SPORTTOTAL AG
Köln
ISIN DE000A1EMG56 / WKN A1EMG5
Einladung zur virtuellen ordentlichen Hauptversammlung am 9. Oktober 2020
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung der SPORTTOTAL AG (nachfolgend „SPORTTOTAL“ oder „Gesellschaft“ genannt) ein, die am Freitag, dem 9. Oktober 2020, um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit – MESZ), stattfindet. Aufgrund der derzeitigen außergewöhnlichen Umstände wird diese Hauptversammlung ausschließlich virtuell, das heißt ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft), auf der Grundlage von Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (COVID-19-Gesetz) stattfinden.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten findet ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durch Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter statt.
Weitere Bestimmungen und Erläuterungen zur Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten an der virtuellen Hauptversammlung finden Sie im Abschnitt VI. dieser Einladung.
I. |
Tagesordnung |
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2019 Die vorstehenden Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
im Bereich „Hauptversammlung“ zugänglich und werden den Aktionären auf Verlangen unverzüglich kostenlos zugesendet. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 21. August 2020 entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses und eine Billigung des Konzernjahresabschlusses durch die Hauptversammlung sind deshalb nicht erforderlich. Die vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen. Zu Tagesordnungspunkt 1 findet daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung statt. |
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor:
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Beschlüsse in lit. a) und b) entscheiden zu lassen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2020 und im Geschäftsjahr 2021 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2020 und das Geschäftsjahr 2021 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu wählen. Der Aufsichtsrat hat keinen Prüfungsausschuss gebildet. Anstelle des Prüfungsausschusses hat der Aufsichtsrat entsprechend Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 erklärt, dass sein Wahlvorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers auferlegt wurde. Die RSM GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und der Gesellschaft und ihren Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können. |
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats Das ehemalige Mitglied des Aufsichtsrats, Herr Jean Fuchs, hat sein Aufsichtsratsmandat der Gesellschaft mit Wirkung zum 31. Dezember 2019 niedergelegt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 8. Januar 2020 wurde Herr Ralf Reichert bis zum Ablauf der ersten, auf die gerichtliche Bestellung folgenden Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Der gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der SPORTTOTAL aus drei Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Ralf Reichert, Unternehmer, wohnhaft in Köln, mit Wirkung von der Beendigung dieser Hauptversammlung an bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.Herr Ralf Reichert ist derzeit Geschäftsführer der ESL Gaming GmbH, Köln. Des Weiteren gehört Herr Ralf Reichert derzeit dem Aufsichtsrat der SPORTTOTAL AG, Köln an. Daneben gehört er folgenden vergleichbaren inländischen oder ausländischen Kontrollgremien an:
Abgesehen davon, dass Herr Ralf Reichert bereits gegenwärtig Mitglied des Aufsichtsrats der SPORTTOTAL ist, steht er nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keiner gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (Fassung vom 16. Dezember 2019) mitzuteilenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder Konzernunternehmen, Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Ralf Reichert vergewissert, dass er den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann. Der Lebenslauf von Herrn Ralf Reichert ist im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. |
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6. |
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung der Gesellschaft Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderungen zu beschließen:
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7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung Die Satzung der SPORTTOTAL enthält in § 4 Abs. 3 aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 16. Mai 2019 gemäß Tagesordnungspunkt 7 ein genehmigtes Kapital, welches nach teilweiser Ausschöpfung gegenwärtig EUR 5.141.864,00 beträgt (Genehmigtes Kapital 2019). Damit die SPORTTOTAL auch zukünftig schnell und flexibel auf die Gegebenheiten der Märkte reagieren kann, soll das bestehende genehmigte Kapital aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, das ein Volumen von knapp unter 50 Prozent des Grundkapitals haben soll. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
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8. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Inhaberschuldverschreibung 2020/I und zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020/I und entsprechende Satzungsänderung Die Gesellschaft hat am 11. August 2020 eine Inhaberschuldverschreibung im Volumen von EUR 2.000.000,00, eingeteilt in 2.000 Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von je EUR 1.000,00, einer Laufzeit von fünf Jahren und einer Verzinsung von 8,5 Prozent per annum emittiert („Inhaberschuldverschreibung 2020/I“). Gemäß Ziffer 6 der nachfolgend abgedruckten Anleihebedingungen der Inhaberschuldverschreibung 2020/I steht den Inhabern der Teilschuldverschreibungen aus der Inhaberschuldverschreibung 2020/I ein Wandlungsrecht zu, das jedoch unter der Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 221 Abs. 1 Satz 1 AktG zu der Inhaberschuldverschreibung 2020/I steht. Die Anleihebedingungen der Inhaberschuldverschreibung 2020/I haben im Übrigen folgenden wesentlichen Inhalt:
Der Wortlaut der Anleihebedingungen der Inhaberschuldverschreibung 2020/I lautet: „ANLEIHEBEDINGUNGEN
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
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9. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe einer Wandelanleihe und zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020/II und entsprechende Satzungsänderung Der Vorstand der Gesellschaft beabsichtigt, im Oktober 2020 eine Wandelanleihe über EUR 3.000.000,00, eingeteilt in 3.000 Teilschuldverschreibungen, mit einem Nennbetrag von je EUR 1.000,00, einer Laufzeit von fünf Jahren und einer Verzinsung von 7 Prozent per annum und unter Ausschluss des Bezugsrechts zu begeben („Inhaberschuldverschreibung 2020/II“), um der Gesellschaft notwendige Liquidität zuzuführen. Vor diesem Hintergrund soll der Vorstand der Gesellschaft ermächtigt werden, die Inhaberschuldverschreibung 2020/II zu emittieren und das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 AktG auszuschließen. Die Anleihebedingungen der Inhaberschuldverschreibung 2020/II sollen folgenden wesentlichen Inhalt haben:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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10. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020/III und entsprechende Satzungsänderung Um der Gesellschaft weiteren Zugang zu zinsgünstigem Fremdkapital zu gewähren und zu ermöglichen, soll ein weiteres Bedingtes Kapital 2020/III geschaffen und der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ermächtigt sowie die Satzung entsprechend geändert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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11. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der SPORTTOTAL als herrschendem Unternehmen und der SPORTTOTAL TECHNOLOGY GmbH als beherrschtem Unternehmen Die SPORTTOTAL und die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 88904 eingetragene SPORTTOTAL TECHNOLOGY GmbH mit Sitz in Köln („TECHNOLOGY“) beabsichtigen, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG zu schließen. Durch diesen abzuschließenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag unterstellt die TECHNOLOGY die Leitung der TECHNOLOGY der SPORTTOTAL und verpflichtet sich darüber hinaus, ihren ganzen Gewinn an die SPORTTOTAL abzuführen. Im Gegenzug verpflichtet sich die SPORTTOTAL, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag nach Maßgabe von § 302 AktG auszugleichen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft als herrschendem Unternehmen und der TECHNOLOGY als beherrschtem Unternehmen zuzustimmen. Der Wortlaut des abzuschließenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in der Fassung des Entwurfes vom 9. September 2020 lautet:
Die Gesellschaft hält sämtliche Geschäftsanteile an der TECHNOLOGY, weshalb Ausgleichszahlungen oder Abfindungen an übrige Gesellschafter nicht zu gewähren sind sowie eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer nicht erforderlich ist. Der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, gemeinsamer Bericht der beteiligten Gesellschaften und die Jahresabschlüsse der vertragsschließenden Unternehmen, im Falle der Gesellschaft samt Lageberichte, für die letzten drei Geschäftsjähre sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an unter
im Bereich „Hauptversammlung“ verfügbar. Zudem werden diese Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Da es sich bei der TECHNOLOGY um eine Kleinstkapitalgesellschaft im Sinne des § 267a HGB handelt, stellt diese gemäß §§ 264 Abs. 1, 267a Abs. 2 HGB keinen Lagebericht auf. |
II. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts nach Maßgabe von § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 vor. Das neue Genehmigte Kapital 2020 soll an die Stelle des bisherigen Genehmigten Kapitals 2019 treten, das aufzuheben Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 vorschlagen.
Durch die unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. Oktober 2025 das Grundkapital der SPORTTOTAL durch Ausgabe von bis zu 15.472.898 neuen nennwertlosen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 15.472.898,00 zu erhöhen, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, das ein Volumen von knapp unter 50 Prozent des Grundkapitals haben soll, um der SPORTTOTAL schnelles und flexibles Handeln zu ermöglichen (z.B. Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen), ohne die jährliche Hauptversammlung oder eine außerordentliche Hauptversammlung abwarten zu müssen.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 ist den Aktionären der SPORTTOTAL grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen das Bezugsrecht in den nachstehend erläuterten Fällen auszuschließen:
(a) |
Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Diese Ermächtigung dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch einen Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. |
(b) |
Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um neue Aktien an Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft und/oder mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundener Gesellschaften auszugeben. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien dient der Identifikation der Arbeitnehmer mit dem Unternehmen und soll die Motivation und die Bindung der Arbeitnehmer an die Gesellschaft steigern. Um den Arbeitnehmern neue Aktien zum Erwerb anbieten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese neuen Aktien zwangsläufig ausgeschlossen werden. |
(c) |
Darüber hinaus soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn die neuen Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, auch kurzfristig einen eventuellen Kapitalbedarf zu decken und auf diese Weise Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren ohne die sowohl zeit- als auch kostenintensive Durchführung des Bezugsrechtsverfahrens und ermöglicht eine Platzierung nahe am Börsenpreis, d. h. ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – einen etwaigen Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag auf den Börsenpreis wird keinesfalls mehr als 5 Prozent des Börsenpreises betragen. Der Umfang einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist auf 10 Prozent des sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals begrenzt. Dieses Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Options- oder Wandelrechte bzw. Wandelpflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder ausgegeben wurden. Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem wertmäßigen Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen. Da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben. |
Der Vorstand soll ferner ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen das Bezugsrecht in den nachstehend erläuterten Fällen auszuschließen:
(a) |
Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, sofern die Gewährung von neuen Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll der Gesellschaft ermöglichen, Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einzusetzen. Hierdurch wird der Gesellschaft der notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, um sich bietende Akquisitionsgelegenheiten schnell, flexibel und liquiditätsschonend ausnutzen zu können, um ihre Wettbewerbsposition zu verbessern und ihre Ertragskraft zu stärken. Im Rahmen entsprechender Transaktionen müssen oftmals sehr hohe Gegenleistungen erbracht werden, die oft nicht mehr (nur) in Geld, sondern (auch) in Aktien erbracht werden sollen oder können. Da solche Akquisitionen zumeist kurzfristig erfolgen müssen, können sie in der Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. Dies erfordert die Schaffung eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats schnell zugreifen kann. |
(b) |
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um den Inhabern und/oder Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder den mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen gegen Sacheinlage ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, wenn es die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. Hierdurch wird der Gesellschaft insbesondere die Möglichkeit gegeben, Schuldverschreibungen auch gegen Sachleistung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran oder dem Erwerb von Wirtschaftsgütern bei solchen Vorhaben einzusetzen. Die Gesellschaft beabsichtigt durch solche Transaktionen ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und ihre Ertragskraft zu steigern. |
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 berichten.
III. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts nach Maßgabe von § 221 Abs. 4 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 vor, der Inhaberschuldverschreibung 2020/I, hierbei insbesondere dem in Ziffer 6 der Anleihebedingungen vorgesehenen Wandlungsrecht der Inhaber der Teilschuldverschreibungen aus der Inhaberschuldverschreibung 2020/I, zuzustimmen. Durch eine Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft wandelt sich die Inhaberschuldverschreibung 2020/I in eine Wandelanleihe im Sinne von § 221 AktG.
Im Falle der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zur Inhaberschuldverschreibung 2020/I und der damit verbundenen Wandlung in eine Wandelanleihe im Sinne von § 221 AktG steht sämtlichen Aktionären der Gesellschaft gemäß § 221 Abs. 4 AktG i.V.m. § 186 AktG ein Bezugsrecht auf die Teilschuldverschreibungen aus der Inhaberschuldverschreibung 2020/I zu. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 vor, auf die Einräumung des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 AktG i.V.m. § 186 AktG zu verzichten.
Aus Sicht des Vorstands und des Aufsichtsrats ist ein Bezugsrechtsausschluss notwendig und geboten, da der Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft liegt, er zur Erreichung des im Gesellschaftsinteresse liegenden Zwecks geeignet und erforderlich ist, insbesondere kein milderes und gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht sowie die aus dem Bezugsrechtsausschluss resultierenden Nachteile im angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen der Aktionäre stehen.
1. |
Zulässigkeit des Bezugsrechtsauschlusses |
(a) |
Interesse der Gesellschaft Aus Sicht des Vorstands und des Aufsichtsrats dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Gesellschaft, da der Gesellschaft die durch die bereits emittierte Inhaberschuldverschreibung 2020/I zugeführte Liquidität für den Fortbestand der Gesellschaft zwingend erforderlich ist. Sollte eine Hauptversammlung der Gesellschaft der Inhaberschuldverschreibung 2020/I und dem Bezugsrechtsausschluss nicht bis zum 1. Januar 2021 zugestimmt haben, so können die Inhaber der Teilschuldverschreibungen aus der Inhaberschuldverschreibung 2020/I gemäß Ziffer 14.1 der Anleihebedingungen der Inhaberschuldverschreibung 2020/I ein Sonderkündigungsrecht ausüben. Folge der Ausübung dieses Sonderkündigungsrechts ist der Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Volumens der Inhaberschuldverschreibung 2020/I in Höhe von EUR 2.000.000,00 sowie eines Strafzinses von 35 Prozent des Gesamtvolumens, somit EUR 700.000,00, wodurch sich insgesamt ein zu zahlender Betrag von EUR 2.700.000,00 ergäbe. Der Zeichner der Inhaberschuldverschreibung 2020/I hat während der Verhandlungen der Anleihebedingungen auf ein derartiges Sonderkündigungsrecht bestanden und wäre andernfalls nicht zur Zeichnung der Inhaberschuldverschreibung 2020/I bereit gewesen. Daher gehen Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft von einer Ausübung des Sonderkündigungsrechts durch den Zeichner der Inhaberschuldverschreibung 2020/I aus, sollte die Hauptversammlung der Gesellschaft der Inhaberschuldverschreibung 2020/I und dem notwendigen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nicht zustimmen. Eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von insgesamt EUR 2.700.000,00 würde den Bestand der Gesellschaft gefährden, da hierdurch voraussichtlich nicht mehr ausreichend Geschäftskapital zur Verfügung stehen würde, um ihren Zahlungsverpflichtungen in den nächsten zwölf Monaten nachzukommen. Diese Zahlungsunfähigkeit könnte zur Insolvenz der Gesellschaft führen. |
(b) |
Geeignetheit Der Bezugsrechtsausschluss ist geeignet, wenn der angestrebte Zweck mit ihm erreicht werden kann. Durch die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zum Bezugsrechtsausschluss kann die Entstehung des Sonderkündigungsrechts der Inhaber der Teilschuldverschreibungen aus der Inhaberschuldverschreibung 2020/I verhindert werden und folglich eine unmittelbare Pflicht zur Rückzahlung des erzielten Emissionserlöses und der zu zahlenden Strafzinsen von insgesamt EUR 2.700.000,00 vermieden werden, wodurch eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft abgewendet werden kann. |
(c) |
Erforderlichkeit zur Erreichung des Gesellschaftsinteresses Die Begebung der Inhaberschuldverschreibung 2020/I und der damit verbundene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre waren zum Zeitpunkt der Emission der Inhaberschuldverschreibung 2020/I das einzige zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft bereitstehende Finanzierungsinstrument. Auch derzeit stehen der Gesellschaft keine Alternativen zur Verfügung, die eine Rückzahlung des Emissionserlöses und der Strafzinsen ermöglichen würden. Der Liquiditätsengpass der Gesellschaft hat sich bereits im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2020 abgezeichnet und war insbesondere durch die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Sporttotal-Gruppe verursacht. Durch die Einschränkungen, resultierend aus dem Maßnahmenpaket gegen die COVID-19 Pandemie, konnten Veranstaltungen der Tochtergesellschaften SPORTTOTAL EVENT GmbH nicht durchgeführt werden, wodurch bereits erhaltene Zahlungen von Kunden zurückerstattet werden mussten und der entsprechende Umsatz ausblieb. Auch fanden keine Großveranstaltungen statt, die durch die SPORTTOTAL LIVE GmbH hätten vermarktet und medialisiert werden können, noch Amateur-Sportveranstaltungen, die durch die sporttotal.tv gmbh hätten übertragen werden können. Schließlich führte die COVID-19 Pandemie auch zu Verschiebungen beim Bau von Rennstrecken, wodurch die SPORTTOTAL VENUES GmbH geplante Umsätze bislang nicht realisieren konnte. In Anbetracht dieser Situation versuchte die Gesellschaft im Juli dieses Jahres zunächst durch Durchführung einer Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht das Eigenkapital der Gesellschaft zu stärken und der Gesellschaft Liquidität zuzuführen und damit die Fortführungsprognose im Rahmen der Jahresabschlussprüfung sicherzustellen. Jedoch wurden von den zum Bezug angeboten 6.324.439,00 neuen Aktien zu einem Bezugspreis von EUR 1,10 je Aktie, lediglich 2.198.349,00 Aktien gezeichnet. Aus dieser Barkapitalerhöhung flossen der Gesellschaft somit nur EUR 2.418.183,90, abzüglich Emissionskosten der Gesellschaft, anstelle der veranschlagten EUR 6.956.882,90, abzüglich Emissionskosten der Gesellschaft, zu. Im Anschluss an die Barkapitalerhöhung verhandelte die Gesellschaft mit Banken und möglichen Kapitalgebern über die Möglichkeiten einer Fremdfinanzierung. Hierbei konnte sich die Gesellschaft mit der Raisin Bank auf die Auszahlung eines weiteren Darlehens in Höhe von EUR 1.000.000,00 einigen. Des Weiteren konnte sich die Gesellschaft mit der Obotritia Capital KGAA, bereits Aktionärin der Gesellschaft, über die Zeichnung der Inhaberschuldverschreibung 2020/I in Höhe von insgesamt EUR 2.000.000,00 einigen, wobei die Obotritia Capital KGAA auf der Gewährung eines Wandlungsrechts bestanden hat. Da die Gesellschaft derzeit ihre Möglichkeiten zum öffentlichen Anbieten von Wertpapieren, worunter auch Wandelanleihen fallen, bereits ausgeschöpft hat, hätte die Gesellschaft eine Wandelanleihe mit Bezugsrecht nur durch Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts emittieren können. Aufgrund der Dauer einer Prospekterstellung von mehreren Monaten und der hohen Kosten der Erstellung, schied diese Möglichkeit zur Finanzierung für die Gesellschaft aus. Somit bedarf die Inhaberschuldverschreibung 2020/I eines Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre, da die Obotritia Capital KGAA auf einem Wandlungsrecht der Inhaberschuldverschreibungen 2020/I bestanden hat und andernfalls im Falle des Ausbleibens des Bezugsrechtsausschlusses voraussichtlich von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wird. Da die Gesellschaft bereits im Wege einer Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht, die nicht vollständig platziert werden konnte, versucht hat, das Eigenkapital der Gesellschaft zu stärken um die Liquidität zu erhöhen, sowie derzeit die Zuführung liquider Mittel durch Banken und Dritte ausgeschöpft erscheinen, sehen Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft derzeit keine Alternativen zu den Inhaberschuldverschreibungen 2020/I und 2020/II, um dadurch bereits zugeflossene Liquidität zu erhalten (Inhaberschuldverschreibung 2020/I) und zu erschließen (Inhaberschuldverschreibungen 2020/II). |
(d) |
Verhältnismäßigkeit Ein Bezugsrechtsausschluss ist verhältnismäßig, wenn das angestrebte Gesellschaftsinteresse höher zu bewerten ist, als das Interesse der Aktionäre am Erhalt ihrer Rechtsposition. Die Aktionäre der Gesellschaft haben ein gesetzlich festgeschriebenes Recht zum Bezug neuer Aktien, § 186 AktG, und zum Bezug von Wandel- und Optionsanleihen, § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 AktG, um ihre Eigentümerstellung an der Gesellschaft zu sichern. Dieses Interesse wird im hier vorliegenden Fall jedoch durch das Interesse der Gesellschaft überlagert. Es ist im gemeinsamen Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft, das Unternehmen zu erhalten. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts konnte kurzfristig keine Wandelanleihe begeben werden. Somit wäre die Finanzierung im Ergebnis gescheitert und die Gesellschaft in ihrem Bestand bedroht gewesen. Eine Insolvenz der Gesellschaft würde wahrscheinlich zu einem nahezu vollständigen Verlust der Rechtsposition und wirtschaftlichen Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft führen. Dem steht aus Sicht der Gesellschaft auch nicht entgegen, dass eine Wandlung sämtlicher Teilschuldverschreibung aus der Inhaberschuldverschreibung 2020/I durch die Obotritia Capital KGAA, die derzeit zwischen 15 und 20 Prozent der Anteile an der Gesellschaft hält, zu einer Überschreitung der 25 Prozent Schwelle führen könnte. Eine Überschreitung dieses Schwellenwertes würde der Obotritia Capital KGAA zwar insbesondere eine Sperrminorität in sämtlichen Abstimmungen der Hauptversammlung verschaffen, die eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln des in der Hauptversammlung anwesenden Grundkapitals verlangen. Allerdings ist diese Überschreitung nur dann wahrscheinlich, wenn das Grundkapital der Gesellschaft bis zur Wandlung der Teilschuldverschreibung der Inhaberschuldverschreibung 2020/I nicht entsprechend erhöht wird. Daneben könnte eine derartige Überschreitung verhindert werden, wenn die Inhaberschuldverschreibung 2020/II ebenfalls als Wandelanleihe emittiert würde, wodurch es im Falle einer ausreichenden Anzahl von Wandlungen der Teilschuldverschreibungen aus der Inhaberschuldverschreibung 2020/II zu einer Verwässerung der Beteiligung der Obotritia Capital KGAA käme. Schließlich überwiegt aus Sicht der Gesellschaft das Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre am Fortbestand der Gesellschaft die Einschränkung einer etwaigen Überschreitung der Schwelle von 25 Prozent durch die Obotritia Capital KGAA. |
2. |
Begründung des Ausgabepreises (Wandlungspreises) Der Ausgabepreis (Wandlungspreis) je Teilschuldverschreibung aus der Inhaberschuldverschreibung 2020/I beträgt EUR 1,05 und entspricht somit etwa 105 Prozent des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft (Schlusskurs EUR 0,99) am Ausgabetag der Inhaberschuldverschreibung 2020/I. Aus Sicht des Vorstands und des Aufsichtsrates ist der äußerst börsenpreisnahe Ausgabepreis mit einem Aufschlag von EUR 0,06 zum Börsenkurs angemessen. |
IV. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts nach Maßgabe von § 221 Abs. 4 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 9 vor, eine Ermächtigung zur Emission der Inhaberschuldverschreibung 2020/II zu erteilen sowie der Schaffung des Bedingten Kapitals 2020 /II und des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 221 Abs. 4 AktG i.V.m. § 186 AktG zuzustimmen.
Aus Sicht des Vorstands und des Aufsichtsrats ist ein Bezugsrechtsausschluss notwendig und geboten, da der Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft liegt, er zur Erreichung des im Gesellschaftsinteresse liegenden Zwecks geeignet und erforderlich ist, insbesondere kein milderes und gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht sowie die aus dem Bezugsrechtsausschluss resultierenden Nachteile im angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen der Aktionäre stehen.
1. |
Zulässigkeit des Bezugsrechtsauschlusses |
(a) |
Interesse der Gesellschaft Aus Sicht des Vorstands und des Aufsichtsrats dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Gesellschaft, da der Gesellschaft die durch die noch zu emittierende Inhaberschuldverschreibung 2020/II zufließende Liquidität für den Fortbestand der Gesellschaft zwingend erforderlich ist. Ein Anleger hat sich bereits schuldrechtlich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, eine etwaige Inhaberschuldverschreibung 2020/II, das heißt mit bedingtem Wandlungsrecht, bedungen auf die wirksame Ermächtigung der Gesellschaft zur Emission der Inhaberschuldverschreibung 2020/II mit Wandlungsrecht, mit einem Gesamtvolumen von EUR 3.000.000,00 vollständig zu zeichnen. Sollte die Gesellschaft keine Inhaberschuldverschreibung mit Wandlungsrecht emittieren können, so hat sich der Anleger schuldrechtlich verpflichtet eine Inhaberschuldverschreibung ohne Wandlungsrecht im gleichen Umfang vollständig zu zeichnen. Allerdings hat der Anleger gegenüber der Gesellschaft geäußert, die Möglichkeit einer Wandlungsoption zu bevorzugen, da der Anleger grundsätzlich interessiert ist, künftig mittelbar oder unmittelbar Aktien der Gesellschaft erwerben zu wollen. Die Gesellschaft ist auf die Zuführung weiterer Liquidität angewiesen, andernfalls wäre die Gesellschaft in ihrem Bestand gefährdet. Es würde der Gesellschaft nicht mehr ausreichend Geschäftskapital zur Verfügung stehen, um ihren Zahlungsverpflichtungen in den nächsten zwölf Monaten nachzukommen. Diese potentielle Zahlungsschwierigkeit könnte zur Insolvenz der Gesellschaft führen. Gleichzeit muss die Gesellschaft jedoch auch darauf bedacht sein, den Abfluss von Liquidität gering zu halten und die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft, also insbesondere auch das gezeichnete Grundkapital, weiter zu stärken. |
(b) |
Geeignetheit Der Bezugsrechtsausschluss ist geeignet, wenn der angestrebte Zweck mit ihm erreicht werden kann. Durch die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zum Bezugsrechtsausschluss kann der Gesellschaft bereits verbindlich zugesagte Liquidität in Höhe von EUR 3.000.000,00 zugeführt werden. Hierdurch kann eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft abgewendet werden. Des Weiteren wird durch den Bezugsrechtsausschluss grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen, durch eine Wandlung der Inhaberschuldverschreibung 2020/II durch den Gläubiger der Gesellschaft neues Eigenkapital zuzuführen, indem durch die Wandlung das Grundkapital der Gesellschaft erhöht würde. Schließlich würde eine Wandlung der Teilschuldverschreibungen aus der Inhaberschuldverschreibung 2020/II den Verbleib der zugeflossenen EUR 3.000.000,00 aus der Emission der Inhaberschuldverschreibung 2020/II garantieren sowie ein Zufluss einer etwaigen Zuzahlung, sollte der Wandlungspreis der Inhaberschuldverschreibung 2020/II zum Zeitpunkt deren Wandlung über EUR 1,00 liegen, ermöglichen. |
(c) |
Erforderlichkeit zur Erreichung des Gesellschaftsinteresses Aus Sicht der Gesellschaft ist die Begebung der Inhaberschuldverschreibung 2020/II und der damit verbundene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre das vorzugswürdige Finanzierungsinstrument zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. Zwar besteht auch die Möglichkeit eine Inhaberschuldverschreibung ohne Wandlungsrecht und folglich ohne Bezugsrechtsausschluss zu emittieren, allerdings widerspricht dies der Präferenz des Anlegers, eine Wandelanleihe zeichnen zu wollen. Außerdem wird hierdurch der Gesellschaft die Möglichkeit verwehrt, dass durch diese Inhaberschuldverschreibung ihr Grundkapital erhöht wird, und die Möglichkeit genommen, durch eine etwaige Zuzahlung bei Wandlung der Teilschuldverschreibungen aus der Inhaberschuldverschreibung 2020/II weitere Liquidität zu generieren. Schließlich wäre die Gesellschaft bei Emission einer Inhaberschuldverschreibung ohne Wandlungsrecht verpflichtet, mit Ablauf einer Inhaberschuldverschreibung ohne Wandlungsmöglichkeit in jedem Fall den Anlagebetrag, das heißt das Emissionsvolumen von EUR 3.000.000,00 an die Inhaber der Teilschuldverschreibungen zurückzuzahlen. Dies könnte die künftige Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft gefährden. Der Liquiditätsengpass der Gesellschaft hat sich bereits im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2020 abgezeichnet und war insbesondere durch die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die SPORTTOTAL-Gruppe verursacht. Durch die Einschränkungen, resultierend aus dem Maßnahmenpaket gegen die COVID-19 Pandemie, konnten Veranstaltungen der Tochtergesellschaften SPORTTOTAL EVENT GmbH nicht durchgeführt werden, wodurch bereits erhaltene Zahlungen von Kunden zurückerstattet werden mussten und der entsprechende Umsatz ausblieb. Auch fanden keine Großveranstaltungen statt, die durch die SPORTTOTAL LIVE GmbH hätten vermarkete und medialisiert werden können, noch Amateur-Sportveranstaltungen, die durch die sporttotal.tv gmbh hätten übertragen werden können. Schließlich führte die COVID-19 Pandemie auch zu Verschiebungen beim Bau von Rennstrecken, wodurch die SPORTTOTAL VENUES GmbH geplante Umsätze bislang nicht realisieren konnte. In Anbetracht dieser Situation versuchte die Gesellschaft im Juli dieses Jahres zunächst durch Durchführung einer Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht das Eigenkapital der Gesellschaft zu stärken und der Gesellschaft Liquidität zuzuführen. Jedoch wurden von den zum Bezug angeboten 6.324.439,00 neuen Aktien zu einem Bezugspreis von EUR 1,10 je Aktie, lediglich 2.198.349,00 Aktien gezeichnet. Aus dieser Barkapitalerhöhung flossen der Gesellschaft somit nur EUR 2.418.183,90, abzüglich Emissionskosten der Gesellschaft, anstelle der veranschlagten EUR 6.956.882,90, abzüglich Emissionskosten der Gesellschaft, zu. Im Anschluss an die Barkapitalerhöhung verhandelte die Gesellschaft mit Banken und möglichen Kapitalgebern über die Möglichkeiten einer Fremdfinanzierung. Hierbei konnte sich die Gesellschaft mit der Raisin Bank auf die Auszahlung eines weiteren Darlehens in Höhe von EUR 1.000.000,00 einigen. Des Weiteren konnte sich die Gesellschaft mit der Obotritia Capital KGAA über die Zeichnung der Inhaberschuldverschreibung 2020/I über EUR 2.000.000,00 einigen und einen weiteren Anleger überzeugen, eine Inhaberschuldverschreibung mit oder ohne Wandlungsmöglichkeit über EUR 3.000.000,00 zu zeichnen. Da die Gesellschaft derzeit ihre Möglichkeiten zum öffentlichen Anbieten von Wertpapieren, worunter auch Wandelanleihen fallen, bereits ausgeschöpft hat, könnte die Gesellschaft derzeit eine Wandelanleihe mit Bezugsrecht nur durch Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts emittieren. Aufgrund der Dauer einer Prospekterstellung von mehreren Monaten und der damit verbundenen hohen Kosten, scheidet diese Möglichkeit zur Finanzierung für die Gesellschaft aus. Da die Gesellschaft bereits im Wege einer Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht versucht hat, das Eigenkapital der Gesellschaft zu stärken, um die Liquidität zu erhöhen, sowie derzeit die Zuführung liquider Mittel durch Banken und Dritte ausgeschöpft erscheinen und die Liquidität der Gesellschaft auch in Zukunft gestärkt, zumindest erhalten werden soll, sehen Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft derzeit die Inhaberschuldverschreibung 2020/II und den notwendigen Bezugsrechtsausschluss als aus Unternehmenssicht klar vorzugswürdig und somit erforderlich an, um den der Gesellschaft zugeflossenen Betrag zu sichern. |
(d) |
Verhältnismäßigkeit Ein Bezugsrechtsausschluss ist verhältnismäßig, wenn das angestrebte Gesellschaftsinteresse höher zu bewerten ist, als das Interesse der Aktionäre am Erhalt ihrer Rechtsposition. Die Aktionäre der Gesellschaft haben ein gesetzlich festgeschriebenes Recht zum Bezug neuer Aktien, § 186 AktG, und zum Bezug von Wandel- und Optionsanleihen, § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 AktG um ihre Eigentümerstellung an der Gesellschaft zu sichern. Dieses Interesse wird im hier vorliegenden Fall jedoch durch das Interesse der Gesellschaft überlagert, da ohne den Ausschluss des Bezugsrechts die Möglichkeit erschwert wird, das Grundkapital der Gesellschaft zu erhöhen und so der Gesellschaft langfristig liquide Mittel zur Verfügung zu stellen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass im Fall der Notwendigkeit der Rückzahlung einer Inhaberschuldverschreibung die Gesellschaft nicht über ausreichende Liquidität verfügen wird und die Gesellschaft folglich in ihrem Bestand bedroht wäre. Eine Insolvenz der Gesellschaft würde wahrscheinlich zu einem nahezu vollständigen Verlust der Rechtsposition und wirtschaftlichen Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft führen. Der Anleger hält derzeit weniger als 5 Prozent der Aktien der Gesellschaft, wodurch selbst durch die Wandlung sämtlicher Teilschuldverschreibung der Inhaberschuldverschreibung 2020/II durch den Anleger auf Grundlage der derzeitigen Beteiligungsverhältnisse der Gesellschaft kein signifikanter Schwellenwert überschritten werden würde. |
2. |
Begründung des Ausgabepreises (Wandlungspreis) Durch die Regelung zur Mindesthöhe des Ausgabepreises (Wandlungspreis) wird sichergestellt, dass im Falle einer Wandlung die Aktien zu einem börsennahen Preis ausgegeben werden und hierdurch die Inhaber der Teilschuldverschreibung aus der Inhaberschuldverschreibung 2020/II nicht gegenüber Aktionären der Gesellschaft bevorzugt werden, die Aktien über den Kapitalmarkt zu erwerben haben. Aus Sicht der Gesellschaft, folgend dem Marktstandard, wird diese Nähe zum Börsenkurs dadurch gewahrt, dass auch bei einem variablen Umtauschverhältnis und unter Berücksichtigung von Rundungen und Zuzahlungen, 80 Prozent des mit dem Umsatz gewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der zehn Börsenhandelstage vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Teilschuldverschreibungen nicht unterschritten werden dürfen. Eine Ausnahme hiervon bilden lediglich Fälle der Verwässerung, also Fälle in denen die Gesellschaft während der Wandlungsfrist der Teilschuldverschreibung aus der Inhaberschuldverschreibung 2020/II das Grundkapital unter Einräumung eines Bezugsrechts der Aktionäre der Gesellschaft erhöht, weitere Schuldverschreibungen begibt bzw. Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern der Teilschuldverschreibung aus der Inhaberschuldverschreibung 2020/II hierbei kein Bezugsrecht einräumt. Jedenfalls wird der Wandlungspreis stets mindestens EUR 1,00 betragen. |
V. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts nach Maßgabe von § 221 Abs. 4 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 10 der Tagesordnung eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020/III und den entsprechenden Ausschluss des Bezugsrechts vor. Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Ein Instrument der Finanzierung sind dabei Options- oder Wandelschuldverschreibungen, durch die dem Unternehmen zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zufließt. Die Möglichkeit, bei Wandelschuldverschreibungen auch eine Wandlungspflicht vorzusehen, erweitert die Spielräume für die Ausgestaltung derartiger Finanzierungsinstrumente. Durch die vorgeschlagene Ermächtigung sollen Teilschuldverschreibungen über insgesamt bis zu EUR 45.000.000,00 begeben werden können. Zur Bedienung der aus den Teilschuldverschreibungen resultierenden Umtausch- und Optionsrechte sollen Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 10.068.136,00 zur Verfügung stehen. Den Aktionären der Gesellschaft soll auf die Teilschuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht zustehen. Damit erhalten sie die Möglichkeit, ihr Kapital bei der Gesellschaft anzulegen und gleichzeitig ihre Beteiligungsquote zu erhalten.
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VI. |
Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung in 30.945.797 Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz; HV-Portal
Die ordentliche Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft nach Maßgabe von Artikel 2 § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“) ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) in Anwesenheit unter anderem eines mit der Niederschrift beauftragten Notars am Sitz der Gesellschaft in Köln (Am Coloneum 2, 50829 Köln) ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Es ist deshalb keine persönliche Teilnahme von Aktionären oder Aktionärsvertretern an der Hauptversammlung möglich.
Die gesamte Hauptversammlung wird zu diesem Zweck am 9. Oktober 2020 ab 10:00 Uhr (MESZ) im passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse
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im Bereich „Hauptversammlung“, dort „HV-Portal“, live in Bild und Ton übertragen. Bitte beachten Sie, dass die Einberufung zur diesjährigen Hauptversammlung mit verkürzter Einberufungsfrist gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 3 Satz 1 des COVID-19-Gesetzes erfolgt.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen bei der Einberufung der Hauptversammlung, in deren Abläufen sowie bei den Rechten der Aktionäre.
Die Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (elektronische Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung werden ermöglicht, den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben.
Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine elektronische Teilnahme; dies bedeutet, dass eine darüberhinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten nicht möglich ist, etwa im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (keine elektronische Teilnahme).
Im Weiteren bitten wir in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 2. Oktober 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachstehenden Adresse
SPORTTOTAL AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0)89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber unter dieser Adresse den von dem depotführenden Institut erstellten Nachweis gemäß § 123 Abs. 4 AktG i.V.m. § 67c AktG erbracht haben, dass sie zu Beginn des 27. September 2020, 00:00 Uhr (MESZ), Aktionär der Gesellschaft waren. Die Anmeldung und der Nachweis haben schriftlich, per Telefax oder in Textform in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Als Nachweis genügt eine Bestätigung durch das depotführende Institut. Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre über ihre Aktien weiterhin frei verfügen.
Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Stimmrechtskarten für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung übersandt. Die Stimmrechtskarte umfasst Ihre Zugangsdaten inklusive Passwort für das HV-Portal.
Damit Ihnen Ihre Stimmrechtskarte und so auch Ihre Zugangsdaten zum HV-Portal rechtzeitig vorliegen, sollten sich die Aktionäre möglichst frühzeitig an ihr depotführendes Institut wenden und eine Stimmrechtskarte bestellen.
Aktionäre, die sich entsprechend den vorstehenden Ausführungen ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, erhalten durch die mit der Stimmrechtskarte versendeten Zugangsdaten Zugriff auf das passwortgeschützte HV-Portal unter der Internetadresse
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im Bereich „Hauptversammlung“, dort „HV-Portal“.
Im HV-Portal können unter Beachtung der nachstehenden Ausführungen über elektronische Kommunikation („elektronische Briefwahl“) die Stimmrechte ausgeübt sowie Vollmachten und Weisungen zur Stimmrechtsausübung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilt werden.
Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Das Stimmrecht kann, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der elektronischen Briefwahl abgeben werden, sofern eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bestehen.
Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl kann im HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse
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im Bereich „Hauptversammlung“, dort „HV-Portal“, erfolgen. Die entsprechenden Zugangsdaten können der Stimmrechtskarte entnommen werden.
Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl über das HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse
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im Bereich „Hauptversammlung“, dort „HV-Portal“, ist von Sonntag, dem 27. September 2020, 00:00 Uhr (MESZ), an bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 9. Oktober 2020 möglich. Die Änderung oder der Widerruf der erfolgten Stimmabgabe kann bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 9. Oktober 2020 im HV-Portal der Gesellschaft vorgenommen werden.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, welche die vorgenannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel auch durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, ausüben lassen. Für die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie den Widerruf oder Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Zusätzlich sind die von den Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen insofern gegebenenfalls vorgegebenen Regelungen zu beachten. Die Gesellschaft weist insbesondere auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG hin. Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten, da der Bevollmächtigte die Vollmachtserklärung in diesem Fall nachprüfbar festzuhalten hat. Die Aktionäre werden daher bei beabsichtigter Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Institution gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht wird mit der Stimmrechtskarte übersandt. Darüber hinaus wird jedem Aktionär auf Verlangen ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht übermittelt. Die Vollmacht kann, sofern weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater noch eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden, erteilt werden.
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch oder im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. Dies bedeutet, dass auch Bevollmächtigte das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals durch einen Bevollmächtigten ist in diesem Fall nur möglich, wenn der Bevollmächtigte vom Aktionär die mit der Stimmrechtskarte versendeten Zugangsdaten inklusive Passwort erhält.
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft können der Gesellschaft sowohl vor als auch während der virtuellen Hauptversammlung über das HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse
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im Bereich „Hauptversammlung“, dort „HV-Portal“ übermittelt werden.
Die Aktionäre, die eine Vollmacht erteilen, müssen sich ebenso nach den vorstehenden Bestimmungen form- und fristgerecht anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbringen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären zusätzlich an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne Weisungserteilung ist der Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmabgabe für einen Aktionär berechtigt.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht und die Weisungserteilung wird mit der Stimmrechtskarte übersandt. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung der Vollmachts- und Weisungserteilung, wenn sie durch Erklärungen gegenüber der Gesellschaft erfolgen, einschließlich des Falls der Erteilung der Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, dieses Formular zu verwenden.
Vollmacht und Stimmrechtsweisungen für den Stimmrechtsvertreter können nur vor der Hauptversammlung bis spätestens Donnerstag, dem 8. Oktober 2020, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform gemäß § 126 b BGB an die nachstehend genannte Adresse der Gesellschaft erteilt werden:
SPORTTOTAL AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0)89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter über das HV-Portal der Gesellschaft unter der Internetadresse
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im Bereich „Hauptversammlung“, dort „HV-Portal“, ist von Sonntag, dem 27. September 2020, 00:00 Uhr (MESZ), an bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 9. Oktober 2020 möglich. Die Änderung oder der Widerruf erteilter Weisungen kann bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 9. Oktober 2020 im HV-Portal der Gesellschaft vorgenommen werden.
Der Stimmrechtsvertreter ist durch die Vollmacht nur insoweit zur Stimmausübung befugt, als ihm eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde. Auch im Fall einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist eine fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Stimmrechtskarte zugesandt.
Fragemöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz
Den Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, wird die Möglichkeit, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen, eingeräumt.
Fragen sind bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Dienstag, dem 6. Oktober 2020, 24:00 Uhr (MESZ), über die vorgesehene Eingabemaske im HV-Portal unter der Internetadresse
https://www.sporttotal.com/investor-relations
im Bereich „Hauptversammlung“, dort „HV-Portal“, einzureichen. Die notwendigen Zugangsdaten können der nach Anmeldung übersandten Stimmrechtskarte entnommen werden. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freien Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Der Vorstand ist demnach insbesondere nicht verpflichtet, alle Fragen zu beantworten. Fragen können zusammengefasst und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen ausgewählt werden. Fragen von Aktionärsvereinigungen und Institutionellen Investoren mit bedeutendem Stimmanteilen können bevorzugt werden.
Rückfragen zu den Auskünften des Vorstands sind ausgeschlossen. Darüber hinaus stehen den Aktionären weder das Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch ein Rede- oder Fragerecht in und während der virtuellen Hauptversammlung zu.
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu stellen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:
SPORTTOTAL AG
Investor Relations
Herr Sebastian Blaschke
Am Coloneum 2
50829 Köln
Telefax: +49 (0)221 78877-928
oder per E-Mail: hauptversammlung2020@sporttotal.com
Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung und ihre Begründung brauchen den anderen Aktionären nur dann zugänglich gemacht werden, wenn diese Gegenanträge einschließlich der Begründung mindestens vierzehn Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis zum Donnerstag, dem 24. September 2020, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft übersandt wurden. Zugänglich zu machende Gegenanträge beziehungsweise Wahlvorschläge werden, soweit sie rechtlich zulässig sind, unverzüglich auf der Webseite der Gesellschaft unter
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im Bereich „Hauptversammlung“, veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden dort ebenfalls veröffentlicht.
Die Rechte der Aktionäre, Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge zu stellen, sind während der virtuellen Hauptversammlung ausgeschlossen.
Ergänzung der Tagesordnung
Ergänzungsanträge von Aktionären sind schriftlich ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:
SPORTTOTAL AG
Vorstand
Am Coloneum 2
50829 Köln
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen muss der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 COVID-19-Gesetz abweichend von § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis zum Donnerstag, dem 24. September 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Elektronische Bestätigung der Stimmabgabe
Aktionären oder deren Bevollmächtigte, die Stimmrechte im Wege der elektronischen Briefwahl abgeben, erhalten von der Gesellschaft eine elektronische Bestätigung über die elektronische Ausübung der Stimmrechte entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212. Diese Bestätigung wird nach Abgabe der elektronischen Briefwahl im HV-Portal der Gesellschaft dem Aktionär oder im Falle der Bevollmächtigung dem Bevollmächtigten unmittelbar im HV-Portal bereitgestellt.
Wird die Stimme nicht durch den Aktionär selbst, sondern durch einen Intermediär im Sinne des § 67 Abs. 4 AktG mittels elektronischer Briefwahl abgegeben, so hat der Intermediär die elektronische Bestätigung über die elektronische Ausübung des Stimmrechts unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
Die Gesellschaft behält sich vor, sich eines Dritten zur Übermittlung der elektronischen Bestätigung der Stimmabgabe zu bedienen.
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionäre, die sich nach den vorgenannten Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet und ihr Stimmrecht ausgeübt haben, und deren Bevollmächtigte, haben, unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung (abweichend zu § 245 Nr. 1 AktG), die Möglichkeit gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch zu erklären.
Erklärungen sind über das HV-Portal unter der Internetadresse
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im Bereich „Hauptversammlung“, dort „HV-Portal“, zu übermitteln. Die notwendigen Zugangsdaten können der nach Anmeldung übersandten Stimmrechtskarte entnommen werden. Erklärungen sind vom Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung möglich. Die Übermittlung von Widersprüchen in anderer Form ist nicht gegeben.
Auslage von Unterlagen
Der festgestellte Jahresabschluss der SPORTTOTAL zum 31. Dezember 2019, der vom Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss und der Konzernlagebericht zum 31. Dezember 2019 sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 (jeweils zu Tagesordnungspunkt 1), die Berichte des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 7, 8, 9, und 10, der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, der gemeinsame Bericht der Gesellschaft und der SPORTTOTAL TECHNOLOGY GmbH und die Jahresabschlüsse der Gesellschaft und der SPORTTOTAL TECHNOLOGY GmbH, im Falle der Gesellschaft samt Lageberichte, für die letzten drei Geschäftsjähre sowie weitere Unterlagen können unter
https://www.sporttotal.com/investor-relations
im Bereich „Hauptversammlung“ eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen zugesandt beziehungsweise ausgehändigt.
Schließlich liegen diese Unterlagen, entsprechend § 13 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft, von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Am Coloneum 2, 50829 Köln, zur Einsicht der Aktionäre aus. Allerdings bitten wir Sie in Anbetracht der Covid-19 Pandemie von dieser Möglichkeit nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen.
Nachweis der Stimmzählung
Aktionäre oder deren Bevollmächtige können von der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach der Hauptversammlung, das heißt bis zum Montag, den 9. November 2020, eine Bestätigung verlangen, ob und wie die abgegebenen Stimmen gezählt wurden. Die Gesellschaft oder ein von ihr zur Übermittlung der Bestätigung beauftragter Dritter, wird dem Aktionär oder dessen Bevollmächtigten eine Bestätigung entsprechend den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 innerhalb der fünfzehntägigen Frist gemäß Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 übermitteln.
Werden die Stimmen nicht durch den Aktionär selbst, sondern durch einen Intermediär im Sinne des § 67 Abs. 4 AktG abgegeben und verlangt dieser die Übermittlung der vorgenannten Bestätigung, so hat der Intermediär diese Bestätigung über die Zählung der abgegebenen Stimmen unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
Hinweise zum Datenschutz
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die SPORTTOTAL personenbezogene Daten über Sie und/oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die SPORTTOTAL verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft (unter
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im Bereich „Hauptversammlung“).
Köln, im September 2020
SPORTTOTAL AG
Der Vorstand
Informationen zu TOP 5 der Hauptversammlung:
Wahl zum Aufsichtsrat
Lebenslauf
Ralf Reichert
Persönliche Daten:
Geburtsdatum: | 23.10.1974 |
Geburtsort: | Essen |
Aktuelle Tätigkeit:
Seit 2000 | ESL Gaming GmbH, Köln Gründer und Geschäftsführer |
Beruflicher Werdegang:
1997 – 2001 | SK Gaming GmbH & Co. KG, Köln Geschäftsführer |
1991 – 2000 | BMW Zwirner Automobile GmbH, Duisburg Trainee, Assistent der Geschäftsführung |
Ausbildung:
1993- 2000 | Studium der Betriebswirtschaftslehre |
Mitgliedschaften in inländischen, gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
SPORTTOTAL AG, Köln
Mandate im Ausland, die mit Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten vergleichbar sind:
SPORTTOTAL International S.A., Luxembourg
Weitere Mandate:
Mitglied des Beirats der Gamescom, Köln
Mitglied des Beirats Medien-Digital-Land NRW
Beziehungen zu Organen der SPORTTOTAL AG:
–
Beziehung zu wesentlich beteiligtem Aktionär der SPORTTOTAL AG:
–
Beziehungen zu mit der SPORTTOTAL AG verbundenen Unternehmen: