Synaxon AG – Bekanntmachung über eine Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn gem. § 59 AktG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Synaxon AG
Schloß Holte-Stukenbrock
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung über eine Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn gem. § 59 AktG 12.05.2020

Synaxon AG

Schloß Holte-Stukenbrock

Amtsgericht Bielefeld, HRB 36014

ISIN-Nr.: DE 0006873805

Bekanntmachung über eine Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn gem. § 59 AktG

1.

Gemäß § 59 AktG kann die Satzung den Vorstand ermächtigen, nach Ablauf des Geschäftsjahres auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die Aktionäre zu zahlen. Wenngleich die Satzung der Synaxon AG eine solche Ermächtigung nicht beinhaltet, so folgt sie aus Art. 2 § 1 Abs. 4 Satz 1 des Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 (BGBl. 2020 Teil I Nr. 14 vom 27.03.2020, Seite 569), wo es heißt:

Abweichend von § 59 Absatz 1 des Aktiengesetzes kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung durch die Satzung entscheiden, einen Abschlag auf den Bilanzgewinn nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 des Aktiengesetzes an die Aktionäre zu zahlen.

2.

Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn liegen vor:

a)

Eine Satzungsgrundlage ist nicht erforderlich.

b)

Das Geschäftsjahr 2019 ist abgelaufen.

c)

Der Abschluss für das Geschäftsjahr 2019 ergibt einen Jahresüberschuss in Höhe von 3.154.973,83 €.

d)

Mit Beschluss vom 5. Mai 2020 hat der Vorstand der Synaxon AG über eine Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn gem. § 59 AktG in Höhe von je 0,44 € auf 3.533.500 dividendenberechtigte Stückaktien, mithin in Höhe von insgesamt 1.554.740,00 € entschieden.

e)

Mit Beschluss vom 11. Mai 2020 hat der Aufsichtsrat der Synaxon AG dem vorbezeichneten Vorstandsbeschluss über die Zahlung einer Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn gem. § 59 AktG zugestimmt.

f)

Die Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn ist der Höhe nach zulässig, weil sie die Hälfte des vorjährigen Bilanzgewinns in Höhe von 3.422.470,98 €, mithin 1.711.235,49 €, nicht überschreitet (§ 59 Abs. 2 Satz 3 AktG), und weil sie die Hälfte des für das Geschäftsjahr 2019 ermittelten Jahresüberschusses nach Abzug der Beträge, die nach Gesetz oder Satzung in die Gewinnrücklagen einzustellen sind, in Höhe von 3.154.973,83 €, mithin 1.577.486,92 €, nicht überschreitet (§ 59 Abs. 2 Satz 2 AktG).

3.

Die Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn erfolgt auf die am 11. Mai 2020 dividendenberechtigten Stückaktien. Die Auszahlung erfolgt ab dem 15. Mai 2020 unter Abzug von 25% Kapitalertragsteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (insgesamt also 26,375%) und gegebenenfalls Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, durch die depotführenden Kreditinstitute.

Den unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionären, die ihrer Depotbank eine Nichtveranlagungsbescheinigung des für sie zuständigen Finanzamtes vorgelegt haben, wird die Dividende ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer ausgezahlt. Das gleiche gilt ganz oder teilweise für Aktionäre, die ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag eingereicht haben, soweit das in ihrem Antrag genannte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

 

Schloß-Holte Stukenbrock, im Mai 2020

Der Vorstand

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