Sport1 Medien AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

Sport1 Medien AG

Ismaning

– WKN 914720 –
– ISIN DE0009147207 –

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung)

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionärinnen und Aktionäre,

wir laden Sie ein zur

ordentlichen Hauptversammlung der Sport1 Medien AG,

die am

Dienstag, den 14. Dezember 2021, um 10:00 Uhr (MEZ)

als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)

stattfindet.

Die gesamte Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre der Sport1 Medien AG und ihre Bevollmächtigten in Bild und Ton live über das Internet unter

https:/​/​www.sport1-medien.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​hv2021

im passwortgeschützten Sport1 Medien AG Hauptversammlungsportal („HV-Portal“) übertragen.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Münchener Straße 101, 85737 Ismaning. Eine physische Teilnahme der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist ausgeschlossen.

Einzelheiten zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte dem Abschnitt „II. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung“, der im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt ist.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Sport1 Medien AG zum 31. Dezember 2020 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2020 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020 und des Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Die zu Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite

https:/​/​www.sport1-medien.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​hv2021

eingesehen werden. Sie werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss der Sport1 Medien AG bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 wird die Warth & Klein Grant Thornton AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, bestellt.

5.

Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 9. Dezember 2020 über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Die Hauptversammlung vom 9. Dezember 2020 hat über den Tagesordnungspunkt 2, Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019, Beschluss gefasst.

Der vorstehend genannte Beschluss ist Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht München I. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass der Beschluss rechtmäßig zustande gekommen und wirksam ist.

Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit des vorgenannten Beschlusses und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der zu Tagesordnungspunkt 2 der Hauptversammlung am 9. Dezember 2020 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:

Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2019 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.

6.

Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 9. Dezember 2020 über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Die Hauptversammlung vom 9. Dezember 2020 hat über den Tagesordnungspunkt 3, Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019, Beschluss gefasst.

Der vorstehend genannte Beschluss ist Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht München I. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass der Beschluss rechtmäßig zustande gekommen und wirksam ist.

Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit des vorgenannten Beschlusses und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der zu Tagesordnungspunkt 3 der Hauptversammlung am 9. Dezember 2020 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:

Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2019 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.

7.

Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 9. Dezember 2020 über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Die Hauptversammlung vom 9. Dezember 2020 hat über den Tagesordnungspunkt 4, Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020, Beschluss gefasst.

Der vorstehend genannte Beschluss ist Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht München I. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass der Beschluss rechtmäßig zustande gekommen und wirksam ist.

Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit des vorgenannten Beschlusses und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der zu Tagesordnungspunkt 4 der Hauptversammlung am 9. Dezember 2020 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:

Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 wird die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, bestellt.

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.

8.

Beschlussfassung über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 9. Dezember 2020 über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag mit der Sport1 Holding GmbH

Die Hauptversammlung vom 9. Dezember 2020 hat über den Tagesordnungspunkt 5, Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag mit der Sport1 Holding GmbH, Beschluss gefasst.

Die Sport1 Medien AG hat daraufhin noch im Jahr 2020 als herrschendes Unternehmen einen Gewinnabführungsvertrag mit der Sport1 Holding GmbH als abhängiger Gesellschaft abgeschlossen. Dieser Vertrag bedurfte zu seiner Wirksamkeit neben der Zustimmung der Hauptversammlung der Sport1 Medien AG auch der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Sport1 Holding GmbH. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Sport1 Holding GmbH wurde ebenfalls erteilt.

Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden wesentlichen Inhalt:

Die Sport1 Holding GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Sport1 Medien AG abzuführen.

Die Sport1 Holding GmbH darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur dann in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, wenn die Sport1 Medien AG dem zustimmt und soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich begründet ist.

Die Sport1 Medien AG ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer ohne Berücksichtigung der Verlustausgleichspflicht entstehenden Jahresfehlbetrag der Sport1 Holding GmbH auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragslaufzeit in diese eingestellt wurden.

Der Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Eintragung in das Handelsregister der Sport1 Holding GmbH wirksam. Wird der Gewinnabführungsvertrag planmäßig im Laufe des Geschäftsjahres 2020 in das Handelsregister der Sport1 Holding GmbH eingetragen, so gilt er rückwirkend ab dem 1. Januar 2020. Anderenfalls gilt er rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens laufenden Geschäftsjahres der Sport1 Holding GmbH.

Der Gewinnabführungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft schriftlich gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende desjenigen Geschäftsjahres der Organgesellschaft, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft endet, in dem dieser Vertrag wirksam geworden ist. In jedem Fall ist der Vertrag auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG geschlossen. Eine ordentliche Kündigung kann in keinem Fall vor Ablauf dieser Mindestvertragsdauer wirksam werden.

Beide Vertragspartner können den Vertrag außerordentlich auch vor Ablauf der Mindestlaufzeit von fünf Jahren kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Sport1 Medien AG infolge einer Veräußerung oder Einbringung nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte in der Sport1 Holding GmbH zusteht oder (i) die Sport1 Medien AG oder die Sport1 Holding GmbH als übertragender Rechtsträger im Wege der Verschmelzung oder Spaltung umgewandelt werden, (ii) oder die Sport1 Holding GmbH oder die Sport1 Medien AG liquidiert werden.

Für den Fall, dass sich einzelne Regelungen als ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar erweisen sollten, enthält der Vertrag eine übliche salvatorische Klausel.

Die Sport1 Holding GmbH ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Sport1 Medien AG. Daher sind keine Ausgleichs- oder Abfindungsleistungen an außenstehende Gesellschafter nach §§ 304, 305 AktG zu gewähren. Aus demselben Grund bedarf es keiner Prüfung des Gewinnabführungsvertrags durch einen sachverständigen Prüfer (Vertragsprüfer).

Der vorstehend genannte Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Dezember 2020 über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag ist Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht München I. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass der Beschluss rechtmäßig zustande gekommen und wirksam ist.

Um die Gesellschaft vor dem Aufwand eines langjährigen Rechtsstreits um die Wirksamkeit des vorgenannten Beschlusses und der damit verbundenen Rechtsunsicherheit zu schützen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der zu Tagesordnungspunkt 5 der Hauptversammlung am 9. Dezember 2020 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:

Dem Abschluss des im Entwurf vorgelegten Gewinnabführungsvertrages zwischen der Sport1 Medien AG und der Sport1 Holding GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 105233, wird zugestimmt.

wird gemäß § 244 Satz 1 AktG bestätigt.

Hinweis zum Tagesordnungspunkt 8:

Die folgenden Unterlagen sind von der Einberufung an und auch während der Hauptversammlung über die Internetadresse

https:/​/​www.sport1-medien.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​hv2021

zugänglich und liegen zusätzlich in den Geschäftsräumen der Sport1 Medien AG, Münchener Straße 101g, 85737 Ismaning, zur Einsicht der Aktionärinnen und Aktionäre aus:

Entwurf des Gewinnabführungsvertrags und der am 9. Dezember 2020 geschlossene Gewinnabführungsvertrag zwischen der Sport1 Medien AG und der Sport1 Holding GmbH,

die Jahresabschlüsse der Sport1 Medien AG und die Konzernabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte der Sport1 Medien AG und des Konzerns für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019,

die Jahresabschlüsse der Sport1 Holding GmbH für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019 sowie

der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Sport1 Medien AG und der Geschäftsführung der Sport1 Holding GmbH über den Gewinnabführungsvertrag.

9.

Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Sport1 Medien AG auf die Highlight Communications AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze-out)

Gemäß § 327a Abs. 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95% des Grundkapitals gehören („Hauptaktionär“), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen („Squeeze-Out“).

Die Highlight Communications AG mit Sitz in Pratteln, Schweiz, eingetragen im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft unter CHE-100.774.645, hält unmittelbar 89.218.689 auf den Inhaber lautende Stückaktien des insgesamt EUR 93.600.000,00 betragenden und in 93.600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilten Grundkapitals der Sport1 Medien AG. Der Highlight Communications AG gehören somit mehr als 95% des Grundkapitals der Sport1 Medien AG und sie ist damit Hauptaktionär der Sport1 Medien AG i.S.d. § 327a Abs. 1 AktG. Ihren Aktienbesitz hat die Highlight Communications AG durch Depotbestätigungen nachgewiesen.

Die Highlight Communications AG hat mit Schreiben vom 29. Juni 2021 gegenüber dem Vorstand der Sport1 Medien AG verlangt, alle Maßnahmen durchzuführen, damit die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Sport1 Medien AG auf sie als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG beschließt. Das entsprechende Übertragungsverlangen hat die Highlight Communications AG mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 gegenüber dem Vorstand der Sport1 Medien AG konkretisiert.

Die Highlight Communications AG hat dem Vorstand der Sport1 Medien AG am 25. Oktober 2021 eine Erklärung der ODDO BHF Aktiengesellschaft als ein in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut übermittelt, durch die diese in Form einer Bankgarantie die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Highlight Communications AG übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung zuzüglich Zinsen gemäß § 327b Abs. 2 AktG für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

Die angemessene Barabfindung, die den Minderheitsaktionären als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktien auf die Highlight Communications AG zu zahlen ist, hat die Highlight Communications AG auf der Grundlage eines Bewertungsgutachtens der Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, vom 25. Oktober 2021 ermittelt und am gleichen Tag auf EUR 2,30 festgesetzt.

In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung hat die Highlight Communications AG das Vorliegen der Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien dargelegt sowie die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde von der Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, bestätigt. Die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, wurde auf Antrag der Highlight Communications AG vom Landgericht München I – 5. Kammer für Handelssachen – ausgewählt und durch Beschluss vom 6. Juli 2021 als sachverständiger Prüfer bestellt; sie hat in dieser Eigenschaft die Angemessenheit der Barabfindung geprüft, Bericht erstattet und die Angemessenheit der Barabfindung bestätigt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen auf Verlangen der Highlight Communications AG mit dem Sitz in Pratteln/​Schweiz vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der übrigen Aktionäre der Sport1 Medien AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären gemäß §§ 327a ff. AktG auf die Highlight Communications AG mit Sitz in Pratteln, Schweiz, als Hauptaktionär der Sport1 Medien AG übertragen. Die Übertragung erfolgt gegen Gewährung einer Barabfindung durch die Highlight Communications AG. Die Barabfindung beträgt EUR 2,30 je auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktie der Sport1 Medien AG.

Hinweis zum Tagesordnungspunkt 9:

Die folgenden Unterlagen sind von der Einberufung an und auch während der Hauptversammlung über die Internetadresse

https:/​/​www.sport1-medien.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​hv2021

zugänglich und liegen zusätzlich in den Geschäftsräumen der Sport1 Medien AG, Münchener Straße 101g, 85737 Ismaning, zur Einsicht der Aktionärinnen und Aktionäre aus:

Entwurf des Übertragungsbeschlusses;

die Jahresabschlüsse der Sport1 Medien AG und die Konzernabschlüsse sowie die Lageberichte der Sport1 Medien AG und des Konzerns für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020;

schriftlicher Bericht der Highlight Communications AG gem. § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionär über die Voraussetzungen der Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung einschließlich seiner Anlagen:

Übertragungsverlangen der Highlight Communications AG vom 29. Juni 2021

Konkretisiertes Übertragungsverlangen der Highlight Communications AG vom 25. Oktober 2021

Bankgarantie der ODDO BHF Aktiengesellschaft mit Übersendungsschreiben der Highlight Communications AG

Beschluss des Landgerichts München I vom 6. Juli 2021 über die Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum sachverständigen Prüfer gemäß § 327c Abs. 2 Satz 3 AktG

Gutachterliche Stellungnahme der Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, vom 25. Oktober 2021 über die Ermittlung des Unternehmenswerts zum 14. Dezember 2021 der Sport1 Medien AG

Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, geschäftsansässig: Domstraße 15, 20095 Hamburg, als gerichtlich bestellter sachverständiger Prüfer gem. § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG betreffend die Angemessenheit der Barabfindung.

II.

Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung

Vor dem Hintergrund der fortdauernden COVID-19-Pandemie und den daraus resultierenden Risiken für die Abhaltung von Präsenzveranstaltungen und für die Gesundheit der Aktionärinnen und Aktionäre, ihrer Bevollmächtigten, der Mitarbeiter, Dienstleister und Organmitglieder der Gesellschaft sowie zur Erhöhung der Planungssicherheit hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (nachfolgend „COVID-19-G“, insoweit Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 14, 27. März 2020, Seite 569 ff.), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist daher ausgeschlossen. Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung führt zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie bei der Ausübung der Aktionärsrechte. Aus diesem Grund bitten wir um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Wahrnehmung des Fragerechts und der Widerspruchsmöglichkeit.

Freiwillige Angaben und Hinweise

Nach § 121 Abs. 3 AktG sind nicht-börsennotierte Gesellschaften in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der nachfolgenden Adressen verpflichtet. Ferner ist die Person des Einberufenden zu nennen.

Die nachfolgenden Hinweise erfolgen daher teilweise freiwillig und vor dem Hintergrund der Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, um den Aktionärinnen und Aktionären die Zuschaltung zu der Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Aktionärsrechte zu erleichtern.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 93.600.000,00 und ist eingeteilt in 93.600.000 Aktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung dementsprechend 93.600.000. Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, Übertragung der Hauptversammlung

Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird die ordentliche Hauptversammlung der Sport1 Medien AG am 14. Dezember 2021 auf Grundlage des COVID-19-G als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten mit der Möglichkeit zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Zuschaltung („Zuschaltung“) durchgeführt.

Die Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können daher nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können sich zu der gesamten Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung über das HV-Portal der Sport1 Medien AG unter der Internetadresse

https:/​/​www.sport1-medien.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​hv2021

zuschalten. Die Möglichkeit, dass Aktionärinnen und Aktionäre gemäß § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben, besteht nicht; insbesondere ermöglicht die Bild- und Tonübertragung keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG.

Voraussetzungen für die Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes

Zur Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach §§ 15, 15b der Satzung der Gesellschaft in ihrer derzeit gültigen Fassung diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse anmelden und eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über ihren Anteilsbesitz an die nachfolgende Adresse übermitteln („Anmeldeadresse“):

Sport1 Medien AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 23. November 2021, 0:00 Uhr (MEZ), sogenannter Nachweisstichtag, beziehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also spätestens am 7. Dezember 2021, 24:00 Uhr (MEZ), unter der oben genannten Adresse zugehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte als ordnungsgemäß angemeldeter Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Zuschaltung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist zwar keine Sperre für die Veräußerung oder den Erwerb von Aktien verbunden, eine Veräußerung oder ein Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben jedoch keine Auswirkungen mehr auf die Berechtigung zur Zuschaltung zu der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionärinnen und Aktionäre oder, wenn die entsprechende Adresse mitgeteilt wurde, ihre Bevollmächtigten Stimmrechtskarten mit den persönlichen Zugangsdaten zur Nutzung des HV-Portals und für die Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung, auf denen ebenfalls die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet ist. Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionärinnen und Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung

Nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung können die Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Bevollmächtigten die gesamte Hauptversammlung am 14. Dezember 2021 ab 10:00 Uhr (MEZ) in Bild und Ton live im Internet unter

https:/​/​www.sport1-medien.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​hv2021

im passwortgeschützten HV-Portal der Sport1 Medien AG unter Verwendung der mit ihrer Stimmrechtskarte erhaltenen Zugangsdaten verfolgen. Den Online-Zugang erhalten Aktionärinnen und Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten durch Eingabe ihrer Stimmrechtskartennummer und ihres zugehörigen Zugangspassworts, die sie der ihnen übersandten Stimmrechtskarte entnehmen können. Die Live-Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

Ausübung des Stimmrechts, Vollmachtserteilung und Stimmrechtsvertretung

Zur Ausübung des Stimmrechts haben die Aktionärinnen und Aktionäre folgende Möglichkeiten:

Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl)

Bevollmächtigung eines Dritten, der seinerseits das Stimmrecht ebenfalls ausschließlich durch Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl) ausüben kann.

Diese Möglichkeiten werden im Folgenden näher erläutert.

Verfahren für die Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter

Wir bieten unseren Aktionärinnen und Aktionären an, zu dieser Hauptversammlung die von der Gesellschaft benannten, an die Weisungen der Aktionärinnen und Aktionäre gebundenen Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Auch hierzu sind zunächst eine rechtzeitige Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie unter „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“ beschrieben und dann die Erteilung einer Vollmacht erforderlich. Bei der Vollmachtserteilung müssen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen und können das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben.

Die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform oder sind über das HV-Portal zu erteilen. Die Vollmacht zusammen mit den Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (sowie ggf. eine Änderung oder der Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen) müssen der Gesellschaft wie folgt zugehen:

Entweder bis spätestens zum 12. Dezember 2021, 24:00 Uhr (MEZ), per Brief oder E-Mail an folgende Adresse:

Sport1 Medien AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

oder bis spätestens zum Beginn der Abstimmung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt in der virtuellen Hauptversammlung am Dienstag, den 14. Dezember 2021, über das passwortgeschützte HV-Portal über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.sport1-medien.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​hv2021

Die persönlichen Zugangsdaten für das HV-Portal sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionärinnen und Aktionären bzw., wenn die entsprechende Adresse mitgeteilt wurde, ihren Bevollmächtigten zusammen mit der Stimmrechtskarte unaufgefordert übersandt. Das Vollmachts- und Weisungsformular kann zudem unter der Anmeldeadresse postalisch oder per E-Mail angefordert werden. Darüber hinaus können Vollmachtsformulare auch über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.sport1-medien.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​hv2021

heruntergeladen werden. Entsprechendes gilt für das Formular zum Widerruf der Vollmacht.

Über das HV-Portal können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft noch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die Erteilung, Änderung und Widerruf von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft über das HV-Portal ist ab dem 23. November 2021 möglich.

Wir bitten ferner zu beachten, dass die Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter auf die weisungsgemäße Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung zu den Punkten der Tagesordnung beschränkt ist. Sie nehmen keine Aufträge zur Ausübung weiterer Aktionärsrechte, insbesondere zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen.

Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl)

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht, ohne sich der Hauptversammlung zuzuschalten, im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (Briefwahl). Auch hierzu sind zunächst eine rechtzeitige Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie unter „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“ beschrieben erforderlich.

Die Ausübung des Stimmrechts per elektronischer Briefwahl (sowie ggf. die Änderung oder der Widerruf erfolgter Stimmabgaben) kann ausschließlich über das passwortgeschützte HV-Portal unter der Internetadresse

https:/​/​www.sport1-medien.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​hv2021

erfolgen. Die Ausübung des Stimmrechts (einschließlich der Änderung oder des Widerrufs erfolgter Stimmabgaben) ist bis zum Beginn der Abstimmung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt in der virtuellen Hauptversammlung am Dienstag, den 14. Dezember 2021, möglich.

Die persönlichen Zugangsdaten für das HV-Portal werden ordnungsgemäß angemeldeten Aktionärinnen und Aktionären bzw., wenn die Adresse mitgeteilt worden ist, ihren Bevollmächtigten zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte unaufgefordert übersandt.

Die Ausübung des Stimmrechts im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl) über das HV-Portal ist ab dem 23. November 2021 möglich.

Es wird darauf hingewiesen, dass andere Übermittlungswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere ist keine Übersendung von Briefwahlstimmen per Post möglich.

Ausübung des Stimmrechts durch bevollmächtige Dritte

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.

Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie unter „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“ beschrieben erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen – soweit nicht ein Intermediär oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden soll – der Textform (§ 126b BGB).

Für die Erteilung der Vollmacht an einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut) oder gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Gegebenenfalls verlangt der zu bevollmächtigende Intermediär oder die zu bevollmächtigende Person oder Institution eine besondere Form der Vollmacht, da diese Stimmrechtsvertreter nach § 135 Absatz 1 Satz 2 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Etwaige Besonderheiten sind bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.

Die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, der Nachweis einer (gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten) Bevollmächtigung, die Änderung oder der Widerruf der Vollmacht muss der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen, eingehend spätestens bis zum Ablauf des 13. Dezember 2021, 24:00 Uhr (MEZ), an folgende Post- oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

Sport1 Medien AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Außerdem steht dafür das im Internet unter

https:/​/​www.sport1-medien.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​hv2021

eingerichtete HV-Portal zur Verfügung.

Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, aber nicht muss, befindet sich auf der Rückseite der Stimmrechtskarte. Das Vollmachtsformular kann zudem unter der Anmeldeadresse postalisch oder per E-Mail angefordert werden. Darüber hinaus können Vollmachtsformulare auch über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.sport1-medien.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​hv2021

heruntergeladen werden.

Entsprechendes gilt für das Formular zum Widerruf der Vollmacht.

Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionärinnen und Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Kommunikation per Briefwahl oder durch die Erteilung von (Unter-)Vollmachten (nebst Weisungen, siehe oben) an die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben.

Die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte versendeten persönlichen Zugangsdaten erhält, es sei denn, dass dem Bevollmächtigten die Stimmrechtskarte mit den persönlichen Zugangsdaten direkt zugesandt wurde.

Sonstige Rechte der Aktionäre

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Sport1 Medien AG zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 19. November 2021, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Entsprechende Verlangen sind an folgende Adresse zu richten:

Sport1 Medien AG
Vorstandsbüro
Münchener Straße 101g
85737 Ismaning

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beigefügt sein. Die Antragsteller haben dabei nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Als Nachweis hierfür ist eine entsprechende Bestätigung durch das depotführende Institut einzureichen.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-G

Aktionärinnen und Aktionäre können gemäß §§ 126 Abs. 1, § 127 AktG Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden, soweit entsprechende Wahlen auf der Tagesordnung stehen. Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die Adresse

Sport1 Medien AG
Vorstandsbüro
Münchener Straße 101g
85737 Ismaning
E-Mail: hauptversammlung@sport1-medien.de

zu richten.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären zu den Punkten dieser Tagesordnung, die bis spätestens bis zum 29. November 2021, 24:00 Uhr (MEZ), bei der oben genannten Adresse eingehen, werden wir einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen im Internet unter

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veröffentlichen. Dort finden Sie auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung.

In der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-G als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Fragerecht der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-G)

Auf Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-G ist den Aktionären kein Auskunftsrecht, sondern lediglich ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation einzuräumen.

Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat der Vorstand der Sport1 Medien AG entschieden, dass ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten Fragen ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation über das im Internet unter

https:/​/​www.sport1-medien.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​hv2021

eingerichtete HV-Portal einreichen können.

Die Fragen müssen der Gesellschaft spätestens einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens zum 12. Dezember 2021, 24:00 Uhr (MEZ), über das oben genannte HV-Portal der Gesellschaft zugehen. Auf anderem Wege eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt. Nach dem oben genannten Zeitpunkt und insbesondere während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen und Nachfragen gestellt werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen der Aktionärinnen und Aktionäre beantwortet.

Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen, sofern diese der namentlichen Nennung nicht durch entsprechende Auswahl mittels Checkbox bei der gestellten Frage ausdrücklich widersprochen haben.

Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 Aktiengesetz i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-G

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch Bevollmächtigte ausgeübt haben, können – persönlich oder durch Bevollmächtigte – ab dem Zeitpunkt der Eröffnung der Hauptversammlung bis zur Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter ausschließlich auf elektronischem Wege über das HV-Portal unter

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Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären. Ordnungsgemäß erklärte Widersprüche werden unter Nennung des Namens der Aktionärin oder des Aktionärs bzw. des Bevollmächtigten in die notarielle Niederschrift zur Hauptversammlung aufgenommen. Eine anderweitige Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen.

Zeitangaben

Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Winterzeit (MEZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Winterzeit minus eine Stunde. MEZ entspricht demnach UTC+1.

Hinweise zum Datenschutz

Wenn Aktionärinnen und Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten sich zur virtuellen Hauptversammlung anmelden, eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, ihre Aktionärsrechte ausüben, das HV-Portal nutzen oder sich zur virtuellen Hauptversammlung zuschalten, verarbeiten wir personenbezogene Daten über diese Aktionärinnen und Aktionäre und/​oder ihre Bevollmächtigten (z.B. Name, Wohnort bzw. Sitz und Anschrift des Aktionärs und ggf. seiner Vertreter, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Stimmrechtskarte). Dies geschieht, um den Aktionärinnen und Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten die Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen.

Verantwortliche für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionärinnen und Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten ist die Sport1 Medien AG, Münchener Str. 101g, 85737 Ismaning, Tel.: +49 (0) 89 99500 0, E-Mail: datenschutz@sport1-medien.de.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b), c) und f) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind und uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten (z.B. nach Aktiengesetz, Handelsgesetzbuch oder Abgabenordnung) zu einer weiteren Speicherung verpflichten.

Dienstleister der Gesellschaft, derer wir uns zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung bedienen, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung und im Auftrag der Gesellschaft.

Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis und im Rahmen der Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären. Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit der Beantwortung von Fragen, die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gegebenenfalls vorab gestellt haben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-G).

Aktionäre und Aktionärsvertreter haben unter den in Art. 12 ff. der DSGVO näher geregelten gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber der Gesellschaft ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung. Ihnen steht außerdem ein Beschwerderecht bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO zu.

Unser betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist unter den folgenden Kontaktdaten zu erreichen:

Sport1 Medien AG
Datenschutzbeauftragter
Münchener Str. 101g
85737 Ismaning
Tel.: +49 (0) 89 99500 0
Fax: +49 (0) 89 99500 111
E-Mail: datenschutz@sport1-medien.de

Aktionäre, die einen Bevollmächtigten bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Datenschutzhinweise zu informieren.

Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und zu Ihren Rechten nach der DSGVO können auf unserer Internetseite unter

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abgerufen oder über die oben genannten Kontaktdaten vom Verantwortlichen angefordert werden.

Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals und zur Ausübung von Aktionärsrechten über das HV-Portal werden eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät benötigt. Um die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.

Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen sie einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer.

Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft ist die Stimmrechtskarte erforderlich, die ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten unaufgefordert übersendet bekommen. Auf dieser Stimmrechtskarte finden sich die individuellen Zugangsdaten, mit denen Sie sich im HV-Portal anmelden können.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich –, die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. Das HV-Portal ist für die Ausübung des Stimmrechts ab dem 23. November 2021 zugänglich.

Hinweise zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung im Internet über das HV-Portal verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für das HV-Portal eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen.

 

Ismaning, im November 2021

Sport1 Medien AG

Der Vorstand

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