One Touch Football AG
München
ISIN: DE000A289V11
Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung
und gleichzeitig Verlustanzeige des Vorstands gemäß § 92 Abs. 1 AktG
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der
am 7. Januar 2025 um 11:00 Uhr
in den Kanzleiräumen der Sozietät Pinsent Masons
Rechtsanwälte Steuerberater Solicitors Partnerschaft mbB,
Ottostraße 21, 80333 München,
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
TOP 1: |
Anzeige des Verlusts des hälftigen Grundkapitals gem. § 92 Abs. 1 AktG Der Vorstand der One Touch Football AG zeigt der Hauptversammlung an, dass bei der Gesellschaft ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist. Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist von der Verwaltung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da er sich entsprechend der gesetzlichen Regelungen auf die Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG beschränkt. Der Vorstand wird der Hauptversammlung einen mündlichen Bericht zur Lage der Gesellschaft und zu den von Vorstand und Aufsichtsrat zur Beseitigung des Verlustes vorgeschlagenen Maßnahmen erstatten. |
||||||||||||||||||||||
TOP 2: |
Änderung des Unternehmensgegenstandes in § 2 Abs. 1 der Satzung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Unternehmensgegenstand gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt zu ändern:
|
||||||||||||||||||||||
TOP 3: |
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 250.000,– soll um bis zu EUR 250.000,– auf bis zu EUR 500.000,– gegen Bareinlagen durch Ausgabe von bis zu 250.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie unter Ausschluss des Bezugsrechts erhöht werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 3 über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 3 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (welcher auch eine Begründung des vorgeschlagenen Ausgabebetrags beinhaltet) erstattet, welcher von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des vorgenannten schriftlichen Berichts. Zudem wird der vorgenannte genannte schriftliche Bericht des Vorstands auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. |
||||||||||||||||||||||
TOP 4: |
Beschlussfassung über die Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien und die entsprechenden Änderungen der Satzung Nach § 10 Abs. 1 AktG lauten die Aktien einer Aktiengesellschaft auf den Namen oder auf den Inhaber. Derzeit ist das Grundkapital der Gesellschaft in Stückaktien eingeteilt, welche auf den Inhaber lauten. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass Namensaktien im Vergleich zu Inhaberaktien eine effektivere Kommunikation der Gesellschaft mit ihren Aktionären ermöglichen. Zudem soll durch die Umstellung auf Namensaktien in der Satzung eine Vinkulierung der Namensaktien, die eigenständig unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossen werden soll, ermöglicht werden. Vor diesem Hintergrund sollen die derzeit auf den Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft in auf den Namen lautende Aktien umgewandelt werden. Bei Namensaktien gilt im Verhältnis zu der Gesellschaft als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Die Umwandlung in Namensaktien erfordert daher die Einrichtung eines Aktienregisters. Dafür ist erforderlich, dass die Aktionäre ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Anschrift bzw., soweit es sich bei den Aktionären um Gesellschaften handelt, ihre Firma, ihren Sitz und ihre Geschäftsanschrift, sowie in jedem Fall die Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien der Gesellschaft zur Eintragung im Aktienregister angeben. Im Zuge der Umwandlung von Inhaberaktien auf Namensaktien muss die Satzung der Gesellschaft geändert werden, insbesondere ist eine Anpassung der Einberufungsvorschriften für die Hauptversammlung erforderlich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
|
||||||||||||||||||||||
TOP 5: |
Beschlussfassung über die Vinkulierung der Namensaktien Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
|
||||||||||||||||||||||
TOP 6: |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2020/I, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2025/I mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung Der Vorstand ist derzeit gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20. April 2025 einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 125.000,– gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 125.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/1). Um der Gesellschaft auch zukünftig den vollen Handlungsspielraum und die größtmögliche Flexibilität hinsichtlich der Stärkung ihres Eigenkapitals einzuräumen, soll nach Eintragung der Durchführung der unter Tagesordnungspunkt 3 beschlossenen Kapitalerhöhung in das Handelsregister der Gesellschaft das Genehmigte Kapital 2020/I aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2025/I geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG Der Vorstand hat zu Tagesordnungspunkt 6 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nach § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, welcher von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des vorgenannten schriftlichen Berichts. Zudem wird der vorgenannte genannte schriftliche Bericht des Vorstands auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. |
||||||||||||||||||||||
TOP 7: |
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Neufassung von § 8 der Satzung Der Aufsichtsrat der Gesellschaft soll von 6 Mitglieder auf 4 Mitglieder verkleinert werden. Zudem soll im neuen § 8 Abs. 3 ein persönliches Entsenderecht einer Aktionärin für ein Aufsichtsratsmitglied vorgesehen und hierfür einfachheitshalber (insb. im Hinblick auf die notwendige Anpassung der Nummerierung der Absätze) § 8 der Satzung vollständig neugefasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen vor, § 8 der Satzung der Gesellschaft wie folgt zu beschließen:
|
||||||||||||||||||||||
TOP 8: |
Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist aktuell mit 3 Mitgliedern besetzt. Die aktuellen Aufsichtsratsmitglieder Dr. Markus Friedl und Markus Joachimsthaler haben ihr Amt mit Beendigung dieser am 7. Januar 2025 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung jedoch niedergelegt. Im Hinblick auf die vorgenannten Niederlegungen sind deshalb Neuwahlen des Aufsichtsrats erforderlich, um eine Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats zu erhalten. Der Aufsichtsrat setzt sich nach der aktuell noch geltenden satzungsmäßigen Vorgabe gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. m. § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Mit Eintragung des Beschlusses unter vorstehendem Tagesordnungspunkt 7 wird der Aufsichtsrat satzungsgemäß jedoch auf vier Mitglieder verkleinert. Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat vor, zu beschließen:
werden mit Wirkung ab Beendigung dieser außerordentlichen Hauptversammlung bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2027 endende Geschäftsjahr beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt. |
||||||||||||||||||||||
TOP 9: |
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Änderung von § 9 Abs. 1 der Satzung Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen vor wie folgt zu beschließen: § 9 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
|
||||||||||||||||||||||
TOP 10: |
Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
Nicht börsennotierte Gesellschaften sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung, der Tagesordnung sowie der untenstehenden Adressen verpflichtet.
Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nach § 10 Abs. 4 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes vor der Hauptversammlung in Textform (§126b BGB) angemeldet haben.
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis des Aktienbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Instituts erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das ist der 17. Dezember 2024, 0:00 Uhr, beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens 31. Dezember 2024, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen:
One Touch Football AG
Barer Straße 7
80333 München
oder per E-Mail: lars.huelsmann@one-touch-football.com
Hinweise zur Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben zu lassen.
Anträge (einschließlich Gegenanträge) bzw. Wahlvorschläge von Aktionären
Eventuelle Anträge (einschließlich Gegenanträge) bzw. Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne der §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an die folgende Adresse oder E-Mail-Adresse zu richten:
One Touch Football AG
Barer Straße 7
80333 München
oder per E-Mail: lars.huelsmann@one-touch-football.com
Hinweise zum Datenschutz
Die One Touch Football AG verarbeitet als „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere Name, Anschrift, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen. Soweit die One Touch Football AG diese Daten nicht von den Aktionären und/oder etwaigen Aktionärsvertretern erhält, übermittelt ihr die jeweilige depotführende Bank diese personenbezogenen Daten.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für die Durchführung der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO i.V.m. §§ 123, 129, 135 AktG.
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die One Touch Football AG ggf. verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der One Touch Football AG. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z.B. Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs. 4 AktG).
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen sind, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen sowie ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Datenübertragbarkeit) zu erhalten.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen.
Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter unter den folgenden Kontaktdaten der One Touch Football AG geltend machen:
One Touch Football AG
Barer Straße 7
80333 München
oder per E-Mail: lars.huelsmann@one-touch-football.com
Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DS-GVO zu.
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der One Touch Football AG ist wie folgt erreichbar:
One Touch Football AG
Barer Straße 7
80333 München
oder per E-Mail: lars.huelsmann@one-touch-football.com
München, im November 2024
Der Vorstand