu erleichtern.“

c)

§ 6 Abs. 5 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) wird in der bisherigen Fassung aufgehoben und als Abs. 5 wie folgt neu gefasst:

„Der Aufsichtsrat erhält für die Geschäftsjahre, für die Entlastungsbeschlüsse vorliegen, eine von der Hauptversammlung festzusetzende Vergütung. Soweit die Vergütung der Mehrwertsteuer unterliegt, ist diese zusätzlich zu vergüten. Daneben werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats gegen entsprechenden Nachweis ihre Reisekosten und Auslagen erstattet.“

d)

§ 7 der Satzung (Hauptversammlung) wird in Abs. 1 und in Abs. 3 wie folgt neu gefasst:

§ 7 Abs. 1 lautet:

„Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen vom Aufsichtsrat bestimmten Ort im Inland mit mindestens 100.000 Einwohnern statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung muss mindestens einen Monat vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung bei der Gesellschaft vorliegen müssen, erfolgen. Dabei werden der Tag der Veröffentlichung und der Tag der Anmeldung und Nachweisvorlage durch den Anteilseigner nicht mitgerechnet. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Sind sowohl der Vorsitzende des Aufsichtsrats als auch sein Stellvertreter verhindert, wird der Vorsitzende durch die Hauptversammlung gewählt.“

§ 7 Abs. 3 lautet:

„Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Berechtigung durch einen in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachweisen. Bei der Verwahrung von effektiven Stücken kann der Nachweis auch durch die Bestätigung eines Notars oder durch Vorlage der Aktien bei der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung der Hauptversammlung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet werden. Die Einzelheiten der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz sind in der Einladung bekannt zu geben. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Aktionärsvereinigung, ausgeübt werden. Die Erteilung, der Widerruf und/oder der Nachweis der Vollmacht bedürfen der Schriftform, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas Abweichendes bestimmt.“

5.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich nur aus Vertretern der Aktionäre zusammen. Die Amtszeit der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder endet gemäß Gesetz und Satzung.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen:

Herrn Norbert Kind, Bankkaufmann, Ransbach-Baumbach
Herrn Gerhard Krempel, Rechtsanwalt, Westerburg
Herrn Gerhard Schwabe, Direktor i.R., Bitterfeld

Herr Norbert Kind ist außerdem Aufsichtsratsvorsitzender bei der DFG Grundstücks- und Beteiligungs-AG, Dresden und bei der DTL Grundstücks- und Beteiligungs-AG, Dresden.

Herr Gerhard Krempel ist Aufsichtsratsvorsitzender bei der Actien-Bauverein „Passage“ AG, Berlin sowie Aufsichtsratsmitglied bei der DFG Grundstücks- und Beteiligungs-AG, Dresden und bei der DTL Grundstücks- und Beteiligungs-AG, Dresden.

Herr Gerhard Schwabe ist Aufsichtsratsmitglied bei der DFG Grundstücks- und Beteiligungs-AG, Dresden sowie bei der DTL Grundstücks- und Beteiligungs-AG, Dresden.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach der zur Zeit noch geltenden Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bis zum Ablauf des siebenten Tages vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft (Anmeldeadresse: Speicherei- und Speditions- Aktiengesellschaft von 1897, Speicherstraße 9, 01587 Riesa) oder bei einer deutschen Wertpapierbank oder bei einem deutschen Notar während der üblichen Geschäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen; die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Die Bescheinigung über die erfolgte Hinterlegung ist spätestens am ersten Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft unter der obigen Anmeldeadresse einzureichen. Auf die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten Ihrer Wahl, auch durch eine Aktionärsvereinigung, wird hingewiesen.

 

Riesa, im November 2017

Der Vorstand

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