StadtMobil CarSharing AG – Ordentliche Hauptversammlung

stadtmobil carsharing AG

Stuttgart

Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft
am Montag, 4. Juli 2022, um 18 Uhr im Kulturzentrum Forum 3, Gymnasiumstraße 21, 70173
Stuttgart, ein.

Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2021 zum 31.12.2021 mit Bericht des Aufsichtsrates
sowie Erläuterungen und Bericht des Vorstands und Vorschlag des Vorstands für die
Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2021

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von EUR 240.668,29 wie folgt
zu verwenden:

a) Einstellung in Gewinnrücklagen: EUR 240.000

b) Gewinnvortrag: EUR 668,29

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2021 die
Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021 die Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Das Grundkapital der Gesellschaft wird aus Gesellschaftsmitteln von 973.000,00 Euro
um 1.946.000,00 Euro auf 2.919.000,00 Euro erhöht durch Umwandlung von 1.946.000,00
Euro der in der Bilanz zum 31.12.2021 ausgewiesenen Gewinnrücklage in Grundkapital.
Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Ausgabe von 38.920 vinkulierten Namensaktien im
Nennwert von je 50 Euro an die Aktionäre der Gesellschaft. Die neuen Aktien stehen
den Aktionären im Verhältnis 1 zu 2 zu, auf jede bestehende Nennbetragsaktie entfallen
damit 2 neue Aktien. Die neuen Aktien sind ab 1. Januar 2022 gewinnberechtigt. Diesem
Beschluss wird die vom Vorstand und Aufsichtsrat festgestellte, von der Audit-pro
Maier Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 73240 Wendlingen, geprüfte und
mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresbilanz zum 31.12.2021
zu Grunde gelegt. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates
die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzulegen.

§ 5 Abs. 1, 2 und 7 der Satzung werden in Anpassung an die vorstehende Kapitalerhöhung
wie folgt neu gefasst:

1.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 2.919.000,00 (in Worten: EURO zweimillionenneunhundertneunzehntausend).

2.

Das Grundkapital ist eingeteilt in 58.380 Aktien im Nennbetrag von je EUR 50,00 (in
Worten: EURO fünfzig). Die Aktien werden als Namensaktien ausgegeben. Sie sind nur
mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar. Über die Zustimmung entscheidet der Vorstand.
Entsteht durch die Übertragung ein Aktienpaket von mehr als 5% des Grundkapitals,
entscheidet ausschließlich die Hauptversammlung. Zu den Aktien, die einem Aktionär
gehören, rechnen auch die Aktien, die ein Dritter für Rechnung des Aktionärs innehat.
Ist ein Unternehmen Aktionär, so rechnen zu den Aktien, die ihm gehören, auch die
Aktien, die ein herrschendes, von ihm abhängiges oder ein mit ihm konzernverbundenes
Unternehmen oder ein Dritter für Rechnung solcher Unternehmen innehat. Abgelehnte
Aktionäre können eine Prüfung durch die nächste Hauptversammlung fordern.

7.

Das Grundkapital von EUR 145.000,00 wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom
07.07.2012 um EUR 290.000,00 aus Gesellschaftsmitteln auf EUR 435.000,00 erhöht. Durch
Beschluss der Hauptversammlung vom 15.07.2016 wurde das Grundkapital von EUR 435.000,00
um EUR 435.000,00 aus Gesellschaftsmitteln auf EUR 870.000,00 erhöht. Aufgrund der
am 15.07.2016 erteilten Ermächtigung (Genehmigtes Kapital) wurde das Grundkapital
durch Ausgaben neuer Aktien im Jahr 2017 von EUR 870.000 um EUR 58.000 auf EUR 928.000
und im Jahr 2019 von EUR 928.000 um EUR 45.000 auf EUR 973.000 erhöht. Durch Beschluss
der Hauptversammlung vom 04.07.2022 wurde das Grundkapital von EUR 973.000,00 um EUR
1.946.000,00 aus Gesellschaftsmitteln auf EUR 2.919.000,00 erhöht.

6.

Beschlussfassung über einen Aktiensplit

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor: Es wird ein Aktiensplit 1:5 durchgeführt.
Durch den Aktiensplit werden aus bisher 58.380 auf den Namen lautenden Aktien im Nennbetrag
von je EUR 50,00 (in Worten: EURO fünfzig) nun neu 291.900 auf den Namen lautende
Aktien im Nennbetrag von je EUR 10,00 (in Worten: EURO zehn). Aus einer bestehenden
Aktie werden somit fünf neue Aktien. Die Beteiligungsverhältnisse ändern sich durch
den Aktiensplit nicht. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die näheren Einzelheiten des Aktiensplits festzulegen.

Der durch die Beschlussfassung zu TOP 5 geänderte § 5 Abs. 2 wird zur Anpassung des
vorstehend gefassten Beschlusses erneut wie folgt neu gefasst:

2.

Das Grundkapital ist eingeteilt in 291.900 Aktien im Nennbetrag von je EUR 10,00 (in
Worten: EURO zehn). Die Aktien werden als Namensaktien ausgegeben. Sie sind nur mit
Zustimmung der Gesellschaft übertragbar. Über die Zustimmung entscheidet der Vorstand.
Entsteht durch die Übertragung ein Aktienpaket von mehr als 5% des Grundkapitals,
entscheidet ausschließlich die Hauptversammlung. Zu den Aktien, die einem Aktionär
gehören, rechnen auch die Aktien, die ein Dritter für Rechnung des Aktionärs innehat.
Ist ein Unternehmen Aktionär, so rechnen zu den Aktien, die ihm gehören, auch die
Aktien, die ein herrschendes, von ihm abhängiges oder ein mit ihm konzernverbundenes
Unternehmen oder ein Dritter für Rechnung solcher Unternehmen innehat. Abgelehnte
Aktionäre können eine Prüfung durch die nächste Hauptversammlung fordern.

7.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und eine entsprechende
Änderung der Satzung

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft bis fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung durch Ausgabe neuer,
auf den Namen lautender Aktien gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt
jedoch höchstens um EUR 450.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen Aktien
sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird
ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus
dem Genehmigten Kapital zu ändern, insbesondere den Wortlaut des § 5 der Satzung anzupassen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung in § 5 (Höhe und Einteilung des
Grundkapitals) in Abs. 8 und Abs. 9 wie folgt neu zu fassen:

8.

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis fünf Jahre nach
Eintragung der Satzungsänderung mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer
Aktien (in der Form von Namensaktien) gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt
jedoch um höchstens nominal EUR 450.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Über die
Ausgabe der neuen Aktien und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die neuen Aktien (in der Form von Namensaktien)
sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der
Kapitalerhöhung aus dem Genehmigtem Kapital zu ändern, insbesondere den Wortlaut des
§ 5 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 8 der Satzung anzupassen.

9.

entfällt

(Bisheriger Wortlaut Absatz 9: Der Vorstand hat von seiner Ermächtigung gem. § 5 Ziffer
8 der Satzung bezüglich eines Teilbetrags von Euro 58.000,00 sowie einen Teilbetrag
von Euro 45.000 – also zusammen Euro 103.000 Gebrauch gemacht. Somit erstreckt sich
die Ermächtigung zur Kapitalerhöhung gem. § 5 Ziffer 8 der Satzung nur noch auf einen
Betrag von Euro 97.000,00.)

8.

Neuwahl des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß der Satzung und nach § 96 Abs. 1 AktG zusammen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt folgende Damen und Herren zur Wahl vor:

Miriam Caroli M. A., Vorstand, Mannheim
Prof. Stefan Faiß, Jurist, Esslingen
Dipl.-Phys. Stephan Haertel-Wenz, Systementwickler, Ettlingen
Anja Pätzold M. A., PR-Beraterin, Stuttgart

Zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nach § 17 der Satzung diejenigen
Aktionäre berechtigt, die in der Versammlung anwesend oder vertreten sind.

 

Stuttgart, 30. Mai 2022

 

Der Vorstand

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