TEAG Thüringer Energie AG: Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates gemäß § 97 Abs. 1 Aktiengesetz

TEAG Thüringer Energie AG

Erfurt

Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates gemäß § 97 Abs. 1 Aktiengesetz

Der Vorstand der TEAG Thüringer Energie AG (TEAG) weist darauf hin, dass der Aufsichtsrat der TEAG momentan nicht nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist.

Die nach Ansicht des Vorstands für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sind § 22 Abs. 1 MgVG i.V.m. § 3.1 und 3.2 der „Vereinbarung über die mitbestimmungsrechtliche Beteiligung der Arbeitnehmer in der TEAG Thüringer Energie AG“ vom 28. Juni 2021 (Mitbestimmungsvereinbarung) und § 7 der Satzung der TEAG in der Fassung vom 28. Dezember 2021. Danach besteht der Aufsichtsrat aus achtzehn Mitgliedern, von denen zwölf von der Hauptversammlung der TEAG gewählt werden und sechs Arbeitnehmervertreter, die nach den Bestimmungen der Mitbestimmungsvereinbarung gewählt werden. Dies begründet sich wie folgt:

Bislang bestand der Aufsichtsrat der TEAG aus 15 Mitgliedern, von denen nach § 96 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz ein Drittel Arbeitnehmervertreter und zwei Drittel Aktionärsvertreter waren.

Im Oktober 2021 wurde die TEAG IT-Services sp. z o.o. mit Sitz in Breslau (Polen) grenzüberschreitend auf die TEAG verschmolzen. Im Zusammenhang mit dieser Verschmelzung haben die TEAG, die TEAG IT-Services sp. z o.o. und das von Arbeitnehmervertretern gewählte besondere Verhandlungsgremium am 28. Juni 2021 gemäß § 22 MgVG die Mitbestimmungsvereinbarung abgeschlossen. Sie sieht vor, dass der Aufsichtsrat der TEAG von 15 auf 18 Mitglieder vergrößert wird (§ 3.1 Mitbestimmungsvereinbarung). Ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder – nach Vergrößerung des Aufsichtsrats auf 18 Mitglieder mithin sechs Mitglieder – sind Vertreter der Arbeitnehmer, die nach Maßgabe von § 6 der Mitbestimmungsvereinbarung gewählt werden, die restlichen zwölf Aufsichtsratsmitglieder werden von der Hauptversammlung der TEAG gewählt (§ 3.2 Mitbestimmungsvereinbarung). Die Mitbestimmungsvereinbarung ist mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der TEAG am 13. Oktober 2021 wirksam geworden. Die Satzung der TEAG wurde am 28. Dezember 2021 geändert und an die Regelungen der Mitbestimmungsvereinbarung angepasst. § 7 der Satzung sieht nunmehr vor, dass der Aufsichtsrat der TEAG aus 18 Mitgliedern besteht, ein Drittel seiner Mitglieder Vertreter der Arbeitnehmer sind und die restlichen zwölf Mitglieder von der Hauptversammlung gewählt werden.

Hinweisen muss der Vorstand nach § 97 Abs.1 Satz 3 AktG schließlich auf Folgendes:

Der Aufsichtsrat wird nach den eingangs genannten Vorschriften gebildet und zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht anrufen.

Erfurt, den 05.01.2022

Der Vorstand

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