team AG – Hauptversammlung 2020

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
team AG
Süderbrarup
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 08.06.2020

team AG

Süderbrarup

Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (C-19 AuswBekG) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der auf unabsehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Land Schleswig-Holstein insoweit beschlossenen Verhaltensregeln und des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft hat der Vorstand der team AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020
(virtuelle Hauptversammlung)

Wir laden unsere Aktionäre ein zu unserer ordentlichen Hauptversammlung 2020
am Dienstag, den 30. Juni 2020, um 13:00 Uhr MESZ.

Die ordentliche Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten im Haus der Hauptgenossenschaft Nord AG, Werftstraße 218, 24143 Kiel, statt. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung. Die gesamte Hauptversammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 C-19 AuswBekG unter der Internetadresse

www.team.de/hv2020

im passwortgeschützten Internetservice (Internetservice) in Bild und Ton übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen).

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 8.993.142,98 wie folgt zu verwenden:

a) EUR 0,78 Dividende je Stückaktie für 11.497.301 Aktien EUR 8.967.894,78
b) Vortrag auf neue Rechnung EUR 25.248,20

Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Die Dividende soll daher am 3. Juli 2020 ausgezahlt werden.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat der team AG schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat der team AG schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Lorentzendamm 43, 24103 Kiel, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat der team AG

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich bis zum Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Umwandlung der team AG in die Rechtsform der Societas Europaea (SE) gemäß § 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG sowie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der team AG grundsätzlich aus acht Mitgliedern der Anteilseigner und vier Mitgliedern der Arbeitnehmer zusammen.

Mit Ablauf der Hauptversammlung am 30. Juni 2020 endet die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder der team AG. Es ist daher die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner erforderlich.

Da dieser Aufsichtsrat wegen der nachfolgend unter Tagesordnungspunkt 7 erläuterten Umwandlung der team AG in eine SE voraussichtlich nur eine begrenzte Amtszeit haben wird, schlägt der Aufsichtsrat bewusst vor, die nachfolgenden sieben Personen in den Aufsichtsrat zu wählen:

a)

Herr Thomas Brebøl Christensen, Vorstand der dlg, wohnhaft in Aabyhoej, Dänemark;

b)

Herr Helmut Kaiser, Groß- und Außenhandelskaufmann, wohnhaft in Almdorf;

c)

Herr Niels Dengsø Jensen, Landwirt und Aufsichtsratsvorsitzender der dlg, wohnhaft in Løgstrup, Dänemark;

d)

Herr Kristian Johnsen Hundebøll, Vorstandsvorsitzender der dlg, wohnhaft in Allerød, Dänemark;

e)

Herr Michael Möller, Vorstand der VR Bank Nord e.G, wohnhaft in Fahrdorf;

f)

Herr Torsten Jensen, Vorstand der VR Bank Nord e.G, wohnhaft in Niebüll;

g)

Herr Reinhard Stieglitz, Geschäftsführer a.D. der Raiffeisen Waren Kurhessen-Thüringen GmbH, wohnhaft in Felsberg-Rhünda;

Die Wahl erfolgt für die Zeit – je nachdem, was früher eintritt – entweder bis zur Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Umwandlung der team AG in die Rechtsform der SE in das Handelsregister der Gesellschaft oder gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der team AG bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.

Ab Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Umwandlung der team AG in die Rechtsform der SE in das Handelsregister der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat der team SE gemäß der für die Umwandlung in die SE geschlossenen Mitbestimmungsvereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE (Mitbestimmungsvereinbarung) aus elf Mitgliedern, von denen sechs Mitglieder Vertreter der Anteilseigner und fünf Mitglieder Vertreter der Arbeitnehmer sind. Die sechs Vertreter der Anteilseigner im ersten Aufsichtsrat der team SE werden in dem unter Tagesordnungspunkt 7 zu beschließenden Entwurf des gemeinsamen Verschmelzungsplans benannt. Die fünf Vertreter der Arbeitnehmer im ersten Aufsichtsrat der team SE werden unter Tagesordnungspunkt 8 entsprechend den bindenden Wahlvorschlägen des Konzernbetriebsrats der team AG gemäß der Mitbestimmungsvereinbarung der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen.

7.

Zustimmung zum Entwurf des gemeinsamen Verschmelzungsplans vom 26. Mai 2020 zwischen der team AG als übernehmendem Rechtsträger und der team bau+energie beteiligungs AG als übertragendem Rechtsträger

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die team AG im Wege der Verschmelzung der österreichischen team bau+energie beteiligungs AG als übertragendem Rechtsträger auf die team AG als übernehmendem Rechtsträger in die Rechtsform der SE umzuwandeln.

Zu diesem Zwecke schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, dem Entwurf des gemeinsamen Verschmelzungsplans vom 26. Mai 2020 zwischen der team AG als übernehmendem Rechtsträger und der team bau+energie beteiligungs AG als übertragendem Rechtsträger wie folgt zuzustimmen, wobei gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) SE-VO i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat den Vorschlag zur Bestellung der sechs Anteilseignervertreter im ersten Aufsichtsrat der team SE und zur Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der team SE unterbreitet:

Dem Entwurf des gemeinsamen Verschmelzungsplans vom 26. Mai 2020 für die Verschmelzung zwischen der team AG als übernehmendem Rechtsträger und der team bau+energie beteiligungs AG als übertragendem Rechtsträger zur Entstehung der team SE wird zugestimmt; die dem gemeinsamen Verschmelzungsplan als Anlage beigefügte Satzung der team SE wird genehmigt.

Der Entwurf des gemeinsamen Verschmelzungsplans vom 26. Mai 2020 und die Satzung haben folgenden Wortlaut:

„Entwurf des Gemeinsamen Verschmelzungsplans

für die Verschmelzung zwischen der

team AG

mit dem Sitz in Süderbrarup, Deutschland,

als übernehmendem Rechtsträger

und der

team bau+energie beteiligungs AG

mit dem Sitz in Wien, Österreich,

als übertragendem Rechtsträger

Vorbemerkungen:

V.1

Die team AG mit dem Sitz in Süderbrarup, Deutschland, ist eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg, Deutschland unter HRB 601 KA (team oder die Gesellschaft). Das eingetragene Grundkapital der team beträgt EUR 22.484.621,00 und ist eingeteilt in 11.497.301 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien, die gemäß § 19 der Satzung der team nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden können. Auf die einzelne Aktie der Gesellschaft entfällt ein rechnerischer Anteil am Grundkapital von je circa EUR 1,95.

V.2

Die team bau+energie beteiligungs AG mit dem Sitz in Wien, Österreich, ist eingetragen in das Firmenbuch des Handelsgerichts Wien, Österreich, unter der FN 531912 z (team Beteiligung). Das Grundkapital der team Beteiligung beträgt EUR 70.000,00 und ist eingeteilt in 70.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00.

V.3

Team und team Beteiligung sind Aktiengesellschaften im Sinne des Anhang I der Verordnung (EG) des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 8. Oktober 2001 (SE-VO).

V.4

Die team Beteiligung soll als übertragender Rechtsträger auf team als übernehmenden Rechtsträger auf Grundlage von Art. 17 Abs. 2 lit. a) SE-VO und den maßgeblichen Vorschriften des jeweiligen nationalen Rechts, insbesondere den §§ 60 ff., § 68 Abs. 1 Nr. 1 UmwG sowie den maßgeblichen Bestimmungen der §§ 17 ff. österreichisches SE-Gesetz, verschmolzen werden.

V.5

Mit Wirksamwerden der Verschmelzung durch Eintragung im Handelsregister am Sitz der team nimmt die Gesellschaft gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 2, Art. 29 Abs. 1 lit. d) SE-VO ipso iure die Rechtsform einer Societas Europaea (SE) an und führt ihre Geschäfte unter der Firma „team SE“ (Wirksamkeitszeitpunkt).

V.6

Team hält sämtliche Aktien der team Beteiligung. Daher werden im Zuge der Verschmelzung keine neuen Aktien der team ausgegeben (Art. 18, 31 SE-VO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwG und § 224 Abs. 1 Z. 1 österreichisches AktG). Ferner sind nach Art. 31 Abs. 1 SE-VO die Art. 20 Abs. 1 lit. b), c), d), Art. 22 und Art. 29 Abs. 1 lit. b) nicht anwendbar. Zudem sind im deutschen Recht über Art. 18 SE-VO die Erleichterungen der §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 2 UmwG und im österreichischen Recht die des § 232 Abs. 2 des österreichischen AktG anwendbar.

Die Vorbemerkungen dieses gemeinsamen Verschmelzungsplans sind Bestandteil desselben. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:

§ 1
Verschmelzung und Errichtung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE)
1.1

Die team Beteiligung überträgt ihr gesamtes Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 17 Abs. 2 lit. a), Art. 29 Abs. 1 SE-VO auf die team (Verschmelzung durch Aufnahme). Zum Wirksamkeitszeitpunkt geht gemäß Art. 29 Abs. 1 SE-VO das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der team Beteiligung auf team über, die team Beteiligung erlischt und die team nimmt die Rechtsform der SE an.

1.2

Die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister am Sitz der team hat folgende Wirkung:

(i)

team nimmt gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 2, Art. 29 Abs. 1 lit. d) SE-VO ipso iure die Rechtsform einer Societas Europaea (SE) an;

(ii)

team Beteiligung erlischt.

1.3

Die Firma der Societas Europaea (SE) lautet „team SE“.

1.4

Sitz der team SE wird Süderbrarup, Deutschland, sein. Die Geschäftsanschrift der team SE wird team Allee 22, 24392 Süderbrarup, Deutschland, sein.

1.5

Die team SE erhält die diesem Plan als Anlage beigefügte Satzung. Die Satzung bestimmt, dass die SE ein dualistisches Leitungssystem erhält.

1.6

Da sämtliche Aktien der team Beteiligung von team gehalten werden, wird das Grundkapital der team zur Durchführung der Verschmelzung nicht erhöht und es werden im Rahmen der Verschmelzung keine neuen Aktien der team ausgegeben (Art. 18 SE-VO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwG, Art. 31 Abs. 1 SE-VO und § 224 Abs. 1 Z. 1 österreichisches AktG). Dieser gemeinsame Verschmelzungsplan enthält daher keine Angaben zum Umtauschverhältnis der Aktien, zu Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung der Aktien der SE und zu dem Zeitpunkt, von dem an die Aktien ein Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren. Auch eine Prüfung dieses gemeinsamen Verschmelzungsplans durch einen oder mehrere unabhängige Sachverständige ist aus diesem Grund nicht erforderlich und findet auch nicht statt (Art. 18 SE-VO i.V.m. § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 8 Abs. 3 UmwG, Art. 31 Abs. 1 SE-VO).

1.7

Team wird im Zusammenhang mit der Verschmelzung keine bare Zuzahlung und keine andere Art des Ausgleichs gewähren. Da im Rahmen der Verschmelzung keine neuen Aktien der team SE gewährt werden und die Aktien der team Beteiligung zum Wirksamkeitszeitpunkt untergehen, sind keine Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Untergang der Aktien der team Beteiligung erforderlich oder vorgesehen.

§ 2
Verschmelzungsstichtag
2.1

Der Verschmelzung wird die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Donau-City-Straße 7, 1220 Wien, Österreich, versehene Bilanz der team Beteiligung zum 5. Mai 2020, 24:00 Uhr, als Schlussbilanz im Sinne des § 220 Abs. 3 österreichisches AktG zugrunde gelegt.

2.2

Die Übernahme der Aktiva und Passiva der team Beteiligung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 5. Mai 2020. Von Beginn des 6. Mai 2020, 00:00 Uhr an gelten alle Handlungen und Geschäfte der team Beteiligung unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der team bzw. nach dem Wirksamkeitszeitpunkt als für team SE vorgenommen.

2.3

Team wird die in der Schlussbilanz der team Beteiligung angesetzten Buchwerte der übergehenden Aktiva und Passiva in ihrer Handels- und Steuerbilanz fortführen.

§ 3
Beteiligungsverhältnisse
3.1

Das gesamte Grundkapital der team in der zum Wirksamkeitszeitpunkt bestehenden Höhe (derzeit: EUR 22.484.621,00) und in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einteilung in auf den Inhaber lautende Stückaktien (derzeit: 11.497.301) wird zum Grundkapital der team SE.

3.2

Die Personen und Gesellschaften, die zum Wirksamkeitszeitpunkt Aktionäre der team sind, werden durch die Verschmelzung Aktionäre der team SE, und zwar in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Stückaktien am Grundkapital der team SE, wie sie unmittelbar zum Wirksamkeitszeitpunkt am Grundkapital der team beteiligt sind. Der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital (derzeit: circa EUR 1,95) bleibt so erhalten, wie er unmittelbar vor dem Wirksamkeitszeitpunkt besteht.

3.3

Zum Wirksamkeitszeitpunkt entsprechen

(i)

die Grundkapitalziffer mit der Einteilung in Stückaktien der team SE (§ 5 Abs. 1 und 3 der Satzung der team SE) der dann bestehenden Grundkapitalziffer mit der Einteilung in Stückaktien der team (§ 5 Abs. 1 und 2 der Satzung der team);

(ii)

der Betrag des genehmigten Kapitals gemäß § 5 Abs. 7 der Satzung der team SE dem dann vorhandenen genehmigten Kapital gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung der team (derzeit: EUR 2.248.462,00).

Etwaige Änderungen hinsichtlich der Höhe des Grundkapitals und des Genehmigten Kapitals gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung der team gelten mithin auch für die team SE.

Der Aufsichtsrat der team SE (zu diesem Zeitpunkt noch in Gründung) wird ermächtigt und zugleich angewiesen, vor Anmeldung der Verschmelzung der team Beteiligung auf team zur Entstehung der team SE in das Handelsregister etwaige Änderungen der Fassung der als Anlage beigefügten Satzung der team SE vorzunehmen. Diese sind erforderlich, damit die in § 5 der Satzung dargestellten Kapitalverhältnisse der team SE die in § 5 der Satzung der team dargestellten Kapitalverhältnisse der team unmittelbar vor dem Wirksamkeitszeitpunkt zutreffend reflektieren.

§ 4
Keine Verschmelzungsprüfung und kein Prüfungsbericht;
kein Verschmelzungsbericht
4.1

Gemäß Art. 31 Abs. 1 SE-VO i.V.m. §§ 12 Abs. 3, 9 Abs. 3, 8 Abs. 3 UmwG und § 232 Abs. 1 österreichisches AktG bedarf es keiner Beauftragung eines Verschmelzungsprüfers und keines Berichts über eine Prüfung dieses Verschmelzungsplans, da sich alle Anteile der team Beteiligung in der Hand der team befinden.

4.2

Da sich alle Anteile der team Beteiligung in der Hand der team befinden, bedarf es gemäß Art. 31 Abs. 1 SE-Verordnung i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 UmwG und § 232 Abs. 1 österreichisches AktG keines Verschmelzungsberichts des Vorstands der team oder des Vorstands der team Beteiligung in Bezug auf die Verschmelzung.

§ 5
Besondere Vorteile und Rechte
5.1

Besondere Rechte im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. f) SE-VO für einzelne Aktionäre oder Inhaber besonderer Rechte bestehen nicht und werden im Zusammenhang mit der Verschmelzung nicht gewährt.

5.2

Weder den Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgans der team oder der team Beteiligung noch den Abschlussprüfern oder anderen Sachverständigen wurden oder werden anlässlich der Verschmelzung besondere Vorteile im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit. g) SE-VO gewährt. Wie in § 4 dieses gemeinsamen Verschmelzungsplans dargestellt, sind keine unabhängigen Verschmelzungsprüfer bestellt, um diesen gemeinsamen Verschmelzungsplan zu prüfen.

5.3

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt ist, einzelne der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder der team zu Aufsichtsratsmitgliedern der team SE und die bisherigen Vorstandsmitglieder der team zu Vorstandsmitgliedern der team SE zu bestellen (siehe § 6).

§ 6
Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat
6.1

Bei Aufstellung dieses gemeinsamen Verschmelzungsplans gehören dem Vorstand der team die Herren Kevin Lorenzen und Carsten Gemeinhardt an.

6.2

Der Vorstand der team SE wird vom Aufsichtsrat der team SE (zum Bestellungszeitpunkt noch in Gründung) vor Eintragung der Verschmelzung bestellt werden. Unbeschadet der aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der team SE soll sich der Vorstand der team SE weiterhin aus den unter Ziffer 6.1 genannten Personen zusammensetzen.

6.3

Der Aufsichtsrat der team besteht gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung der team aus zwölf Mitgliedern. Bei Aufstellung dieses gemeinsamen Verschmelzungsplans sind Herr Claus Jepsen (als Aufsichtsratsvorsitzender), Herr Kristian Johnsen Hundebøll (als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender), Herr Michael Möller, Herr Torsten Jensen, Herr Niels Dengsø Jensen, Herr Lars Sørensen, Herr Arne Bebenroth, Herr Helmut Kaiser, Herr Reinhard Stieglitz, Herr Rüdiger Hermanni, Frau Jenny Nielsen und Frau Tanja Wesel Aufsichtsratsmitglieder der team.

6.4

Der Aufsichtsrat der team SE besteht nach § 9 Abs. 1 der Satzung der team SE aus elf Mitgliedern, wobei sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats der team SE von der Hauptversammlung bestellt werden. Gemäß der am 11. Dezember 2019 zwischen dem Vorstand der team und dem Konzernbetriebsrat der team (Konzernbetriebsrat) auf Grundlage des Art. 4 der Richtlinie 2001/86/EG vom 8. Oktober 2001 (SE-RL) geschlossenen schriftlichen Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Societas Europaea (SE) (Mitbestimmungsvereinbarung; siehe hierzu ausführlich § 7) werden die fünf Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Arbeitnehmervertreter) nach deren Wahl durch den Konzernbetriebsrat der Hauptversammlung zur Bestellung vorgeschlagen. Die Hauptversammlung ist an die Vorschläge der durch den Konzernbetriebsrat gewählten Arbeitnehmervertreter gebunden. Bezüglich der sechs Vertreter der Aktionäre (Anteilseignervertreter) ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden.

6.5

Zu den sechs Anteilseignervertretern im ersten Aufsichtsrat der team SE werden ab dem Wirksamkeitszeitpunkt die folgenden Personen bestellt:

(i)

Herr Thomas Brebøl Christensen, Vorstand der dlg, wohnhaft in Aabyhoej, Dänemark;

(ii)

Herr Niels Dengsø Jensen, Landwirt und Aufsichtsratsvorsitzender der dlg, wohnhaft in Løgstrup, Dänemark;

(iii)

Herr Kristian Johnsen Hundebøll, Vorstandsvorsitzender der dlg, wohnhaft in Allerød, Dänemark;

(iv)

Herr Michael Möller, Vorstand der VR Bank Nord e.G, wohnhaft in Fahrdorf;

(v)

Herr Torsten Jensen, Vorstand der VR Bank Nord e.G, wohnhaft in Niebüll;

(vi)

Herr Reinhard Stieglitz, Geschäftsführer a.D. der Raiffeisen Waren Kurhessen-Thüringen GmbH, wohnhaft in Felsberg-Rhünda.

Die fünf Arbeitnehmervertreter im ersten Aufsichtsrat der team SE sowie deren Ersatzmitglieder werden gemäß der Mitbestimmungsvereinbarung durch die ordentliche Hauptversammlung der team im Kalenderjahr 2020 gewählt. Die Hauptversammlung ist an die Vorschläge des Konzernbetriebsrats, der die Arbeitnehmervertreter zuvor gewählt hat, gebunden.

Die Amtszeit sämtlicher Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der SE endet mit der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr der team SE beschließt. Das erste Geschäftsjahr der team SE ist das Geschäftsjahr, in dem die Umwandlung der team in eine Europäische Gesellschaft (SE) im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird.

§ 7
Angaben zum Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der team SE
7.1

Die Eintragung einer SE setzt nach dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 SE-VO voraus, dass (i) eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß Art. 4 SE-RL geschlossen worden, (ii) ein Beschluss nach Art. 3 Abs. 6 SE-RL (Verzicht auf oder Abbruch der Verhandlungen über eine Beteiligungsvereinbarung) gefasst worden oder (iii) die Verhandlungsfrist nach Art. 5 SE-RL abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist. Für jede dieser drei Varianten muss nach dem Wortlaut der jeweiligen gesetzlichen Normen zuvor ein sog. besonderes Verhandlungsgremium (BVG) gebildet worden sein.

7.2

Die Durchführung eines Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens unter Bildung eines BVG im Sinne des Art. 12 Abs. 2 der SE-VO ist vorliegend jedoch entbehrlich, da die team Beteiligung als übertragende Gesellschaft arbeitnehmerlos ist und die team als aufnehmende Gesellschaft nur in Deutschland Mitarbeiter beschäftigt (teleologische Reduktion des Art. 12 Abs. 2 SE-VO). In Fällen, in denen die an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften Mitarbeiter in nur einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (Mitgliedstaat) beschäftigen, wäre die Durchführung eines Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens unter Bildung eines BVG gesetzeskonform nicht möglich und außerdem ein unnötiger bürokratischer Akt.

Zunächst setzt das Gesetz voraus, dass sich das BVG international aus Arbeitnehmern verschiedener Mitgliedstaaten zusammensetzt (vgl. etwa §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 4, 16 Abs. 1, 21 SE-Beteiligungsgesetz (SEBG)). Bei einem rein deutschen Arbeitnehmerstamm lässt sich diese gesetzlich vorgegebene Zusammensetzung des BVG nicht erreichen. Darüber hinaus wären Verhandlungen mit einem rein deutschen BVG über die Errichtung eines SE-Betriebsrats sinnlos, da dieser im Sinne der §§ 27 ff. SEBG grundsätzlich nur für grenzüberschreitende Sachverhalte zuständig ist. Die Errichtung eines zuständigkeitslosen SE-Betriebsrats kann nicht Ziel des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens sein. Außerdem beschränkt sich die materielle Befassungs- und Beschlusskompetenz des grundsätzlich international zu besetzenden BVG auf den grenzüberschreitenden Ausgleich zwischen konkurrierenden Mitbestimmungsregimen aus verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen die Arbeitnehmer beschäftigt sind. Bei einem rein deutschen Arbeitnehmerstamm, für den aufgrund des Territorialitätsprinzips nur die deutschen Mitbestimmungsgesetze gelten, gibt es logischerweise keine Möglichkeit, einen Ausgleich zwischen verschiedenen Mitbestimmungsregimen im Rahmen des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens herzustellen. Aus den vorgenannten Gründen folgt, dass die Bildung eines BVG im Sinne des Art. 12 Abs. 2 der SE-VO vorliegend entbehrlich ist.

7.3

Auf Einladung des Vorstands der team haben in der zweiten Jahreshälfte 2019 Verhandlungen zwischen der team und dem Konzernbetriebsrat stattgefunden. Gegenstand der Verhandlungen waren die Festlegung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der team SE und ihrer Tochtergesellschaften in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (team-Gruppe) sowie die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der team SE. Am 11. Dezember 2019 haben der Vorstand der team und der Konzernbetriebsrat eine Mitbestimmungsvereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der team SE und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben geschlossen (insbesondere §§ 13 Abs. 1 und 21 SEBG). Der dem Abschluss der Mitbestimmungsvereinbarung zugrunde liegende Beschluss des Konzernbetriebsrats wurde mit einer Mehrheit von über 2/3 der Mitglieder, die mehr als 2/3 der Arbeitnehmer der team-Gruppe vertreten, getroffen.

Die Verhandlungen waren direkt mit dem Konzernbetriebsrat zu führen, da die Bildung eines BVG aufgrund des rein nationalen Arbeitnehmerstamms entbehrlich war (siehe hierzu bereits ausführlich unter Ziffer 7.2). Die unmittelbare Verhandlungsführung durch den Konzernbetriebsrat stützt sich darauf, dass der Konzernbetriebsrat gemäß § 8 Abs. 2 SEBG das zuständige Wahlgremium für die Bestimmung der deutschen Mitglieder des BVG gewesen wäre und sich das BVG – mangels Arbeitnehmern in anderen Mitgliedstaaten – ausschließlich aus deutschen Vertretern zusammengesetzt hätte. Die Wahl eines zusätzlichen Verhandlungsgremiums in Form eines BVG durch den Konzernbetriebsrat hätte einen rein formalistischen Akt dargestellt. Dies gilt insbesondere, da der Konzernbetriebsrat als höchstes demokratisch legitimiertes Arbeitnehmervertretungsgremium sämtliche Arbeitnehmer der team-Gruppe repräsentiert.

Der Konzernbetriebsrat, mithin das für sämtliche Mitglieder des BVG zuständige Wahlgremium, teilt die Ansicht, dass für den Abschluss der Mitbestimmungsvereinbarung kein BVG zu bilden war.

7.4

§ 21 SEBG legt bestimmte Mindestinhalte fest, die in einer Beteiligungsvereinbarung zu regeln sind oder geregelt werden sollen. Eine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der SE soll insbesondere Angaben zur Zahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, zum Verfahren, nach dem diese Arbeitnehmervertreter bestimmt werden und zu ihren Rechten enthalten (§ 21 Abs. 3 SEBG).

Dementsprechend regelt die Mitbestimmungsvereinbarung, dass der Aufsichtsrat der team SE – vorbehaltlich einer anderen Bestimmung in der Satzung der team SE – zukünftig elf Mitglieder hat (vgl. § 9 Abs. 1 der Satzung der team SE). In der Mitbestimmungsvereinbarung wurde festgelegt, dass von den 11 Aufsichtsratsmitgliedern der team SE fünf Mitglieder Vertreter der Arbeitnehmer und sechs Mitglieder Vertreter der Aktionäre sind. Erhöht oder verringert sich die satzungsmäßige Anzahl der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat, so erhöht bzw. verringert sich auch die Anzahl der Arbeitnehmervertreter um die gleiche Zahl.

Auf Grundlage der Mitbestimmungsvereinbarung wählt der Konzernbetriebsrat die Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat der team SE sowie je ein persönliches Ersatzmitglied. Sollte die team-Gruppe zukünftig in einem weiteren Mitgliedstaat mindestens 10% der Gesamtbelegschaft beschäftigt, müssen die Arbeitnehmervertreter mindestens zwei verschiedene Mitgliedstaaten repräsentieren. Darüber hinaus soll mindestens ein Arbeitnehmervertreter weiblich und einer männlich sein. Die vom Konzernbetriebsrat gewählten Arbeitnehmervertreter werden der Hauptversammlung der team SE zur Bestellung vorgeschlagen, wobei die Hauptversammlung an die Vorschläge des Konzernbetriebsrats gebunden ist.

Die Arbeitnehmervertreter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Anteilseignervertreter. Die Arbeitnehmervertreter des ersten Aufsichtsrats der team SE hat der Konzernbetriebsrat auf Grundlage der Mitbestimmungsvereinbarung bereits gewählt. Die Amtszeit der Arbeitnehmervertreter entspricht der Amtszeit der Anteilseignervertreter.

7.5

Im Hinblick auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ist in einer Beteiligungsvereinbarung festzulegen, ob ein SE-Betriebsrat gebildet wird. Wird er gebildet, sind seine Zusammensetzung, die Anzahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, einschließlich der Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Zahl der in der SE beschäftigten Arbeitnehmer, zu regeln. Zudem sind die Unterrichtungs- und Anhörungsbefugnisse des SE-Betriebsrats und das dazugehörige Verfahren, die Häufigkeit seiner Sitzungen sowie die für den SE-Betriebsrat bereit zu stellenden finanziellen und materiellen Mittel zu regeln (§ 21 Abs. 1 SEBG). Die Verhandlungsparteien sind jedoch nicht gezwungen, einen SE-Betriebsrat zu errichten, sondern können auch ein anderes Verfahren vereinbaren, durch das die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sichergestellt wird (§ 21 Abs. 2 SEBG). Auf dieser Grundlage können die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer auf bestehende nationale Arbeitnehmervertretungen übertragen werden.

Da bei einem rein nationalen Arbeitnehmerstamm die Errichtung eines SE-Betriebsrats in der gesetzlich vorgegebenen Form nicht möglich ist (vgl. hierzu bereits Ziffer 7.2), haben die Verhandlungsparteien vorliegend in der Mitbestimmungsvereinbarung vereinbart, dem bestehenden Konzernbetriebsrat gemäß § 21 Abs. 2 SEBG Unterrichtungs- und Anhörungsrechte zu übertragen, die weitgehend den in §§ 28 ff. SEBG geregelten Rechten entsprechen (vgl. auch Art. 4 Abs. 2 lit. f) SE-RL). Insbesondere wird der Vorstand der team den Konzernbetriebsrat in turnusmäßigen Sitzungen über die Geschäftslage und Perspektiven der team-Gruppe unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten und anhören. Darüber hinaus wird ein Ausschuss des Konzernbetriebsrats über außergewöhnliche Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen auch außerhalb der turnusmäßigen Sitzung unterrichtet und angehört.

Darüber hinaus wurde vereinbart, dass sobald die team SE bzw. eine ihrer Tochtergesellschaften zukünftig in einem weiteren Mitgliedstaat Arbeitnehmer beschäftigen, ein SE-Betriebsrat als zusätzliches Arbeitnehmervertretungsgremium gebildet wird. In diesem Fall werden der Konzernbetriebsrat und der Vorstand der team SE in einer Ergänzung zu der Mitbestimmungsvereinbarung die Errichtung, Zusammensetzung, Geschäftsführung und Aufgaben dieses SE-Betriebsrats festlegen. Der Bestand sowie die Zusammensetzung der nach nationalem Recht gebildeten Arbeitnehmervertretungen wird durch die Mitbestimmungsvereinbarung nicht berührt.

7.6

Die Mitbestimmungsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer der team-Gruppe, die ihren regelmäßigen Arbeitsort in einem Mitgliedstaat haben. Sie sieht eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren vor und ist im Anschluss mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten durch den Vorstand der team oder den Konzernbetriebsrat kündbar. Für den Fall einer Kündigung enthält die Mitbestimmungsvereinbarung Regelungen zur Nachwirkung und zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen dem Konzernbetriebsrat sowie dem Vorstand der team über den Abschluss einer neuen Mitbestimmungsvereinbarung.

§ 8
Sonstige Auswirkungen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
8.1

Der aktuelle Aufsichtsrat der team ist derzeit nach dem DrittelbG zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern besetzt. Nach Wirksamwerden der Verschmelzung finden die nationalen Mitbestimmungsgesetze auf die team SE keine Anwendung mehr. Stattdessen richtet sich die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der team SE nach der Mitbestimmungsvereinbarung. Der Aufsichtsrat der team SE hat gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung der team SE nach der Verschmelzung insgesamt 11 Mitglieder (sechs Anteilseignervertreter und fünf Arbeitnehmervertreter). Die Mitbestimmungsvereinbarung trifft darüber hinaus Regelungen unter anderem zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats, den persönlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, das Verfahren zur Bestimmung des Vorschlags zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter durch die Hauptversammlung der team SE, die Amtszeit und der Rechte der Arbeitnehmervertreter (siehe hierzu bereits unter § 7).

8.2

Die im Wirksamkeitszeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der team werden durch die Verschmelzung nicht berührt. Die Arbeitsverhältnisse bestehen im Anschluss an die Verschmelzung unverändert mit demselben Rechtsträger in der Rechtsform der SE fort. Insbesondere gelten im Anschluss an die Verschmelzung weiterhin die einschlägigen Vorschriften zum Kündigungsschutz. Gleiches gilt für individualrechtliche Vereinbarungen nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarungen. § 613a BGB ist nicht anwendbar, da aufgrund der Rechtsträgeridentität kein Betriebsübergang stattfindet.

8.3

Im Wirksamkeitszeitpunkt hat die team Beteiligung keine Arbeitnehmer, auf die sich die Verschmelzung auswirken könnte.

8.4

Die Verschmelzung hat auch keine Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern der betroffenen Tochtergesellschaften (vgl. § 2 Abs. 4 SEBG).

8.5

In der team-Gruppe bestehen im Zeitpunkt der Aufstellung dieses Verschmelzungsplans betriebliche Vertretungen. Die Verschmelzung hat keine Auswirkungen auf die bestehenden Arbeitnehmervertretungen oder die Fortgeltung etwaiger kollektivrechtlicher Vereinbarungen.

8.6

Versetzungen, Kündigungen oder sonstige für die Arbeitnehmer nachteilige Maßnahmen im Zusammenhang oder aus Anlass der Verschmelzung sind nicht geplant. Dies gilt auch für Betriebsänderungen und sonstige organisatorische Maßnahmen mit nachteiligen Auswirkungen für die Arbeitnehmer.

§ 9
Kein Abfindungsangebot

Aktionären, die der Umwandlung widersprechen, wird kein Abfindungsangebot unterbreitet, da das Gesetz für Änderungen der Rechtsform der Gesellschaft in die der SE ein Abfindungsangebot nicht vorsieht.

§ 10
Abschlussprüfer

Zum Abschlussprüfer für den Einzelabschluss und den Konzernabschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der team SE wird die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Lorentzendamm 43, 24103 Kiel, bestellt. Das erste Geschäftsjahr der team SE entspricht der Regelung in Ziffer 6.5.

§ 11
Kosten

Team trägt die für die Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung sowie die im Zusammenhang mit diesem Verschmelzungsplan entstehenden Kosten und etwaigen Steuern.

§ 12
Ausfertigungen

Der gemeinsame Verschmelzungsplan kann in einer beliebigen Anzahl von Ausfertigungen und von jeder Partei in einer getrennten Ausfertigung unterzeichnet werden. Jede Ausfertigung ist ein Original, doch alle Ausfertigungen zusammen bilden ein und dieselbe Urkunde.

§ 13
Stichtagsänderung
13.1

Falls die Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 5. Februar 2021 beim Firmenbuch der team Beteiligung angemeldet wurde, wird abweichend von Ziffer 2.1 der Verschmelzung die Bilanz der team Beteiligung zum 31. Dezember 2020 als Schlussbilanz zugrunde gelegt und abweichend von Ziffer 2.1 der 1. Januar 2021, 00:00 Uhr, als Stichtag für die Übernahme des Vermögens von team Beteiligung bzw. den Wechsel der Rechnungslegung angenommen. Bei einer weiteren Verzögerung über den 31. August des Folgejahres hinaus verschieben sich die Stichtage entsprechend der vorstehenden Regelung jeweils um ein weiteres Jahr.

13.2

Falls die Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 5. Februar 2021 in das Handelsregister der team SE eingetragen wird, soll die Eintragung erst nach den ordentlichen Hauptversammlungen der team bzw. der team Beteiligung stattfinden, die über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020 beschließen. Team und team Beteiligung werden dies gegebenenfalls durch einen Nachtrag zur Registeranmeldung sicherstellen. Entsprechendes gilt, wenn sich die Eintragung über den 31. August des Folgejahres hinaus weiter verzögert.

§ 14
Schlussbestimmungen
14.1

Sollten Bestimmungen dieses gemeinsamen Verschmelzungsplans unwirksam sein oder werden, soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Plans nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass dieser gemeinsame Verschmelzungsplan eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder der undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien, eine angemessene Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem Inhalt der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

14.2

Änderungen und Ergänzungen der in dieser Urkunde enthaltenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, soweit nicht eine notarielle Beurkundung erforderlich ist.

14.3

Dieser gemeinsame Verschmelzungsplan wird nur wirksam, wenn ihm die Hauptversammlungen der team und der team Beteiligung durch Verschmelzungsbeschluss zustimmen.

Anlage: Satzung der team SE

Satzung der team SE

ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1
Firma und Sitz

1.

Die Firma der Gesellschaft lautet

team SE.
2.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Süderbrarup.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens
1.

Gegenstand des Unternehmens ist das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen, insbesondere die Beteiligung an Unternehmen, die Handelsgeschäfte mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Bedarfsartikeln, Baustoffen und Mineralölen und die Entwicklung und Verwaltung von Immobilien betreiben. Die Gesellschaft darf selbst unternehmerisch tätig werden.

2.

Die Gesellschaft darf alle Geschäfte eingehen, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Insbesondere ist die Gesellschaft berechtigt, andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu gründen, zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen. Sie kann Unternehmensverträge abschließen.

3.

Sie darf Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.

§ 3
Dauer und Geschäftsjahr
1.

Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

2.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit nicht das Gesetz zwingend eine andere Veröffentlichungsform vorschreibt.

ABSCHNITT II
GRUNDKAPITAL UND AKTIEN

§ 5
Grundkapital und Aktien

1.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 22.484.621,00 (in Worten: Euro zweiundzwanzig Millionen vierhundertvierundachtzig Tausend sechshunderteinundzwanzig).

2.

Das Grundkapital der Gesellschaft wurde in voller Höhe durch grenzüberschreitende Verschmelzung (Art. 2 Abs. 1, Art. 17 Abs. 2 lit. a) SE-VO) der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien, Österreich, unter FN 531912 z eingetragenen team bau+energie beteiligungs AG als übertragendem Rechtsträger auf die im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg, Deutschland, unter HRB 601 KA eingetragenen team AG als übernehmendem Rechtsträger erbracht.

3.

Das Grundkapital ist eingeteilt in 11.497.301 Stückaktien.

4.

Die Stammaktien werden als vinkulierte Namensaktien ausgegeben.

5.

Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteiles ist ausgeschlossen.

6.

Bezüglich der Sachgründung der Gesellschaft gilt § 5a, bezüglich der durch die Gesellschaft vorgenommenen Sachkapitalerhöhung aufgrund des Hauptversammlungsbeschlusses vom 21. August 2000 und die durch die Aktionärin zu erbringende Sacheinlage gilt § 5b, bezüglich der Verschmelzung mit der Raiffeisen Bezugsverein eG, Süderbrarup, gilt § 5c.

7.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit einstimmigem Beschluss des Aufsichtsrats, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. Mai 2023 durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender nennwertloser, Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens Euro 2.248.462,00, in der Weise zu erhöhen, dass sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöht. Der Vorstand ist ferner mit einstimmigem Beschluss des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung zehn von Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt oder für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie von Vermögensgegenständen, die für den Betrieb der Gesellschaft dienlich oder nützlich sind, wie z.B. Patente, Lizenzen, urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte. Der Vorstand ist mit einstimmigem Beschluss des Aufsichtsrats ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgestaltung und Ausstellung der neuen Aktien festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, den Wortlaut der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital neu zu fassen.

§ 5a
Sachgründung
1.

Die Raiffeisenbank Schleswig eG bringt mit Wirkung zum 1. Juli 1999 51% (Euro 3.417.000,00) ihres Kommanditanteils von Euro 6.700.000,00 an der team GmbH & Co. KG im Wege der Abspaltung als Sacheinlage in die Gesellschaft ein. Als Gegenleistung für die Abspaltung erhalten die Mitglieder der Raiffeisenbank Schleswig eG sämtliche Anteile an der Aktiengesellschaft.

2.

Soweit der Buchwert dieses Kommanditanteils den Betrag des Grundkapitals übersteigt, wird der übersteigende Betrag in Höhe von Euro 250.000,00 in die gesetzliche Rücklage und der dann verbleibende Betrag in die Kapitalrücklage nach Abzug der baren Zuzahlungen, die die team AG nach § 3 des Spaltungsplans an die Anteilsinhaber zu zahlen hat, eingestellt.

§ 5b
Sachkapitalerhöhung vom 21. August 2000
1.

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von Euro 2.500.00,00 um Euro 2.274.973,00 auf insgesamt Euro 4.774.973,00 erhöht durch Ausgabe von 701.719 Stückaktien auf den Kapitalerhöhungsbetrag von Euro 2.274.973,00 (Gesamtnennbetrag) zum Ausgabebetrag von Euro 4,67 je Aktie (Ausgabebetrag in Euro 3.283.000,00). Der den Nennbetrag übersteigende Ausgabebetrag wird in die Kapitalrücklage eingestellt.

2.

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Die Raiffeisenbank Schleswig eG mit Sitz in Schleswig zeichnet und übernimmt die neuen Aktien, die ab dem 1. Januar 2000 gewinnberechtigt sind.

3.

Die Raiffeisenbank Schleswig eG erbringt die Sacheinlage durch Übertragung ihrer Beteiligung als Kommanditistin der team GmbH & Co. KG mit Sitz in Jübek im Gesamtnennbetrag von Euro 2.274.973,00 zu einem Einbringungswert von Euro 3.283.000,00 (Gesamtausgabebetrag).

4.

Der Vorstand wird ermächtigt, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.

§ 5c
Verschmelzung vom 31. Juli 2001
1.

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von Euro 5.161.298,00 um Euro 853.385,00 auf Euro 6.014.683,00 durch Ausgabe von 263.239 Stückaktien dergestalt erhöht, dass sich das Grundkapital im gleichen Verhältnis erhöht wie die Anzahl der Aktien. Für Zwecke der Verschmelzung wird der Wert des Vermögens der Raiffeisen Bezugsverein eG, Süderbrarup, auf den Buchwert (Euro 4.432.652,00) festgesetzt. Die neuen Aktien werden zum Betrag von Euro 16,84 je Aktie ausgegeben. Der Betrag, um den der Wert des Vermögens der Raiffeisen Bezugsverein eG das auf die neuen Stückaktien entfallende anteilige Grundkapital übersteigt, wird in die Kapitalrücklage eingestellt.

2.

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen.

3.

Der Norddeutsche Genossenschaftsverband (Raiffeisen-Schulze-Delitzsch e. V.) zeichnet und übernimmt als Treuhänder für die Mitglieder der Raiffeisen Bezugsverein eG die neuen Stückaktien.

4.

Die neuen Stückaktien an der team AG gewähren einen Anspruch auf anteiligen Bilanzgewinn ab dem 1. Januar 2001.

5.

Die Übertragung der Aktien auf Dritte ist vor dem 1. Juli 2004 ausgeschlossen. Ein Abfindungsangebot an die Mitglieder der Raiffeisen Bezugsverein eG unterbleibt nach § 90 Abs. 1 UmwG.

6.

Der Vorstand wird ermächtigt, die Einzelheiten der für die Verschmelzung notwendigen Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.

ABSCHNITT III
VERFASSUNG

A. ORGANE DER GESELLSCHAFT

§ 6
Dualistisches System

1.

Die Gesellschaft hat ein dualistisches Leitungs- und Aufsichtssystem bestehend aus einem Leitungsorgan (Vorstand) und einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat).

2.

Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.

B. VORSTAND

§ 7
Leitung der Gesellschaft

1.

Der Vorstand besteht aus einer Person oder mehreren Personen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Aufsichtsrat. Die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig.

2.

Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt für einen Zeitraum von nicht mehr als 6 Jahren. Die Amtszeit des Vorstands wird durch den Aufsichtsrat bei der Bestellung bestimmt. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands sowie ein weiteres Mitglied des Vorstands zum stellvertretenden Vorsitzenden ernennen.

3.

Die folgenden Arten von Geschäften dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:

(a)

Abschluss, Aufhebung oder Änderung von wichtigen strategischen Verträgen, Kooperationen, strategischen Allianzen und Joint-Ventures;

(b)

Abschluss, Änderung und Aufhebung von Beherrschungs- und Gewinnabführungs-, Gewinngemeinschafts-, Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsverträgen im Sinne von §§ 291, 292 AktG;

(c)

Änderung der Geschäftsstrategie, wesentliche Änderungen im Vertriebssystem;

(d)

Gründung von Tochtergesellschaften; Erwerb und teilweise oder vollständige Veräußerung von Beteiligungen;

(e)

Transaktionen, die dem Umwandlungsgesetz unterliegen, jegliche Form der Rekapitalisierung, Reorganisation oder wesentliche Zusammenschlussvorhaben, soweit zu erwarten ist, dass die betreffende Transaktion oder Maßnahme wesentliche Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb oder die Struktur des Unternehmens nach sich zieht;

(f)

Wesentliche Änderung der Organisation des Unternehmens durch Ausgliederung und Verkauf von Unternehmensteilen und Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;

(g)

Zustimmung zur Unternehmensplanung oder Zustimmung zu Änderungen der Unternehmensplanung.

4.

Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand. Der Aufsichtsrat kann in der Geschäftsordnung des Vorstands bestimmen, dass weitere bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Zudem kann der Aufsichtsrat jederzeit weitere bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.

§ 8
Vertretung der Gesellschaft, Führung des Aktienregisters
1.

Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

2.

Der Aufsichtsrat kann einzelnen oder sämtlichen Vorstandsmitgliedern das Recht einräumen, die Gesellschaft allein zu vertreten.

3.

Der Aufsichtsrat kann einzelne Mitglieder des Vorstands von den Bestimmungen des § 181 BGB befreien.

4.

Das Aktienregister der Gesellschaft führt der Vorstand.

C. AUFSICHTSRAT

§ 9
Zusammensetzung und Amtszeit

1.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus elf Mitgliedern, die von der Hauptversammlung bestellt werden. Von den elf Mitgliedern sind fünf Mitglieder auf Vorschlag des Konzernbetriebsrats zu bestellen. Die Hauptversammlung ist an die Vorschläge des Konzernbetriebsrats zur Bestellung der Arbeitnehmervertreter gebunden. Im Übrigen ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden.

2.

Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 2. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

3.

Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern kann ein Ersatzmitglied gewählt werden, das Mitglied des Aufsichtsrats wird, sobald ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Dies gilt nicht, sofern die Hauptversammlung vor dem Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds einen Nachfolger wählt.

4.

Das Ersatzmitglied tritt für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds an dessen Stelle. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds, so erlischt das Amt des Ersatzmitgliedes, sofern in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen stattfindet, mit der Beendigung dieser Hauptversammlung.

5.

Sofern ein Aufsichtsratsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet, ohne dass ein Ersatzmitglied gewählt wurde, hat eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds zu erfolgen.

6.

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats und das Ersatzmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder gegenüber dem Vorstand niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einer Verkürzung der Niederlegungsfrist oder einem Verzicht auf die Wahrung der Niederlegungsfrist zustimmen.

§ 10
Vorsitzender, stellvertretende Vorsitzende
1.

Die erste Sitzung des Aufsichtsrats findet ohne besondere Einladung im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung, die den Aufsichtsrat gewählt hat, statt. Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Scheidet einer der vorgenannten während der Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat alsbald eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

2.

Erklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse geben der Vorsitzende oder bei Verhinderung sein Stellvertreter im Namen des Aufsichtsrats ab. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auch berechtigt, die für den Aufsichtsrat bestimmten Erklärungen entgegenzunehmen.

3.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder bei Verhinderung dessen Stellvertreter vertreten den Aufsichtsrat gegenüber dem Vorstand und der Hauptversammlung und leiten die Aufsichtsratssitzungen.

§ 11
Innere Ordnung und Beschlussfassung
1.

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Aufsichtsrat tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung kann schriftlich, telegrafisch oder fernmündlich erfolgen. In der Einladung müssen die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung angegeben werden. Der Vorsitzende kann die Einberufungsfrist in Eilfällen oder in den Fällen des § 110 Abs. 1 AktG auf bis zu drei Tage abkürzen. Im Falle schriftlicher Einberufung oder Einberufung in ähnlicher Form beginnt die Frist am Tag nach Absendung der Einladung, sofern nicht der Erhalt der Ladung durch den Empfänger vorher bestätigt wurde.

2.

Die Sitzungen des Aufsichtsrats haben mindestens zweimal halbjährlich stattzufinden.

3.

Aufsichtsratsmitglieder können in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Vorsitzenden auch per Telefon- oder Videokonferenz an einer Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen.

4.

Die Beschlussfassung kann auch ohne Einhaltung der Form und Frist der Einberufung gemäß Abs. 1 erfolgen, wenn sämtliche Aufsichtsratsmitglieder in der Sitzung ihr Einverständnis erklären.

Außerhalb von Sitzungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats Beschlussfassungen auch schriftlich, fernmündlich, per Telefax, per E-Mail, per Videokonferenz oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel erfolgen. Ein Widerspruchsrecht der Mitglieder des Aufsichtsrats besteht nicht. Nach vorstehendem Satz 2 gefasste Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. Für Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen gelten die Bestimmungen in Abs. 5 und 6 entsprechend.

Daneben können abwesende Aufsichtsratsmitglieder nachträglich ihre Stimme gegenüber dem Vorsitzenden innerhalb einer angemessenen, in der jeweiligen Sitzung festzulegenden Frist abgeben, sofern alle in der Sitzung anwesenden Mitglieder dies einstimmig gestatten, und auch keines der abwesenden Mitglieder diesem Verfahren (gemischte Beschlussfassung) widerspricht.

5.

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Abs. 3 an der Beschlussfassung teilnehmen. Sind die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht erfüllt, so ist der Aufsichtsrat erneut in einer Sitzung von zwei Wochen einzuberufen. Der Aufsichtsrat ist dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Folge ist bei der Einberufung hinzuweisen.

6.

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe.

7.

Über die gefassten Beschlüsse muss eine Niederschrift angefertigt werden, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats muss eine Abschrift davon ausgehändigt werden.

8.

Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung.

§ 12
Vergütung
1.

Der Aufsichtsrat erhält eine Gesamtvergütung je Geschäftsjahr in Höhe von Euro 250.000,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Aufsichtsrat beschließt über die interne Aufteilung der Vergütung selbst. Die im Geschäftsjahr 2019 bereits gezahlten Vergütungen sind anzurechnen.

2.

Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied seine angemessenen Auslagen. Soweit das Mitglied vorsteuerabzugsberechtigt ist, werden die Auslagen nur in Höhe des sich nach Vorsteuererstattungsanspruchs ergebenen Betrages erstattet. Eine Einkommenssteuererstattung des Mitglieds ist nicht Auslage dieser Regelung.

3.

Die Gesellschaft schließt zu Gunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung gegen Haftungsrisiken aus der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ab. Diese sieht einen Selbstbehalt vor.

§ 13
Fachbeirat
1.

Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass die Gesellschaft einen Fachbeirat hat, der den Vorstand fachlich berät.

2.

Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder und bestellt die Fachbeiratsmitglieder.

3.

Der Aufsichtsrat erlässt die Geschäftsordnung für den Fachbeirat, in der Aufgaben, Befugnisse, die Dauer der Amtszeit und die Vergütung der Fachbeiratsmitglieder näher geregelt sind.

D. HAUPTVERSAMMLUNG

§ 14
Ort und Einberufung

1.

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in Flensburg, Schleswig, Kiel, Rendsburg, Neumünster, Handewitt, Husum oder Tarp statt.

2.

Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat. Jährlich ist mindestens eine Hauptversammlung einzuberufen.

3.

Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger. Tagungsort, Tagungszeit und Tagungsordnung sind in der Einberufung mitzuteilen. Auf § 16 Abs. 2 ist in der Einberufung hinzuweisen.

4.

Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen.

§ 15
Leitung der Hauptversammlung
1.

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter bzw. ein von diesem bevollmächtigtes anderes Aufsichtsratsmitglied.

2.

Der Versammlungsleiter leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art und weitere Einzelheiten der Abstimmung.

§ 16
Beschlussfassung in der Hauptversammlung
1.

Je eine Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

2.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes werden die Aktionäre zugelassen, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.

3.

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre auch ohne selbst vor Ort anwesend oder vertreten zu sein an der Hauptversammlung teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Unabhängig davon kann der Vorstand den Aktionären die Möglichkeit einräumen, ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abzugeben (Briefwahl). Die vom Vorstand zu diesen Verfahren getroffenen näheren Bestimmungen werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. Aktionäre, die gemäß Satz 1 und Satz 2 an der Hauptversammlung teilnehmen, sind nicht berechtigt, gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch einzulegen und/oder diese anzufechten. Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist berechtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung über elektronische Medien in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen, sofern dies in der Einberufung zu der Hauptversammlung angekündigt wurde.

4.

Die Hauptversammlung, die über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, über die Verteilung des Bilanzgewinns, über die Wahl der Abschlussprüfer und den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt (ordentliche Hauptversammlung), findet in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt.

5.

Ist eine Hauptversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, so können verbindliche Beschlüsse nur gefasst werden, wenn sämtliche Aktionäre anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind und damit einverstanden sind, dass über den betreffenden Gegenstand trotzdem verhandelt und beschlossen wird. Beschlüsse der Aktionäre können auch schriftlich, telefonisch, fernschriftlich oder telegrafisch gefasst werden, wenn kein Aktionär widerspricht. Der Beschluss ist zustande gekommen, wenn alle Aktionäre ihre Stimme innerhalb von 14 Tagen abgegeben haben.

6.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung zwingend eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse vorschreiben. Soweit gesetzliche Bestimmungen außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreiben, genügt, soweit keine größere Kapitalmehrheit zwingend in dieser Satzung oder gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben ist, die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals. Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten des Aktionärs ausgeübt werden; der Bevollmächtigte hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

7.

Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erzielt, findet ein weiterer Wahlgang unter den beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

8.

Über jede Hauptversammlung muss jedenfalls eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aufgenommen werden. Soweit Beschlüsse gefasst werden, für die die Vorschriften des AktG eine Drei-Viertel-Mehrheit oder mehr vorsehen, muss eine notarielle Niederschrift aufgenommen werden.

ABSCHNITT IV
JAHRESABSCHLUSS UND GEWINNVERWENDUNG

§ 17
Jahresabschluss und ordentliche Hauptversammlung

1.

Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang) sowie den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen.

2.

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen.

3.

Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie Beträge bis zu einem Anteil von 50% des Jahresüberschusses, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrages verbleibt, in die Gewinnrücklagen einstellen.

4.

Der Vorstand hat nach Eingang des Berichtes des Aufsichtsrats unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

§ 18
Gewinnverwendung
1.

Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Ein vom Vorstand und Aufsichtsrat nach § 172 AktG festgestellter Jahresabschluss bindet sie.

2.

Das Gewinnbezugsrecht ist nicht abtretbar und nicht verpfändbar.

3.

Der Anspruch auf Verbriefung des Gewinnbezugsrechts ist ausgeschlossen.

ABSCHNITT V
ÜBERTRAGUNG VON AKTIEN, BEWERTUNG VON ANTEILEN,
ERMITTLUNG UND AUSZAHLUNG DES ENTGELTS

§ 19
Übertragung von Aktien

1.

Die Aktionäre und ihre Rechtsnachfolger können ihre Aktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft auf Mitaktionäre oder Dritte übertragen oder belasten. Der Aufsichtsrat beschließt über die Erteilung der Zustimmung. Die Erklärung der Zustimmung erfolgt dann durch den Vorstand.

2.

Die Zustimmung nach Abs. 1 kann insbesondere verweigert werden, sofern Gründe aus dem persönlichen Umfeld der Erwerber, wie z.B. mangelnde Solvenz, gegen eine Übertragung sprechen. Darüber hinaus ist eine Verweigerung möglich, sofern der Gesellschaft aus der Veräußerung oder der Aktieninhaberschaft der Erwerber Nachteile erwachsen könnten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich steuerlicher Nachteile für die Gesellschaft oder einer nicht gewollten Mehrheitsbildung. Eine nicht gewollte Mehrheitsbildung kann vorliegen, wenn ein Aktionär mehr als 5 % aller Anteile an der Gesellschaft hält.

3.

Wird die Zustimmung zur Übertragung von Aktien auf einen Aktionär oder einen Dritten nicht erteilt, so sind auf Verlangen des Aktionärs die betreffenden Aktien einzuziehen. Die Auszahlung erfolgt gemäß § 20 der Satzung.

4.

Der Antrag auf Erteilung der Zustimmung nach Abs. 1 ruht bis zum Ablauf der Hauptversammlung, wenn er nicht vor Beginn des 7. Kalendertages, welcher der Einberufung der Hauptversammlung vorausgeht, bei der Gesellschaft eingegangen ist.

§ 20
Auszahlung des Entgeltes

In den Fällen der Einziehung wird das Entgelt für die Einziehung am Ende desjenigen Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einziehung erklärt wird, fällig.

ABSCHNITT VI
LIQUIDATION, SATZUNGSÄNDERUNGEN UND GRÜNDUNGSAUFWAND

§ 21
Liquidation

1.

Die Auflösung der Gesellschaft bedarf der Zustimmung von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.

2.

Die Abwicklung erfolgt durch die Vorstandsmitglieder, soweit sie nicht durch Beschluss der Hauptversammlung anderen Personen übertragen ist. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zur Vertretung berechtigt.

3.

Die Hauptversammlung beschließt über die von den Liquidatoren aufzustellenden Bilanzen und über die Entlastung der Liquidatoren.

4.

Das nach der Befriedigung der Gläubiger verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist unter den Aktionären anteilig zu verteilen.

§ 22
Satzungsänderungen

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur deren Fassung betreffen, zu beschließen.

§ 23
Gründungsaufwand
1.

Den mit der Gründung der Aktiengesellschaft verbundenen Aufwand trägt die Gesellschaft bis zu einem Gesamtbetrag von Euro 200.000,00.

2.

Die Gesellschaft trägt den Aufwand der Gründung der team SE durch grenzüberschreitende Verschmelzung (Art. 2 Abs. 1, Art. 17 Abs. 2 lit. a) SE-VO) der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien, Österreich, unter FN 531912z eingetragenen team bau+energie beteiligungs AG als übertragender Rechtsträger auf die im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg, Deutschland, unter HRB 601 KA eingetragenen team AG als übernehmender Rechtsträger, bis zu einem Höchstbetrag von Euro 400.000,00.“

8.

Beschlussfassung über die Bestellung der Arbeitnehmervertreter im ersten Aufsichtsrat der team SE

Für die unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagene Umwandlung der team AG in die Rechtsform der SE sind die Arbeitnehmervertreter im ersten Aufsichtsrat der team SE zu wählen.

Der Aufsichtsrat der team SE besteht zukünftig gemäß Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO), § 17 Abs. 1 SEAG, § 21 SEBG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der team SE und Teil B. Ziffer 1 der Mitbestimmungsvereinbarung aus elf Mitgliedern, die von der Hauptversammlung bestellt werden. Die sechs Anteilseignervertreter im ersten Aufsichtsrat der team SE werden gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 SE-VO im gemeinsamen Verschmelzungsplan bestellt. Die fünf Arbeitnehmervertreter im ersten Aufsichtsrat der team SE sowie jeweils ein persönliches Ersatzmitglied für jeden Arbeitnehmervertreter werden gemäß § 21 SEBG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 der Satzung der team SE und Teil B. Ziffer 3.2 der Mitbestimmungsvereinbarung auf Vorschlag des Konzernbetriebsrats durch die Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der team SE und Teil B. Ziffer 3.2 der Mitbestimmungsvereinbarung an die Vorschläge des Konzernbetriebsrats zur Wahl der Arbeitnehmervertreter gebunden.

Folgende Personen werden auf Vorschlag des Konzernbetriebsrats jeweils für einen Zeitraum ab Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Umwandlung der team AG in die Rechtsform der SE in das Handelsregister der Gesellschaft bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr der team SE beschließt, wobei das erste Geschäftsjahr der team SE dasjenige Geschäftsjahr ist, in dem die team SE in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird, als Arbeitnehmervertreter in den ersten Aufsichtsrat der team SE gewählt:

a)

Herr Helmut Kaiser, Groß- und Außenhandelskaufmann, wohnhaft in Almdorf;

b)

Frau Tanja Wesel, Betriebswirtin, wohnhaft in Süderbrarup;

c)

Herr Arne Bebenroth, Bankkaufmann, wohnhaft in Süderbrarup;

d)

Herr Rüdiger Hermanni, IT-Administrator, wohnhaft in Wanderup;

e)

Herr Frank Stammler, kaufmännischer Mitarbeiter, wohnhaft in Langwedel;

Folgende Personen werden auf Vorschlag des Konzernbetriebsrats jeweils für einen Zeitraum ab Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Umwandlung der team AG in die Rechtsform der SE in das Handelsregister der Gesellschaft bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr der team SE beschließt, wobei das erste Geschäftsjahr der team SE das Geschäftsjahr ist, in dem die team SE in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird, zu Ersatzmitgliedern für Arbeitnehmervertreter im ersten Aufsichtsrat der team SE bestellt:

f)

Herr Andreas Arndt, Tischler, wohnhaft in Viöl,
als Ersatzmitglied für Herr Helmut Kaiser;

g)

Frau Sinja Lorenzen, Steuerfachangestellte, wohnhaft in Süderbrarup,
als Ersatzmitglied für Frau Tanja Wesel;

h)

Herr Jens-Uwe Obermüller, Einzelhandelskaufmann, wohnhaft in Nübel,
als Ersatzmitglied für Herr Arne Bebenroth;

i)

Herr Heiko Matthiesen, Groß- und Außenhandelskaufmann, wohnhaft in Jübek,
als Ersatzmitglied für Herr Rüdiger Hermanni;

j)

Herr Frank-Udo Kirschstein, KFU-Elektromechaniker, wohnhaft in Hamburg,
als Ersatzmitglied für Herr Frank Stammler.

Die unter f) bis j) aufgeführten Personen werden wie aufgeführt Mitglied des Aufsichtsrats, wenn das Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer, für das sie als Ersatzmitglied bestellt wurden, vor Ablauf der regulären Amtszeit ausscheidet und die Hauptversammlung vor diesem Ausscheiden nicht einen Nachfolger wählt. Die Amtszeit der in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieder endet zu dem Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit des jeweils ersetzten Aufsichtsratsmitglieds abgelaufen wäre.

Vorlagen an die Aktionäre
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung und während der virtuellen Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.team.de/hv2020

zugänglich. Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen liegen zusätzlich in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (team Allee 22, 24392 Süderbrarup), während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme der Aktionäre, aus. Auf Verlangen werden jedem Aktionär Abschriften dieser Unterlagen kostenfrei übersandt.

Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, Übertragung der Hauptversammlung

Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird die ordentliche Hauptversammlung der team AG am 30. Juni 2020 auf Grundlage des C19-AuswBekG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten mit der Möglichkeit der elektronischen Zuschaltung (Zuschaltung) durchgeführt. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können daher nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung über den unter der Internetadresse

www.team.de/hv2020

zugänglichen passwortgeschützten Internetservice verfolgen; diese Bild- und Tonübertragung ermöglicht keine Teilnahme im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sowie die Zuschaltung zur Hauptversammlung

Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sowie zur Zuschaltung zur Hauptversammlung über den Internetservice sind gemäß § 16 Abs. 2 der Satzung der team AG diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen sind. Wird ein Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Übertragung oder Belastung von Aktien der Gesellschaft gemäß § 19 Abs. 4 der Satzung der team AG nicht fristgerecht gestellt oder unterbleibt die Zustimmung des Vorstands gemäß § 19 Abs. 1 der Satzung der team AG zu einer Übertragung oder Belastung der Aktien, gilt der im Aktienbuch eingetragene Aktionär gegenüber der Gesellschaft als Aktionär.

Daher ist für die Zuschaltung zur Hauptversammlung und Ausübung der Aktionärsrechte über den Internetservice nach § 16 Abs. 2 der Satzung der team AG der im Aktienbuch am Montag, den 1. Juni 2020, 00:00 Uhr MESZ, eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Anträge auf Umschreibungen im Aktienbuch, die der Gesellschaft in der Zeit von Montag, den 1. Juni, 00:00 Uhr MESZ, bis einschließlich Dienstag, den 30. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, zugehen, werden erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am Dienstag, den 30. Juni 2020, verarbeitet und berücksichtigt.

Passwortgeschützter Internetservice

Den Aktionären werden mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung individuelle Zugangsdaten zur Nutzung des unter der Internetadresse

www.team.de/hv2020

zugänglichen passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft übersandt.

Über diesen Internetservice können die Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) unter anderem die Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen sowie gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem ihr Stimmrecht über elektronische Kommunikation (Briefwahl) ausüben, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären.

Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre können ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl). Ein Formular zur Stimmabgabe durch Briefwahl wird den Aktionären zusammen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt und steht auch unter der Internetadresse

www.team.de/hv2020

zum Download zur Verfügung.

Briefwahlstimmen können bis Montag, den 29. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter der folgenden Postanschrift, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse

postalisch:

team AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

per Telefax:
+49 (0) 89 889 690 655

per E-Mail:
team@better-orange.de

oder über den Internetservice abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft.

Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Briefwahlstimmen bis zum Beginn der Abstimmung über den Internetservice abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Bei mehreren eingehenden Stimmabgaben wird nur die der Gesellschaft zuletzt eingegangene berücksichtigt; dies gilt auch, wenn der Gesellschaft für dieselbe Aktie eine Stimmabgabe per Briefwahl und eine Stimmabgabe beruhend auf einer unwiderrufenen Vollmacht (siehe unten) zugehen.

Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte

Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch Briefwahl ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Der Bevollmächtigte hat gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 der Satzung der team AG eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, die die Anforderungen an die Schriftform (§ 126 BGB) oder die elektronische Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), erfüllt. Auch die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 der Satzung der team AG der Schriftform (§ 126 BGB), die durch die elektronische Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB) ersetzt werden kann. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung kann aufgrund des Formerfordernisses in § 16 Abs. 5 Satz 2 der Satzung der team AG nicht über den Internetservice erfolgen.

Erfolgt die Vollmachtserteilung an einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen (gemeinsam professionelle Stimmrechtsvertreter), gelten für die Bevollmächtigung die gesetzlichen Bestimmungen des § 135 AktG, woraus sich abweichende Besonderheiten ergeben können. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich bei der Bevollmächtigung professioneller Stimmrechtsvertreter rechtzeitig mit diesen wegen einer möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Die Aktionäre werden gebeten, für die Bevollmächtigung von Personen, die keine professionellen Stimmrechtsvertreter sind, das Vollmachtsformular zu verwenden, welches den Aktionären mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt wird und auch unter

www.team.de/hv2020

zum Download zur Verfügung steht.

Der Nachweis der Bevollmächtigung auf dem Postweg oder bei Nutzung der elektronischen Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), per E-Mail muss der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens Montag, den 29. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Postanschrift oder E-Mail-Adresse zugehen:

postalisch:

team AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

per E-Mail:
team@better-orange.de

Die Nutzung des Internetservices durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die diesem mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandten Zugangsdaten zum Internetservice vom Vollmachtgeber erhält.

Fragemöglichkeiten

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C-19 AuswBekG).

Etwaige Fragen sind bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis Sonnabend, den 27. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, über den Internetservice einzureichen. Eine Einreichung von Fragen auf einem anderen Übermittlungsweg ist nicht möglich.

Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist eingereichte Fragen werden nicht berücksichtigt. Es ist vorgesehen, dass die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung namentlich genannt werden. Bitte beachten Sie dazu noch die weitergehenden Erläuterungen zu den Aktionärsrechten und zum Datenschutz am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.

Erklärung von Widerspruch zu Protokoll

Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können bis zum Schluss der Hauptversammlung über den Internetservice Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll erklären.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 und 3 C19-AuswBekG

Recht auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Mindestbeteiligung wird durch Eintragung im Aktienbuch nachgewiesen.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Montag, den 15. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Postanschrift oder bei Nutzung der elektronischen Form (§ 126a BGB) unter folgender E-Mail-Adresse zugehen:

team AG
z.Hd. des Vorstands
team Allee 22
24392 Süderbrarup
Deutschland

per E-Mail:
hauptversammlung@team.de

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.team.de/hv2020

zugänglich gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge im Sinne von § 127 AktG zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern machen.

Die Gesellschaft macht Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und etwaig gesetzlich geforderter Angaben sowie einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.team.de/hv2020

zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge oder die Wahlvorschläge spätestens mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Montag, den 15. Juni 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachstehenden Adresse zugehen:

postalisch:

team AG
z.Hd. Frau Gunda Jürgensen
team Allee 22
24392 Süderbrarup
Deutschland

per Telefax:
+49 (4641) 9860-9023

per E-Mail:
hauptversammlung@team.de

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags bzw. der etwaigen Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Eine Veröffentlichung kann außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort vorgeschlagenen Kandidaten bzw. im Fall des Vorschlags einer juristischen Person als Abschlussprüfer die Firma und den Sitz des vorgeschlagenen Abschlussprüfers enthält.

In der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt behandelt.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Diese Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Falle einer virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 C19-AuswBekG erheblich eingeschränkt. Danach haben die Aktionäre lediglich die Möglichkeit, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C19-AuswBekG). Der Vorstand kann zudem festlegen, dass Fragen spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung einzureichen sind. Hiervon hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats der team AG Gebrauch gemacht.

Über die Beantwortung der Fragen entscheidet der Vorstand gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 C19-AuswBekG – abweichend von § 131 AktG – nur nach freiem pflichtgemäßem Ermessen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 Satz 2 C19-AuswBekG hat die Verwaltung keinesfalls alle Fragen zu beantworten, sie kann Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Sie kann dabei Aktionärsvereinigungen und Institutionelle Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen.

Auf die oben bereits erfolgen Ausführungen zu „Fragemöglichkeiten“ nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C19-AuswBekG wird verwiesen.

Hinweise zum Datenschutz

Bei der Erstellung von Zugangsdaten für den Internetservice, Einreichung von Fragen im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung, Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht sowie im Rahmen der Nutzung des Internetservices und der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung verarbeiten wir personenbezogene Daten der jeweiligen Aktionäre (z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und individuelle Zugangsdaten für die Nutzung des Internetservices) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten ihrer Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären oder ihren Bevollmächtigten die Teilnahme an und die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen.

Verantwortliche für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ist:

team AG
team Allee 22
24392 Süderbrarup
E-Mail: datenschutz@team.de

Soweit wir uns zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung Dienstleister bedienen, verarbeiten diese ihre personenbezogenen Daten nur in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung und auf Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu.

Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zu ihren Rechten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung können jederzeit unter

www.team.de/hv2020

abgerufen oder vom betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft unter folgender Postanschrift oder E-Mail-Adresse angefordert werden:

postalisch:

Vater Solutions GmbH
z.Hd. Thomas Cedzich
Liebigstraße 26
24145 Kiel
Telefon: +49 431 20084-575
Telefax: +49 431 20084-222
Mobil: +49 160 8826106
E-Mail: Tcedzich@vater-gruppe.de

Im Juni 2020

team AG

Kevin Lorenzen
Vorstand
Carsten Gemeinhardt
Vorstand

 

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