StadtMobil CarSharing AG – Hauptversammlung 2016

StadtMobil CarSharing AG

Stuttgart

Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am Freitag, den 15. Juli 2016, um 18.00 Uhr, Forum 3, Gymnasiumstr. 21 in Stuttgart, ein.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2015 zum 31.12.2015 mit Bericht des Aufsichtsrates sowie Erläuterungen und Bericht des Vorstands und Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2015.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von € 99.354,42 wie folgt zu verwenden:
a) Einstellung in Gewinnrücklagen: € 95.000
b) Gewinnvortrag: € 4.354,42

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2015 die Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 die Entlastung zu erteilen.

5. Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.
In den Gewinnrücklagen befinden sich zum 31.12.2015 folgende Mittel:
andere Gewinnrücklage: € 490.000.
Falls die Hauptversammlung dem Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand über die Verwendung des Bilanzgewinns nach Punkt 2 dieser Tagesordnung folgt, sind weitere € 95.000 in die Gewinnrücklagen eingestellt. Insgesamt befinden sich damit € 585.000 in den Gewinnrücklagen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, davon € 435.000 für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu verwenden. Die Gesellschaft hat insgesamt 8.700 vinkulierte Namensaktien zum Nennwert von je € 50 ausgegeben. Pro Bestandsaktie soll je eine neue Aktie zum Nennwert von € 50 ausgegeben werden.

§ 5 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) Abs. 1, 2 und 7 der Satzung werden dementsprechend wie folgt neu gefasst:

1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 870.000,00
(in Worten: EURO achthundertsiebzigtausend).

2. Das Grundkapital ist eingeteilt in 17.400 Aktien im Nennbetrag von je EUR 50,00 (in Worten EURO fünfzig). Die Aktien werden als Namensaktien ausgegeben. Sie sind nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar. Über die Zustimmung entscheidet der Vorstand. Entsteht durch die Übertragung ein Aktienpaket von mehr als 5% des Grundkapitals, entscheidet ausschließlich die Hauptversammlung. Zu den Aktien, die einem Aktionär gehören, rechnen auch die Aktien, die ein Dritter für Rechnung des Aktionärs innehat. Ist ein Unternehmen Aktionär, so rechnen zu den Aktien, die ihm gehören, auch die Aktien, die ein herrschendes, von ihm abhängiges oder ein mit ihm konzernverbundenes Unternehmen oder ein Dritter für Rechnung solcher Unternehmen innehat. Abgelehnte Aktionäre können eine Prüfung durch die nächste Hauptversammlung fordern.

7. Das Grundkapital von € 145.000,00 wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 07.07.2012 um € 290.000,– aus Gesellschaftsmitteln auf € 435.000,– erhöht. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15.07.2016 wurde das Grundkapital von € 435.000,00 um € 435.000,00 aus Gesellschaftsmitteln auf € 870.000 erhöht.

6. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und eine entsprechende Änderung der Satzung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Aktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um € 200.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung aus dem genehmigtem Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital zu ändern, insbesondere den Wortlaut des § 5 der Satzung anzupassen.

§ 5 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) wird um folgenden Absatz 8. ergänzt:

8. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien (in der Form von Namensaktien) gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch um höchstens nominal € 200.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Über die Ausgabe der neuen Aktien und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die neuen Aktien (in der Form von Namensaktien) sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug an zu bieten.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigtem Kapital zu ändern, insbesondere den Wortlaut des § 5 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 8 der Satzung anzupassen.

7. Neuwahl des Aufsichtsrates.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach der Satzung und nach § 96 Abs. 1 AktG zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Bisher stellen sich folgende Herren zur Wahl:

Hans Bochert, kaufmännischer Angestellter, Leonberg
Diplom-Physiker Stephan Haertel, Systementwickler, Ettlingen
Diplom-Volkswirt Rupert Kellermann, Personalberater, Stuttgart

Zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nach § 17 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die in der Versammlung anwesend oder vertreten sind.

 

Stuttgart, den 1. Juni 2016

Der Vorstand

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