Stowe Woodward Aktiengesellschaft – Bekanntmachung über die Ausgleichszahlung an außenstehende Aktionäre der Stowe Woodward AG

Stowe Woodward Aktiengesellschaft

Düren

Bekanntmachung über die Ausgleichszahlung an außenstehende Aktionäre
der Stowe Woodward AG

In der ordentlichen Hauptversammlung der Stowe Woodward AG am 19. Juni 2001 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2001 der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Stowe Woodward Forschungs- und Entwicklungs GmbH und der Stowe Woodward AG beschlossen. Der Vertrag wurde am 23. November 2001 in das Handelsregister eingetragen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht aufgrund Umfirmierung der Stowe Woodward Forschungs- und Entwicklungs GmbH in Robec Walzen GmbH nunmehr zwischen der Stowe Woodward AG und der Robec Walzen GmbH. Die Stowe Woodward AG ist die beherrschte Gesellschaft.

In dem Vertrag ist für die außenstehenden Aktionäre der Stowe Woodward AG eine jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 167,76 je Aktie vorgesehen. Hiermit wird bekannt gemacht, dass die Ausgleichszahlung für das Geschäftsjahr 2014 unter Abzug von 25% Kapitalertragsteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag auf diese Steuer gegen Abstempelung des Talons abgerufen werden kann. Zahlstelle ist die

Deutsche Bank Aktiengesellschaft.

Mit dem Steuerabzug gilt die deutsche Einkommenssteuer für private Kapitalerträge als abgegolten (Einführung der sog. Abgeltungssteuer durch das Unternehmen-steuerreformgesetz 2008). Unabhängig davon kann auf Antrag die Ausgleichszahlung zusammen mit den übrigen Kapitalerträgen in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, wenn dies zu einer niedrigeren individuellen Einkommenssteuer führt (sog. Günstigerprüfung).

Die Kapitalertragsteuer wird auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer der inländischen, nicht von dieser Steuer befreiten Aktionäre angerechnet. Gleichzeitig wird der einbehaltene Solidaritätszuschlag auf den bei der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer festgesetzten Solidaritätszuschlag angerechnet.

Der Abzug der Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlages entfällt bei solchen Aktionären, die ihrer Depotbank eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung des für sie zuständigen Finanzamtes eingereicht haben. Das Gleiche gilt ganz oder teilweise für Aktionäre, die ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag eingereicht haben, soweit das in diesem Auftrag aufgeführte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

Bei den Ausgleichszahlungen handelt es sich um steuerpflichtiges Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz beziehungsweise dem Körperschaftssteuergesetz.

 

Düren, im August 2015

Der Vorstand

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