Sport1 Medien AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

Sport1 Medien AG

Ismaning

– WKN 914720 –
– ISIN DE0009147207 –

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden Sie ein zur

ordentlichen Hauptversammlung der Sport1 Medien AG,

die am Mittwoch, den 09. Dezember 2020, um 10:00 Uhr (MEZ),

als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet.

Die gesamte Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre der Sport1 Medien AG und ihre Bevollmächtigten in Bild und Ton live über das Internet unter

www.sport1-medien.de

im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/HV 2020 im passwortgeschützten Sport1 Medien AG Hauptversammlungsportal („HV-Portal“) übertragen. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetztes ist die Münchener Straße 101, 85373 Ismaning. Bitte beachten Sie, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten nicht physisch vor Ort an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionären, die sich gleichwohl dort einfinden, kann kein Zutritt gewährt werden.

Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte dem Abschnitt „II. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung“, der im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt ist.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Sport1 Medien AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts der Sport1 Medien AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss mit Beschluss vom 27. Februar 2020 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2019 für diesen Zeitraum zu entlasten.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2019 für diesen Zeitraum zu entlasten.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 wird die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, bestellt.

5.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag mit der Sport1 Holding GmbH

Die Sport1 Medien AG beabsichtigt noch im Jahr 2020 als herrschendes Unternehmen einen Gewinnabführungsvertrag mit der Sport1 Holding GmbH als abhängiger Gesellschaft zu schließen. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung sowohl der Hauptversammlung der Sport1 Medien AG als auch der Gesellschafterversammlung der Sport1 Holding GmbH. Die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Sport1 Holding GmbH wurde bereits erteilt.

Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden wesentlichen Inhalt:

Die Sport1 Holding GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Sport1 Medien AG abzuführen.

Die Sport1 Holding GmbH darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur dann in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, wenn die Sport1 Medien AG dem zustimmt und soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich begründet ist.

Die Sport1 Medien AG ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer ohne Berücksichtigung der Verlustausgleichspflicht entstehenden Jahresfehlbetrag der Sport1 Holding GmbH auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragslaufzeit in diese eingestellt wurden.

Der Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Eintragung in das Handelsregister der Sport1 Holding GmbH wirksam. Wird der Gewinnabführungsvertrag planmäßig im Laufe des Geschäftsjahres 2020 in das Handelsregister der Sport1 Holding GmbH eingetragen, so gilt er rückwirkend ab dem 01. Januar 2020. Anderenfalls gilt er rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens laufenden Geschäftsjahres der Sport1 Holding GmbH.

Der Gewinnabführungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft schriftlich gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende desjenigen Geschäftsjahres der Organgesellschaft, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft endet, in dem dieser Vertrag wirksam geworden ist. In jedem Fall ist der Vertrag auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG geschlossen. Eine ordentliche Kündigung kann in keinem Fall vor Ablauf dieser Mindestvertragsdauer wirksam werden.

Beide Vertragspartner können den Vertrag außerordentlich auch vor Ablauf der Mindestlaufzeit von fünf Jahren kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Sport1 Medien AG infolge einer Veräußerung oder Einbringung nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte in der Sport1 Holding GmbH zusteht oder (i) die Sport1 Medien AG oder die Sport1 Holding GmbH als übertragender Rechtsträger im Wege der Verschmelzung oder Spaltung umgewandelt werden, (ii) oder die Sport1 Holding GmbH oder die Sport1 Medien AG liquidiert werden.

Für den Fall, dass sich einzelne Regelungen als ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar erweisen sollten, enthält der Vertrag eine übliche salvatorische Klausel.

Die Sport1 Holding GmbH ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Sport1 Medien AG. Daher sind keine Ausgleichs- oder Abfindungsleistungen an außenstehende Gesellschafter nach §§ 304, 305 AktG zu gewähren. Aus demselben Grund bedarf es keiner Prüfung des Gewinnabführungsvertrags durch einen sachverständigen Prüfer (Vertragsprüfer).

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Dem Abschluss des im Entwurf vorgelegten Gewinnabführungsvertrag zwischen der Sport1 Medien AG und der Sport1 Holding GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 105233, wird zugestimmt.

Hinweis zum Tagesordnungspunkt 5:

Die folgenden Unterlagen sind von der Einberufung an und auch während der Hauptversammlung über die Internetadresse

www.sport1-medien.de

im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/HV 2020 zugänglich:

Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Sport1 Medien AG und der Sport1 Holding GmbH,

die Jahresabschlüsse der Sport1 Medien AG und die Konzernabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte der Sport1 Medien AG und des Konzerns für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019,

die Jahresabschlüsse der Sport1 Holding GmbH für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019 sowie

der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Sport1 Medien AG und der Geschäftsführung der Sport1 Holding GmbH über den Gewinnabführungsvertrag.

II.

Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung

Auf Grundlage des am 28. März 2020 in Kraft getretenen Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-G“) hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist daher ausgeschlossen. Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung führt zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie bei der Ausübung der Aktionärsrechte. Aus diesem Grund bitten wir um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Wahrnehmung der Frage- und Widerspruchsmöglichkeit.

Freiwillige Angaben und Hinweise

Nach § 121 Abs. 3 AktG sind nicht-börsennotierte Gesellschaften in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der nachfolgenden Adressen verpflichtet. Ferner ist die Person des Einberufenden zu nennen. Darüber hinaus sind die Angaben im Zusammenhang mit der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung für die praktische Durchführung erforderlich.

Die nachfolgenden Hinweise erfolgen daher teilweise freiwillig und vor dem Hintergrund der Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, um den Aktionären die Zuschaltung zu der Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Aktionärsrechte zu erleichtern.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 93.600.000,00 und ist eingeteilt in 93.600.000 Aktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung dementsprechend 93.600.000. Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, Übertragung der Hauptversammlung

Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird die ordentliche Hauptversammlung der Sport1 Medien AG am 09. Dezember 2020 auf Grundlage des COVID-19-G als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten mit der Möglichkeit zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Zuschaltung („Zuschaltung“) durchgeführt.

Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können daher nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können sich zu der gesamten Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung über das HV-Portal unter der Internetadresse

www.sport1-medien.de

im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/HV 2020 zuschalten. Die Möglichkeit, dass Aktionäre gemäß § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben, besteht nicht; insbesondere ermöglicht die Bild- und Tonübertragung keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG.

Voraussetzungen für die Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes

Zur Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach §§ 15, 15b der Satzung der Gesellschaft in ihrer derzeit gültigen Fassung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse anmelden und eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über ihren Anteilsbesitz an die nachfolgende Adresse übermitteln:

Sport1 Medien AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 18. November 2020, 0:00 Uhr (MEZ), sogenannter Nachweisstichtag, beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, also spätestens am 02. Dezember 2020, 24:00 Uhr (MEZ), unter der oben genannten Adresse zugehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte als ordnungsgemäß angemeldeter Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Zuschaltung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist zwar keine Sperre für die Veräußerung oder den Erwerb von Aktien verbunden, eine Veräußerung oder ein Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben jedoch keine Auswirkungen mehr auf die Berechtigung zur Zuschaltung zu der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. Für die Dividendenberechnung hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten Stimmrechtskarten mit den persönlichen Zugangsdaten zur Nutzung des HV-Portals und für die Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung, auf denen ebenfalls die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet ist. Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen, bitte wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung

Nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung können die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten die gesamte Hauptversammlung am 09. Dezember 2020 ab 10:00 Uhr (MEZ) in Bild und Ton live im Internet unter

www.sport1-medien.de

im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/HV 2020 im passwortgeschützten HV-Portal der Sport1 Medien AG unter Verwendung der mit ihrer Stimmrechtskarte erhaltenen Zugangsdaten verfolgen. Den Online-Zugang erhalten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten durch Eingabe ihrer Stimmrechtskartennummer und ihres zugehörigen Zugangspassworts, die sie der ihnen übersandten Stimmrechtskarte entnehmen können. Die Live-Übertagung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

Ausübung des Stimmrechts, Vollmachtserteilung und Stimmrechtsvertretung

Zur Ausübung des Stimmrechts haben die Aktionäre folgende Möglichkeiten:

Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl)

Bevollmächtigung eines Dritten, der seinerseits das Stimmrecht ebenfalls ausschließlich durch Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft oder im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl) ausüben kann.

Diese Möglichkeiten werden im Folgenden näher erläutert.

Verfahren für die Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Wir bieten unseren Aktionären an, zu dieser Hauptversammlung die von der Gesellschaft benannten, an die Weisungen der Aktionäre gebundenen Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Auch hierzu sind zunächst eine rechtzeitige Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie unter „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“ beschrieben und dann die Erteilung einer Vollmacht erforderlich. Bei der Vollmachtserteilung müssen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen und können das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben.

Die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform oder sind über das HV-Portal zu erteilen. Die Vollmacht zusammen mit den Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (sowie ggf. eine Änderung oder der Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen) müssen der Gesellschaft wie folgt zugehen:

Entweder bis spätestens zum 07. Dezember 2020, 24:00 Uhr (MEZ), per Brief oder E-Mail an folgende Adresse:

Sport1 Medien AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

oder bis spätestens zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am Mittwoch, den 09. Dezember 2020, über das passwortgeschützte HV-Portal über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.sport1-medien.de

im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/HV 2020.

Die persönlichen Zugangsdaten für das HV-Portal sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten zusammen mit der Stimmrechtskarte unaufgefordert übersandt. Das Vollmachts- und Weisungsformular kann zudem unter der Anmeldeadresse postalisch oder per E-Mail angefordert werden. Darüber hinaus können Vollmachtsformulare auch über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.sport1-medien.de

im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/HV 2020 heruntergeladen werden. Entsprechendes gilt für das Formular zum Widerruf der Vollmacht.

Über das HV-Portal können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft noch während der Hauptversammlung bis zum Ende der Abstimmung erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die Ausübung des Stimmrechts über das HV-Portal ist ab dem 18. November 2020 möglich.

Wir bitten ferner zu beachten, dass die Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter auf die weisungsgemäße Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung zu den Punkten der Tagesordnung beschränkt ist. Sie nehmen keine Aufträge zur Ausübung weiterer Aktionärsrechte, insbesondere zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen.

Verfahren für die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl)

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht im Wege elektronischer Kommunikation ausüben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Auch hierzu sind zunächst eine rechtzeitige Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie unter „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“ beschrieben erforderlich.

Briefwahlstimmen (sowie ggf. deren Änderung oder Widerruf) können der Gesellschaft ausschließlich über das passwortgeschützte HV-Portal unter der Internetadresse

www.sport1-medien.de

im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/HV 2020 übermittelt werden und müssen der Gesellschaft hierüber bis spätestens zum Beginn der Abstimmung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt in der virtuellen Hauptversammlung am Mittwoch, den 09. Dezember 2020, zugehen. Die persönlichen Zugangsdaten für das HV-Portal werden ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte unaufgefordert übersandt.

Die Ausübung des Stimmrechts über das HV-Portal ist ab dem 18. November 2020 möglich.

Es wird darauf hingewiesen, dass andere Übermittlungswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine Übersendung von Briefwahlstimmen per Post.

Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtige/Dritte

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Auch hierzu sind zunächst eine rechtzeitige Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes wie unter „Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“ beschrieben erforderlich. Für die Erteilung der Vollmacht an einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder andere, mit diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen sehen weder das Gesetz noch die Satzung eine besondere Form vor. Gegebenenfalls verlangt der zu bevollmächtigende Intermediär oder die zu bevollmächtigende Person oder Institution eine besondere Form der Vollmacht, da diese Stimmrechtsvertreter nach § 135 Absatz 1 Satz 2 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Etwaige Besonderheiten sind bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.

Der Nachweis einer (gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten) Bevollmächtigung oder des Widerrufs der Vollmacht muss der Gesellschaft, eingehend spätestens bis zum Ablauf des 07. Dezember 2020, 24:00 Uhr (MEZ), an folgende Adresse übermittelt werden:

Sport1 Medien AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, aber nicht muss, befindet sich auf der Rückseite der Stimmrechtskarte. Das Vollmachtsformular kann zudem unter der Anmeldeadresse postalisch oder per E-Mail angefordert werden. Darüber hinaus können Vollmachtsformulare auch über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.sport1-medien.de

im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/HV 2020 heruntergeladen werden.

Entsprechendes gilt für das Formular zum Widerruf der Vollmacht.

Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich über die elektronische Briefwahl oder durch die Erteilung von (Unter)-Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.

Die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte versendeten persönlichen Zugangsdaten erhält. Die Nutzung der persönlichen Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.

Sonstige Rechte der Aktionäre

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Sport1 Medien AG zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 14. November 2020, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Entsprechende Verlangen sind an folgende Adresse zu richten:

Sport1 Medien AG
Vorstandsbüro
Münchener Straße 101g
85737 Ismaning

Die Antragsteller haben dabei nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Als Nachweis hierfür ist eine entsprechende Bestätigung durch das depotführende Institut einzureichen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Aktionäre können gemäß §§ 126 Abs. 1, § 127 AktG Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden, soweit entsprechende Wahlen auf der Tagesordnung stehen. Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an

Sport1 Medien AG
Vorstandsbüro
Münchener Straße 101g
85737 Ismaning
E-Mail: hauptversammlung@sport1-medien.de

zu richten.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu den Punkten dieser Tagesordnung, die bis spätestens am 24. November 2020, 24:00 Uhr (MEZ), bei der oben genannten Adresse eingehen, werden wir einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen im Internet unter

www.sport1-medien.de

im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/HV 2020 veröffentlichen. Dort finden Sie auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung. Die im Vorfeld der Hauptversammlung übermittelten und nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machenden Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der Hauptversammlung als gestellt berücksichtigt, wenn der antragsstellende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt oder unterbreitet werden.

Fragemöglichkeit der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-G)

Nach § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär in einer Präsenzhauptversammlung vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Das vorstehende Auskunftsrecht besteht in der am 09. Dezember 2020 stattfindenden virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 COVID-19-G nicht. Auf Grundlage von § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-G ist den Aktionären kein Auskunftsrecht, sondern lediglich eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation einzuräumen.

Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat der Vorstand der Sport1 Medien AG entschieden, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten nach ordnungsgemäßer Anmeldung Fragen ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation über das im Internet unter

www.sport1-medien.de

im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/HV 2020 eingerichtete HV-Portal einreichen können.

Die Fragen müssen der Gesellschaft spätestens zwei Tage vor der Versammlung, d.h. bis spätestens zum 06. Dezember 2020, 24:00 Uhr (MEZ), über das oben genannte HV-Portal der Gesellschaft zugehen. Auf anderem Wege eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt. Nach dem oben genannten Zeitpunkt und insbesondere während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freien Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Er kann dabei insbesondere Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Frage auswählen. Hierbei kann er auch Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen.

Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen, sofern diese der namentlichen Nennung nicht ausdrücklich widersprochen haben.

Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-G

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihr Stimmrecht durch elektronische Briefwahl oder durch Bevollmächtigte ausgeübt haben, können – persönlich oder durch Bevollmächtigte – während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich auf elektronischem Wege über das HV-Portal unter

www.sport1-medien.de

im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/HV 2020 abweichend von § 245 Nr. 1 AktG Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung einlegen, ohne dass sie physisch in der Hauptversammlung erscheinen müssen. Eine anderweitige Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen.

Hinweise zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten (Name, Wohnort bzw. Sitz und Anschrift des Aktionärs und ggf. seiner Vertreter, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Stimmrechtskarte), um den Aktionären die Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) und c) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend, sofern keine sonstigen Rechte entgegenstehen, gelöscht. Der Dienstleister der Gesellschaft, der zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt wird, erhält von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeitet diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis und im Rahmen der Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären. Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit der Beantwortung von Fragen, die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gegebenenfalls vorab gestellt haben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz).

Aktionäre und Aktionärsvertreter haben unter den in Art. 12 ff. der DSGVO näher geregelten gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber der Gesellschaft ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung. Ihnen steht außerdem ein Beschwerderecht bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO zu.

Unser betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist unter den folgenden Kontaktdaten zu erreichen:

Sport1 Medien AG
Datenschutzbeauftragter
Münchener Str. 101 g
85737 Ismaning
Tel.: +49 (0) 89 99500 0
Fax: +49 (0) 89 99500 111
E-Mail: datenschutz@sport1-medien.de

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Datenschutzinformationen zu informieren.

Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft ist die Stimmrechtskarte erforderlich, die ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten unaufgefordert übersendet bekommen. Auf dieser Stimmrechtskarte finden sich die individuellen Zugangsdaten, mit denen sie sich im HV-Portal anmelden können.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich –, die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. Das HV-Portal ist für die Ausübung des Stimmrechts ab dem 18. November 2020 zugänglich.

Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals und zur Ausübung von Aktionärsrechten werden eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät benötigt. Um die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.

Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen sie einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer.

Hinweise zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung im Internet über das HV-Portal verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals können nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für das HV-Portal eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen.

 

Ismaning, im Oktober 2020

Sport1 Medien AG

Der Vorstand

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