Sumida AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

SUMIDA AG

Erlau

ISIN DE 0007659302
ISIN DE 0007659336

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre* zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die

am Donnerstag, den 06. Juli 2023, um 10.00 Uhr (MESZ)

in den Geschäftsräumen der SUMIDA AG,
Dr. Hans-Vogt-Platz 1, 94130 Obernzell,

stattfinden wird.

 

* Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.

 

I.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Der festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 sind über unsere Internetseite unter

www.sumida.com/​investor-relations/​sumida-ag/​hauptversammlungen/​de/​

zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung am 06. Juli 2023 ausliegen.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 27. April 2023 gemäß § 172 AktG gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt. Der Bericht des Aufsichtsrats ist nach den aktienrechtlichen Bestimmungen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer Beschlussfassung bedarf. Zu Tagesordnungspunkt 1 ist daher kein Beschluss zu fassen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Bayerische Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 zu wählen.

5.

Beschlussfassung über den Ausschluss des Anspruchs der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile (Änderung von § 3 Abs. 3 der Satzung)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist in 7.344.027 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) eingeteilt. Darunter sind auch noch effektive Aktien, die sich entweder in Streifenbandverwahrung bei Banken oder in privater Eigenverwahrung bei unbekannten Aktionären befinden. Der diesen Aktien anhängende Couponbogen ist nunmehr verbraucht. Da ein Nachdruck von Gewinnanteilscheinen technisch nicht mehr möglich ist, sollen die effektiven Stücke für kraftlos erklärt und in einer Globalurkunde verbrieft werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seiner Aktien in der Satzung ausgeschlossen wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 3 Abs. 3 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

„3. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen. Ebenso ist ein Anspruch der Aktionäre auf Ausgabe von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen ausgeschlossen. Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG geregelt werden.“

6.

Beschlussfassung über die Änderung von § 16 Abs. 8 der Satzung

§ 16 Abs. 8 S. 2 erster Halbsatz der Satzung enthält das Wort „zugehen“. Da dieses Wort im Kontext keinerlei Bedeutung hat und es sich dabei lediglich um einen redaktionellen Fehler handelt, kann dieses Wort aus der Satzung ersatzlos gestrichen werden, ohne dass die Wirkung von § 16 Abs. 8 der Satzung in irgendeiner Weise geändert wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 16 Abs. 8 der Satzung entsprechend anzupassen:

„8. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes ist eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz notwendig. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tags vor der Hauptversammlung beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Bei der Berechnung der Frist ist weder der Tag des Zugangs des Nachweises noch der Tag der Hauptversammlung mitzurechnen. Ein Nachweis des Teilnahmerechts gemäß den Vorgaben des § 67c Abs. 3 AktG wird ebenfalls anerkannt. In der Einberufung zur Hauptversammlung wird bestimmt, wie die Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen haben.“

7.

Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen vorzusehen (Änderung von § 17 der Satzung)

Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) hat die virtuelle Hauptversammlung eine dauerhafte Regelung im Aktiengesetz erfahren. Der neu eingeführte § 118a AktG ermöglicht es, in der Satzung vorzusehen oder den Vorstand zu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). § 118a Abs. 5 AktG regelt, dass eine derartige Satzungsermächtigung für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren nach ihrer Eintragung in das Handelsregister zulässig ist.

Die Gesellschaft soll auch in der Zukunft die Möglichkeit haben, virtuelle Hauptversammlungen durchzuführen. Dem Vorstand soll daher eine auf fünf Jahre beschränkte Ermächtigung nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG zur Einberufung von virtuellen Hauptversammlungen erteilt werden. Dazu soll eine entsprechende Ermächtigung in die Satzung der Gesellschaft aufgenommen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 17 der Satzung um einen Abs. 5 mit folgendem Wortlaut zu ergänzen:

„5. Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese vorstehende Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von 5 (fünf) Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft.“

8.

Beschlussfassung zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung (Änderung von § 17 der Satzung)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen grundsätzlich physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Satzung kann jedoch gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Das Pandemiegeschehen der letzten Jahre hat gezeigt, dass eine Flexibilisierung der Teilnahme der Mitglieder des Aufsichtsrats in verschiedenen Situationen wünschenswert wäre, daher soll die Satzung der Gesellschaft entsprechend angepasst werden.

Den Aufsichtsratsmitgliedern soll die Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung ermöglicht werden, wenn sie persönlich gehindert sind, am Ort der Hauptversammlung zugegen zu sein. Neben dem Fall der gesundheitlichen Risiken etwa im Rahmen einer Pandemie sollen persönliche Verhinderungsgründe beispielsweise auch ein Wohn- oder Dienstsitz im Ausland, der notwendige Aufenthalt im Ausland oder an einem anderen Ort im Inland sowie eine unangemessen lange Reisedauer zum Ort der Hauptversammlung sein.

Wird die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten, so sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats an ihr auch dann im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen dürfen, wenn kein Fall der persönlichen Hinderung vorliegt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 17 der Satzung um einen neuen Abs. 6 mit folgendem Wortlaut zu ergänzen:

„6. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen, falls sie persönlich gehindert sind, am Ort der Hauptversammlung zugegen zu sein. Fälle der persönlichen Hinderung sind zum Beispiel ein Wohn- oder Dienstsitz im Ausland, der notwendige Aufenthalt im Ausland oder an einem anderen Ort im Inland, eine unangemessen lange Reisedauer zum Ort der Hauptversammlung oder gesundheitliche Risiken. An einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung dürfen die Mitglieder des Aufsichtsrats in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats auch dann im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen, wenn kein Fall der persönlichen Hinderung nach dem vorstehenden Satz vorliegt. Der Vorsitzende der Hauptversammlung (Versammlungsleiter) kann nicht nach Maßgabe der in diesem Absatz enthaltenen Regelungen im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen.“

II.

WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG

Nach § 121 Abs. 3 AktG i. V. m. § 3 Abs. 2 Aktiengesetz sind nichtbörsennotierte Gesellschaften in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der untenstehenden Adressen verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen daher freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

Sämtliche Zeitangaben in der Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 7.344.027,00 und ist eingeteilt in 7.344.027 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) und zwar in 6.084.027 Stammaktien und 1.260.000 Vorzugsaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihren Aktienbesitz nachweisen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am 29. Juni 2023, 24.00 Uhr (MESZ), unter der nachstehenden Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:

SUMIDA AG
c/​o DZ BANK AG
vertreten durch dwpbank
DPHVG
Landsberger Str. 187
80687 München
Fax: +49 (0) 69/​5099 1110
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de

Zum Nachweis des Anteilsbesitzes ist gemäß § 16 Abs. 8 der Satzung der Gesellschaft ein in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz notwendig. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tags vor der Hauptversammlung (also des 15. Juni 2023, 0:00 Uhr (MESZ), sog. Nachweisstichtag oder Record Date) beziehen und der Gesellschaft bis spätestens 29. Juni 2023, 24.00 Uhr (MESZ), unter der zuvor genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen.

Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach der Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, mit diesen Aktien nicht im eigenen Namen an der Hauptversammlung teilnehmen können. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts des angemeldeten Aktionärs keine Bedeutung.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes unter der zuvor genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft Sorge zu tragen.

3.

Stimmberechtigung der Vorzugsaktionäre

Die Vorzugsaktionäre sind nach § 140 Abs. 2 AktG in der Hauptversammlung am 06. Juli 2023 stimmberechtigt, da der Vorzugsbetrag seit dem Geschäftsjahr 2001/​2002 nicht mehr ausbezahlt wurde.

4.

Stimmabgabe im Zusammenhang mit der Hauptversammlung

a.

Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Unsere Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht selbst auszuüben oder durch Bevollmächtigte, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person ihrer Wahl, ausüben zu lassen. Auch im Fall der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten gemäß den unter Punkt II.2 erläuterten Teilnahmebedingungen; ferner ist auch in diesen Fällen der Nachweis des Anteilsbesitzes des Vollmachtgebers gemäß den unter II.2 erläuterten Teilnahmebedingungen erforderlich.

Die Satzung der Gesellschaft enthält keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen im Hinblick auf die Vollmachtserteilung. Entsprechend dem Gesetz gilt daher Folgendes:

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG gleich gestellte Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie die entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft bestehen; hinsichtlich der insoweit einzuhaltenden Form bitten wir unsere Aktionäre, sich mit den Genannten abzustimmen.

Die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber den Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten müssen bis 05. Juli 2023, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter folgender Adresse oder E-Mail-Adresse eingehen:

SUMIDA AG
Investor Relations
Dr. Hans-Vogt-Platz 1
94130 Obernzell
E-Mail: ir@eu.sumida.com

Am Tag der Hauptversammlung, können die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft während der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Firmengebäude der SUMIDA AG, Dr. Hans-Vogt-Platz 1, 94130 Obernzell, erfolgen.

Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird.

b.

Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären darüber hinaus an, dass sie sich nach Maßgabe erteilter Weisungen auch durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen. Auch im Fall der Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär; ferner ist auch in diesen Fällen der Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Aktionär erforderlich (siehe Punkt II.2 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts).

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung vorliegt. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Zu Anträgen, zu denen es keine mit dieser Einladung bekannt gemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat gibt, nehmen die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft keine Weisungen entgegen.

Die Erteilung einer Vollmacht an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sowie die Erteilung von Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen bedürfen der Textform.

Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung ist mit der Eintrittskarte verbunden. Bei Bedarf ist dieses Vollmachtsformular auszufüllen, zu unterschreiben und per Post, per Fax oder per E-Mail an die Gesellschaft zu übersenden. Vollmacht und Weisungen für die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind bis 05. Juli 2023, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter folgender Adresse oder E-Mail-Adresse eingehend zurückzusenden – andernfalls können diese aus organisatorischen Gründen nicht berücksichtigt werden:

SUMIDA AG
Investor Relations
Dr. Hans-Vogt-Platz 1
94130 Obernzell
E-Mail: ir@eu.sumida.com

Nach dem 05. Juli 2023, 24.00 Uhr (MESZ), unter der vorgenannten Adresse oder E-Mail-Adresse eingehende Vollmachten, Widerrufe von Vollmachten, Weisungen oder Änderungen von Weisungen für die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können nicht mehr berücksichtigt werden. Während der Hauptversammlung können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bis kurz vor Beginn der Abstimmungen an der Ein- und Ausgangskontrolle erteilt, geändert oder widerrufen werden.

c.

Ergänzende Informationen zur Stimmrechtsausübung

Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe. Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung eingehen, gilt: Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

d.

Weitere Informationen zur Abstimmung (gem. Tabelle 3 der EU-DVO)

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigung oder durch von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie unter Punkt II.4.a und II.4.b näher bestimmt ausüben zu lassen. Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 8 haben verbindlichen Charakter.

Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).

5.

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt oder bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der SUMIDA AG an die Adresse

SUMIDA AG
Vorstand
Dr. Hans-Vogt-Platz 1
94130 Obernzell

zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum 11. Juni 2023, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen.

6.

Gegenanträge /​ Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Aktionäre der Gesellschaft können gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie gemäß § 127 AktG Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern übersenden.

Gegenanträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung an folgende Adresse oder E-Mail-Adresse zu richten:

SUMIDA AG
Investor Relations
Dr. Hans-Vogt-Platz 1
94130 Obernzell
E-Mail: ir@eu.sumida.com

Nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft werden zugänglich zu machende Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer zugänglich zu machenden Begründung und einer eventuellen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.sumida.com/​investor-relations/​sumida-ag/​hauptversammlungen/​de/​

zugänglich gemacht. Dabei werden die bis 21. Juni 2023, 24.00 Uhr (MESZ), bei der oben genannten Adresse oder E-Mail-Adresse eingehenden Gegenanträge berücksichtigt.

Für Wahlvorschläge von Aktionären gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss (§ 127 AktG).

7.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.

Nach § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Redner zeitlich angemessen zu beschränken.

8.

Unterlagen und Informationen

Diese Einberufung der Hauptversammlung ist über die Internetseite der Gesellschaft

www.sumida.com/​investor-relations/​sumida-ag/​hauptversammlungen/​de/​

zugänglich.

Der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2022 kann ebenfalls über diesen Link abgerufen werden. Er wird auch in der Hauptversammlung am 06. Juli 2023 zur Einsichtnahme ausliegen.

9.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die SUMIDA AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Darüber hinaus werden Ihre Daten für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z. B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet. Nähere Informationen zum Datenschutz sind unter

www.sumida.com/​privacy-policy

abrufbar. Die SUMIDA AG sendet Ihnen diese Informationen auf Anforderung auch in gedruckter Form zu.

 

Obernzell, im April 2023

SUMIDA AG

Der Vorstand

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