Stöhr & Co. Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2016

Stöhr & Co. Aktiengesellschaft i. L.

Fulda

ISIN DE 0007277006 // WKN 727 700

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Freitag, dem 26. August 2016, um 10:00 Uhr im Airport Conference Center FAC 1 (Ebene 5, Gebäudeteil B, Raum 20), Flughafen Frankfurt am Main, 60547 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Stöhr & Co. Aktiengesellschaft i. L. ein.
I. TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Liquidationsjahresabschlusses und des Lageberichts sowie des IFRS-Jahresabschlusses als fortgeführter Konzernabschluss nach International Financial Reporting Standards (IFRS) und des Lageberichts für das Abwicklungsgeschäftsjahr 2015 einschließlich des erläuternden Berichts des Abwicklers gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetzes (AktG) zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats

Die vorstehenden Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Stöhr & Co. Aktiengesellschaft i. L. unter

http://www.stoehr-ag.de/ag/de/start.php?content=investor_hv

zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung am 26. August 2016 zugänglich gemacht und mündlich erläutert.

2.

Beschlussfassung über die Feststellung des Liquidationsjahresabschlusses sowie über die Billigung des IFRS-Jahresabschlusses als fortgeführter Konzernabschluss nach International Financial Reporting Standards (IFRS) für das Abwicklungsgeschäftsjahr 2015

Da die Stöhr & Co. Aktiengesellschaft i. L. durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Juni 2009 aufgelöst wurde, obliegen die Feststellung des Liquidationsjahresabschlusses und die Billigung des IFRS-Jahresabschlusses als fortgeführter Konzernabschluss nach International Financial Reporting Standards (IFRS) für das abgelaufene Abwicklungsgeschäftsjahr 2015 der Hauptversammlung, § 270 Abs. 2 Satz 1 AktG analog.

Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Liquidationsjahresabschluss für das Abwicklungsgeschäftsjahr 2015 wird entsprechend dem vorgelegten Entwurf festgestellt und der IFRS-Jahresabschluss als fortgeführter Konzernabschluss nach International Financial Reporting Standards (IFRS) für das Abwicklungsgeschäftsjahr 2015 wird entsprechend dem vorgelegten Entwurf gebilligt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Abwicklungsgeschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Abwicklers

Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Abwicklungsgeschäftsjahr 2015 amtierenden Abwickler für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung von Abwicklern

Herr Fried Möller hat sein Mandat als Abwickler mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 26. August 2016 niedergelegt und wird zu diesem Zeitpunkt als Abwickler der Gesellschaft ausscheiden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Dipl. Phys. Stefan Geyler, Bonn, als Abwickler zu bestellen. Der Abwickler vertritt die Gesellschaft allein. Er ist von den Beschränkungen des § 181, 2 Alt. BGB befreit.

6.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.
II. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

1.

GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 16.400.000,00 EUR und ist eingeteilt in 6.400.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je 2,5625 EUR und mit einer Stimme je Stückaktie. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung im Bundesanzeiger dementsprechend 6.400.000 Stück.

2.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung – in Person oder durch Bevollmächtigte – und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt Freitag, den 5. August 2016, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionärinnen/Aktionäre der Gesellschaft sind und sich in Textform in deutscher oder englischer Sprache zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit einem vom depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes spätestens bis Freitag, den 19. August 2016, 24:00 Uhr (Anmeldefrist) der Stöhr & Co. Aktiengesellschaft i. L. unter der Anschrift

Stöhr & Co. Aktiengesellschaft i. L.
c/o Commerzbank AG
GS-MO 3.1.1 General Meetings
60261 Frankfurt
Telefax: +49 69 136-26351
E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com zugehen.

3.

BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionärin/Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionärinnen/Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionärinnen/Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

4.

VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE

Aktionärinnen/Aktionäre können ihr Stimmrecht in der ordentlichen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.

Auch in diesem Fall bedarf es der fristgerechten Anmeldung durch die Aktionärin/den Aktionär oder den Bevollmächtigten nach den vorstehenden Bestimmungen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut, ein ihm gemäß § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist der Gesellschaft vorzulegen oder elektronisch an die unten genannte E-Mail-Adresse zu übermitteln. Aktionärinnen/Aktionäre können dafür das Vollmachts- und Weisungsformular auf der Eintrittskarte verwenden, die sie von ihrem depotführenden Institut erhalten.

Ausnahmen vom Textformerfordernis können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen, vgl. §§ 135, 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionärinnen/Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen zu wenden und sich mit ihnen abzustimmen.

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionärinnen/Aktionären an, dass sie sich durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter, die von der Gesellschaft benannt werden, vertreten lassen können. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen ihnen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht unzulässig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. Die Vollmachten und Stimmrechtsweisungen können vor der Hauptversammlung bis spätestens Donnerstag, den 25. August 2016, 24:00 Uhr durch Übersendung per Telefax oder per E-Mail an folgende Anschrift der Gesellschaft

Stöhr & Co. Aktiengesellschaft i. L. – Aktionärsservice –
Edelzeller Straße 44, 36043 Fulda, Telefax: +49 661 103-17716, E-Mail: office@kap.de

unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formulare erteilt werden. Diese Formulare sind unter der Internetadresse

http://www.stoehr-ag.de/ag/de/start.php?content=investor_hv

erhältlich. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorgewiesen wird. Auch im Fall einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ist eine fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

5.

ANGABEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRINNEN/AKTIONÄRE

Die weitergehenden Erläuterungen und Einzelheiten über die Ausübung der Rechte der Aktionärinnen/Aktionäre gemäß § 121 Abs. 3 Ziffer 3 in Verbindung mit §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG stehen den Aktionärinnen/Aktionäre von der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung an auf dem Internetportal der Gesellschaft unter

http://www.stoehr-ag.de/ag/de/start.php?content=investor_hv

zur Verfügung.

Für die Ausübung der Rechte im Einzelnen müssen folgende Fristen beachtet werden:

a) Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Das Verlangen der Aktionärinnen/Aktionäre, Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen und bekannt zu machen, muss der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 26. Juli 2016, 24:00 Uhr zugehen.

b) Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Nach §§ 126, 127 AktG zu behandelnde Anträge und Wahlvorschläge müssen der Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, den 11. August 2016, 24:00 Uhr zugehen.

c) Auskunftsrechte nach § 131 Abs. 1 AktG

Das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG kann nur in der Hauptversammlung ausgeübt werden. Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionärinnen/Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an die unter „4. VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE“ genannte Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.

6.

VERÖFFENTLICHUNGEN AUF DEM INTERNETPORTAL DER GESELLSCHAFT

Die gemäß § 124a Satz 1 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen, insbesondere die Einberufung der Hauptversammlung, die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionärinnen/Aktionären und weitere Informationen stehen im Internet unter

http://www.stoehr-ag.de/ag/de/start.php?content=investor_hv

zur Verfügung.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.

7.

BEKANNTMACHUNG DER EINLADUNG

Die Einberufung der Hauptversammlung, ihre Tagesordnung und die Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat werden am 20. Juli 2016 im Bundesanzeiger und in der gesamten Europäischen Union veröffentlicht.

 

Fulda, Juli 2016

Stöhr & Co. Aktiengesellschaft i. L.

Der Abwickler

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