SPOBAG Aktiengesellschaft, Düsseldorf – Corporate Governance – Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der SPOPAB AG gem. § 161 AktG zum Deutschen Coporate Governance-Kodex

SPOBAG Aktiengesellschaft

Düsseldorf

Corporate Governance
Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der SPOPAB AG gem. § 161 AktG
zum Deutschen Coporate Governance-Kodex

 

Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission deutscher Corporate Governance-Kodex“ (nachfolgend der „Kodex“ in der Fassung vom 16. Dezember 2019) entsprochen wird und wurde, soweit nicht – wie nachstehend dargestellt – zulässigerweise von Empfehlungen abgewichen wird.

Die SPOGAB AG weicht von folgenden Empfehlungen ab bzw. erachtet diese als nicht anwendbar:

Wegen der geringen Größe der Gesellschaft sowie der derzeit fehlenden operativen Tätigkeit ist bis zur Reaktivierung der Gesellschaft nur ein Vorstand bestellt. Mit Blick hierauf sowie auf das Alter des bisherigen Alleinvorstandes und den Bestellungszeitraum sind die Empfehlungen B.1, B.2 und B.5 derzeit nicht relevant.

Der Vorstand erhält derzeit keine Vergütung, so dass die Empfehlungen in G.1 bis G.14 nicht anwendbar sind.

Die Gesellschaft verfügt derzeit über keinerlei operatives Geschäft und keine Arbeitnehmer. Daher wurde von der Einrichtung eines Compliance Management Systems und der Möglichkeit, geschützte Hinweise auf Rechtsverstöße zu geben, abgesehen (Empfehlung A.2).

Die Gesellschaft beschäftigt mangels operativen Geschäfts keine Arbeitnehmer. Daher ist die Empfehlung A.1 (Diversität) nicht anwendbar.

Angesichts des Fehlens eines operativen Geschäfts hat sich der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung (abweichend von Empfehlung C.1) keine konkreten Ziele gesetzt und abweichend von Empfehlung D.1 keine Geschäftsordnung gegeben. Seine Tätigkeit ist in der Satzung umfassend geregelt.

Der Aufsichtsrat hat wegen der geringen Größe der Gesellschaft und der geringen Größe des Aufsichtsrats davon abgesehen, Ausschüsse zu bilden (abweichend von Empfehlung D.2). Die Aufgaben eines Prüfungsausschusses (Empfehlung D.3 des Kodex) sowie eines Nominierungsausschusses (Empfehlung D.4 des Kodex) nimmt der Aufsichtsrat als Plenum wahr. Abweichend von Empfehlung G.17 erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrates im Hinblick auf die fehlende operative Tätigkeit der Gesellschaft keine höhere Vergütung.

Die Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgten abweichend Empfehlung C. 15 des Kodex nicht per Einzelwahl, vielmehr wurde der Aufsichtsrat gerichtlich bestellt (ohne Befristung).

 

München, den 22.04.2021

Für den Aufsichtsrat:
Dr. Axel Koch
Aufsichtsratsvorsitzender
Für den Vorstand:
Maik Brockmann

 

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