Süwag Energie AG – Ordentliche Hauptversammlung

Süwag Energie AG

Frankfurt am Main

Mitteilung gemäß § 125 Aktiengesetz
zur ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, dem 1. Juni 2022, 10:00 Uhr

Übersicht der Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Tabelle 3 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/​1212

 

A. Inhalt der Mitteilung

 
1.

Eindeutige Kennung des Ereignisses: GMETSUEWAGHV2022

2.

Art der Mitteilung: Einladung zur Hauptversammlung

 

B. Angaben zum Emittenten

 
1.

ISIN: DE0006288632

2.

Name des Emittenten: Süwag Energie AG

 

C. Angaben zur Hauptversammlung

 
1.

Datum der Hauptversammlung: 20220601

2.

Uhrzeit der Hauptversammlung: 8:00 Uhr UTC (entspricht 10:00 Uhr MESZ)

3.

Art der Hauptversammlung: ordentliche Hauptversammlung (GMET)

4.

Ort der Hauptversammlung: Union Halle, Hanauer Landstr. 188, 60314 Frankfurt am Main,
Deutschland

5.

Technical Record Date: 20220510

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf Mittwoch, den 11. Mai 2022, 00:00 Uhr,
zu beziehen. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record
Date) ist daher der Ablauf des 10. Mai 2022.

6.

Internetseite mit Informationen zur Hauptversammlung /​ URL:
https:/​/​www.suewag.com/​corp/​ueber-uns/​zahlen-daten-fakten

 

D. Teilnahme an der Hauptversammlung:

 
1.

Art der Teilnahme des Aktionärs: PH, PX

Persönliche Teilnahme und Teilnahme durch Stellvertreter

2.

Vom Emittenten für die Mitteilung der Teilnahme festgelegte Frist: 20220525; 22:00
Uhr (UTC) (entspricht 24:00 Uhr MESZ)

 

E. Tagesordnung

Tagesordnungspunkt 1

 
1.

Eindeutige Kennung des Tagesordnungspunkts: 1

2.

Überschrift des Tagesordnungspunkts: Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
für das Geschäftsjahr 2021 (Bilanz zum 31. Dezember 2021 sowie Gewinn- und Verlustrechnung
für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 nebst Anhang), des Lageberichts,
des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2021

3.

Uniform Resource Locator (URL) der Unterlagen:
https:/​/​www.suewag.com/​corp/​ueber-uns/​zahlen-daten-fakten

4.

Abstimmung: Keine

5.

Alternative Optionen für die Stimmabgabe: keine

Tagesordnungspunkt 2

1.

Eindeutige Kennung des Tagesordnungspunkts: 2

2.

Überschrift des Tagesordnungspunkts: Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

3.

Uniform Resource Locator (URL) der Unterlagen:
https:/​/​www.suewag.com/​corp/​ueber-uns/​zahlen-daten-fakten

4.

Abstimmung: BV (verbindlicher Charakter)

5.

Alternative Optionen für die Stimmabgabe: VF; VA; AB (Befürwortung, Ablehnung, Stimmenthaltung)

Tagesordnungspunkt 3

 
1.

Eindeutige Kennung des Tagesordnungspunkts: 3

2.

Überschrift des Tagesordnungspunkts: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

3.

Uniform Resource Locator (URL) der Unterlagen:
https:/​/​www.suewag.com/​corp/​ueber-uns/​zahlen-daten-fakten

4.

Abstimmung: BV (verbindlicher Charakter)

5.

Alternative Optionen für die Stimmabgabe: VF; VA; AB (Befürwortung, Ablehnung, Stimmenthaltung)

Tagesordnungspunkt 4

 
1.

Eindeutige Kennung des Tagesordnungspunkts: 4

2.

Überschrift des Tagesordnungspunkts: Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

3.

Uniform Resource Locator (URL) der Unterlagen:
https:/​/​www.suewag.com/​corp/​ueber-uns/​zahlen-daten-fakten

4.

Abstimmung: BV (verbindlicher Charakter)

5.

Alternative Optionen für die Stimmabgabe: VF; VA; AB (Befürwortung, Ablehnung, Stimmenthaltung)

Tagesordnungspunkt 5

 
1.

Eindeutige Kennung des Tagesordnungspunkts: 5

2.

Überschrift des Tagesordnungspunkts: Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2022

3.

Uniform Resource Locator (URL) der Unterlagen:
https:/​/​www.suewag.com/​corp/​ueber-uns/​zahlen-daten-fakten

4.

Abstimmung: BV (verbindlicher Charakter)

5.

Alternative Optionen für die Stimmabgabe: VF; VA; AB (Befürwortung, Ablehnung, Stimmenthaltung)

Tagesordnungspunkt 6

 
1.

Eindeutige Kennung des Tagesordnungspunkts: 6

2.

Überschrift des Tagesordnungspunkts: Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

3.

Uniform Resource Locator (URL) der Unterlagen:
https:/​/​www.suewag.com/​corp/​ueber-uns/​zahlen-daten-fakten

4.

Abstimmung: BV (verbindlicher Charakter)

5.

Alternative Optionen für die Stimmabgabe: VF; VA; AB (Befürwortung, Ablehnung, Stimmenthaltung)

Tagesordnungspunkt 7

 
1.

Eindeutige Kennung des Tagesordnungspunkts: 7

2.

Überschrift des Tagesordnungspunkts: Satzungsänderung

3.

Uniform Resource Locator (URL) der Unterlagen:
https:/​/​www.suewag.com/​corp/​ueber-uns/​zahlen-daten-fakten

4.

Abstimmung: BV (verbindlicher Charakter)

5.

Alternative Optionen für die Stimmabgabe: VF; VA; AB (Befürwortung, Ablehnung, Stimmenthaltung)

 

F. Angaben der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte

Aktionärsrecht – Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

 
1.

Gegenstand der Frist: Übermittlung des Verlangens auf Erweiterung der Tagesordnung

2.

Anwendbare Emittentenfrist: 20220507; 22:00 Uhr UTC (entspricht 7. Mai 2022, 24.00
Uhr MESZ) (Eingang maßgeblich)

Aktionärsrecht – Gegenantrag gem. § 126 Abs. 1 AktG

 
1.

Gegenstand der Frist: Übermittlung des Gegenantrags zu den Beschlussvorschlägen zu
den Punkten der Tagesordnung

2.

Anwendbare Emittentenfrist: 20220517; 22:00 Uhr UTC (entspricht 17. Mai 2022, 24.00
Uhr MESZ) (Eingang maßgeblich)

Aktionärsrecht – Wahlvorschlag gem. § 127 AktG

 
1.

Gegenstand der Frist: Übersendung des Wahlvorschlags zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern

2.

Anwendbare Emittentenfrist: 20220517; 22:00 Uhr UTC (entspricht 17. Mai 2022, 24.00
Uhr MESZ) (Eingang maßgeblich)

Wir berufen hiermit unsere

ordentliche Hauptversammlung

ein

auf Mittwoch, den 1. Juni 2022, 10:00 Uhr.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Union Halle, Hanauer
Landstr. 188, 60314 Frankfurt am Main, Deutschland.

Aufgrund der nach wie vor andauernden COVID-19-Pandemie kann am Tag der Hauptversammlung
der Zugang zum Versammlungsraum von der Erfüllung infektionsschutzrechtlicher Voraussetzungen
abhängig sein. Nach dem Stand bei Einberufung der Hauptversammlung wäre ein Zugang
ohne einen entsprechenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (sog. 3G-Regel) möglich.
Die Pandemie-Situation und die diesbezüglichen Vorgaben können sich bis zum Tag der
Hauptversammlung ändern. Den aktuellen Stand und Einzelheiten finden Sie unter

https:/​/​www.suewag.com/​corp/​ueber-uns/​zahlen-daten-fakten

Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2021 (Bilanz zum
31. Dezember 2021 sowie Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis
zum 31. Dezember 2021 nebst Anhang), des Lageberichts, des Vorschlags für die Verwendung
des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2021
in Höhe von 52.800.000,00 € wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 1,10 € je Stückaktie 52.800.000,00 €
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr
2021 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr
2021 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mainz,
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.

6.

Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Aufsichtsratsmitglieder Herr Uwe Becker, Frau Dr. Catharina Friedrich und Herr
Carl-Ernst Giesting haben ihre Aufsichtsratsmandate zum 31. Dezember 2021 niedergelegt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2022 wurden bereits
zwei Vakanzen bis zum Ablauf der diesjährigen Hauptversammlung mit Frau Daniela Borgmann
und Herrn Dr. Filip Thon nachbesetzt.

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bestimmt sich nach § 96 Absatz 1, § 101 Absatz
1 Aktiengesetz, § 4 Absatz 1 Drittelbeteiligungsgesetz und nach § 7 Absatz 1 der Satzung.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für den Rest der in § 7 Absatz 2 der Satzung geregelten
Amtsdauer

Frau Daniela Borgmann, Essen
Senior Business Partner Executive HR, E.ON SE

Herrn Dr. Filip Thon, München
Geschäftsführer, E.ON Energie Deutschland GmbH

als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

7.

Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Süwag Energie AG wie folgt
zu ändern:

In § 8 Vorsitzender und Stellvertreter wird

„Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter
für die in § 7 Abs. 2 dieser Satzung bestimmte Amtszeit. Die Wahl erfolgt im Anschluss
an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder
der Aktionäre bestellt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden
Sitzung. Scheidet im Laufe einer Wahlperiode der Vorsitzende oder der Stellvertreter
aus seinem Amt aus, so hat auf Antrag eines Aufsichtsratsmitglieds die Neuwahl des
Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vor anderen Beschlüssen des Aufsichtsrats
in einer unverzüglich abzuhaltenden Aufsichtsratssitzung zu erfolgen.“

ersetzt durch:

„Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für die in § 7 Abs. 2 dieser Satzung bestimmte Amtszeit. Die Wahl erfolgt
im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu wählenden
Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre bestellt worden sind, in einer ohne besondere
Einberufung stattfindenden Sitzung. Scheidet im Laufe einer Wahlperiode der Vorsitzende
oder ein Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat auf Antrag eines Aufsichtsratsmitglieds
die Neuwahl des Vorsitzenden oder des Stellvertreters vor anderen Beschlüssen des Aufsichtsrats in einer unverzüglich abzuhaltenden
Aufsichtsratssitzung zu erfolgen.“

In § 10 Beschlussfassung wird Absatz 1 Satz 1

„Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst.“

ersetzt durch:

„Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Präsenzsitzungen gefasst.“

In § 10 Beschlussfassung wird Absatz 2

„Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen durch schriftliche, per Fax oder
mittels elektronischer Medien übermittelter Stimmabgaben zulässig, wenn sich alle
Mitglieder mit der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Art der Abstimmung einverstanden
erklären oder sich an ihr beteiligen. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich
festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet.“

ersetzt durch:

„Außerhalb von Präsenzsitzungen sind Beschlussfassungen durch schriftliche, per Fax oder mittels elektronischer
Medien übermittelter Stimmabgaben sowie in Audio- oder Videokonferenzen zulässig. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter
entscheidet über das Ob und Wie der Beschlussfassung außerhalb von Präsenzsitzungen
nach pflichtgemäßem Ermessen und bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens. Ein Widerspruchsrecht
der anderen Mitglieder des Aufsichtsrats gegen die Entscheidung besteht nicht.
Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern
zugeleitet.

In § 10 Beschlussfassung wird Absatz 6

„Der Vorsitzende und – bei Verhinderung des Vorsitzenden – sein Stellvertreter sind
ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats
und seiner Ausschüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben sowie Erklärungen
für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen.“

ersetzt durch:

„Der Vorsitzende und – bei Verhinderung des Vorsitzenden – seine Stellvertreter sind ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der
Beschlüsse des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen Willenserklärungen
abzugeben sowie Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen.“

In § 13 Vergütung werden Satz 2 und 3

„Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, der Stellvertreter das Eineinhalbfache
der Vergütung. Außerdem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats von der Gesellschaft
eine Auslagenersatzpauschale die ebenfalls von der Hauptversammlung festgesetzt wird.“

ersetzt durch:

„Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, die Stellvertreter das Eineinhalbfache der Vergütung. Außerdem erhalten die Mitglieder
des Aufsichtsrats von der Gesellschaft eine Auslagenersatzpauschale für die Teilnahme an Sitzungen, unabhängig davon, ob die Teilnahme in Präsenz oder
per Audio- oder Video-Zuschaltung erfolgt
, die ebenfalls von der Hauptversammlung festgesetzt wird.“

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung
eingeteilt in 48.000.000 auf den Inhaber lautende Aktien (Stückaktien), die jeweils
eine Stimme gewähren.

Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Ausübung des Stimmrechts sind nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die einen besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes
durch das depotführende Institut erbringen und sich rechtzeitig angemeldet haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages
vor der Versammlung, das heißt Mittwoch, den 11. Mai 2022, 00:00 Uhr, zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft

spätestens bis Mittwoch, 25. Mai 2022, 24:00 Uhr,

unter der nachstehenden Adresse

Süwag Energie AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail inhaberaktien@linkmarketservices.de

zugehen. Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Ausübung der Rechte
in Bezug auf die Hauptversammlung zugesandt.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen
Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen. Auch
in diesen Fällen ist eine rechtzeitige Anmeldung (siehe oben unter „Teilnahme an der
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts“) erforderlich. Zur Vollmachtserteilung
kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der
Gesellschaft in Betracht.

Die Aktionäre erhalten mit Zusendung der Eintrittskarten ein Formular, mit dem eine
Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen Bevollmächtigten
erteilt werden kann.

Die Aktionäre, die von der Möglichkeit einer Stimmrechtsvertretung Gebrauch machen
wollen, werden insbesondere auf das Folgende hingewiesen:

Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Vor der Hauptversammlung steht Ihnen für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter
das mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachts- und Weisungsformular zur Verfügung.
Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, ist dieses ausschließlich
an die oben genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse der Anmeldestelle zu übermitteln
und muss dort bis einschließlich zum 31. Mai 2022, 24:00 Uhr (Datum des Eingangs),
zugehen.

Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden,
müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne solche
ausdrücklichen Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben.

Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind in der Eintrittskarte, welche die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten.

Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen
entsprechend.

Bevollmächtigung anderer Personen

Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte auch durch Bevollmächtigte, etwa
durch einen Intermediär (z. B. Kreditinstitut), einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung
oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung
zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch Vollmacht
und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Bevollmächtigt der
Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Absatz 3 Satz 2 AktG
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135
AktG erteilt wird. Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG
(Vollmachtserteilung an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater,
sonstige von § 135 AktG erfasste Intermediäre oder gemäß § 135 AktG Gleichgestellte)
sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung
nach § 135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung
bei den jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der
Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch
geführt werden, dass der Bevollmächtigte spätestens am Tag der Hauptversammlung (Zugang
bei der Gesellschaft) den Nachweis (z. B. die Vollmacht im Original oder in Kopie
bzw. als Scan) per Post oder E-Mail an die oben genannte Adresse der Anmeldestelle
übermittelt.

Diese Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll, ein gesonderter Nachweis
über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar
der Gesellschaft gegenüber erklärt werden.

Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch
eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg, so muss diese aus organisatorischen
Gründen der Gesellschaft bis Dienstag, 31. Mai 2022, 24:00 Uhr (Tag des Posteingangs),
zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per E-Mail ist auch am Tag der Hauptversammlung
noch möglich.

Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung
kann dadurch geführt werden, dass der Nachweis (z. B. das Original der Vollmacht)
per E-Mail an die oben genannte Adresse der Anmeldestelle übermittelt wird.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung
der Vollmacht das Formular auf der Eintrittskarte zu verwenden.

Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind in der Eintrittskarte, welche
die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten.

Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von 500.000 € (das entspricht 130.208 Aktien) erreichen, können
gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist in schriftlicher Form an den Vorstand
zu richten; es kann wie folgt adressiert werden:

Süwag Energie AG
Vorstand
Schützenbleiche 9 – 11
65929 Frankfurt am Main

Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen der Gesellschaft mindestens 24 Tage
vor der Versammlung, also bis Samstag, 7. Mai 2022, 24:00 Uhr, zugehen. Antragsteller
haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des
Vorstands über den Antrag halten. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung
werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden – unverzüglich
im Bundesanzeiger bekannt gemacht und über die Internetseite des Unternehmens

https:/​/​www.suewag.com/​corp/​ueber-uns/​zahlen-daten-fakten

veröffentlicht.

Anträge und Wahlvorschläge

Die Aktionäre haben die Möglichkeit, nach §§ 126, 127 AktG Anträge und Wahlvorschläge
zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung im Vorfeld der Hauptversammlung
zu übermitteln. Die Gesellschaft wird entsprechende Anträge und Wahlvorschläge auf
der Internetseite des Unternehmens

https:/​/​www.suewag.com/​corp/​ueber-uns/​zahlen-daten-fakten

zugänglich machen, wenn sie der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also
bis Dienstag, 17. Mai 2022, 24:00 Uhr, der Gesellschaft an nachfolgend genannte Adresse

Süwag Energie AG
Gremienbetreuung
Schützenbleiche 9 – 11
65929 Frankfurt am Main
F 069 3107-492287
E-Mail-Adresse: gremienbetreuung@suewag.de

übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen entsprechend des § 126 AktG bzw. des
§ 127 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Informationen zum Datenschutz zur Hauptversammlung der Süwag Energie AG

Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die

Süwag Energie AG (im Folgenden „die Gesellschaft“)
Schützenbleiche 9 – 11
65929 Frankfurt am Main
T 069 3107-0
F 069 3107-2686
E-Mail info@suewag.de

Um den Aktionären die Teilnahme und Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen, muss die Gesellschaft personenbezogene Daten verarbeiten, die ihr
entweder unmittelbar durch den Aktionär (z. B. bei der Stellung von Anträgen) oder
mittelbar vor allem über die Depotbanken zur Verfügung gestellt werden. Zu den personenbezogenen
Daten zählen insbesondere Name, Wohnort und ggf. weitere Kontaktdaten des Aktionärs,
Aktienzahl, Besitzart der Aktien und Eintrittskartennummer. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 c) der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung
mit nationalen Bestimmungen, insbesondere in Verbindung mit dem Aktiengesetz.

Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich anonymisiert oder gelöscht, sobald
sie für den oben genannten Zweck nicht mehr benötigt werden und sofern nicht gesetzliche
Nachweis- bzw. Aufbewahrungspflichten (u. a. aus AktG, HGB, AO) für die weitere, in
der Regel bis zu dreijährigen Speicherung verpflichten oder gesetzliche Rechtfertigungsgrundlagen
für die darüber hinausgehende Speicherung bestehen. Zur Wahrung berechtigter Interessen
der Gesellschaft kann eine Aufbewahrung bis zum Ablauf des elften Jahres nach Erhebung
oder – in Einzelfällen – sogar darüber hinausgehend gerechtfertigt sein.

Die personenbezogenen Daten werden zum Teil auch von anderen externen Unternehmen,
die im Auftrag der Süwag Energie AG in die Abwicklung der Hauptversammlung eingebunden
sind („Auftragsverarbeiter“, insbesondere IT-Dienstleister und sonstige HV-Service-Dienstleister),
verarbeitet, im Einzelfall – etwa im Fall der gesetzlich vorgeschriebenen Stimmrechtsmitteilungen
– auch von Publikationsmedien und Behörden. Schließlich können die im Teilnehmerverzeichnis
nach § 129 des Aktiengesetzes erfassten personenbezogenen Daten der teilnehmenden
Aktionäre durch Mitaktionäre eingesehen werden.

Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hat der Aktionär in Bezug auf die personenbezogenen
Daten ein Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung, auf Einschränkung der
Verarbeitung, auf Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie auf Datenübertragbarkeit.
Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft über die oben genannten Kontaktdaten
geltend gemacht werden.

Dem Aktionär steht außerdem das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere
in dem Mitgliedstaat seines Aufenthaltsorts, seines Arbeitsplatzes oder des Orts des
mutmaßlichen Verstoßes, zu. Die für die Gesellschaft zuständige Aufsichtsbehörde ist
der Hessische Datenschutzbeauftragte.

Der Aktionär kann zudem über die E-Mail-Adresse

datenschutz@suewag.de

Kontakt mit dem Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft aufnehmen.

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Gesellschaft
über

www.suewag.eu

(Fußzeile „Datenschutz“) zu finden.

 

Frankfurt am Main, den 12. April 2022

Süwag Energie AG

Der Vorstand

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