Samstag, 10.06.2023

SPV Solutions, Products, Visions AG, München – Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung der SPV Forschung und Entwicklung GmbH auf die SPV Solutions, Products, Visions AG gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 UmwG

SPV Solutions, Products, Visions AG

München

Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung der SPV
Forschung und Entwicklung GmbH auf die SPV Solutions, Products, Visions AG gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Verschmelzung der SPV Forschung und Entwicklung GmbH auf die SPV Solutions, Products, Visions AG gemäß § 62 UmwG.

Die SPV Solutions, Products, Visions AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 159037, beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen ihrer 100%igen Tochter SPV Forschung und Entwicklung GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 133892, mit Sitz in München als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 46 ff. UmwG aufzunehmen.

Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Beginn des 1. Januar 2023 (Verschmelzungsstichtag).

Der Verschmelzung liegt die Jahresbilanz der SPV Forschung und Entwicklung GmbH zum 31. Dezember 2022 als Schlussbilanz zugrunde.

Der Verschmelzungsvertrag wurde am 28. Februar 2023 abgeschlossen und zum Handelsregister der SPV Solutions, Products, Visions AG eingereicht. Da das Stammkapital der SPV Forschung und Entwicklung GmbH als übertragender Gesellschaft vollständig von der SPV Solutions, Products, Visions AG als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der SPV Solutions, Products, Visions AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der SPV Forschung und Entwicklung GmbH nicht erforderlich. Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der der SPV Solutions, Products, Visions AG zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, §§ 8 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 lit. a, 9 Abs. 2, 12 Abs. 3 UmwG.

Der Vorstand weist hiermit die Aktionäre auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach bedarf es zum Wirksamwerden des Verschmelzungsvertrags eines Verschmelzungsbeschlusses der SPV Solutions, Products, Visions AG, wenn Aktionäre der SPV Solutions, Products, Visions AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zur Verschmelzung beschlossen wird.

Einberufungsverlangen können bis zum Ablauf des 15. Mai 2023 berücksichtigt werden.

Einberufungsverlangen sind an die der SPV Solutions, Products, Visions AG zu richten.

Ab dem Tag dieser Veröffentlichung liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der SPV Solutions, Products, Visions AG , Baierbrunner Str. 23, 81379 München, der Verschmelzungsvertrag zwischen der SPV Solutions, Products, Visions AG und der SPV Forschung und Entwicklung GmbH sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der SPV Solutions, Products, Visions AG und der SPV Forschung und Entwicklung GmbH zur Einsicht der Aktionäre der SPV Solutions, Products, Visions AG aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der SPV Solutions, Products, Visions AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Verlangen auch elektronisch – dieser Unterlagen.

 

München, 28. März 2023

SPV Solutions, Products, Visions AG

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