STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2016

STADA Arzneimittel AG

Bad Vilbel

WKN 725180
ISIN DE0007251803

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2016

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
ordentlichen Hauptversammlung
am 26. August 2016 um 10.00 Uhr (MESZ)
im
Congress Center Messe Frankfurt,
Congress Ebene C2, Saal Harmonie, Ludwig-Erhard-Anlage 1,
60327 Frankfurt am Main,
ein.

Tagesordnung

Tagesordnungspunkt 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der STADA Arzneimittel AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des Lageberichts für die STADA Arzneimittel AG und des Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 und § 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 22. März 2016 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 ist daher entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Die folgenden, unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen werden den Aktionären ab der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter www.stada.de/hv2016 zugänglich gemacht. Ferner werden sie in der Hauptversammlung zur Einsicht ausgelegt und dort näher erläutert:

Festgestellter Jahresabschluss der STADA Arzneimittel AG für das Geschäftsjahr 2015

Lagebericht der STADA Arzneimittel AG für das Geschäftsjahr 2015

Gebilligter Konzernabschluss des STADA-Konzerns für das Geschäftsjahr 2015

Konzernlagebericht des STADA-Konzerns für das Geschäftsjahr 2015

Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2015

Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 HGB und nach § 315 Absatz 4 HGB

Tagesordnungspunkt 2

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015 in Höhe von EUR 59.139.388,83 wie folgt zu verwenden:

1. Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,70 je dividendenberechtigter Aktie (bei 62.256.520 dividendenberechtigten Aktien) EUR 43.579.564,00
2. Gewinnvortrag auf neue Rechnung EUR 15.559.824,83
Bilanzgewinn EUR 59.139.388,83

Bei den angegebenen Beträgen für die Gesamtdividende und für den Gewinnvortrag sind die zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags dividendenberechtigten Aktien berücksichtigt. Die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. Dieser wird jedoch unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,70 je dividendenberechtigter Aktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsehen.

Die Dividende wird am 29. August 2016 ausgezahlt.

Tagesordnungspunkt 3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

Tagesordnungspunkt 4

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

Tagesordnungspunkt 5

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PKF Deutschland GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.

Tagesordnungspunkt 6

Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Nach § 120 Absatz 4 AktG kann die Hauptversammlung – allerdings ohne die Begründung von Rechten und Pflichten – über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Einen solchen Beschluss hat zuletzt die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. Juni 2011 gefasst. Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2016 neugestaltet. Aus diesem Grund soll es der Hauptversammlung in diesem Jahr zur Billigung vorgelegt werden.

Das neugestaltete System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist im Vergütungsbericht 2015 unter „Struktur des Vorstandsvergütungssystems seit 01.01.2016“ beschrieben. Dieser Abschnitt des Vergütungsberichts ist als Teil des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2015 im Geschäftsbericht 2015 ab Seite 114 abgedruckt. Der Geschäftsbericht 2015 ist im Internet unter www.stada.de/hv2016 zugänglich und liegt auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

Das Vorstandsvergütungssystem wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH, Hamburg, der internationalen Anwaltssozietät Freshfields Bruckhaus Deringer LLP sowie von dem Personalberatungsunternehmen Towers Watson GmbH, Frankfurt am Main, bewertet. Eine Zusammenfassung dieser externen Bewertungen kann auf der Internetseite www.stada.de/hv2016 eingesehen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das im „Vergütungsbericht 2015“ dargestellte neugestaltete System der Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.

Tagesordnungspunkt 7

Beschlussfassung über die Aufhebung der Vinkulierung der Namensaktien der STADA Arzneimittel AG, entsprechende Satzungsänderungen sowie entsprechende Anpassung der bestehenden Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen und des zugehörigen Bedingten Kapitals 2013 gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2013

Das Grundkapital der Gesellschaft ist gem. § 5 der Satzung in vinkulierte Namensaktien (Stückaktien) eingeteilt, die gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung nur mit Zustimmung des Vorstands übertragbar sind. Es ist beabsichtigt, die Vinkulierung der Namensaktien aufzuheben und die hiervon betroffenen Satzungsregelungen entsprechend zu ändern. In diesem Zusammenhang soll auch die bestehende Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen und das zugehörige Bedingte Kapital 2013 gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2013 entsprechend angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Die Vinkulierung der Namensaktien gem. § 8 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben. Die Satzung der Gesellschaft wird hierzu wie folgt geändert:

In § 5 der Satzung (Grundkapital) werden die Worte „vinkulierte Namensaktien“ durch das Wort „Namensaktien“ ersetzt.

In Absatz 1 und Absatz 2 von § 6 der Satzung (Genehmigtes und bedingtes Kapital) werden jeweils die Worte „vinkulierten Namensaktien“ durch das Wort „Namensaktien“ ersetzt.

§ 8 Absatz 1 der Satzung (Aktien und Aktiengattungen) wird ersatzlos gestrichen. Die bisherigen Absätze 2 und 3 von § 8 der Satzung werden zu Absätzen 1 und 2 und bleiben im Übrigen unverändert. Die Überschrift von § 8 der Satzung wird in „(Aktien)“ geändert.

In § 24 der Satzung (Stimmrecht) werden die Worte „vinkulierte Namensaktie“ durch das Wort „Namensaktie“ ersetzt.

b)

Ferner wird jeweils mit Wirkung auf die Eintragung der vorstehenden Satzungsänderungen im Handelsregister der Gesellschaft

die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2013 zu Tagesordnungspunkt 7 dahingehend angepasst, dass die betreffenden Options- bzw. Wandlungsrechte sich auf den Bezug von Namensaktien statt auf den Bezug vinkulierter Namensaktien beziehen; und

das zugehörige mit Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2013 zu Tagesordnungspunkt 7 geschaffene Bedingte Kapital 2013 dahingehend angepasst, dass es eine bedingte Ausgabe von Namensaktien statt eine bedingte Ausgabe vinkulierter Namensaktien regelt und hierzu im Bedingten Kapital 2013 die Worte „vinkulierten Namensaktien“ durch das Wort „Namensaktien“ ersetzt.

Im Übrigen bleiben die genannte Ermächtigung und das genannte Bedingte Kapital 2013 in ihrem jeweiligen Bestand und ihrer jeweiligen Ausgestaltung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung unverändert.

Tagesordnungspunkt 8

Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Eckhard Brüggemann, Dr. K. F. Arnold Hertzsch, Dieter Koch und Constantin Meyer haben ihr Mandat als Anteilseignervertreter mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 26. August 2016 niedergelegt und werden zu diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ausscheiden. Die niederlegenden Aufsichtsratsmitglieder waren von der Hauptversammlung 2013 für eine Amtszeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, gewählt worden.

Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG, §§ 1 Absatz 1 Nr. 1, 4 Absatz 1 DrittelbG und § 12 Absatz 1 der Satzung aus insgesamt neun Mitgliedern. Davon werden sechs Mitglieder von der Hauptversammlung gewählt.

Gem. § 12 Absatz 2 der Satzung erfolgt die Wahl grundsätzlich für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl entscheidet, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, dabei nicht mitgezählt werden soll. Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, soll gemäß § 12 Absatz 3 der Satzung für dieses Mitglied in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden, wobei die Amtsdauer des neu gewählten Mitglieds für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen gelten soll. Vorliegend soll in Durchbrechung von § 12 Absatz 3 der Satzung die Wahl für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 entscheidet, erfolgen und damit über den Zeitraum der verbleibenden Amtszeit der ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder hinaus. Damit soll sowohl für die Gesellschaft als auch für die neuen Kandidaten die Grundlage für eine nachhaltige Wahrnehmung der Aufsichtsratstätigkeit geschaffen werden.

Die nachfolgenden Wahlvorschläge basieren auf dem vom Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats erarbeiteten und vom Aufsichtsrat (Anteilseignerseite) beschlossenen Anforderungsprofil.

Der Aufsichtsrat schlägt daher – jeweils gemäß der Empfehlung des Nominierungsausschusses – vor,

a)

Frau Dr. Birgit Kudlek, Bad Soden, Mitglied des Aufsichtsrats der WILEX AG, ehemals Geschäftsführerin und Chief Operating Officer, Aenova Holding GmbH, Starnberg, Deutschland (bis Oktober 2015),

b)

Frau Tina Müller, Frankfurt am Main, Geschäftsführerin Marketing, Chief Marketing Officer, Opel Group GmbH, Rüsselsheim, Deutschland,

c)

Herrn Dr. Gunnar Riemann, Berlin, selbständiger Unternehmensberater in der Lifescience-Industrie, ehemals President (Geschäftsleiter) der Division Environmental Science, Bayer CropScience AG, Monheim am Rhein, Deutschland (bis April 2015),

d)

Herrn Rolf Hoffmann, Weggis, Schweiz, Senior Vice President (Geschäftsleiter) für das US-Geschäft, Amgen Inc., Thousand Oaks, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika (bis 31. Juli 2016), Lehrbeauftragter der University of North Carolina Kenan-Flagler Business School, Chapel Hill, USA (ab Ende Juni 2016),

jeweils mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 26. August 2016 zum Aufsichtsratsmitglied zu wählen. Die Wahl erfolgt gemäß § 12 Absatz 3 der Satzung in jedem Fall bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zum 31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr beschließt, und darüber hinaus in Abweichung von § 12 Absatz 3 der Satzung nach Maßgabe dieses satzungsdurchbrechenden Beschlusses bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der heutigen Wahl beschließt; das derzeit laufende Geschäftsjahr ist nicht mitzurechnen. Die nach § 12 Absatz 2 der Satzung und § 102 Absatz 1 AktG maximal zulässige Höchstdauer eines Aufsichtsratsmandats wird damit gewahrt und gleichzeitig erreicht.

Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Anteilseignervertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.

Nähere Angaben zum Werdegang der Kandidatinnen und Kandidaten, zum Anforderungsprofil sowie zum Auswahlprozess entnehmen Sie bitte den auf der Internetseite www.stada.de/hv2016 eingestellten Lebensläufen und Informationen.

Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG zu den Aufsichtsratskandidaten

Die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Kandidatinnen Frau Dr. Birgit Kudlek und Frau Tina Müller sind Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Frau Dr. Birgit Kudlek

Aufsichtsrat der WILEX AG

Frau Tina Müller

Aufsichtsrat der MLP AG

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen haben Frau Dr. Birgit Kudlek und Frau Tina Müller nicht inne. Herr Dr. Gunnar Riemann und Herr Rolf Hoffmann sind nicht Mitglieder in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 5 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex

Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats keiner der vorgeschlagenen Kandidaten in persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär steht.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung verfügt die Gesellschaft über ein Grundkapital von EUR 162.090.344,00; es ist eingeteilt in 62.342.440 Stück vinkulierte Namensaktien ohne Nennbetrag mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,60 je Aktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 85.920 eigene Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beläuft sich auf 62.256.520.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und ihre Teilnahme bei der Gesellschaft so rechtzeitig angemeldet haben, dass der Gesellschaft die Anmeldung bis spätestens zum 19. August 2016, 24.00 Uhr (MESZ), unter nachstehender Adresse

STADA Arzneimittel AG
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Fax: +49 (0) 89/21027288

zugegangen ist.

Die Anmeldung kann bis spätestens 19. August 2016, 24.00 Uhr (MESZ), auch auf elektronischem Weg unter Verwendung des von der Gesellschaft unter www.stada.de/hv2016 angebotenen Internetformulars oder per E-Mail unter hv2016@stada.de erfolgen. Die individuellen Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten Internetformulars werden den Aktionären mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit vom 20. August 2016, 0.00 Uhr (MESZ), bis einschließlich 26. August 2016, 24.00 Uhr (MESZ), keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Daher wird der für die Ausübung der Teilnahme- und Stimmrechte zur Hauptversammlung maßgebliche Eintragungsstand des Aktienregisters dem Eintragungsstand zum Anmeldeschluss am 19. August 2016, 24.00 Uhr (MESZ), entsprechen. Technischer Bestandsstichtag (sog. „Technical Record Date“) ist daher der Ablauf des 19. August 2016. Mit der Anmeldung zur Hauptversammlung werden die Aktien nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung jederzeit frei verfügen. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 19. August 2016, 24.00 Uhr (MESZ), gestellt werden, können daher Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär.

Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung wird eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung ausgestellt und den Aktionären übersandt. Die Eintrittskarte wird vor Beginn der Hauptversammlung am Saaleingang gegen einen Stimmkartenblock ausgetauscht. Die Einberufung zur Hauptversammlung einschließlich der Tagesordnung sowie die Unterlagen zur Anmeldung bzw. Vollmachtserteilung wird die Gesellschaft allen Aktionären unaufgefordert übersenden, die spätestens zu Beginn des 14. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.

Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie sonstige diesen gemäß § 135 Absatz 8 oder § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.

Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem den Aktionären übersandten Einladungsschreiben zur Hauptversammlung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl sowie durch den Stimmrechtsvertreter oder ein Beiratsmitglied der Gesellschaft ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von ihnen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich.

Bevollmächtigung eines Dritten

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG der Textform. Für den Fall, dass ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen nach § 135 Absatz 8 oder § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Person oder Institute bevollmächtigt werden soll, sehen weder das Gesetz noch die Satzung eine besondere Form vor.

Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den ihnen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandten „Anmeldebogen zur Hauptversammlung 2016“ benutzen. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht ausstellen. Ein entsprechendes Vollmachtsformular steht auch im Internet unter www.stada.de/hv2016 zur Verfügung.

Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Wegs zur Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten an die Gesellschaft kann der Nachweis elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetformulars unter www.stada.de/hv2016 oder an die E-Mail hv2016@stada.de übermittelt werden. Die individuellen Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten Internetformulars werden den Aktionären mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt.

Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, von ihnen gemäß § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten Instituten oder Unternehmen sowie Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen, sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG bezeichneten Personen bevollmächtigen wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannten Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Absatz 7 AktG nicht die Wirksamkeit der Stimmabgabe.

Stimmrechtsausübung durch den Stimmrechtsvertreter oder ein Beiratsmitglied der Gesellschaft

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch den Stimmrechtsvertreter oder ein Beiratsmitglied der Gesellschaft vertreten zu lassen. Satzungsgemäße Aufgabe des Beirats ist es unter anderem, den Aktionären, die ihre Rechte in der Hauptversammlung nicht persönlich auszuüben wünschen, als Bevollmächtigte in der Hauptversammlung zur Verfügung zu stehen. Dem Stimmrechtsvertreter oder Beiratsmitglied müssen dazu Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter oder das Beiratsmitglied für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. Der Stimmrechtsvertreter und die Beiratsmitglieder sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen, oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse werden sie nicht entgegennehmen.

Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder die Beiratsmitglieder können in Textform unter Verwendung des hierfür auf dem mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandten „Anmeldebogen zur Hauptversammlung 2016“ vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars, unter Nutzung des passwortgeschützten Internetformulars unter www.stada.de/hv2016 oder an die E-Mail hv2016@stada.de erteilt werden. In Textform erteilte Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder die Beiratsmitglieder müssen bei der Gesellschaft unter nachstehender Adresse eingegangen sein:

STADA Arzneimittel AG
Rechtsabteilung
Stadastraße 2-18
61118 Bad Vilbel
Deutschland
Fax: +49 (0) 6101/603 611970
E-Mail: hv2016@stada.de

Alle übrigen zulässigen Formen der Teilnahme und Vertretung, insbesondere die persönliche Teilnahme oder die Teilnahme durch einen Vertreter, werden durch dieses Angebot zur Stimmrechtsausübung durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder ein Beiratsmitglied selbstverständlich nicht berührt.

Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder an ein Beiratsmitglied werden mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung versandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter www.stada.de/hv2016 einsehbar.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteil zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der STADA Arzneimittel AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 26. Juli 2016, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen.

Bitte richten Sie entsprechendes Verlangen an die folgende Adresse:

STADA Arzneimittel AG
Vorstand
Stadastraße 2-18
61118 Bad Vilbel
Deutschland

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (§ 122 Absatz 2, § 122 Absatz 1 Satz 3 AktG sowie § 70 AktG).

Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und den Wahlen zum Aufsichtsrat übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung. Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:

STADA Arzneimittel AG
Rechtsabteilung
Stadastraße 2-18
61118 Bad Vilbel
Deutschland
Fax: +49 (0) 6101/603 611970
E-Mail: hv2016@stada.de

Bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. bis zum 11. August 2016, 24.00 Uhr (MESZ), unter der vorgenannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und – bei Anträgen – der Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter www.stada.de/hv2016 zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsverlangen erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG finden sich im Internet unter www.stada.de/hv2016.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Den Aktionären der Gesellschaft werden die Informationen gemäß § 124a AktG über die Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.stada.de/hv2016 zugänglich gemacht.

Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 20. Juli 2016 veröffentlicht.

 

Bad Vilbel, im Juli 2016

STADA Arzneimittel AG

Der Vorstand

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