STAHLGRUBER Otto Gruber AG – außerordentliche Hauptversammlung

STAHLGRUBER Otto Gruber AG

Poing

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Stamm- und Vorzugsaktionäre zu der
am Dienstag, den 16. Februar 2016, 15:30 Uhr

im

Notariat Dr. Hans-Frieder Krauß, Brienner Straße 25, 80333 München

stattfindenden

außerordentlichen Hauptversammlung

ein.

I.

Tagesordnung

 

Tagesordnungspunkt 1

Beschlussfassung aller Aktionäre der STAHLGRUBER Otto Gruber AG über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals gemäß § 5 der Satzung und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Satzungsänderung.

Die von der Hauptversammlung am 8. Juli 2008 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals um bis zu EUR 14.000.000 (in Worten: Euro vierzehn Millionen) ist mit Ablauf von 5 Jahren ausgelaufen, ohne dass von der Ermächtigung Gebrauch gemacht worden ist. Um der Gesellschaft Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten, soll das Genehmigte Kapital in § 5 der Satzung formal aufgehoben und der Vorstand neuerlich ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien als Stückaktien und/oder neuen, auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien als Stückaktien zu erhöhen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a.

Die von der Hauptversammlung am 8. Juli 2008 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 5 der Satzung wird unter gleichzeitiger Aufhebung des § 5 der Satzung aufgehoben.

b.

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 15. Februar 2021 um insgesamt bis zu EUR 18.000.000 (in Worten: Euro achtzehn Millionen) durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien als Stückaktien und/oder neuen, auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien als Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).

Von der Ermächtigung kann einmal oder mehrmals in Teilbeträgen bis zur Höchstsumme von EUR 18.000.000 (in Worten: Euro achtzehn Millionen) Gebrauch gemacht werden. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

für Spitzenbeträge,

wenn die Aktien Arbeitnehmern oder beschäftigten Führungskräften (Management) der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen zum Erwerb ausgegeben werden,

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen.

c.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.

d.

§ 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 5 Genehmigtes Kapital

(1)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. Februar 2021 um insgesamt bis zu EUR 18.000.000 (in Worten: Euro achtzehn Millionen) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien als Stückaktien und/oder neuen, auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien als Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Von der Ermächtigung kann einmal oder mehrmals in Teilbeträgen bis zur Höchstsumme von EUR 18.000.000 (in Worten: Euro achtzehn Millionen) Gebrauch gemacht werden.

(2)

Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

für Spitzenbeträge,

wenn die Aktien Arbeitnehmern oder beschäftigten Führungskräften (Management) der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen zum Erwerb ausgegeben werden,

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen.

(3)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen bei Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.“

 

Tagesordnungspunkt 2

Sonderbeschlussfassung der Vorzugsaktionäre der STAHLGRUBER Otto Gruber AG über die Zustimmung zu dem von der Hauptversammlung vom 16. Februar 2016 unter Tagesordnungspunkt 1 dann voraussichtlich gefassten Beschluss über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals gemäß § 5 der Satzung und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Satzungsänderung.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass die Inhaber der stimmberechtigten Vorzugsaktien diese Zustimmung im Wege eines Sonderbeschlusses erteilen.

 

Tagesordnungspunkt 3

Sonderbeschlussfassung der Stammaktionäre der STAHLGRUBER Otto Gruber AG über die Zustimmung zu dem von der Hauptversammlung vom 16. Februar 2016 unter Tagesordnungspunkt 1 dann voraussichtlich gefassten Beschluss über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals gemäß § 5 der Satzung und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Satzungsänderung.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass die Inhaber der Stammaktien diese Zustimmung im Wege eines Sonderbeschlusses erteilen.

II.

Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 1, 2 und 3 gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals auszuschließen.

In den Tagesordnungspunkten 1, 2 und 3 der Hauptversammlung vom 16. Februar 2016 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das bisherige Genehmigte Kapital aufzuheben und durch ein neues Genehmigtes Kapital zu ersetzen.

Der Vorstand erstattet gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts wie folgt Bericht:

a.

Gegenwärtig Genehmigtes Kapital

Die derzeit geltende Satzung enthält in § 5 ein Genehmigtes Kapital, das den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 14.000.000 (in Worten: Euro vierzehn Millionen) durch Ausgabe neuer Stammaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Diese Ermächtigung vom 8. Juli 2008 ist mit Ablauf von 5 Jahren ausgelaufen. Um der Gesellschaft weiterhin Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten und um sowohl Barkapitalerhöhungen, als auch Sachkapitalerhöhungen zu ermöglichen, soll die Verwaltung der Gesellschaft durch Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals erneut ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien als Stückaktien und/oder neuen auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien als Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung am 16. Februar 2016 deshalb die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals vor.

b.

Neues Genehmigtes Kapital und damit verbundene Vorteile der Gesellschaft

Insgesamt soll ein neues Genehmigtes Kapital bis zu einer Höhe von insgesamt EUR 18.000.000 (in Worten: Euro achtzehn Millionen) geschaffen werden. Das vorgeschlagene genehmigte Kapital ermächtigt den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zur Höchstsumme von EUR 18.000.000 (in Worten: Euro achtzehn Millionen) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stammaktien als Stückaktien und/oder neuen auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien als Stückaktien zu erhöhen. Von der Ermächtigung kann auf einmal oder mehrmals in Teilbeträgen Gebrauch gemacht werden. Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (dazu unten c.). Die Ermächtigung soll bis zum 15. Februar 2021 erteilt werden.

c.

Ausschluss des Bezugsrechts

Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital ist erforderlich, um ein praktikables, technisch ohne weiteres durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, wenn die Aktien Arbeitnehmern oder beschäftigten Führungskräften (Management) der Gesellschaft oder von verbundenen Unternehmen zum Erwerb angeboten werden. Ziel ist es, die Identifikation der Arbeitnehmer und der beschäftigten Führungskräfte (Management) mit der STAHLGRUBER Otto Gruber AG nachhaltig zu stärken und ihre Motivation zu fördern, indem sie auch als Aktionäre am langfristigen Unternehmenserfolg beteiligt werden. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine direkte Beteiligung ein wichtiger Bestandteil eines unternehmens- und wertorientierten Managements ist. Durch die Möglichkeit der direkten Beteiligung sollen diejenigen Arbeitnehmer und beschäftigten Führungskräfte (Management), die die Unternehmensstrategie nachhaltig gestalten und umsetzen und damit maßgeblich für den Erfolg der Gesellschaft und der Unternehmensgruppe der STAHLGRUBER Otto Gruber AG verantwortlich sind, am Erfolg des Unternehmens teilhaben. Die Gesellschaft will Leistungsanreize für qualifizierte Arbeitnehmer und beschäftigte Führungskräfte (Management) anbieten, um im Wettbewerb qualifizierte Arbeitnehmer und beschäftigte Führungskräfte (Management) halten beziehungsweise gewinnen zu können.

Ein solcher Anreiz liegt gleichermaßen im Interesse der Gesellschaft wie der Aktionäre. Die Ausgabe von Aktien ist hierzu ein geeignetes Mittel. Das Genehmigte Kapital ermöglicht es der Gesellschaft Aktien, liquiditätsschonend ohne den Rückerwerb eigener Aktien, auszugeben. Hierzu ist es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll unter anderem insbesondere dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien zu ermöglichen. Die STAHLGRUBER Otto Gruber AG steht im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, an den internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option besteht im Einzelfall darin, den Erwerb eines Unternehmens, eines Unternehmensteils oder einer Beteiligung hieran über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen erwerben zu können, muss die STAHLGRUBER Otto Gruber AG die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft die nötige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist hierfür erforderlich, da bei Einräumung eines Bezugsrechts der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen nicht möglich wäre.

Konkrete Erwerbsvorhaben bestehen derzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital Gebrauch machen wird. Er wird dies nur tun, wenn dies im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.

III.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind alle Aktionäre der STAHLGRUBER Otto Gruber AG berechtigt.

Etwaige Anträge nach §§ 126, 127 AktG übersenden Sie bitte der Gesellschaft unter der Anschrift:

STAHLGRUBER Otto Gruber AG
Frau Ute Waldt
Gruber Str. 65
85586 Poing

oder per Telefax: 08121 707-66116
oder per E-Mail: ute.waldt@stahlgruber.de

Etwaige Anträge zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und ihre Begründung brauchen den anderen Aktionären nur dann zugänglich gemacht werden, wenn diese mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens am 1. Februar 2016, 24:00 Uhr, der Gesellschaft zugehen.

 

Poing, den 12. Januar 2016

STAHLGRUBER Otto Gruber AG

Der Vorstand

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