STRABAG AG
Köln
— ISIN: DE000A0Z23N2 // WKN: A0Z23N —
Bekanntmachung durch Aktionärinnen gemäß § 122 Abs. 3 AktG zur Erweiterung
der Tagesordnung der 88. ordentlichen Hauptversammlung am 24.06.2016
Der Vorstand der Gesellschaft hat durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 12.05.2016 zur 88. ordentlichen Hauptversammlung der STRABAG Aktiengesellschaft, Köln, am 24.06.2016, 10:00 Uhr, im Congress-Centrum Ost Koelnmesse – Congress Saal, 4. OG., Deutz-Mülheimer-Straße, 50679 Köln (Deutz), eingeladen.
Aufgrund gerichtlicher Ermächtigung des Amtsgerichts Köln vom 03.06.2016 (Az. HRB 556) wird durch die Aktionärinnen Sparta AG, Hamburg, und Investmentaktiengesellschaft für Langfristige Investoren TGV, Bonn, die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung um folgenden weiteren Punkt einschließlich der Beschlussvorschläge bekannt gemacht:
TOP 7 Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 AktG und Bestellung eines Besonderen Vertreters in Bezug auf die Ursachen der außerordentlichen Wertminderungen im Segment Beteiligungen Österreich zum 31.12.2014
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Soweit der vorgenannte Tagesordnungspunkt betroffen ist, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 03.06.2016 (Az. HRB 556) Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Leistikow (Hogan Lovells International LLP, Kennedydamm 24, 40476 Düsseldorf) zum Versammlungsleiter der Hauptversammlung bestimmt.
Begründung
Das in der Ad hoc-Meldung vom 25.03.2015 angesprochene und von außerordentlichen Wertminderungen betroffene „Segment österreichische Beteiligungen“ der STRABAG AG (nachfolgend auch „ Gesellschaft “) besteht im Wesentlichen aus der Beteiligung von 35 % an der BHB Bauholding Beteiligungs AG („ BHB „). Die weiteren 65 % werden von der Strabag SE gehalten.
Im Jahr 2012 wurden verschiedene Konzerngesellschaften und -beteiligungen von der STRABAG SE im Wege von Sacheinlagen in die BHB eingebracht, während die STRABAG AG parallel der BHB Barmittel i.H.v. 276,2 Mio. Euro zur Verfügung stellen musste. Die STRABAG AG hatte die dafür erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung, sondern musste diese über Beteiligungsverkäufe und eine Darlehensaufnahme bei der STRABAG SE aufbringen.
Die nun erfolgten außerordentlichen Wertminderungen auf diese Beteiligungen – nur zwei Jahre nach Einbringung – deuten darauf hin, dass die durch die STRABAG SE eingebrachten Beteiligungen zu Lasten der STRABAG AG zum Zeitpunkt der Einbringung überbewertet waren. Der Verdacht einer anfänglichen Überbewertung wird durch eine Analyse der Bilanzen der Strabag Holding GmbH bestätigt, in der die von der STRABAG SE in die BHB eingebrachten Beteiligungen gebündelt sind. Zwischen 2012 und 2014 hat sich das Eigenkapital dieser Gesellschaft (bestehend im Wesentlichen aus Finanzanlagen, also Beteiligungen) von EUR 631,8 Mio. zum 31.12.2012 auf EUR 458,1 Mio. zum 31.12.2014, also um rund EUR 173,7 (oder rd. 27,5 %) verringert. Das Beteiligungsvermögen wurde in diesem Zeitraum von EUR 631 Mio. auf EUR 571,7 Mio. abgeschrieben. Allein in 2014 hat die Strabag Holding GmbH Verluste von über EUR 160 Mio. gemacht. Daher ist davon auszugehen, dass die Einbringungswerte zu Lasten der STRABAG AG und zugunsten der Mehrheitsaktionärin STRABAG SE nicht sachgerecht ermittelt wurden, wodurch der STRABAG AG ein Schaden entstanden ist. Dementsprechend soll der Hauptversammlung die Möglichkeit eröffnet werden, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen in Bezug auf die Ursachen der außerordentlichen Wertminderungen zu beschließen. Die Geltendmachung kann sich ggf. zunächst auf Beweissicherungsmaßnahmen, Feststellungsklagen und sonst die Verjährung hemmende Maßnahmen beschränken.
Ein im Wesentlichen inhaltsgleicher Beschlussvorschlag der antragstellenden Aktionäre wurde in der Hauptversammlung vom 19.06.2015 vom Versammlungsleiter trotz seiner offensichtlichen Befangenheit, die das OLG Köln zuvor in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hatte, rechtswidrig nicht zur Abstimmung gestellt. Dieses Vorgehen ist derzeit Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. Das Landgericht Köln hat in erster Instanz mit Urteil vom 14.01.2016 festgestellt, dass der in der Hauptversammlung gestellte und abgelehnte Abwahlantrag aufgrund der Befangenheit des Versammlungsleiters begründet war, und daher seine Abwahl festgestellt. Ein erneutes Ergänzungsverlangen zu diesem Vorgang ist daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten.
Hamburg, den 6. Juni 2016
Sparta AG
Christoph Schäfers, Vorstand
Dr. Martin Possienke, Vorstand
Bonn, den 6. Juni 2016
Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV
Jens Große-Allermann, Vorstand
Waldemar Lokotsch, Vorstand